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BE.2018.18

Bundesstrafgericht · 2019-01-23 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Januar 2018; BE.2017.8 vom 6. April 2017);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.9 vom 30. November 2018; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom

4. September 2014);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. Januar 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion, Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Guido E. Urbach, Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2018.18

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») gegen A. am

18. September 2018 wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und gegen das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51) eine Zollstrafuntersuchung eröffnete (act. 1.0/4);

- die EZV am 4. Oktober 2018 im Rahmen dieser Untersuchung am Wohnort von A. zur Hausdurchsuchung schritt, dabei eine Reihe verschiedener Un- terlagen sicherstellte und diese nach entsprechender Einsprache durch die Vertreter von A. siegelte (act. 1.0/14, 15 und 16);

- die EZV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 24. Oktober 2018 ersuchte, die bei A. sichergestellten und versiegelten Papiere zu ent- siegeln und zur weiteren Auswertung im Rahmen der Untersuchung freizu- geben (act. 1);

- diesbezüglich der Schriftenwechsel durchgeführt wurde (act. 2-10);

- die Vertreter von A. mit Eingabe vom 18. Januar 2019 mitteilen, ihre Ge- suchsantwort und den dieser zugrunde liegenden Siegelungsantrag zurück- zuziehen (act. 11), was der EZV am 21. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei die Gesuchstellerin die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG);

- sich hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz die Anwendbarkeit des VStrR aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG ergibt, wobei die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer ebenfalls der Gesuchstellerin obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);

- Widerhandlungen gegen das Automobilsteuergesetz nach dessen Art. 40 Abs. 1 ebenfalls nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei der

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Gesuchstellerin die Rolle der verfolgenden und beurteilenden Behörde zu- kommt (Art. 40 Abs. 2 AStG);

- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papie- ren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstands- losigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.9 vom 30. November 2018; BE.2017.24 vom

11. Januar 2018; BE.2017.8 vom 6. April 2017);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.9 vom 30. November 2018; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom

4. September 2014);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

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und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 23. Januar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Rechtsanwalt Guido E. Urbach

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).