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RR.2020.195

Bundesstrafgericht · 2020-09-22 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entsiegelung (Art. 9 ISG i.V.m. Art. 248 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Hof (Berlin) führt ein Ermittlungsverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften B. wegen Geldwäscherei. Die Durchführung des in diesem Zusammenhang gestellten Rechtshilfeersuchens vom 24. April 2020 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 13. Mai 2020 an das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD»; act. 1.1, 1.6). Das EFD trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom

20. Mai 2020 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein (act. 1.7).

B. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2020 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Hof das EFD um Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH so- wie um Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen (act. 1.8, 1.9). Mit ergänzender Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 trat das EFD auf das ergänzende Ersuchen ein und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung der Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH (act. 1.10). Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH fand am 16. Juli 2020 statt (act. 1.14). Der Geschäftsführer der A. GmbH verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung der sichergestell- ten Unterlagen und Datenträger (act. 1.14, 1.15).

C. Mit Gesuch vom 14. August 2020 gelangte das EFD an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Das EFD ersucht um Entsiegelung der am

16. Juli 2020 sichergestellten Unterlagen und Datenträger sowie um Erlaub- nis, diese zu durchsuchen (act. 1).

D. Am 24. August 2020 wurde das BJ und die A. GmbH eingeladen, sich zum Entsiegelungsgesuch zu äussern (act. 2). Das BJ teilte dem Gericht mit Ein- gabe vom 28. August 2020 mit, dass es auf eine begründete Gesuchsant- wort verzichte und ersucht um Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs (act. 6). Die A. GmbH liess sich mit Schreiben vom 4. September 2020 ver- nehmen und ersucht um Abweisung des Entsiegelungsgesuchs (act. 7). Die Gesuchsantworten wurden dem EFD am 7. September 2020 zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Art. 246 – 248 StPO sinngemäss (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). Die Zuständig- keit der Beschwerdekammer zum Entscheid über das vorliegende Entsiege- lungsgesuch ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), nachdem die sinngemässe Anwen- dung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO hinsichtlich der Zuständigkeit zu keinem Ergebnis führt (BGE 138 IV 40 E. 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.1 vom 21. März 2012 E. 1; BE.2012.3 vom 18. Juli 2012).

E. 2.1 Gemäss Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Grün- den nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO; vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.1 vom 21. März 2012 E. 2.1 und 2.2; RR.2019.91 vom 17. Juni 2019 E. 1.4 und 1.5; je mit weiteren Hinwei- sen).

E. 2.2 Vorliegend erfolgte die Versiegelung der Unterlagen am 16. Juli 2020 (act. 1.14). Die gesetzliche Frist zur Stellung eines Entsiegelungsgesuchs von 20 Tagen endete am 5. August 2020. Das vom Gesuchsteller am 14. Au- gust 2020 gestellte Entsiegelungsgesuch erweist sich daher als verspätet. Die vom Gesuchsteller zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Entsiegelungsgesuche auch innert einem Monat nach der Siegelung einge- reicht werden können, betrifft lediglich die im Rahmen eines verwaltungs- strafrechtlichen Verfahrens zu beurteilenden Entsiegelungsgesuche (BGE 139 IV 246 E. 3). Vorliegend ersuchte der Gesuchsteller um Entsiege- lung von Unterlagen, die im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens sicherge- stellt und versiegelt wurden. Demgemäss hätte das Entsiegelungsgesuch in- nert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO eingereicht werden müssen. Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungs- gesuch nicht einzutreten. Die noch versiegelten Unterlagen und Datenträger

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sind der Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO zurückzugeben.

E. 3.1 Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind keine Ge- richtskosten zu erheben (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3).

E. 3.2 Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen im vor- liegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Rechtsvertreter reichte dem Ge- richt mit der einzigen Eingabe vom 4. September 2020 keine Kostennote ein, weshalb die Entschädigung an Gesuchsgegnerin ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festgesetzt wird.

