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BE.2021.7

Bundesstrafgericht · 2021-07-28 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Januar 2019);

- unter Berücksichtigung der Zwischenverfügungen vom 6. und 19. Juli 2021 die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3]);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

- 5 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

1. A.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik, Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2021.7

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl des Statthalters des Bezirks Zürich vom 11. Februar 2021 (act. 1.6) die Stadtpolizei Zürich am

24. Februar 2021 im Vereinslokal an der […]strasse in Zürich eine Durchsuchung durchführte, da unter anderem der Verdacht bestand, dass sich dort in Umgehung der damals geltenden COVID-19 Vorschriften und des Epidemiengesetzes 10 bis 20 Personen aufhielten (act. 1.5);

- A. sich gegenüber der Stadtpolizei Zürich als für den Lokal verantwortliche Person und Vereinspräsident ausgab (act. 1.5, S. 1; act. 1.11);

- sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Februar 2021 in den Räumlichkei- ten insgesamt 19 Personen aufhielten; die Stadtpolizei Zürich bei den Personen und auf dem Pokertisch unter anderem Spiel-Chips und Bargeld in fünfstelliger Höhe sowie zwei Mobiltelefone U50669 (iPhone X schwarz) und U50671 (iPhone X weiss) sicherstellte (act. 1.1);

- sich das Mobiltelefon U50669 in der hinteren, linken Hosentasche von A. befand und das Mobiltelefon U50671 um seinen Hals umgehängt war (act. 1.1);

- in der Folge die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-014 wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geld- spiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) eröffnete (act. 1.12);

- die ESBK die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens der Verteidigerin von A. mit Schreiben vom 20. April 2021 mitteilte und zugleich eine Frist zur Erklärung allfälliger Siegelung der darin bezeichneten Gegenstände ansetzte (act. 1.12);

- A. mit Schreiben vom 23. April 2021 die Siegelung des Mobiltelefons U50669 so- wie die Herausgabe des Mobiltelefons U50671 an seine Mutter B., eventualiter dessen Siegelung verlangte (act. 1.2);

- die Verteidigerin von A. der ESBK am 7. Mai 2021 ein handschriftliches Schreiben von B. einreichte, in welchem diese behauptete, die Eigentümerin des Mobiltele- fons U50671 zu sein (act. 1.3);

- die ESBK B. mit Schreiben vom 1. Juni 2021 die Möglichkeit gewährte, die Siege- lung des Mobiltelefons U50671 zu verlangen;

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- am 4. Juni 2021 bei der ESBK das undatierte Schreiben von B. einging, worin sie die Siegelung des Mobiltelefons U50671 verlangte, dessen Eigentümerin sie sei (act. 1.4);

- die ESBK am 25. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt; sie das Gericht um die Entsiegelung und Durchsuchung des Mobiltelefons U50669, unter Aussonderung von Anwaltskorrespondenzen zwischen der Vertei- digerin und A., sowie um Entsiegelung und Durchsuchung des Mobiltelefons U50671 ersucht (act. 1);

- die Beschwerdekammer A., vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik, und B. mit Schreiben vom 28. Juni 2021 aufforderte, eine allfällige Gesuchsantwort bis zum 9. Juli 2021 einzureichen (act. 2);

- das Gericht das Gesuch von A. vom 2. Juli 2021 betreffend die Einsicht in die Verfahrensakten und in das versiegelte Mobiltelefon U50669 mit Zwischenverfü- gung vom 6. Juli 2021 teilweise abwies und die angesetzte Frist zur Gesuchsant- wort bis zum 19. Juli 2021 erstreckte (act. 3, 4);

- Rechtanwältin Jana Hrebik das Gericht mit Schreiben vom 16. Juli 2021 darüber in Kenntnis setzte, dass sie nunmehr auch B. vertrete und um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort bis zum 31. August 2021 ersuchte (act. 6);

- das Gericht auf den Fristerstreckungsantrag vom 16. Juli 2021 von B. mit Zwi- schenverfügung vom 19. Juli 2021 nicht eingetreten ist; das Fristerstreckungsge- such von A. hingegen letztmals bis zum 29. Juli 2021 erstreckte (act. 7);

- A. und B. dem Gericht mit Schreiben vom 26. Juli 2021 mitteilen liessen, dass sie ihre Siegelungsgesuche zurückziehen (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- am 1. Januar 2019 das Geldspielgesetz (BGS) in Kraft getreten ist; nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist; verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK ist (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS); das Sekretariat die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Ge- richten vertritt (Art. 104 Abs. 5 BGS);

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- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durch- suchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- Gegenstand des Ersuchens die Entsiegelung der sichergestellten Mobiltelefone U50669 und U50671 bildet; die Gesuchsgegner als deren Inhaber bzw. durch Gel- tendmachung der Inhaber-Stellung zur erhobenen Einsprache legitimiert sind;

- die Gesuchsgegner dem Gericht mit Schreiben vom 26. Juli 2021 mitteilten, dass sie ihre Siegelungsgesuche zurückziehen (act. 8);

- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung der Mobiltelefone gerichteten Ein- sprachen das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- zuschreiben ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom

23. Januar 2019);

- unter Berücksichtigung der Zwischenverfügungen vom 6. und 19. Juli 2021 die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3]);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

- 5 -

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 28. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwältin Jana Hrebik

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).