Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Rückzug der Beschwerde.
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.28
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gestützt auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen und gegen Unbekannt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 313.0) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VstrR), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 VStG) im Umfang von CHF 2.4 Mrd. begangen im Geschäftsbereich der B. […] GmbH, führt (act. 1.26);
- in diesem Zusammenhang die ESTV am 8. Dezember 2016 jeweils in den Räumlichkeiten der C. AG in Z., der D. AG in Y., der E. AG in Y., der Unter- nehmung F. in Y., und der G. AG in X., eine Hausdurchsuchung durchführte;
- gleichzeitig im Ausland gestützt auf Rechtshilfeersuchen der Schweiz eben- falls Hausdurchsuchungen stattfanden, und zwar bei B. […] Ltd., V., und der B., V., der B. […] S.à.r.l., W. und der Unternehmung F., W. (act. 1.27 bis 1.32);
- die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 Beschwerde ge- gen die Eröffnung der besonderen Strafuntersuchung erhob; eventualiter die Aufhebung der Hausdurchsuchungen bei der B. […] S.à.r.l. in W., bei der G. AG in X. und bei der D. AG in Y. und die Aufhebung der Rechts- bzw. Amts- hilfeersuchen und subeventualiter die Siegelung der sichergestellten Doku- mente bei der G. AG und der D. AG beantragte (act. 1);
- die ESTV in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 beantragte, auf den Hauptantrag sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen; die Subanträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und die An- träge auf Versiegelung seien abzuweisen (act. 2);
- die B. Holding GmbH und die ESTV im Rahmen des zweiten Schriftenwech- sels an ihren Anträgen festhielten (act. 8 und 9);
- die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 29. März 2017 ihre Beschwerde zu- rückzog (act. 11);
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- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2015.9 vom 8. Mai 2015);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3);
- die reduzierte Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse demnach anzuweisen ist, der Beschwerde- führerin Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert - Eidgenössische Steuerverwaltung, unter Beilage einer Kopie von act. 11
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).