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BE.2015.3

Bundesstrafgericht · 2015-08-25 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 Juli 2014);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);

- 4 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2015.3

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») am 22. Juni 2015 gegen die Kommanditgesellschaft A. wegen des Verdachts der Widerhand- lungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie ge- gen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) eine Zollstrafuntersuchung eröffnete (Gesuchsbeilage I.4);

- sie am 30. Juni 2015 bei A. eine Hausdurchsuchung durchführte und auf entsprechende Einsprache des unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Einzelunterschrift B. eine Reihe verschiedener Unterlagen und einen elekt- ronischen Datenträger sicherstellte (Gesuchsbeilagen I.6, I.8, I.11, I.13, I.14);

- die EZV am 23. Juli 2015 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das entsprechende Gesuch um Entsiegelung unterbreitete (act. 1);

- B. diesbezüglich mit Eingabe vom 19. August 2015 erklären liess, er ziehe seine Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Dokumente und elektronischen Datenträger zurück, womit das Gesuch hinfällig werde (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei die Gesuchstellerin die verfolgende und beurteilende Behörde ist (Art. 128 ZG);

- sich bezüglich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz die Anwendbarkeit des VStrR aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG ergibt und die Straf- verfolgung bei der Einfuhrsteuer ebenfalls der Gesuchstellerin obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);

- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papie- ren zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- 3 -

- die Gesuchsgegnerin, handelnd durch ihren unbeschränkt haftenden Gesell- schafter mit Einzelunterschrift, im Rahmen ihrer Eingabe vom 19. Au- gust 2015 (act. 5) ihre Einsprache gegen die Durchsuchung der sicherge- stellten Unterlagen und Datenträger zurückzog;

- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BE.2014.10 vom 17. September 2014 und BE.2014.6 vom

22. Juli 2014);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);

- 4 -

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. August 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Rechtsanwalt Martin Tobler

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).