Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
Sachverhalt
A. Anlässlich der am 1. Februar 2024 durchgeführten Hausdurchsuchung in den Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2023-078 und Nr. 62-2023-103 wegen Verdachts der Widerhandlungen i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wurden fol- gende Gegenstände von A. sichergestellt (BE.2024.2, act. 1.2 und 1.3):
- U62388 Mobiltelefon; ab Person, Hosentasche; - U62399 Notebook Lenovo; Verkaufsregal, Kiosk B.
B. A. verlangte die Siegelung der sichergestellten Gegenstände (BE.2024.2, act. 1.2 und 1.3).
C. Mit Gesuch vom 5. Februar 2024 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») (BE.2024.2, act. 1):
I. PROZESSUALE ANTRÄGE (VORSORGLICHE MASSNAHMEN)
1. Es sei die Stromversorgung des Mobiltelefons U62388 sicherzustellen und dauerhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.
2. Es sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine entsprechend technisch ausgerüstete Fachstelle bzw. durch die IT-Abteilung der Kantonspolizei Zü- rich, der sich auf dem Mobiltelefon U62388 befindenden Daten zu erstellen.
Eventualiter sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine ent- sprechend technisch ausgerüstete Fachstelle bzw. durch das Bundesamt für Polizei fed- pol, der sich auf dem Mobiltelefon U62388 befindenden Daten zu erstellen.
3. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Mobiltelefon U62388 keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.
4. Die in Ziffer 1 bis 3 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superproviso- risch zu erlassen.
Eventualiter seien die in Ziffer 1 bis 3 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen provisorisch zu erlassen.
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II. HAUPTANTRÄGE
5. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die folgenden am 1. Februar 2024 im Rahmen einer Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei Zürich im C. Verein/Kiosk B. an der Z.-Strasse in Y. bei A. sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen:
- U62388 Mobiltelefon; ab Person, Hosentasche; - U62399 Notebook Lenovo; Verkaufsregal, Kiosk B.
Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die auf Anordnung des Bun- desstrafgerichts erstellte forensische[…] Kopie der gesicherten Daten des Mobiltelefons zu durchsuchen.
6. Unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners.
Dabei erklärte die ESBK, die Begründung beschränke sich infolge Dringlich- keit auf die vorgenannten prozessualen Anträge und die Begründung der Hauptanträge (materielle Anträge) sowie die relevanten Akten würden unter Einhaltung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen innert angemessener Frist nachgereicht.
D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 beauftrage die Beschwerdekammer das Bundesamt für Polizei fedpol, eine forensische Kopie des Asservats U62388 zu erstellen. Zugleich wurde die ESBK beauftragt, das Asservat U62388 zwecks Erstellung der forensischen Kopie dem fedpol weiterzuleiten (BP.2024.17, act. 2).
E. Mit E-Mail vom 14. Februar 2024 teilte das Bundesamt für Polizei fedpol der Beschwerdekammer mit, dass ihm die – im Rahmen des vorgenannten und eines zusammenhängenden Auftrags weitergeleiteten – drei Asservate in ei- nem verschlossenen Karton zugestellt worden seien, sich darin drei Um- schläge befunden hätten, diese allerdings bereits geöffnet gewesen seien und womöglich ein unberechtigter Siegelbruch vorliege (BP.2024.17, act. 4).
F. Mit weiterer E-Mail vom 14. Februar 2024 teilte das Bundesamt für Polizei fedpol der Beschwerdekammer mit, dass das Asservat U62388 (iPhone 13) derzeit aufgrund der installierten Betriebssystem-Version nicht forensisch gesichert werden könne. Mit E-Mail vom 4. März 2024 teilte das Bundesamt
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für Polizei fedpol der Beschwerdekammer mit, dass ohne gegenteilige An- weisungen des Gerichts das Gerät vorerst behalten werde, obwohl derzeit keine Datensicherung vorgenommen werden könne (BP.2024.17, act. 6). Am 6. März 2024 teilte die Beschwerdekammer dem Bundesamt für Polizei fedpol telefonisch mit, dass das Gericht derzeit keine gegenteiligen Anwei- sungen habe und darum bitte, das betreffende Gerät vorerst beim fedpol zu behalten (BP.2024.17, act. 7).
G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 reichte die ESBK eine Ergänzung ihres Gesuchs ein (BE.2024.2, act. 2).
H. Am 5. März 2024 forderte die Beschwerdekammer die ESBK auf, eine Stel- lungnahme zu den Feststellungen des Bundesamts für Polizei fedpol in des- sen E-Mails vom 14. Februar 2024 (BP.2024.17, act. 4 und 6) einzureichen (BE.2024.2, act. 3).
