Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Ermittlungsverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften B. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer sowie Umsatzsteuer gemäss § 370 Abs. 1 Nr. 1 der deutschen Abgabenordnung vom 16. März 1976 (AO) i.V.m. § 53 des deutschen Strafgesetzbuches vom
15. Mai 1871 (dStGB) (siehe RR.2011.139, act. 1.1, S. 2). Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezem- ber 2010 (ergänzt am 28. Februar 2011; vgl. RR.2011.139, act. 1.1 und 1.2) ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) u. a. um Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. SA und um Sicherstellung von Unterlagen. Das BJ übertrug am 25. Janu- ar 2011 die Durchführung des entsprechenden Rechtshilfeverfahrens der Oberzolldirektion (RR.2011.139, act. 1.3). Diese trat mit Verfügung vom
11. April 2011 auf das Ersuchen ein und beauftragte die Sektion Zollfahn- dung Lugano u. a. mit der Durchführung der Durchsuchung der Räumlich- keiten der A. SA (RR.2011.139, act. 1.4). Die entsprechende Durchsu- chung erfolgte am 4. Mai 2011. Hierbei wurden die sichergestellten Unter- lagen aufgrund der Einsprache der Inhaberin versiegelt (RR.2011.139, act. 1.5).
B. Mit Gesuch vom 30. Mai 2011 gelangte die Oberzolldirektion an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, sie sei zur Ent- siegelung der am 4. Mai 2011 beschlagnahmten Papiere und zu deren wei- teren Auswertung im Rahmen der Rechtshilfehandlungen zu ermächtigen (RR.2011.139, act. 1). Mit Entscheid RR.2011.139 vom 22. August 2011 verneinte die II. Beschwerdekammer ihre Zuständigkeit und trat auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein.
C. Mit Urteil 1C_365/2011 vom 6. Januar 2012 hiess das Bundesgericht zwei von der BJ bzw. von der Oberzolldirektion gegen den Entscheid der II. Be- schwerdekammer gerichtete Beschwerden gut und wies die Angelegenheit zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch an das Bundesstrafgericht zurück (act. 1).
D. Die Beschwerdekammer lud daraufhin die A. SA und das BJ ein, zum Ent- siegelungsgesuch in materieller Hinsicht Stellung zu nehmen (act. 3). In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012 schliesst das BJ auf Gutheis-
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sung des Gesuchs (act. 7). Die A. SA beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 15. Februar 2012, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 8). Nachdem die eingegangenen Gesuchsantwor- ten den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht worden waren (act. 9), ersuchte die A. SA am 20. Februar 2012 um Gelegenheit, auf die Eingabe des BJ replizieren zu können (act. 10). In der entsprechenden Replik vom 5. März 2012 hält sie an den bereits am 15. Februar 2012 ge- stellten Anträgen fest (act. 12). Die Replik wurde der Oberzolldirektion und dem BJ am 6. März 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 In Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gel- ten für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Art. 246 – 248 StPO sinngemäss (Art. 9 IRSG). Die Zuständigkeit der Be- schwerdekammer zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsge- such ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 VStrR, nachdem die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO hinsichtlich der Zuständigkeit zu keinem Ergebnis führt (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_365/2011 vom 6. Janu- ar 2012, E. 2).
E. 2.1 Gemäss Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Grün- den nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet wer- den. Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berech- tigten Person zurückgegeben (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Die Strafbehörde verfügt somit über eine Frist von 20 Tagen, um das Ent- siegelungsgesuch einzureichen. Die Frist ist eine gesetzliche und als sol- che nicht verlängerbar (Art. 89 Abs. 1 StPO; vgl. SCHMID, Praxiskommen-
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tar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 248 StPO N. 8; DERS., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1078). Sie ist es auch dann nicht, wenn bei Vergleichsverhandlungen im Rahmen der Siegelung zwischen der Strafbehörde und dem Inhaber Letzterer in eine Fristerstreckung einwilligt. Das Gesetz hält weiter fest, dass die Nichtein- haltung der Frist zur Rückgabe der Gegenstände führt; in diesem Sinne ist sie als Verwirkungsfrist zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen THOR- MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 248 StPO N. 18 m.w.H.; siehe auch KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 StPO N. 37; CHIRA- ZI, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 10 ad art. 248 CPP; PIQUE- REZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3ème éd., Genève/Zurich/ Bâle 2011, n° 1349; a. M. einzig BERNASCONI, Banche e imprese nel pro- cedimento penale, Basilea 2011, n. 583, der sowohl die Frist nach Art. 248 Abs. 2 StPO als auch diejenige nach Art. 248 Abs. 3 StPO als blosse Ord- nungsfristen bezeichnet).
