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BE.2024.21

Bundesstrafgericht · 2024-11-21 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Der Auftrag vom 18. Oktober 2024 an das Bundesamt für Polizei fedpol, eine forensische Sicherungskopie (Image) der sich auf den Asservaten U52669, U63424 und U63425 befindenden Daten und der Cloud-Daten zu erstellen (BP.2024.103, act. 2), wird widerrufen, und das Bundesamt für Polizei fedpol beauftragt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses die von ihm (neu) versiegelten Asservate zur Durchsuchung und weiteren Verwen- dung an die Gesuchstellerin herauszugeben, wobei die Stromversorgung der Geräte sicherzustellen ist, falls diese zurzeit in Betrieb sind und es einer all- fälligen späteren Erstellung einer forensischen Kopie dient, die Geräte in Be- trieb zu halten.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Schmutz,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2024.21 (Nebenverfahren: BP.2024.103)

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») u.a. ge- gen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen ge- gen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geld- spielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt;

- die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Oktober 2024 sichergestellten Gegenstände U52669, U63424 und U63425 aufgrund der Einsprache von A. versiegelt wurden (act. 1.5 und 1.6);

- die ESBK mit «Spiegelungsantrag und Entsiegelungsbegehren» vom

17. Oktober 2024 beantragte (act. 1):

I. PROZESSUALE ANTRÄGE (VORSORGLICHE MASSNAHMEN)

1. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei unverzüglich zu beauftragen, eine forensische Si- cherungskopie (Image) der sich auf dem Mobiltelefon U52669 (iPhone), dem Tablette U63425 (Apple iPad) sowie dem Laptop U63424 befindenden Daten sowie der Cloud- Daten zu erstellen.

2. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Tablette U63425 (Apple iPad) keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.

3. Die in Ziffer 1 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch zu erlassen.

II. HAUPTANTRÄGE:

1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die folgenden am 16. Oktober 2024 im Rahmen der Hausdurchsuchungen in den Räumlichkeiten des Café B. an der Z.-Strasse in Y. sowie des Lokals «C.» an der X.-Strasse in W. bei A. sichergestellten Gegenstände zu entsie- geln und zu durchsuchen:

- U52669 Mobiltelefon iPhone; ab Person

- U63424 Laptop; in grauer Tasche im kleinen Nebenraum vor dem Kühlschrank

- U63425 Tablette Apple iPad; auf Bartresen

2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die auf Anordnung des Bundesstrafgerichts er- stellte forensischen Kopie der gesicherten Daten der Mobiltelefone zu durchsuchen.

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3. Unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners.

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 das Bundes- amt für Polizei fedpol beauftragte, eine forensische Sicherungskopie (Image) der sich auf den Asservaten U52669, U63424 und U63425 befindenden Da- ten und der Cloud-Daten zu erstellen, und zugleich die ESBK beauftragte, die betreffenden Asservate dem Bundesamt für Polizei fedpol weiterzuleiten (BP.2024.103, act. 2);

- die ESBK mit Eingabe vom 5. November 2024 die Begründung der Haupt- anträge nachreichte (act. 2);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 6. November 2024 A. auffor- derte, eine allfällige Gesuchsantwort bis zum 18. November 2024 einzu- reichen (act. 3);

- A. mit Eingabe vom 14. November 2024 mitteilen liess, dass er das Siege- lungsgesuch vom 16. Oktober 2024 zurückziehe (act. 4), was der ESBK mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht wird.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bun- desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (Art. 134 Abs. 1 BGS); verfolgende Behörde das Sek- retariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2023.26 vom 9. Januar 2024 m.w.H.);

- angesichts des Ausgangs des Verfahrens der pendente Auftrag vom 18. Ok- tober 2024 an das Bundesamt für Polizei fedpol, eine forensische

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Sicherungskopie (Image) der sich auf den Asservaten U52669, U63424 und U63425 befindenden Daten und der Cloud-Daten zu erstellen (BP.2024.103, act. 2), zu widerrufen und das Bundesamt für Polizei fedpol zu beauftragen ist, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses die von ihm (neu) versiegelten Asservate zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Gesuchstellerin herauszugeben, wobei die Stromversorgung der Ge- räte sicherzustellen ist, falls diese zurzeit in Betrieb sind und es einer allfälli- gen späteren Erstellung einer forensischen Kopie dient, die Geräte in Betrieb zu halten;

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

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und erkennt:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Der Auftrag vom 18. Oktober 2024 an das Bundesamt für Polizei fedpol, eine forensische Sicherungskopie (Image) der sich auf den Asservaten U52669, U63424 und U63425 befindenden Daten und der Cloud-Daten zu erstellen (BP.2024.103, act. 2), wird widerrufen, und das Bundesamt für Polizei fedpol beauftragt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses die von ihm (neu) versiegelten Asservate zur Durchsuchung und weiteren Verwen- dung an die Gesuchstellerin herauszugeben, wobei die Stromversorgung der Geräte sicherzustellen ist, falls diese zurzeit in Betrieb sind und es einer all- fälligen späteren Erstellung einer forensischen Kopie dient, die Geräte in Be- trieb zu halten.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 21. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Stefan Schmutz - Bundesamt für Polizei fedpol, IFC

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).