I. Am 18. März 2024 reichte die ESBK eine Stellungnahme ein. Vor dem Hin- tergrund der eingeholten Stellungnahme des Einsatzleiters der Kantonspoli- zei Zürich, welche die fragliche Hausdurchsuchung im Auftrag der ESBK dur- geführt hatte, könne sie sich nicht erklären, warum der Umschlag des gesie- gelten Mobiltelefons U62388 beim Empfang durch das Bundesamt für Polizei fedpol bereits geöffnet gewesen sei und wer diesen hätte öffnen können (BE.2024.2, act. 4). Der eingereichten E-Mail des Einsatzleiters der Kantons- polizei Zürich vom 7. März 2024 ist zu entnehmen, dass sich dieser nicht erinnern kann, dass das Siegel vor dem Versand an das Bundesamt für Po- lizei fedpol gebrochen gewesen sei (BE.2024.2, act. 4.5).
J. Mit Gesuchsantwort vom 16. April 2024 lässt A. beantragen, es sei das Ent- siegelungsbegehren hinsichtlich des Mobiltelefons U62388 abzuweisen und es sei vorzumerken, dass er sein Siegelungsbegehren betreffend das Note- book Lenovo, U62399, zurückziehe (BE.2024.2, act. 8). Die Gesuchsantwort wurde der ESBK mit Schreiben vom 17. April 2024 zur Kenntnis gebracht (BE.2024.2, act. 9).
K. Am 27. Mai 2024 widerrief die Beschwerdekammer ihren Auftrag zur Erstel- lung einer forensischen Kopie des Asservats U62388 und bat das Bundes- amt für Polizei fedpol um Erstellung eines schriftlichen Kurzberichts und um
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Rücksendung des Asservats unter Sicherstellung der Stromversorgung (BP.2024.17, act. 8). Der Kurzbericht des fedpol vom 29. Mai 2024 und das Asservat gingen am 31. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer ein (BP.2024.17, act. 9). Der Kurzbericht des fedpol vom 29. Mai 2024 wurde den Parteien mit Schreiben vom 3. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (BE.2024.2, act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).
E. 2 Dem Gesuchsgegner werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sicherge- stellten Gegenstände zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR).
E. 3 Mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung des Notebooks Lenovo (U62399) gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner ist das vorlie- gende Verfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2023.4 vom 17. Mai 2023; BE.2022.7 vom 16. März 2023; je m.w.H.).
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E. 4.1 Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mut- masslichen Straftaten vorgehen. Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trö- lerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4).
E. 4.2 Weder aus dem «Protokoll über die Durchsuchung» (BE.2024.2, act. 1.2) noch aus dem «Protokoll über die Versiegelung und Verwahrung» (BE.2024.2, act. 1.3) ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner Geheimnis- rechte als betroffen anrief. Auch im Entsiegelungsverfahren ruft der Ge- suchsgegner keine Geheimnisrechte als betroffen an (BE.2024.2, act. 8). Mangels substanziierter Vorbringen des Gesuchsgegners besteht für die Be- schwerdekammer kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren be- treffend Mobiltelefon (U62388) durchzuführen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch betreffend Mobiltele- fon (U62388) nicht einzutreten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin kann ohne Wei- teres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme des Asservats (bzw. der untersuchungsrelevanten Daten) vornehmen.
E. 4.4 Ist vorliegend auf das Entsiegelungsgesuch betreffend Mobiltelefon (U62388) nicht einzutreten, bleibt für eine Abweisung des Entsiegelungsbe- gehrens wegen allfälliger schwerer Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Siegelung kein Raum (vgl. BGE 148 IV 221 E. 4). Allfällige schwere Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Siegelung können im Rahmen der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln geltend gemacht werden, die grundsätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten ist (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4).
E. 5 Soweit das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, sind keine Ge- richtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]). Im Übrigen unterliegt rein formal gesehen die Gesuchstelle- rin, indem auf ihr Entsiegelungsgesuch nicht eingetreten wird, materiell in- dessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des
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Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022). Mithin sind die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Verfahren wird betreffend Notebook Lenovo (U62399) als gegenstands- los abgeschrieben.