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. Der Gesuchsteller hat die versiegelten Unterlagen und Datenträger der Gesuchsgegnerin zurückzugeben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Gesuchsteller

gegen

A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2020.195

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Hof (Berlin) führt ein Ermittlungsverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften B. wegen Geldwäscherei. Die Durchführung des in diesem Zusammenhang gestellten Rechtshilfeersuchens vom 24. April 2020 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 13. Mai 2020 an das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD»; act. 1.1, 1.6). Das EFD trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom

20. Mai 2020 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein (act. 1.7).

B. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2020 ersuchte die Staatsanwalt- schaft Hof das EFD um Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH so- wie um Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen (act. 1.8, 1.9). Mit ergänzender Eintretens- und Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 trat das EFD auf das ergänzende Ersuchen ein und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit der Durchführung der Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH (act. 1.10). Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. GmbH fand am 16. Juli 2020 statt (act. 1.14). Der Geschäftsführer der A. GmbH verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung der sichergestell- ten Unterlagen und Datenträger (act. 1.14, 1.15).

C. Mit Gesuch vom 14. August 2020 gelangte das EFD an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Das EFD ersucht um Entsiegelung der am

16. Juli 2020 sichergestellten Unterlagen und Datenträger sowie um Erlaub- nis, diese zu durchsuchen (act. 1).

D. Am 24. August 2020 wurde das BJ und die A. GmbH eingeladen, sich zum Entsiegelungsgesuch zu äussern (act. 2). Das BJ teilte dem Gericht mit Ein- gabe vom 28. August 2020 mit, dass es auf eine begründete Gesuchsant- wort verzichte und ersucht um Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs (act. 6). Die A. GmbH liess sich mit Schreiben vom 4. September 2020 ver- nehmen und ersucht um Abweisung des Entsiegelungsgesuchs (act. 7). Die Gesuchsantworten wurden dem EFD am 7. September 2020 zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. In Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Art. 246 – 248 StPO sinngemäss (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]). Die Zuständig- keit der Beschwerdekammer zum Entscheid über das vorliegende Entsiege- lungsgesuch ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), nachdem die sinngemässe Anwen- dung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO hinsichtlich der Zuständigkeit zu keinem Ergebnis führt (BGE 138 IV 40 E. 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.1 vom 21. März 2012 E. 1; BE.2012.3 vom 18. Juli 2012).

2.

2.1 Gemäss Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Grün- den nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO; vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.1 vom 21. März 2012 E. 2.1 und 2.2; RR.2019.91 vom 17. Juni 2019 E. 1.4 und 1.5; je mit weiteren Hinwei- sen).

2.2 Vorliegend erfolgte die Versiegelung der Unterlagen am 16. Juli 2020 (act. 1.14). Die gesetzliche Frist zur Stellung eines Entsiegelungsgesuchs von 20 Tagen endete am 5. August 2020. Das vom Gesuchsteller am 14. Au- gust 2020 gestellte Entsiegelungsgesuch erweist sich daher als verspätet. Die vom Gesuchsteller zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Entsiegelungsgesuche auch innert einem Monat nach der Siegelung einge- reicht werden können, betrifft lediglich die im Rahmen eines verwaltungs- strafrechtlichen Verfahrens zu beurteilenden Entsiegelungsgesuche (BGE 139 IV 246 E. 3). Vorliegend ersuchte der Gesuchsteller um Entsiege- lung von Unterlagen, die im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens sicherge- stellt und versiegelt wurden. Demgemäss hätte das Entsiegelungsgesuch in- nert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO eingereicht werden müssen. Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungs- gesuch nicht einzutreten. Die noch versiegelten Unterlagen und Datenträger

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sind der Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 Abs. 2 StPO zurückzugeben.

3.

3.1 Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind keine Ge- richtskosten zu erheben (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3).

3.2 Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen im vor- liegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kos- tennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Rechtsvertreter reichte dem Ge- richt mit der einzigen Eingabe vom 4. September 2020 keine Kostennote ein, weshalb die Entschädigung an Gesuchsgegnerin ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festgesetzt wird.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. Der Gesuchsteller hat die versiegelten Unterlagen und Datenträger der Gesuchsgegnerin zurückzugeben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 22. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD - Rechtsanwalt Pascal Veuve - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).