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BE.2022.7

Bundesstrafgericht · 2022-03-16 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 November 2018; BE.2017.24 vom 11. Januar 2018; BE.2017.8 vom

6. April 2017);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.9 vom 30. November 2018; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom

4. September 2014);

- dem in seinem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog).

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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchsteller

gegen

A., vertreten durch Advokat Alexander Schwab, Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2022.7

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») gegen A. am 30. November 2021 bzw. 3. Februar 2022 eine Strafuntersuchung we- gen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie gegen das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (TStG; SR 641.31) eröffnet hat (Verfahrensak- ten pag. 06.01.01/000001 f.; 06.06.09/000001 f.);

- am 3. Februar 2022 in der Tiefgarage an der Z.-Strasse in Y. sowie im Kel- lerabteil mit der Nummer 1, welches sich ebenfalls an der Z.-Strasse in Y. befindet, eine Durchsuchung durchgeführt und dabei A. eröffnet wurde, dass das BAZG beabsichtige, die Daten seines Mobiltelefons der Marke Samsung zwecks Klärung des Sachverhalts zu sichern und auszuwerten (Verfahrens- akten pag. 06.05.01/000001 ff.; pag. 06.05.04/000001 ff.);

- A. die Siegelung des Mobiltelefons verlangte und sich weigerte, dem BAZG den Entsperrcode des Mobiltelefons bekannt zu geben (Verfahrensakten pag. 06.05.02/000001 f.);

- das Mobiltelefon an die Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC des Bun- desamtes für Polizei (FEDPOL) weitergeleitet wurde zwecks Entsperrung und Erstellung einer forensischen Datenkopie mittels Spiegelung (Verfahren- sakten pag. 06.05.06/000001);

- nach erfolgter Erstellung der forensischen Datenkopie der Datenträger mit der Datenkopie durch das FEDPOL gesiegelt wurde;

- das BAZG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 22. Feb- ruar 2022 ersuchte, die sichergestellte Datenkopie zu entsiegeln und das BAZG zur Durchsuchung zu ermächtigen (act. 1);

- A. während der laufenden, erstreckten Frist zur Einreichung einer Gesuchs- antwort der Beschwerdekammer mitteilen liess, dass er den dem Entsiege- lungsersuchen zugrundeliegenden Siegelungsantrag zurückgezogen habe (act. 5), was dem BAZG am 11. März 2022 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei die Gesuchstellerin die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG);

- sich hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz die Anwendbarkeit des VStrR aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG ergibt, wobei die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer ebenfalls der Gesuchstellerin obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);

- schliesslich auch Widerhandlungen gegen das Tabaksteuergesetz nach dessen Art. 43 Abs. 1 TStG ebenfalls nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei der Gesuchstellerin die Rolle der verfolgenden und beurtei- lenden Behörde zukommt (Art. 43 Abs. 2 TStG);

- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papie- ren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosig- keit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.20018.18 vom 23. Januar 2019; BE.2018.9 vom

30. November 2018; BE.2017.24 vom 11. Januar 2018; BE.2017.8 vom

6. April 2017);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.9 vom 30. November 2018; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom

4. September 2014);

- dem in seinem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 16. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - Advokat Alexander Schwab

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).