Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 September 2014);
- 3 -
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom
4. September 2014);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
- 4 -
und erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 31. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2016.2
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») ein Ver- waltungsstrafverfahren führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen ge- gen Art. 56 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), begangen in den Räumlichkeiten des Vereins B. in Z.;
- sie diesbezüglich am 14. April 2016 zur Hausdurchsuchung schritt, wobei sie verschiedene Unterlagen und Datenträger sicherstellte und auf entsprechen- des Ersuchen des Lokalbetreibers A. versiegelte (vgl. u. a. act. 1.1, 1.4, 1.7);
- die ESBK mit Gesuch vom 2. Mai 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte, sie sei zu ermächtigen, die am 14. April 2016 bei A. sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);
- A. hierzu am 17. Mai 2016 mitteilen liess, er widersetze sich der Entsiegelung nicht (act. 3);
- den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu äussern (act. 4, 5 und 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das VStrR auf die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz anwendbar ist (Art. 57 Abs. 1 SBG);
- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papie- ren zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- der Gesuchsgegner sich einer Entsiegelung nicht widersetzt, womit er seine anlässlich der Hausdurchsuchung erhobene Einsprache gegen die Durchsu- chung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger zurückgezogen hat (act. 3);
- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom
17. September 2014);
- 3 -
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom
4. September 2014);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
- 4 -
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 2. Juni 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Pascal Felchlin
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).