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BE.2014.15/16

Entscheid Kantonsgericht, 02.07.2014

Sg Kantonsgericht · 2014-07-02 · Deutsch SG

Art. 126 Abs. 1 ZPO (SR 272). Sistierung des Verfahrens wegen eines anderweitig hängigen Prozesses, der keine identische Klage betrifft: Es ist im Einzelfall genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat. Dabei genügt es in der Regel nicht, wenn bloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen zu erwarten ist. Im zu beurteilenden Fall wurde eine erstinstanzlich angeordnete Sistierung im Beschwerdeverfahren aufgehoben, da es an einem hinreichenden Sachzusammenhang und an einer präjudiziellen Wirkung des anderen Verfahrens fehlte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Juli 2014, BE.2014.15/16).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Erwägungen (Auszug) II.

1.    Gemäss Art. 126 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt; gemäss Satz 2 dieser Bestimmung kann es eine Sistierung namentlich dann anordnen, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Eine Sistierung mit Blick auf ein anderes Verfahren kommt nicht nur in Frage, wenn dieses eine identische Klage zwischen den gleichen Parteien betrifft (s. zu den Beurteilungskriterien für die Klageidentität: BGE 139 III 126 E. 3.2.3 und BGer 4A_568/2013 E. 2.2, je m.w.H.); sie kann etwa auch zur Vermeidung inkohärenter Entscheide oder deshalb erfolgen, weil eine bedeutende Vereinfachung des zu sistierenden Verfahrens erwartet werden kann (Botschaft ZPO, S. 7305; Affentranger, Stämpflis Handkommentar, N 2 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 3 zu Art. 126 ZPO; Frei, Berner Kommentar, N 3 zu Art. 26 ZPO; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, N 4 zu Art. 126 ZPO; BSK-Gschwend/Bornatico, N 11 zu Art. 126 ZPO). Da eine Sistierung regelmässig zu einer Verfahrensverzögerung führt, darf sie im Lichte des in Art. 124 Abs. 1 ZPO statuierten Beschleunigungsgebots indessen nicht leichthin angeordnet werden; sie sollte die Ausnahme bilden, einem echten Bedürfnis entsprechen und nur dann erfolgen, wenn triftige objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens verunmöglichen oder als offenkundig unzweckmässig erscheinen lassen (Jenny, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, N 2 und N 6 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, ZPO Komm., N 4 zu Art. 126 ZPO; BK-Frei, N 1 zu Art. 126 ZPO; KUKO ZPO-Weber, N 2 zu Art. 126 ZPO; Affentranger, Stämpflis Handkommentar, N 2 zu Art. 126 ZPO; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, N 1 zu Art. 126 ZPO; ZR 113 [2014] Nr. 30 E. 2.3). Die Anforderungen an die Abhängigkeit von der Entscheidung in einem anderen Verfahren sind dementsprechend hoch (Jenny, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, N 6 zu Art. 126 ZPO); im Einzelfall ist genau und kritisch zu prüfen, wie eng der Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren wirklich ist und ob das Ergebnis des anderen Verfahrens effektiv eine entscheidende präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (vgl. BK-Frei, N 4 zu Art. 126 ZPO). Dabei wird regelmässig auch von Belang sein, ob dem abzuwartenden Entscheid – zumindest faktisch – bindende Wirkung zukommen wird oder nicht (vgl. dazu auch BSK-Gschwend/Bornatico, N 15 zu Art. 126 ZPO). Nicht angezeigt ist eine Sistierung in aller Regel dann, wenn bloss die Klärung einzelner Rechts- oder Beweisfragen erwartet werden kann (KUKO ZPO-Weber, N 7 zu Art. 126 ZPO, mit Verweisen). Ebenso, wenn dem vermeintlichen Sistierungsgrund durch andere, weniger weitreichende Massnahmen begegnet werden kann (vgl. BK-Frei, N 5 ["Sistierung als ultima ratio"] und N 6 zu Art. 126 ZPO).