- Auf das Entsiegelungsgesuch betreffend Mobiltelefon (U62388) wird nicht ein- getreten. Das Mobiltelefon (U62388) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Eidgenös- sische Spielbankenkommission herausgegeben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Juni 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2024.2 Nebenverfahren: BP.2024.17
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Sachverhalt:
A. Anlässlich der am 1. Februar 2024 durchgeführten Hausdurchsuchung in den Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2023-078 und Nr. 62-2023-103 wegen Verdachts der Widerhandlungen i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wurden fol- gende Gegenstände von A. sichergestellt (BE.2024.2, act. 1.2 und 1.3):
- U62388 Mobiltelefon; ab Person, Hosentasche; - U62399 Notebook Lenovo; Verkaufsregal, Kiosk B.
B. A. verlangte die Siegelung der sichergestellten Gegenstände (BE.2024.2, act. 1.2 und 1.3).
C. Mit Gesuch vom 5. Februar 2024 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») (BE.2024.2, act. 1):
I. PROZESSUALE ANTRÄGE (VORSORGLICHE MASSNAHMEN)
1. Es sei die Stromversorgung des Mobiltelefons U62388 sicherzustellen und dauerhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.
2. Es sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine entsprechend technisch ausgerüstete Fachstelle bzw. durch die IT-Abteilung der Kantonspolizei Zü- rich, der sich auf dem Mobiltelefon U62388 befindenden Daten zu erstellen.
Eventualiter sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine ent- sprechend technisch ausgerüstete Fachstelle bzw. durch das Bundesamt für Polizei fed- pol, der sich auf dem Mobiltelefon U62388 befindenden Daten zu erstellen.
3. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Mobiltelefon U62388 keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.
4. Die in Ziffer 1 bis 3 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superproviso- risch zu erlassen.
Eventualiter seien die in Ziffer 1 bis 3 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen provisorisch zu erlassen.
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II. HAUPTANTRÄGE
5. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die folgenden am 1. Februar 2024 im Rahmen einer Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei Zürich im C. Verein/Kiosk B. an der Z.-Strasse in Y. bei A. sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen:
- U62388 Mobiltelefon; ab Person, Hosentasche; - U62399 Notebook Lenovo; Verkaufsregal, Kiosk B.
Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die auf Anordnung des Bun- desstrafgerichts erstellte forensische[…] Kopie der gesicherten Daten des Mobiltelefons zu durchsuchen.
6. Unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners.
Dabei erklärte die ESBK, die Begründung beschränke sich infolge Dringlich- keit auf die vorgenannten prozessualen Anträge und die Begründung der Hauptanträge (materielle Anträge) sowie die relevanten Akten würden unter Einhaltung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen innert angemessener Frist nachgereicht.
D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 beauftrage die Beschwerdekammer das Bundesamt für Polizei fedpol, eine forensische Kopie des Asservats U62388 zu erstellen. Zugleich wurde die ESBK beauftragt, das Asservat U62388 zwecks Erstellung der forensischen Kopie dem fedpol weiterzuleiten (BP.2024.17, act. 2).
E. Mit E-Mail vom 14. Februar 2024 teilte das Bundesamt für Polizei fedpol der Beschwerdekammer mit, dass ihm die – im Rahmen des vorgenannten und eines zusammenhängenden Auftrags weitergeleiteten – drei Asservate in ei- nem verschlossenen Karton zugestellt worden seien, sich darin drei Um- schläge befunden hätten, diese allerdings bereits geöffnet gewesen seien und womöglich ein unberechtigter Siegelbruch vorliege (BP.2024.17, act. 4).
F. Mit weiterer E-Mail vom 14. Februar 2024 teilte das Bundesamt für Polizei fedpol der Beschwerdekammer mit, dass das Asservat U62388 (iPhone 13) derzeit aufgrund der installierten Betriebssystem-Version nicht forensisch gesichert werden könne. Mit E-Mail vom 4. März 2024 teilte das Bundesamt
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für Polizei fedpol der Beschwerdekammer mit, dass ohne gegenteilige An- weisungen des Gerichts das Gerät vorerst behalten werde, obwohl derzeit keine Datensicherung vorgenommen werden könne (BP.2024.17, act. 6). Am 6. März 2024 teilte die Beschwerdekammer dem Bundesamt für Polizei fedpol telefonisch mit, dass das Gericht derzeit keine gegenteiligen Anwei- sungen habe und darum bitte, das betreffende Gerät vorerst beim fedpol zu behalten (BP.2024.17, act. 7).
G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 reichte die ESBK eine Ergänzung ihres Gesuchs ein (BE.2024.2, act. 2).
H. Am 5. März 2024 forderte die Beschwerdekammer die ESBK auf, eine Stel- lungnahme zu den Feststellungen des Bundesamts für Polizei fedpol in des- sen E-Mails vom 14. Februar 2024 (BP.2024.17, act. 4 und 6) einzureichen (BE.2024.2, act. 3).
