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BV.2014.40

Bundesstrafgericht · 2014-07-24 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

A. Am 20. Juni 2014 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend "ESTV") gegen unbekannte Täterschaft ein Verwaltungsstrafverfah- ren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern ge- mäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21). Diese Verfahrenseröffnung erfolgte aufgrund des Verdachts, dass im Geschäfts- bereich der beiden Gesellschaften A. AG und B. AG in den Jahren 2007 – 2012 durch die Unterlassung der Deklaration von verdeckten Gewinnaus- schüttungen Verrechnungssteuern hinterzogen wurden (act. 2.2). Hierauf schritt die ESTV zur Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG, der B. AG sowie von C., dem Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsidenten bei- der Gesellschaften, und von D., der Ehefrau von C. (act. 1.2a, 1.2b, 1.2c). Weiter erliess die ESTV am 24. Juni 2014 eine Reihe von Beschlagnahme- verfügungen (act. 1.3, 1.4a, 1.4b, 1.4c, 1.5a, 1.5b, 1.5c, 1.5d, 1.5e, 1.6). So beschlagnahmte sie nebst zwei Grundstücken alle Vermögenswerte der B. AG bei der Bank E. AG, der Bank F. AG sowie bei der Bank G. AG, alle Vermögenswerte von C. bei der Bank E. AG, der Bank H. AG, der Bank I., der Bank J. AG und sämtliche Vermögenswerte von D. bei der Bank E. AG.

B. Hiergegen gelangten die A. AG, die B. AG, C. und D. am 27. Juni 2014 mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragten Folgendes (act. 1):

"1. Die Beschlagnahmeverfügungen der ESTV vom 24. Juni 2014 gegen die Beschwerde- führer seien auf ein vernünftiges Mass herabzusetzen, einzuschränken bzw. bei bestimmten Vermögenswerten die Beschlagnahme aufzuheben, namentlich: (…)

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse."

Aufgrund der Saldoauskünfte der Banken stellte die ESTV ihren eigenen Ausführungen zufolge fest, dass die gegenüber C. und gegenüber der A. AG beschlagnahmten Vermögenswerte den mutmasslich erzielten un- rechtmässigen Vermögensvorteil umfangmässig übersteigen. Die ESTV hob deshalb die Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte auf, hielt aber an der Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte fest (vgl. act. 2, Ziff. 3.2, und die Übersicht in act. 2.9). Im Rahmen ihrer Beschwerdeant- wort vom 3. Juli 2014 beantragt sie Folgendes (act. 2):

- 3 -

"1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

2. Die Kosten des Verfahrens seien den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel aufzuer- legen.

3. Es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen."

Diesbezüglich zur Einreichung einer Replik eingeladen teilten die Be- schwerdeführer am 17. Juli 2014 mit, dass sie an der Beschwerde nicht mehr festhielten und diese teilweise zurückzögen. Grund dafür bilde die Tatsache, dass die ESTV auf Beschwerde hin verschiedene Beschlagnah- men aufgehoben habe und die entsprechenden Teile der Beschwerde so- mit gegenstandslos geworden seien. Zu den Kostenfolgen äusserten sich die Beschwerdeführer nicht (act. 8). Die entsprechende Eingabe wurde der ESTV am 18. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer- recht findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung. Verfolgende und urteilende Ver- waltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG).

E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Fällt das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Be- schwerdeverfahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

E. 1.3 Durch die Aufhebung eines Teils der angefochtenen Beschlagnahmen ist der Rechtsstreit, diese freigegebenen Vermögenswerte betreffend, gegen- standslos geworden.

- 4 -

E. 1.4 Der die beschlagnahmt verbleibenden Vermögenswerte betreffende Rück- zug der Beschwerde beendet den Rechtsstreit ebenfalls, weshalb das Be- schwerdeverfahren auch diesbezüglich als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.22 vom 19. Ju- li 2011).

E. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist er- gänzend die Regelung des BGG anzuwenden (TPF 2011 25 E. 3).

