Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. November 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wicki, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2018.9
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») u. a. gegen die A. AG eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt (vgl. act. 1.1);
- die ESTV im Rahmen dieser Untersuchung am Hauptsitz und an zwei Zweig- niederlassungen der A. AG zur Hausdurchsuchung schritt, an den verschie- denen Standorten eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Datenträ- gern sicherstellte und diese nach entsprechender Einsprache durch die A. AG siegelte (act. 1.5-1.8);
- die ESTV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 23. Juli 2018 um Ermächtigung ersuchte, die betreffenden Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);
- diesbezüglich der Schriftenwechsel durchgeführt wurde (act. 2-11);
- sich die Parteien im Anschluss daran einigten und die A. AG der ESTV ge- genüber mit Schreiben vom 27. November 2018 ihre Einsprache gegen die Durchsuchung zurückzog und ausführte, das Entsiegelungsverfahren werde damit gegenstandslos (act. 12.1);
- die ESTV die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 29. November 2018 darüber in Kenntnis setzte und um Abschreibung des Verfahrens ersucht (act. 12).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) richtet;
- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papie- ren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
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- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch die Gesuchsgegnerin das vorliegende Verfahren zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.24 vom 11. Januar 2018; BE.2017.8 vom 6. April 2017; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom 4. September 2014);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 3. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung - Rechtsanwalt Jodok Wicki
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).