Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Juli 2012; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2020.195 vom 22. September 2020 E. 1);
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprachen das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (statt vieler: Be- schluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom 23. Januar 2019);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);
- dem in seinem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
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und erkennt:
Dispositiv
- Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,
Gesuchsteller
gegen
1. A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Ha- chem und Rechtsanwältin Martina Athanas,
2. B., vertreten durch Rechtsanwältin Simone Nadel- hofer und Rechtsanwalt Adam El-Hakim,
Gesuchsgegner
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2021.290
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Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») mit Ge- such vom 9. Dezember 2021 der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts hauptsächlich beantragte, es sei zu ermächtigen, die am 23. Novem- ber 2021 bei der A. AG an ihrem Sitz in Gewahrsam genommenen und ver- siegelten Datenträger zu entsiegeln und die enthaltenen Daten zu durchsu- chen (act. 1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»), die A. AG und B. mit Ge- suchsantworten vom 28. Dezember 2021 und 24. Januar 2022 zum Entsie- gelungsgesuch Stellung nahmen (act. 6, 12 und 13);
- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid RR.2021.290 vom 17. Feb- ruar 2022 Verfahrensanträge behandelte und der A. AG und B. Fristen an- setzte (act. 14);
- B. und die A. AG am 21. März 2022 je eine weitere Eingabe einreichen lies- sen (act. 19, 20);
- das BAZG mit Eingabe vom 29. April 2022 auf die Einreichung einer Ge- suchsreplik verzichtete (act. 24);
- die Beschwerdekammer das Gesuch des BAZG vom 23. Mai 2022 um Sis- tierung des Entsiegelungsverfahrens mit Zwischenentscheid RR.2021.290b vom 9. Juni 2022 guthiess und das Verfahren für die Dauer von zwei Mona- ten ab Entscheiddatum sistierte (act. 26, 31);
- die Beschwerdekammer das Gesuch des BAZG vom 4. August 2022 um Verlängerung der Sistierung um einen Monat mit Zwischenentscheid RR.2021.290c vom 16. August 2022 guthiess und das Verfahren bis zum
9. September 2022 sistierte (act. 32, 39);
- das BAZG, die A. AG und B. sich mit Vereinbarung vom 7./8. September 2022 einigten, B. sowie die A. AG mit Eingaben vom 8. September 2022 ihre Siegelungsanträge zurückzogen und das BAZG mit Eingabe vom 13. Sep- tember 2022 die Abschreibung des Verfahrens RR.2021.290 beantragte (act. 40, 41 und 42); die Eingaben den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 14. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurden (act. 43).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- in Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Art. 246–248 StPO sinngemäss gelten (Art. 9 IRSG);
- die Zuständigkeit der Beschwerdekammer zum Entscheid über das vorlie- gende Entsiegelungsgesuch sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ergibt, nachdem die sinn- gemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO hinsichtlich der Zustän- digkeit zu keinem Ergebnis führt (BGE 138 IV 40 E. 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.1 vom 21. März 2012 E. 1; BE.2012.3 vom
18. Juli 2012; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2020.195 vom 22. September 2020 E. 1);
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprachen das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (statt vieler: Be- schluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom 23. Januar 2019);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);
- dem in seinem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
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und erkennt:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - Rechtsanwalt Pascal Hachem und Rechtsanwältin Martina Athanas - Rechtsanwältin Simone Nadelhofer und Rechtsanwalt Adam El-Hakim - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
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Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).