opencaselaw.ch

BE.2022.17

Bundesstrafgericht · 2022-09-26 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Dispositiv
  1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abge- schrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Eigerplatz 1, 3003 Bern,

Gesuchstellerin

gegen

A.,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2022.17 Nebenverfahren: BP.2022.59

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2022-076 wegen Verdachts der Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt;

- die Kantonspolizei Aargau im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 21. Au- gust 2022 u.a. ein Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Sicherstellungs- nummer 13) U53796 sicherstellte;

- A. gemäss Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung vom 21. August 2022 die Siegelung ver- langte (act. 1.2, Beilage zum Durchsuchungsprotokoll und Formular-Proto- koll über die vorläufige Sicherstellung);

- die ESBK mit Gesuch vom 26. August 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, sie sei unter Kostenfolge zu Las- ten von A. zu ermächtigen, das von der Kantonspolizei Aargau bei ihm am

21. August 2022 sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone (polizeiliche Si- cherstellungsnummer 13) zu entsiegeln und die sich auf dem Gerät befindli- chen Daten zu durchsuchen (act. 1);

- die Beschwerdekammer auf entsprechendes Gesuch der ESBK am 30. Au- gust 2022 die Erstellung einer forensischen Sicherungskopie (Spiegelung) der sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Daten anordnete unter Sicherstel- lung der Stromversorgung und Abschirmung des Gerätes vor drahtlosen Kommunikationsverbindungen (act. 3);

- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 30. August 2022 eine Frist bis zum 12. September 2022 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort ansetzte (act. 2);

- das Schreiben vom 30. August 2022 A. gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 1. September 2022 am Schalter in Baden zuge- stellt wurde (act. 2.1);

- A. keine Gesuchsantwort einreichte;

- 3 -

- die Beschwerdekammer den Auftrag zur Erstellung einer forensischen Si- cherungskopie (Spiegelung) der sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Da- ten widerrief, nachdem sich gemäss dem verantwortlichen Sachverständi- gen der Scuola Universitaria Professionale della Svizzera Italiana (SUPSI) abzeichnete, dass es zu Verzögerungen kommen würde (act. 16, 17).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mut- masslichen Straftaten vorgehen; mit der Substanziierungsobliegenheit ver- mieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4);

- der Gesuchsgegner mit der Erklärung, die Siegelung zu verlangen, keine Geheimnisrechte als betroffen anrief (act. 1.2, Beilage zum Durchsuchungs- protokoll und Formular-Protokoll über die vorläufige Sicherstellung);

- sich der Gesuchsgegner im Entsiegelungsverfahren innert Frist und bis heute nicht vernehmen liess, mithin auch im Entsiegelungsverfahren keine Geheimnisrechte anruft;

- mangels substanziierter Vorbringen des Gesuchsgegners für die Beschwer- dekammer kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;

- 4 -

- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be- schlagnahme der Daten des Mobiltelefons vornehmen kann;

- das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Nebenverfahren BP.2022.59) mit dem Entscheid in der Hauptsache gegen- standslos wird und entsprechend abzuschreiben ist;

- rein formal gesehen die Gesuchstellerin unterliegt, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht;

- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); bei die- sem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- 5 -

und erkennt:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abge- schrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 26. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).