E. 2.2 Gemäss Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegen- standslosigkeit des Verfahrens mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden.

Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 45 Abs. 1 VStrR) folgt, dass eine Beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswer- te erfassen darf, als mutmasslich der Einziehung unterliegen (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.185 vom 1. März 2013, E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend haben die ursprünglich verfügten Beschlagnah- men das von der Beschwerdegegnerin als notwendig erachtete Haftungs- substrat zur Deckung von allfälligen Nachsteuerforderungen betragsmässig überstiegen. Die Beschwerdegegnerin wurde sich dieses Umstandes of- fensichtlich rasch bewusst und hob in den Tagen nach Erlass der Verfü- gungen einen Teil der Beschlagnahmen wieder auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung gute Erfolgschancen aufwies. Demzufolge erwies sich die Gesamtheit der erlassenen Verfü- gungsbeschränkungen wohl als unverhältnismässig. Im Umfang der infolge der Aufhebung der Beschlagnahmen eingetretenen Gegenstandslosigkeit hätten die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit einiger Wahr- scheinlichkeit obsiegt (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.14 vom 25. Oktober 2010, E. 2.2). Die von der Beschwerdegegne- rin gegen einen Zuspruch einer Parteientschädigung ins Feld geführte Ar- gumentation (siehe act. 2, Ziff. 4), wonach eine betragsmässig allenfalls zu umfangmässige Beschlagnahme nicht zu vermeiden war, geht an den an- wendbaren Gesetzesbestimmungen vorbei.

- 5 -

E. 2.3 Soweit sich das Beschwerdeverfahren durch Beschwerderückzug teilweise erledigte (vgl. supra E. 1.4), sind die Gerichtskosten den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).

E. 2.4 Die nach dem Gesagten den Beschwerdeführern aufzuerlegende reduzier- te Gerichtsgebühr ist auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

E. 2.5 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für einen Teil ihrer Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog und Art. 10 und 12 BStKR).

- 6 -

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. AG,

2. B. AG,

3. C.,

4. D., alle vertreten durch Rechtsanwalt Sandro G. Tobler, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: BV.2014.40, BV.2014.41, BV.2014.42, BV.2014.43

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 20. Juni 2014 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend "ESTV") gegen unbekannte Täterschaft ein Verwaltungsstrafverfah- ren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern ge- mäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21). Diese Verfahrenseröffnung erfolgte aufgrund des Verdachts, dass im Geschäfts- bereich der beiden Gesellschaften A. AG und B. AG in den Jahren 2007 – 2012 durch die Unterlassung der Deklaration von verdeckten Gewinnaus- schüttungen Verrechnungssteuern hinterzogen wurden (act. 2.2). Hierauf schritt die ESTV zur Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG, der B. AG sowie von C., dem Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsidenten bei- der Gesellschaften, und von D., der Ehefrau von C. (act. 1.2a, 1.2b, 1.2c). Weiter erliess die ESTV am 24. Juni 2014 eine Reihe von Beschlagnahme- verfügungen (act. 1.3, 1.4a, 1.4b, 1.4c, 1.5a, 1.5b, 1.5c, 1.5d, 1.5e, 1.6). So beschlagnahmte sie nebst zwei Grundstücken alle Vermögenswerte der B. AG bei der Bank E. AG, der Bank F. AG sowie bei der Bank G. AG, alle Vermögenswerte von C. bei der Bank E. AG, der Bank H. AG, der Bank I., der Bank J. AG und sämtliche Vermögenswerte von D. bei der Bank E. AG.

B. Hiergegen gelangten die A. AG, die B. AG, C. und D. am 27. Juni 2014 mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragten Folgendes (act. 1):

"1. Die Beschlagnahmeverfügungen der ESTV vom 24. Juni 2014 gegen die Beschwerde- führer seien auf ein vernünftiges Mass herabzusetzen, einzuschränken bzw. bei bestimmten Vermögenswerten die Beschlagnahme aufzuheben, namentlich: (…)

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse."