E. 2.3 Vorliegend erfolgte die Versiegelung der Unterlagen am Mittwoch,
E. 4 Mai 2011 auf Verlangen von B. (als einzigem Verwaltungsratsmitglied der Gesuchsgegnerin mit Einzelunterschrift) „vorsorglich“ versiegelt wor- den. Am 17. Mai 2011 seien alle bei der A. SA sowie bei B. selbst be- schlagnahmten Unterlagen in Anwesenheit von Mitarbeitern der Zollfahn- dung, der am Verfahren beteiligten ausländischen Beamten sowie von B. und dessen Vertreter ausgeschieden worden. Nach Rücksprache mit sei- nem Anwalt habe B. am 17. Mai 2011 „definitiv“ die Versiegelung der vor- liegend noch zur Diskussion stehenden Unterlagen verlangt (RR.2011.139, act. 1, Ziff. I, S. 2). Sollte die Gesuchstellerin tatsächlich annehmen, die Frist von 20 Tagen gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO sei vorliegend erst am
17. Mai 2011 ausgelöst worden, so verkennt sie, dass die Frist unmittelbar bei der anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgten Versiegelung zu laufen begann und durch die nachfolgenden Verhandlungen eben gerade nicht verlängert wurde (siehe THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O.).
Das vorliegende Entsiegelungsgesuch erweist sich daher als verspätet, weshalb auf dieses nicht eingetreten werden kann. Die noch versiegelten
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Unterlagen sind der Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO zurückzugeben.
3.
3.1 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Ent- siegelungsentscheides führt die Verweisung in Art. 9 IRSG ebenfalls zu keinem Ergebnis. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG gelten vorliegend daher grundsätzlich die Bestimmungen des VStrR. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verle- gung der Gerichtskosten entnommen werden kann, ist ergänzend die Re- gelung des BGG anzuwenden (siehe hierzu TPF BV.2010.78 vom 28. Ja- nuar 2011 E. 3, zur Publikation vorgesehen).
3.2 Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend wird auf die Er- hebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG analog).
3.3 Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfah- ren eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog). Diese wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. Die Gesuchstellerin hat die versiegel- ten Unterlagen der Gesuchsgegnerin zurückzugeben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. März 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Gesuchstellerin
gegen
A. SA, vertreten durch Avvocato Ergin Cimen, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2012.1
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt ein Ermittlungsverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften B. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer sowie Umsatzsteuer gemäss § 370 Abs. 1 Nr. 1 der deutschen Abgabenordnung vom 16. März 1976 (AO) i.V.m. § 53 des deutschen Strafgesetzbuches vom
15. Mai 1871 (dStGB) (siehe RR.2011.139, act. 1.1, S. 2). Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezem- ber 2010 (ergänzt am 28. Februar 2011; vgl. RR.2011.139, act. 1.1 und 1.2) ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) u. a. um Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. SA und um Sicherstellung von Unterlagen. Das BJ übertrug am 25. Janu- ar 2011 die Durchführung des entsprechenden Rechtshilfeverfahrens der Oberzolldirektion (RR.2011.139, act. 1.3). Diese trat mit Verfügung vom
11. April 2011 auf das Ersuchen ein und beauftragte die Sektion Zollfahn- dung Lugano u. a. mit der Durchführung der Durchsuchung der Räumlich- keiten der A. SA (RR.2011.139, act. 1.4). Die entsprechende Durchsu- chung erfolgte am 4. Mai 2011. Hierbei wurden die sichergestellten Unter- lagen aufgrund der Einsprache der Inhaberin versiegelt (RR.2011.139, act. 1.5).
B. Mit Gesuch vom 30. Mai 2011 gelangte die Oberzolldirektion an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, sie sei zur Ent- siegelung der am 4. Mai 2011 beschlagnahmten Papiere und zu deren wei- teren Auswertung im Rahmen der Rechtshilfehandlungen zu ermächtigen (RR.2011.139, act. 1). Mit Entscheid RR.2011.139 vom 22. August 2011 verneinte die II. Beschwerdekammer ihre Zuständigkeit und trat auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein.
C. Mit Urteil 1C_365/2011 vom 6. Januar 2012 hiess das Bundesgericht zwei von der BJ bzw. von der Oberzolldirektion gegen den Entscheid der II. Be- schwerdekammer gerichtete Beschwerden gut und wies die Angelegenheit zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch an das Bundesstrafgericht zurück (act. 1).
