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BV.2016.36

Bundesstrafgericht · 2017-04-24 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Rückzug der Beschwerde.

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert, Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Rückzug der Beschwerde

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2016.36

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gestützt auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen führt;

- die ESTV in diesem Zusammenhang mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 sämtliche Vermögenswerte bei diversen Banken, welche der B. Holding GmbH gehören oder ihr zuzurechnen sind, beschlagnahmte (act. 2);

- die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 gegen die Ver- mögensbeschlagnahme Beschwerde erhob (act. 1);

- die ESTV in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3);

- die B. Holding GmbH und die ESTV im Rahmen des zweiten Schriftenwech- sels an ihren Anträgen festhielten (act. 9 und 11);

- die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 29. März 2017 ihre Beschwerde zu- rückzog (act. 13);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2015.9 vom 8. Mai 2015);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3);

- die reduzierte Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.--;

- die Bundesstrafgerichtskasse demnach anzuweisen ist, der Beschwerde- führerin Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 25. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert - Eidgenössische Steuerverwaltung, unter Beilage einer Kopie von act. 13

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).