Aufgrund der Saldoauskünfte der Banken stellte die ESTV ihren eigenen Ausführungen zufolge fest, dass die gegenüber C. und gegenüber der A. AG beschlagnahmten Vermögenswerte den mutmasslich erzielten un- rechtmässigen Vermögensvorteil umfangmässig übersteigen. Die ESTV hob deshalb die Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte auf, hielt aber an der Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte fest (vgl. act. 2, Ziff. 3.2, und die Übersicht in act. 2.9). Im Rahmen ihrer Beschwerdeant- wort vom 3. Juli 2014 beantragt sie Folgendes (act. 2):

- 3 -

"1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

2. Die Kosten des Verfahrens seien den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel aufzuer- legen.

3. Es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen."

Diesbezüglich zur Einreichung einer Replik eingeladen teilten die Be- schwerdeführer am 17. Juli 2014 mit, dass sie an der Beschwerde nicht mehr festhielten und diese teilweise zurückzögen. Grund dafür bilde die Tatsache, dass die ESTV auf Beschwerde hin verschiedene Beschlagnah- men aufgehoben habe und die entsprechenden Teile der Beschwerde so- mit gegenstandslos geworden seien. Zu den Kostenfolgen äusserten sich die Beschwerdeführer nicht (act. 8). Die entsprechende Eingabe wurde der ESTV am 18. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer- recht findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung. Verfolgende und urteilende Ver- waltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Fällt das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Be- schwerdeverfahrens dahin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

1.3 Durch die Aufhebung eines Teils der angefochtenen Beschlagnahmen ist der Rechtsstreit, diese freigegebenen Vermögenswerte betreffend, gegen- standslos geworden.

- 4 -

1.4 Der die beschlagnahmt verbleibenden Vermögenswerte betreffende Rück- zug der Beschwerde beendet den Rechtsstreit ebenfalls, weshalb das Be- schwerdeverfahren auch diesbezüglich als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.22 vom 19. Ju- li 2011).

2.

2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist er- gänzend die Regelung des BGG anzuwenden (TPF 2011 25 E. 3).

2.2 Gemäss Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegen- standslosigkeit des Verfahrens mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden.

Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 45 Abs. 1 VStrR) folgt, dass eine Beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswer- te erfassen darf, als mutmasslich der Einziehung unterliegen (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.185 vom 1. März 2013, E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend haben die ursprünglich verfügten Beschlagnah- men das von der Beschwerdegegnerin als notwendig erachtete Haftungs- substrat zur Deckung von allfälligen Nachsteuerforderungen betragsmässig überstiegen. Die Beschwerdegegnerin wurde sich dieses Umstandes of- fensichtlich rasch bewusst und hob in den Tagen nach Erlass der Verfü- gungen einen Teil der Beschlagnahmen wieder auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung gute Erfolgschancen aufwies. Demzufolge erwies sich die Gesamtheit der erlassenen Verfü- gungsbeschränkungen wohl als unverhältnismässig. Im Umfang der infolge der Aufhebung der Beschlagnahmen eingetretenen Gegenstandslosigkeit hätten die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit einiger Wahr- scheinlichkeit obsiegt (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.14 vom 25. Oktober 2010, E. 2.2). Die von der Beschwerdegegne- rin gegen einen Zuspruch einer Parteientschädigung ins Feld geführte Ar- gumentation (siehe act. 2, Ziff. 4), wonach eine betragsmässig allenfalls zu umfangmässige Beschlagnahme nicht zu vermeiden war, geht an den an- wendbaren Gesetzesbestimmungen vorbei.

- 5 -

2.3 Soweit sich das Beschwerdeverfahren durch Beschwerderückzug teilweise erledigte (vgl. supra E. 1.4), sind die Gerichtskosten den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).

2.4 Die nach dem Gesagten den Beschwerdeführern aufzuerlegende reduzier- te Gerichtsgebühr ist auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

2.5 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für einen Teil ihrer Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog und Art. 10 und 12 BStKR).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 24. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Sandro G. Tobler - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).