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BE.2021.10

Bundesstrafgericht · 2021-08-16 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT BAG,

Gesuchsteller

gegen

A. AG,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2021.10

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend «BAG») gegen B., C. sowie unbekannte Täterschaft ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Ver- dachts auf Widerhandlung gegen Art. 37 des Bundesgesetzes über Finanz- hilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0), eventuell Art. 38 SuG, führt;

- das BAG am 7. Juli 2021 unter anderem die Räumlichkeiten der A. AG durchsuchte und diverse Unterlagen und Gegenstände sicherstellte (act. 1.13);

- die A. AG anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Juli 2021 die Siegelung einiger der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände verlangte (act. 1.13);

- das BAG am 26. Juli 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gelangt und das Gericht im Hauptbegehren um die Entsiegelung der darin aufgeführten Asservate ersucht (act. 1);

- die A. AG dem Gericht mit Schreiben vom 10. August 2021 mitteilte, dass sie ihr Siegelungsgesuch zurückzieht (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen nach Art. 37 f. SuG vom zuständigen Bundesamt nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 39 Abs. 1 SuG);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- Gegenstand des Gesuchs die Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände bildet;

- die Gesuchsgegnerin als deren Inhaberin zur erhobenen Einsprache legiti- miert ist;

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- die Gesuchsgegnerin dem Gericht mit Schreiben vom 10. August 2021 mit- teilte, dass sie die erklärte Siegelung zurückzieht (act. 3);

- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung der Unterlagen und Gegen- stände gerichteten Einsprache das vorliegende Verfahren zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom 23. Januar 2019);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzulegen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);

- dem in seinem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

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und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 17. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Gesundheit BAG - A. AG

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).