Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).
Sachverhalt
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Ober- zolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.85
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Strafbescheid vom 10. September 2013 die Zolldirektion Basel, Sektion Zollfahndung A. in Anwendung von Art. 128 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie der Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 19. März 2010 (Natio- nalstrassenabgabegesetz, NSAG; SR 741.71) wegen Benutzung des schweizerischen Nationalstrassennetzes ohne gültige Vignette eine Busse von Fr. 200.-- auferlegte; die diesbezügliche Spruchgebühr auf Fr. 70.-- fest- gesetzt wurde (act. 3.1);
- A. dagegen am 5. Oktober 2013 Einsprache erhob (act. 3.2);
- die Oberzolldirektion mit Strafverfügung vom 11. Dezember 2014 die obge- nannte Busse bestätigte und die Verfahrenskosten auf Fr. 240.-- festlegte (act. 3.3);
- A. dagegen am 18. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangt und die ihm auferlegten Verfahrenskosten bean- standet (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2014 aufgefordert wurde, Kopien des angefochtenen Entscheids sowie diesbezügliche Unterlagen einzu- reichen (act. 2); er der Aufforderung am 2. Januar 2015 nachgekommen ist (act. 3);
- der Beschwerdeführer in der Folge am 8. Januar 2015 eingeladen wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten (act. 4);
- mit Eingabe vom 18. Januar 2015 der Beschwerdeführer sodann den Rück- zug der Beschwerde erklärte (act. 5);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4);
- die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu ver- zichten (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 23. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.