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BE.2014.15

Bundesstrafgericht · 2014-09-04 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro G. Tobler

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2014.15

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen die B. AG, die A. AG sowie gegen C. und gegen D. wegen des Verdachts der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, des Steuerbetrugs und weiterer Steuerwiderhandlungen eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die di- rekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt;

- sie gleichzeitig gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundes- gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech- nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) ein Verwaltungsstrafverfahren führt;

- im Rahmen dieser Untersuchungen am 25. Juni 2014 am Sitz der A. AG eine Hausdurchsuchung stattfand (act. 1.2);

- die ESTV hierbei einen Server mit elektronischen Daten sicherstellte (act. 1.1) und die A. AG bzw. deren einzelzeichnungsberechtigter Verwal- tungsratspräsident C. in der Folge gegen dessen Durchsuchung Einspra- che erhob (act. 1.3);

- die ESTV am 11. August 2014 der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts das entsprechende Gesuch um Entsiegelung unterbreitete (act. 1);

- die A. AG diesbezüglich mit Eingabe vom 22. August 2014 erklärte, sie sei mit dem Gesuch einverstanden (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 VStrR richtet;

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer- recht das VStrR Anwendung findet und die ESTV die verfolgende und urtei- lende Verwaltungsbehörde ist (Art. 67 Abs. 1 VStG);

- 3 -

- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Pa- pieren zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Eingabe vom 22. August 2014 (act. 3) ihre Einsprache gegen die Durchsuchung des sichergestellten elektronischen Datenträgers sinngemäss zurückzog;

- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2014.6 vom 22. Juli 2014; siehe auch den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BE.2010.18 vom 6. Oktober 2010);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);

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und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - Rechtsanwalt Sandro G. Tobler

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).