Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Swissmedic führte seit dem 12. November 2018 ein Verwaltungsstrafverfah- ren gegen A. sowie Unbekannt wegen Verdachts auf Handel mit gefälschten und/oder abgelaufenen Arzneimitteln, ev. gewerbsmässig begangen. Das Heilmittelinstitut durchsuchte am 23. Januar 2019 die Räumlichkeiten am ehemaligen Betriebsstandort der B. AG (Apotheke C.). Swissmedic stellte dabei zahlreiche Unterlagen und Daten sicher (act. 1.10).
A. war Drogist (act. 8.2 Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis vom
13. März 2019), die fachtechnisch verantwortliche Person bei der B. AG (act. 1.1 Inspektionsbericht der Kantonalen Heilmittelkontrolle vom 6. Okto- ber 2015) sowie Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG mit Einzelunter- schrift (act. 1.2 Handelsregisterauszug; act. 1.6 Widerruf der Betriebsbewil- ligung durch Swissmedic vom 4. August 2017 nach Verzicht).
B. Swissmedic machte A. am 5. Februar 2019 auf sein Versiegelungsrecht auf- merksam (act. 1.9). Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 liess A. die Siege- lung aufgrund von Berufsgeheimnissen des Apothekers und seiner Hilfsper- sonen verlangen (act. 1.11). Hinsichtlich eines Teils der Asservate verzich- tete A. auf die Siegelung (act. 1.12).
C. Swissmedic gelangte am 4. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Das Heilmittelinstitut beantragt zusammengefasst die Ent- siegelung unter Wahrung der Berufsgeheimnisse (act. 1). Swissmedic reichte am 13. März 2019 die versiegelten Akten ein (vgl. act. 6), bei welchen das Gericht in der Folge die Siegel abnahm.
D. A. ersuchte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 13. März 2019, ihn vom Berufsgeheimnis zu entbinden (act. 8.2). Mit Schreiben vom
15. März 2019 entband ihn die Gesundheitsdirektion gegenüber Swissmedic ohne Begrenzung auf bestimmte Patienten/Kunden von der beruflichen Schweigepflicht, soweit es zur Zusammenarbeit mit Swissmedic im Rahmen der laufenden Untersuchungen notwendig ist (act. 10.1). Swissmedic bestä- tigte gegenüber A. am 20. März 2019, in Übereinstimmung mit der Entbin- dung durch die Gesundheitsdirektion, dass nur Swissmedic bzw. deren Mit- arbeiter Einsicht in patientenbezogene Daten nehmen und die Daten weder an in- noch an ausländische Behörden resp. Drittpersonen herausgegeben werden (act. 14).
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E. A. äusserte sich am 16. sowie 22. März 2019 zur Erledigung des Verfahrens sowie den Kostenfolgen (act. 10, 15). Swissmedic nahm dazu auf Aufforde- rung des Gerichts am 19. März 2019 Stellung (act. 12). Beide Parteien be- antragen dem Gericht, das Verfahren sei ohne Sachurteil zu erledigen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Gemäss dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) wird die Strafverfol- gung im Vollzugsbereich des Bundes vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt (Art. 90 Abs. 1 HMG; vgl. auch Art. 1 VStrR). Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 68 Abs. 2 HMG). Der Straf- rechtsdienst von Swissmedic ist im vorliegenden Fall für die Strafuntersu- chung im Vollzugsbereich des Bundes zuständig.
E. 1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein- sprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010 E. 4.2 m.w.H.; TPF 2016 55 E. 2.3 S. 59). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 2 Gegenstandslos ist ein Verfahren, wenn kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Streitsache (mehr) besteht (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; 116 II 351 E. 3a S. 354). Der Gesuchsgegner verlangte am 11. Februar 2019 zur
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Wahrung von Berufsgeheimnissen die Siegelung. Am 4. März 2019 stellte Swissmedic das Entsiegelungsgesuch. Die Gesundheitsdirektion des Kan- tons Zürich entband den Gesuchsgegner am 13. März 2019 gegenüber Swissmedic vom Berufsgeheimnis. Damit ist das Entsiegelungsverfahren gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben, was auch den Anträgen der Parteien entspricht.
