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BV.2015.1

Bundesstrafgericht · 2015-02-03 · Deutsch CH

Auskunfts- und Editionsaufforderung (Art. 40 VStrR). Rückzug der Beschwerde.

Sachverhalt

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auskunfts- und Editionsaufforderung (Art. 40 VStrR); Rückzug der Beschwerde

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2015.1

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen A. ein Strafverfahren eröffnete wegen Verdachts auf Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR), Steuerhinterziehung (Art. 96 MWSTG) und Verletzung von Verfah- renspflichten (Art. 98 MWSTG) begangen als verantwortliches Organ der B. GmbH (in Liq.);

- im Rahmen dieses Verfahrens die ESTV mit Verfügungen vom 13. Januar und 30. September 2014 bei der Bank C. AG, der Bank D. und der Bank E. AG um Aktenedition und Auskunftserteilung ersuchte (act. 2.4);

- die ESTV diese Verfügungen A. am 10. Dezember 2014 zur Kenntnis brachte (act. 2.4);

- A. am 15. Dezember 2014 dagegen Beschwerde erhebt (act. 1);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR beim Direktor der ESTV eingereicht wurde und die ESTV die Beschwerde am 6. Januar 2015 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort ein- reichte (act. 2);

- mit Eingabe vom 27. Januar 2015 A. den Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 5);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBGO);

- die Beschwerdegegnerin mit den vorliegend angefochtenen Verfügungen die Herausgabe von Unterlagen sowie deren Beschlagnahme angeordnet hat;

- eine Editionsverfügung im Hinblick auf eine Durchsuchung (Art. 50 Abs. 1 VStrR) bzw. Beschlagnahme (Art. 46 Abs. 1 VStrR) erlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012, E. 1.1) und

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sich die Unterlagen bis zur Durchsuchung im Stadium der (vorläufigen) Si- cherstellung befinden;

- die Edition der Beschlagnahme mithin zeitlich vorgeht und in der Regel auch nicht "uno actu" mit letzterer angeordnet werden soll (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51-52 vom 18. November 2014, E. 2.2);

- betreffend die hier zur Diskussion stehenden Unterlagen eine formelle Be- schlagnahme derselben – gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten – noch gar nicht stattgefunden hat; die Beschwerdegegnerin eine solche – so- weit die Unterlagen beweisrelevant sind – vorzunehmen und insbesondere ein Beschlagnahmeprotokoll i.S.v. Art. 47 Abs. 2 VStrR zu erstellen bzw. an- derenfalls die Unterlagen dem Betroffenen herauszugeben hat;

- der betroffenen Person gegen eine Editionsaufforderung die Beschwerde nach Art. 26 bzw. 27 VStrR – entgegen den auf den Verfügungen angebrach- ten Rechtsmittelbelehrungen – nicht offen steht, weshalb aus diesem Grund auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre;

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit sofort beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4);

- sich der Beschwerdeführer vorliegend in guten Treuen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung hat verlassen dürfen, weshalb es sich rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG ana- log).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 3. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.