Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 März 2023; BE.20018.18 vom 23. Januar 2019; BE.2018.9 vom 30. No- vember 2018; BE.2017.24 vom 11. Januar 2018; BE.2017.8 vom 6. April 2017);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.9 vom 30. November 2018; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom
4. September 2014);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog).
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Dispositiv
- Das Verfahren (BE.2023.4 und BP.2023.25) wird zufolge Gegenstandslosig- keit als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
Rückzug des Siegelungsantrags
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2023.4 Nebenverfahren: BP.2023.25
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS; SR 935.51) vom
29. September 2017 führt;
- am 9. März 2023 im Lokal «B.» an der Strasse Z. Nr. 1 in Zürich durch die Stadtpolizei Zürich eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei das A. gehörende Mobiltelefon Nr. 2 sichergestellt wurde (Verfahrensakten pag. 02001 ff.), wobei A. die Sieglung des Mobiltelefons verlangte (Verfahrensak- ten pag. 02021);
- die ESBK der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
10. März 2023 das sichergestellte Mobiltelefon Nr. 2 zukommen liess, ver- schiedene prozessuale Anträge im Sinne von vorsorglichen Massnahmen stellte, insbesondere darum ersuchte, unverzüglich eine forensische Siche- rungskopie (Image) durch eine entsprechend technisch ausgerüstete Fach- stelle, wie z.B. das Bundesamt für Polizei fedpol, der sich auf dem Mobilte- lefon Nr. 2 befindenden Daten zu erstellen; in der Hauptsache die ESBK da- rum ersuchte, das sichergestellte Mobiltelefon Nr. 2 zu entsiegeln und zu durchsuchen, eventualiter die ESBK zu ermächtigen, die auf der durch das Bundesstrafgericht erstellten forensischen Kopie gesicherten Daten des Mo- biltelefons Nr. 2 zu durchsuchen (act. 1 S. 2);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. März 2023 das Mobiltelefon Nr. 2 an die Abteilung IFC des fedpol weiterleitete zur Entfernung des Siegels und Erstellung einer forensischen Kopie (act. 2);
- A. im Rahmen des Schriftenwechsels, während der laufenden Frist zur Ein- reichung einer Gesuchsduplik der Beschwerdekammer mit Schreiben vom
15. Mai 2023 mitteilen liess, dass er den dem Entsiegelungsersuchen zu- grundeliegenden Siegelungsantrag zurückziehe (act. 19), was der ESBK mit dem heutigen Entscheid mitgeteilt wird.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei die verfolgende Behörde das Sek- retariat der ESBK ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);
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- sich hinsichtlich Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz die Anwend- barkeit des VStrR aus Art. 134 Abs. 1 BGS ergibt;
- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papie- ren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner das vorliegende Verfahren (BE.2023.4 und BP.2023.25) zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2022.7 vom
16. März 2023; BE.20018.18 vom 23. Januar 2019; BE.2018.9 vom 30. No- vember 2018; BE.2017.24 vom 11. Januar 2018; BE.2017.8 vom 6. April 2017);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.9 vom 30. November 2018; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom
4. September 2014);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren (BE.2023.4 und BP.2023.25) wird zufolge Gegenstandslosig- keit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Friedrich Frank
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).