Amtshandlung (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStR). Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog).
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
- Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
BANK A., vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Ro- merio, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Ge- neralsekretariat EFD, Beschwerdegegner
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR); Nichtein- treten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2019.3 Nebenverfahren: BP.2019.17
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) am
22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank A. ein Verwal- tungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht ge- mäss Art. 37 GwG eröffnete;
- im Vorfeld dieses Verwaltungsstrafverfahrens die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht FINMA (nachfolgend „FINMA“) in einem aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 25. März 2013 festgestellt hatte, dass die Bank A. im Zusammenhang mit der B. AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse verletzt habe;
- die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der FINMA im Wesentlichen auf dem von der Anwaltskanzlei C. AG am 27. September 2012 erstellten Abschlussbericht zur internen Untersuchung der Bank A. beruhten;
- die FINMA die rechtshilfeweise Herausgabe des Berichts von C. AG an das EFD mit Schreiben vom 7. November 2016 verweigerte;
- mit Editionsverfügung vom 28. November 2016 das EFD die Bank A. anwies, die von C. AG erstellten Zwischen- und Abschlussberichte vom 27. Septem- ber 2012 inklusive Beilagen herauszugeben;
- die Bank A. dem mit Datum vom 16. Dezember 2016 nachkam und dem EFD die entsprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortge- schützten Datenträger zukommen liess;
- im Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 in Sachen EFD gegen die Bank A. die Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts mit Beschluss vom 13. Sep- tember 2018 das Entsiegelungsgesuch des EFD guthiess;
- dagegen beim Bundesgericht von Seiten der Bank A. Beschwerde erhoben wurde (Verfahren 1B_453/2018);
- mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 23. April 2018 das EFD bei der Bank A. Unterlagen zur GwG-Organisation der Bank (Organigramme, Reg- lemente, Weisungen etc.) für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum
31. März 2012 edierte;
- auch diese Unterlagen von der Bank A. dem EFD am 14. Juni 2018 auf einem passwortgeschützten USB-Stick übergeben wurden;
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- gegen den gutheissenden Beschluss BE.2018.4 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 20. August 2018 im Entsiegelungsverfahren EFD gegen die Bank A. durch letztere beim Bundesgericht (Verfahren 1B_437/2018) Beschwerde erhoben wurde;
- das EFD am 11. Oktober und 1. November 2018 bei der FINMA rechtshilfe- weise um Edition von Unterlagen betreffend Organisation, personelle Be- setzung, Hierarchie, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse im Zusam- menhang mit der Geldwäschereibekämpfung bei der Bank A. für den Zeit- raum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2012 sowie das Geschäftsreglement der Bank A. ersuchte;
- am 6. Dezember 2018 in den Räumlichkeiten der FINMA der untersuchende Beamte des EFD die zu übermittelnden Dokumente einzeln bezeichnete;
- am 7. Dezember 2018 das EFD das Schlussprotokoll in dem seit dem
31. Mai 2018 gegen den ehemaligen Direktionspräsidenten der Bank A., D., gerichteten Verwaltungsstrafverfahren zustellte;
- mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 die FINMA dem EFD die vom unter- suchenden Beamten am 6. Dezember 2018 bezeichneten Dokumente zu- stellte; es sich gemäss Aussagen des EFD dabei teilweise um Kopien von Beilagen zum Abschluss- bzw. Ergänzungsbericht von C. AG handeln soll;
- das EFD die von der FINMA rechtshilfeweise erhaltenen Unterlagen zu den Akten nahm und diese dem Beschuldigten D. mit Schreiben vom 4. Ja- nuar 2019 zustellte;
- mit Schreiben vom 10. Januar 2019 die Bank A. dem EFD die unverzügliche Siegelung der von der FINMA übermittelten Unterlagen sowie sämtlicher an- lässlich oder im Zusammenhang mit der Akteneinsicht erstellten Notizen und Aufzeichnungen jeglicher Art beantragte;
- der untersuchende Beamte des EFD mit Verfügung vom 21. Januar 2019 auf das Siegelungsgesuch nicht eingetreten ist (act. 1.1);
- gegen diese Verfügung die Bank A. mit Eingabe vom 24. Januar 2019 Be- schwerde beim Leiter Rechtsdienst EFD erhob; die Bank A. die Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2019, die Gutheissung ihres Siegelungsge- suches sowie die unverzügliche Siegelung der dem EFD mit Schreiben der FINMA vom 21. Dezember 2018 übermittelten Dokumente beantragte;
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- die Bank A. in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, ohne vorgän- gige Anhörung der Gegenpartei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Siegelung der obgenannten Dokumente unverzüglich anzuordnen und den untersuchenden Beamten des EFD die Einsichtnahme in diese Do- kumente ohne vorgängige Anhörung zu verbieten (act. 1);
- der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer mit Verfügung BP.2019.15+16 vom 25. Januar 2019 sowohl das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wie auch das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ohne vorgängige Anhörung abwies, das letztere Begehren jedoch als Gesuch um vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 388 StPO analog entgegennahm;
- in seiner Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2019 der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um vorsorgliche Mass- nahme beantragte (act. 2);
- das Bundesgericht mit Urteil 1B_437/2018 vom 6. Februar 2019 auf die ge- gen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BE.2018.4 erhobene Beschwerde (s. oben) nicht eintrat;
- das Bundesgericht ferner mit Urteil 1B_453/2018 ebenfalls vom 6. Feb- ruar 2019 die gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts BE.2018.3 erhobene Beschwerde (s. oben) abwies, soweit es darauf eintrat;
- die Bank A. innert der ihr angesetzten und erstreckten Frist zur Einreichung einer Replik mit Schreiben vom 21. Februar 2019 die Beschwerde zurückzog (act. 7);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2015.9 vom 8. Mai 2015);
- das Gesuch um vorsorgliche Massnahme unter diesen Umständen als ge- genstandslos geworden abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
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- die reduzierte Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse demnach anzuweisen ist, der Beschwerdefüh- rerin Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- verrechnet. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Flavio Romerio - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).