Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2017.18
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gestützt auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen und gegen Unbekannt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 313.0) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 VStG) im Umfang von CHF 2.4 Mrd. begangen im Geschäftsbereich der B. […] GmbH, führt (act. 1.3);
- in diesem Zusammenhang die ESTV am 8. Dezember 2016 jeweils in den Räumlichkeiten der A. AG in Z., der C. AG in Y., der D. AG in Y., der E. in Y. und der Anwaltskanzlei F. AG in X. eine Hausdurchsuchung durchführte, an- lässlich derer Dokumente und Daten sichergestellt wurden;
- gleichzeitig im Ausland gestützt auf Rechtshilfeersuchen der Schweiz eben- falls Hausdurchsuchungen stattfanden, und zwar bei B. […] Ltd., V. und der B., V., der B. […] S.à.r.l., W. und der Unternehmung E., W. (act. 1.4-1.6);
- mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 die ESTV ausserdem sämtliche Ver- mögenswerte bei diversen Banken, welche der B. Holding GmbH gehören oder ihr zuzurechnen sind, beschlagnahmte (act. 1.11);
- mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 die B. Holding GmbH an die ESTV gelangte und beantragte, über die einzelnen Verfahrensschritte im Verwal- tungsstrafverfahren gegen Unbekannt (Verfahrensnummer 2392) orientiert zu werden und an der Beweisaufnahme teilnehmen zu können (act. 1.17 Ziff. I 3.);
- die ESTV dieses Begehren mit Entscheid vom 4. Januar 2017 abwies (act. 1.13);
- dagegen die B. Holding GmbH beim Direktor der ESTV (nachfolgend „Direk- tor“) mit Eingabe vom 12. Januar 2017 Beschwerde erhob (act. 1.14);
- zudem die B. Holding GmbH am 12. Januar 2017 die Vereinigung der von der ESTV geführten besonderen Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. DBG gegen die B. Holding GmbH und Unbekannt (Verfahrensnummer 2391) und
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des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Unbekannt (Verfahrensnum- mer 2392) verlangte;
- die ESTV das Gesuch der B. Holding GmbH vom 12. Februar 2017 um Ver- fahrensvereinigung am 8. Februar 2017 ablehnte, wogegen die B. Holding GmbH am 13. Februar 2017 beim Direktor Beschwerde erhob;
- der Direktor mit Entscheiden vom 9. März 2017 beide Beschwerden der B. Holding GmbH abwies (act. 1.17 und 1.18);
- dagegen die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 13. März 2017 bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und die Ver- einigung der Verfahren 2391 und 2392 beantragte, eventualiter sei der B. Holding GmbH im Verfahren 2392 Parteistellung zuzuerkennen und ihr sei das Teilnahmerecht am Beweisverfahren im Verfahren 2392 zu gewähren; die B. Holding GmbH zudem ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Gewährung von vorsorglichen Massnahmen stellte (act. 1);
- die ESTV mit Eingabe vom 21. März 2017 beantragte, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen sei nicht einzutreten (BP.2017.17, act. 3);
- mit Verfügung vom 22. März 2017 der verfahrensleitende Richter der Be- schwerdekammer das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde / Erlass vorsorglicher Massnahmen abwies (BP.2017.17, act. 4);
- in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2017 die ESTV die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 6) und die B. Holding GmbH in ihrer Replik vom
10. April 2017 an den in der Beschwerde vom 13. März 2017 gestellten An- trägen festhielt (act. 9);
- die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 14. Juni 2017 ihre Beschwerde zu- rückzog (act. 12);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2015.9 vom 8. Mai 2015);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3);
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- die reduzierte Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren unter Berück- sichtigung der Kosten für die Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung auf Fr. 2‘500.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Be- trags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse demnach anzuweisen ist, der Beschwerde- führerin Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 20. Juni 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.