Unter den vorliegenden Umständen sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom 23. Januar 2019; BE.2018.9 vom
30. November 2018; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom 4. September 2014).
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Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die entsiegelten Akten werden Swissmedic nach Rechtskraft des vorliegen- den Beschlusses zugestellt.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2019.3
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Sachverhalt:
A. Swissmedic führte seit dem 12. November 2018 ein Verwaltungsstrafverfah- ren gegen A. sowie Unbekannt wegen Verdachts auf Handel mit gefälschten und/oder abgelaufenen Arzneimitteln, ev. gewerbsmässig begangen. Das Heilmittelinstitut durchsuchte am 23. Januar 2019 die Räumlichkeiten am ehemaligen Betriebsstandort der B. AG (Apotheke C.). Swissmedic stellte dabei zahlreiche Unterlagen und Daten sicher (act. 1.10).
A. war Drogist (act. 8.2 Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis vom
13. März 2019), die fachtechnisch verantwortliche Person bei der B. AG (act. 1.1 Inspektionsbericht der Kantonalen Heilmittelkontrolle vom 6. Okto- ber 2015) sowie Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG mit Einzelunter- schrift (act. 1.2 Handelsregisterauszug; act. 1.6 Widerruf der Betriebsbewil- ligung durch Swissmedic vom 4. August 2017 nach Verzicht).
B. Swissmedic machte A. am 5. Februar 2019 auf sein Versiegelungsrecht auf- merksam (act. 1.9). Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 liess A. die Siege- lung aufgrund von Berufsgeheimnissen des Apothekers und seiner Hilfsper- sonen verlangen (act. 1.11). Hinsichtlich eines Teils der Asservate verzich- tete A. auf die Siegelung (act. 1.12).
C. Swissmedic gelangte am 4. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Das Heilmittelinstitut beantragt zusammengefasst die Ent- siegelung unter Wahrung der Berufsgeheimnisse (act. 1). Swissmedic reichte am 13. März 2019 die versiegelten Akten ein (vgl. act. 6), bei welchen das Gericht in der Folge die Siegel abnahm.
D. A. ersuchte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 13. März 2019, ihn vom Berufsgeheimnis zu entbinden (act. 8.2). Mit Schreiben vom
15. März 2019 entband ihn die Gesundheitsdirektion gegenüber Swissmedic ohne Begrenzung auf bestimmte Patienten/Kunden von der beruflichen Schweigepflicht, soweit es zur Zusammenarbeit mit Swissmedic im Rahmen der laufenden Untersuchungen notwendig ist (act. 10.1). Swissmedic bestä- tigte gegenüber A. am 20. März 2019, in Übereinstimmung mit der Entbin- dung durch die Gesundheitsdirektion, dass nur Swissmedic bzw. deren Mit- arbeiter Einsicht in patientenbezogene Daten nehmen und die Daten weder an in- noch an ausländische Behörden resp. Drittpersonen herausgegeben werden (act. 14).
- 3 -
E. A. äusserte sich am 16. sowie 22. März 2019 zur Erledigung des Verfahrens sowie den Kostenfolgen (act. 10, 15). Swissmedic nahm dazu auf Aufforde- rung des Gerichts am 19. März 2019 Stellung (act. 12). Beide Parteien be- antragen dem Gericht, das Verfahren sei ohne Sachurteil zu erledigen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) wird die Strafverfol- gung im Vollzugsbereich des Bundes vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt (Art. 90 Abs. 1 HMG; vgl. auch Art. 1 VStrR). Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 68 Abs. 2 HMG). Der Straf- rechtsdienst von Swissmedic ist im vorliegenden Fall für die Strafuntersu- chung im Vollzugsbereich des Bundes zuständig. 1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein- sprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010 E. 4.2 m.w.H.; TPF 2016 55 E. 2.3 S. 59). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
2. Gegenstandslos ist ein Verfahren, wenn kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Streitsache (mehr) besteht (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; 116 II 351 E. 3a S. 354). Der Gesuchsgegner verlangte am 11. Februar 2019 zur
- 4 -
Wahrung von Berufsgeheimnissen die Siegelung. Am 4. März 2019 stellte Swissmedic das Entsiegelungsgesuch. Die Gesundheitsdirektion des Kan- tons Zürich entband den Gesuchsgegner am 13. März 2019 gegenüber Swissmedic vom Berufsgeheimnis. Damit ist das Entsiegelungsverfahren gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben, was auch den Anträgen der Parteien entspricht.
Unter den vorliegenden Umständen sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom 23. Januar 2019; BE.2018.9 vom
30. November 2018; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom 4. September 2014).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die entsiegelten Akten werden Swissmedic nach Rechtskraft des vorliegen- den Beschlusses zugestellt.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut - Rechtsanwalt Markus Steiner
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG; SR 173.110). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).