2.    Vorliegend fällt in Betracht, dass das derzeit beim Gericht X im Kanton Y in zweiter Instanz hängige, eine Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 4'598.90 betreffende Verfahren – dessen Ausgang die Vorinstanz mit der umstrittenen Sistierung abwarten will – zwar das gleiche Rechtsverhältnis wie das vorliegende Verfahren, im Umfang von Fr. 4'202.90 und damit zur Hauptsache aber einen anderen Anspruch daraus betrifft, nämlich eine Ersatzforderung des Beklagten für den Schaden, der ihm aus schlechter Wartung des Schwimmbads beim Ferienhaus Z durch die Kläger entstanden sein soll (s. insbes. kläg.act. 31 und bekl.act. 2 [womit kein Anwendungsfall von Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegt, demnach offenbleiben kann, welcher Prozess zuerst anhängig gemacht wurde, und sich nähere Erörterung zu den einschlägigen Parteivorbringen erübrigen]). Insoweit fehlt es nicht nur an einer – von der Vorinstanz zu Unrecht angenommenen – Klageidentität, sondern auch an einem anderweitigen hinreichenden Sachzusammenhang, der die Sistierung des bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens – welches wie dargelegt eine Klage auf Lohnzahlung sowie Erstellung von AHV-Abrechnungen, Einzahlung von AHV-Beiträgen und Ausstellung einer Arbeitsbestätigung betrifft – rechtfertigen würde. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beklagten (Beschwerdeantwort, S. 4 und 5) auch der Umstand nichts, dass in beiden Verfahren vorab das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zu qualifizieren und dabei namentlich zu prüfen ist, ob dieses – wie die Kläger geltend machen – allenfalls den Bestimmungen über den Arbeitsvertrag untersteht; darüber wird der Vorrichter selbständig zu befinden haben – und zwar aufgrund jener Parteivorbringen und Beweismittel, die im bei ihm hängigen Prozess vorgetragen bzw. eingereicht/angerufen wurden –, ohne dass er dabei an die Auffassung der Gerichte des Kantons Y gebunden wäre. Dies gilt umso mehr, als Letztere möglicherweise aufgrund einer anderen Aktenlage entscheiden werden (s. dazu etwa die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel kläg.act. 2 bis14 einerseits und die in den Beilagenverzeichnissen kläg.act. 31 S. 5 und kläg.act. 37 S. 6 aufgeführten Beweismittel andererseits). Beizufügen bleibt, dass der vorliegende Fall zwar insoweit einen gewissen Berührungspunkt zum von den Gerichten des Kantons Y zu beurteilenden Sachverhalt aufweist, als – immer nach den Ausführungen in der Klageschrift zu schliessen – im Hinblick auf den eingeklagten Lohnanspruch von Fr. 2'880.00 wegen verweigerter Annahme der Arbeitsleistung offenbar zur Diskussion steht, ob den Klägern im Zusammenhang mit dem Unterhalt des Schwimmbads ein Fehlverhalten anzulasten ist (s. dazu Klage, S. 6 f.). Auch diese Gemeinsamkeit – die im Übrigen nur eine begrenzte Teilfrage betrifft – rechtfertigt indes eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht (was der Beklagte so denn auch zu Recht nicht geltend macht): Zum einem wäre der Vorrichter (auch) in dieser Hinsicht nicht an die Auffassung der Gerichte des Kantons Y gebunden. Und zum andern stellt sich die vorstehende Frage im hier zu beurteilenden Fall vor einem anderen rechtlichen Hintergrund als im Prozess, der im Kanton Y hängig ist: Vorliegend wird nämlich allenfalls zu prüfen sein, ob aufgrund des Verhaltens der Kläger eine Annahmeverweigerung oder Vertragsauflösung durch den Beklagten begründet war oder nicht, während im Kanton Y ein allfälliges Fehlverhalten der Kläger als Haftungsvoraussetzung zur Debatte steht; dabei muss das Verhalten der Kläger je nachdem, um welchen rechtlichen Aspekt es geht, nicht unbedingt gleich zu beurteilen und zu gewichten sein.