D. Die Beschwerdekammer lud daraufhin die A. SA und das BJ ein, zum Ent- siegelungsgesuch in materieller Hinsicht Stellung zu nehmen (act. 3). In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012 schliesst das BJ auf Gutheis-
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sung des Gesuchs (act. 7). Die A. SA beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 15. Februar 2012, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 8). Nachdem die eingegangenen Gesuchsantwor- ten den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht worden waren (act. 9), ersuchte die A. SA am 20. Februar 2012 um Gelegenheit, auf die Eingabe des BJ replizieren zu können (act. 10). In der entsprechenden Replik vom 5. März 2012 hält sie an den bereits am 15. Februar 2012 ge- stellten Anträgen fest (act. 12). Die Replik wurde der Oberzolldirektion und dem BJ am 6. März 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. In Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gel- ten für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Art. 246 – 248 StPO sinngemäss (Art. 9 IRSG). Die Zuständigkeit der Be- schwerdekammer zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsge- such ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 VStrR, nachdem die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO hinsichtlich der Zuständigkeit zu keinem Ergebnis führt (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_365/2011 vom 6. Janu- ar 2012, E. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Grün- den nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet wer- den. Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berech- tigten Person zurückgegeben (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO).
2.2 Die Strafbehörde verfügt somit über eine Frist von 20 Tagen, um das Ent- siegelungsgesuch einzureichen. Die Frist ist eine gesetzliche und als sol- che nicht verlängerbar (Art. 89 Abs. 1 StPO; vgl. SCHMID, Praxiskommen-
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tar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 248 StPO N. 8; DERS., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1078). Sie ist es auch dann nicht, wenn bei Vergleichsverhandlungen im Rahmen der Siegelung zwischen der Strafbehörde und dem Inhaber Letzterer in eine Fristerstreckung einwilligt. Das Gesetz hält weiter fest, dass die Nichtein- haltung der Frist zur Rückgabe der Gegenstände führt; in diesem Sinne ist sie als Verwirkungsfrist zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen THOR- MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 248 StPO N. 18 m.w.H.; siehe auch KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 StPO N. 37; CHIRA- ZI, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 10 ad art. 248 CPP; PIQUE- REZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3ème éd., Genève/Zurich/ Bâle 2011, n° 1349; a. M. einzig BERNASCONI, Banche e imprese nel pro- cedimento penale, Basilea 2011, n. 583, der sowohl die Frist nach Art. 248 Abs. 2 StPO als auch diejenige nach Art. 248 Abs. 3 StPO als blosse Ord- nungsfristen bezeichnet).
2.3 Vorliegend erfolgte die Versiegelung der Unterlagen am Mittwoch,
4. Mai 2011 (siehe RR.2011.139, act. 1.5). Die Gesuchstellerin stellte das Entsiegelungsgesuch am Montag, 30. Mai 2011, mithin also 26 Tage nach Versiegelung der sichergestellten Unterlagen. Die anwendbare gesetzliche Frist endete bereits am Dienstag, 24. Mai 2011.
Die Gesuchstellerin äussert sich zur Frage nach der Fristwahrung nicht. Im Rahmen ihres Gesuchs führt sie jedoch aus, die Akten seien am
4. Mai 2011 auf Verlangen von B. (als einzigem Verwaltungsratsmitglied der Gesuchsgegnerin mit Einzelunterschrift) „vorsorglich“ versiegelt wor- den. Am 17. Mai 2011 seien alle bei der A. SA sowie bei B. selbst be- schlagnahmten Unterlagen in Anwesenheit von Mitarbeitern der Zollfahn- dung, der am Verfahren beteiligten ausländischen Beamten sowie von B. und dessen Vertreter ausgeschieden worden. Nach Rücksprache mit sei- nem Anwalt habe B. am 17. Mai 2011 „definitiv“ die Versiegelung der vor- liegend noch zur Diskussion stehenden Unterlagen verlangt (RR.2011.139, act. 1, Ziff. I, S. 2). Sollte die Gesuchstellerin tatsächlich annehmen, die Frist von 20 Tagen gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO sei vorliegend erst am
17. Mai 2011 ausgelöst worden, so verkennt sie, dass die Frist unmittelbar bei der anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgten Versiegelung zu laufen begann und durch die nachfolgenden Verhandlungen eben gerade nicht verlängert wurde (siehe THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O.).
Das vorliegende Entsiegelungsgesuch erweist sich daher als verspätet, weshalb auf dieses nicht eingetreten werden kann. Die noch versiegelten
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Unterlagen sind der Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO zurückzugeben.
3.
3.1 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Ent- siegelungsentscheides führt die Verweisung in Art. 9 IRSG ebenfalls zu keinem Ergebnis. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG gelten vorliegend daher grundsätzlich die Bestimmungen des VStrR. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Be- schwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verle- gung der Gerichtskosten entnommen werden kann, ist ergänzend die Re- gelung des BGG anzuwenden (siehe hierzu TPF BV.2010.78 vom 28. Ja- nuar 2011 E. 3, zur Publikation vorgesehen).
3.2 Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend wird auf die Er- hebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG analog).
3.3 Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfah- ren eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog). Diese wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. Die Gesuchstellerin hat die versiegel- ten Unterlagen der Gesuchsgegnerin zurückzugeben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 21. März 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung - Avvocato Ergin Cimen - Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).