Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2021.19
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») ein Ver- waltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-023 gegen A. wegen Verdachts auf Wi- derhandlung gegen das (am 1. Januar 2019 in Kraft getretene) Bundesge- setz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), eventualiter gegen das (am 1. Januar 2019 aufgehobene) Bun- desgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677) führt;
- in diesem Zusammenhang die ESBK am 9. November 2021 an verschiede- nen Standorten Räumlichkeiten von A. durchsuchte und diverse Gegen- stände sicherstellte bzw. beschlagnahmte (act. 1.5–1.13);
- A. Einsprache gegen die Durchsuchung sichergestellter Gegenstände er- hob, worauf diese durch die ESBK versiegelt wurden (act. 1.6, 1.9, 1.12);
- die ESBK mit Gesuch vom 22. Dezember 2021 beantragt, sie sei zu ermäch- tigen, die aufgeführten, am 9. November 2021 bei A. an drei verschiedenen Standorten sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel, mit Eingabe vom 18. Ja- nuar 2022 beantragt, es sei vom Rückzug des Gesuchsgegners um Siege- lung Vormerk zu nehmen und das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosig- keit als erledigt abzuschreiben; auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung sei zu verzichten (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bun- desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (Art. 134 Abs. 1 BGS); verfolgende Behörde das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK ist (Art. 134 Abs. 2 BGS; vgl. Art. 57 Abs. 1 SBG betreffend anwendbares Verfahrensrecht und Zu- ständigkeiten vor dem 1. Januar 2019);
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- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- die Eingabe vom 18. Januar 2022 als Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache auszulegen ist;
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (statt vieler: Be- schluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom 23. Januar 2019);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnde Gesuchstellerin keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Jörg Schenkel
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).