I. Am 18. März 2024 reichte die ESBK eine Stellungnahme ein. Vor dem Hin- tergrund der eingeholten Stellungnahme des Einsatzleiters der Kantonspoli- zei Zürich, welche die fragliche Hausdurchsuchung im Auftrag der ESBK dur- geführt hatte, könne sie sich nicht erklären, warum der Umschlag des gesie- gelten Mobiltelefons U62388 beim Empfang durch das Bundesamt für Polizei fedpol bereits geöffnet gewesen sei und wer diesen hätte öffnen können (BE.2024.2, act. 4). Der eingereichten E-Mail des Einsatzleiters der Kantons- polizei Zürich vom 7. März 2024 ist zu entnehmen, dass sich dieser nicht erinnern kann, dass das Siegel vor dem Versand an das Bundesamt für Po- lizei fedpol gebrochen gewesen sei (BE.2024.2, act. 4.5).
J. Mit Gesuchsantwort vom 16. April 2024 lässt A. beantragen, es sei das Ent- siegelungsbegehren hinsichtlich des Mobiltelefons U62388 abzuweisen und es sei vorzumerken, dass er sein Siegelungsbegehren betreffend das Note- book Lenovo, U62399, zurückziehe (BE.2024.2, act. 8). Die Gesuchsantwort wurde der ESBK mit Schreiben vom 17. April 2024 zur Kenntnis gebracht (BE.2024.2, act. 9).
K. Am 27. Mai 2024 widerrief die Beschwerdekammer ihren Auftrag zur Erstel- lung einer forensischen Kopie des Asservats U62388 und bat das Bundes- amt für Polizei fedpol um Erstellung eines schriftlichen Kurzberichts und um
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Rücksendung des Asservats unter Sicherstellung der Stromversorgung (BP.2024.17, act. 8). Der Kurzbericht des fedpol vom 29. Mai 2024 und das Asservat gingen am 31. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer ein (BP.2024.17, act. 9). Der Kurzbericht des fedpol vom 29. Mai 2024 wurde den Parteien mit Schreiben vom 3. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (BE.2024.2, act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).
2. Dem Gesuchsgegner werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sicherge- stellten Gegenstände zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR).
3. Mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung des Notebooks Lenovo (U62399) gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner ist das vorlie- gende Verfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2023.4 vom 17. Mai 2023; BE.2022.7 vom 16. März 2023; je m.w.H.).
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4.
4.1 Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mut- masslichen Straftaten vorgehen. Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trö- lerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4).
4.2 Weder aus dem «Protokoll über die Durchsuchung» (BE.2024.2, act. 1.2) noch aus dem «Protokoll über die Versiegelung und Verwahrung» (BE.2024.2, act. 1.3) ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner Geheimnis- rechte als betroffen anrief. Auch im Entsiegelungsverfahren ruft der Ge- suchsgegner keine Geheimnisrechte als betroffen an (BE.2024.2, act. 8). Mangels substanziierter Vorbringen des Gesuchsgegners besteht für die Be- schwerdekammer kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren be- treffend Mobiltelefon (U62388) durchzuführen.
4.3 Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch betreffend Mobiltele- fon (U62388) nicht einzutreten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin kann ohne Wei- teres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme des Asservats (bzw. der untersuchungsrelevanten Daten) vornehmen.
4.4 Ist vorliegend auf das Entsiegelungsgesuch betreffend Mobiltelefon (U62388) nicht einzutreten, bleibt für eine Abweisung des Entsiegelungsbe- gehrens wegen allfälliger schwerer Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Siegelung kein Raum (vgl. BGE 148 IV 221 E. 4). Allfällige schwere Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Siegelung können im Rahmen der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln geltend gemacht werden, die grundsätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten ist (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4).
5. Soweit das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, sind keine Ge- richtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]). Im Übrigen unterliegt rein formal gesehen die Gesuchstelle- rin, indem auf ihr Entsiegelungsgesuch nicht eingetreten wird, materiell in- dessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des
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Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022). Mithin sind die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird betreffend Notebook Lenovo (U62399) als gegenstands- los abgeschrieben.
2. Auf das Entsiegelungsgesuch betreffend Mobiltelefon (U62388) wird nicht ein- getreten.
Das Mobiltelefon (U62388) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Eidgenös- sische Spielbankenkommission herausgegeben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 19. Juni 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Jörg Schenkel
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).