Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. Januar 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2023.26
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielge- setz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt;
- A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2023 an der […] in Z. die Siegelung der sichergestellten Gegenstände U40438 bis U40448 ver- langte;
- die ESBK mit Entsiegelungsgesuch vom 28. November 2023 beantragte, sie sei zu ermächtigen, die am 27. Oktober 2023 durch die Kantonspolizei Zürich bei A. sichergestellten Gegenstände U40438 bis U40448 zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners (act. 1);
- A. mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 (Posteingang am 27. Dezember
2023) einen Tag nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer allfälligen Ge- suchsantwort mitteilen liess, er ziehe die am 27. Oktober gestellten Gesuche um Siegelung wieder zurück (act. 5), was der ESBK mit vorliegendem Be- schluss zur Kenntnis gebracht wird.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bun- desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (Art. 134 Abs. 1 BGS); verfolgende Behörde das Sek- retariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2023.4 vom 17. Mai 2023; BE.2022.7 vom 16. März 2023; je m.w.H.);
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- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Christoph Zobl
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).