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BV.2014.80

Bundesstrafgericht · 2014-12-10 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Dezember 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A GMBH, vertreten durch B., Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2014.80

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen B. ein Strafverfahren eröffnete wegen Verdachts auf Hinterziehung von Steuern (Art. 96 Abs. 1 und 4 MWSTG), Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG) begangen als ver- antwortliches Organ der A. GmbH vom 1. Januar 2009 an durch Nichtver- buchung und Nichtdeklaration der der Mehrwertsteuer unterliegenden Um- sätze sowie durch nicht ordnungsgemässes Führen der Geschäftsbücher bzw. vom 4. April 2014 an durch Nichtbeantworten von Fragen im Rahmen einer Kontrolle (act. 2.5);

- im Rahmen dieses Verfahrens am 19. November 2014 gestützt auf den Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV vom 14. November 2014 Beamte der ESTV die Wohn- und Geschäftsräume von B. in Z. (Schweiz) durchsuchten und diverse elektronische Datenträger, Papiere und elektro- nische Daten beschlagnahmten (act. 2.6-2.8);

- B. für die A. GmbH am 21. November 2014 Beschwerde erhebt und sinn- gemäss die Aufhebung der Beschlagnahme der obgenannten Gegenstän- de beantragt (act. 1);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR beim Direktor der ESTV eingereicht wurde und die ESTV die Beschwerde am 28. Novem- ber 2014 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerde- antwort einreichte (act. 2);

- mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 B. den Rückzug der Beschwerde er- klärte und ausführte, dass durch die nachträglich und unverständlich spät erhaltenen Informationen sich die am 21. November 2014 eingereichte Be- schwerde teilweise erübrige (act. 5);

- B. von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 dazu aufgefordert wurde, umgehend mitzuteilen, ob die Beschwerde vollumfäng- lich oder nur teilweise zurückgezogen werde und in wessen Namen die Be- schwerde erhoben bzw. der Rückzug der Beschwerde erklärt worden sei (act. 6);

- B. daraufhin erklärte, dass er die Beschwerde in seiner Funktion als Ge- schäftsführer der A. GmbH erhoben habe und die Beschwerde vollumfäng- lich zurückziehe (act. 7), mithin im Rubrum einzig die A. GmbH als Be- schwerdeführerin aufzunehmen ist,

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- der Rückzug der Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 9. Dezem- ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBGO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3); die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 11. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- B. - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).