Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfol- gung, (nachfolgend «BAZG») hat am 21. März 2023 gegen A. ein Verwal- tungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) und die Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachwei- sen vom 23. Mai 2012 (VAU; SR 946.32) eröffnet (act. 1.1).
B. Anlässlich der Einvernahme von A. vom 6. August 2024 wurde deren Mobil- telefon iPhone 14 Pro Max sichergestellt. Dabei verlangte A. die Siegelung des Mobiltelefons (act. 1.20 S. 1). Gemäss dem Untersuchungsbericht des BAZG vom 7. Oktober 2024 erklärte A. auf Nachfrage «sinngemäss, dass sich auf dem Gerät persönliche Daten, wie Fotos und Arztunterlagen befin- den und [sie] deswegen die Siegelung wünschte» (act. 1.20 S. 2).
C. Mit Gesuch vom 22. August 2024 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts stellt das BAZG folgende Anträge:
«Superprovisorische Anträge
1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das versiegelte Mobiltelefon der Marke iPhone 14 Pro Max (Siegelnr. 1805419) gemäss der Multimedia-Inventarliste vom 6. August 2024 an das Bundesamt für Polizei fedpol weiterzuleiten.
2. Dem Bundesamt für Polizei fedpol sei die Ermächtigung bzw. der Auftrag zu erteilen, eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des Gerätes zu er- stellen und anschliessend das Mobiltelefon sowie die forensische Kopie neu zu siegeln.
3. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei zu ermächtigen bzw. zu beauftragen, die versiegelte forensische Kopie sowie das versiegelte Mobiltelefon der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuzustellen.
Hauptanträge
4. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
5. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die gemäss den superprovisorischen Anträgen erstellte und versiegelte forensische Sicherungskopie zu entsiegeln und zu durchsuchen.
6. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin».
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D. Mit Schreiben vom 23. August 2024 beauftragte die Beschwerdekammer das Bundesamt für Polizei fedpol, eine forensische Kopie des sichergestellten Mobiltelefons von A. (Asservat 1805419) zu erstellen. Zugleich wurde das BAZG beauftragt, das Asservat zur Erstellung der forensischen Kopie dem fedpol weiterzuleiten (BP.2024.85, act. 2).
E. Am 5. September 2024 ging bei der Beschwerdekammer der Bericht des Bundesamts für Polizei fedpol vom 28. August 2024 zur Entsiegelung elekt- ronischer Geräte und Datenträger ein (BP.2024.85, act. 3). Darin hielt es fest, dass eine Datenextraktion derzeit technisch nicht realisierbar sei, und stellte das Mobiltelefon wieder versiegelt (Siegelnummer neu: 004356) der Beschwerdekammer zu (BP.2024.85, act. 3 S. 3). Darüber wurden in der Folge beide Parteien informiert (act. 4).
F. Mit Schreiben vom 27. August 2024 hatte die Beschwerdekammer A. eine Frist bis zum 9. September 2024 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchs- antwort angesetzt (act. 2). Das Schreiben war A. gemäss Sendungsverfol- gung der Schweizerischen Post am Folgetag zugestellt worden (act. 5). A. reichte innert Frist und bis dato keine Gesuchsantwort ein.
G. Auf die Ausführungen des BAZG und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Widerhandlungen gegen das VAU werden vom BAZG nach dem VStrR ver- folgt und beurteilt (Art. 19 Abs. 3 VAU). Dies gilt ebenfalls für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Widerhandlungen gegen das VStrR.
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen
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nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1).
E. 1.3 Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).
E. 2 Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2 und Urteil des Bun- desgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften da- runter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch- suchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR). Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Ent- siegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 3 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Ver- folgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom
E. 8 Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.). Nach der
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bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungs- zwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Sie- gelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr an- gerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Dieje- nigen Aufzeichnungen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterliegen, sind zu benennen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Entsiegelungs- verfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wer- den könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.14 E. 2.2; BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4).
4. Gemäss dem Untersuchungsbericht begründete die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin die beantragte Siegelung damit, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon persönliche Daten, wie Fotos und Arzt- unterlagen befinden würden (act. 1.20 S. 2). Trotz entsprechender Aufforde- rung (act. 2) liess sich die Gesuchsgegnerin im Entsiegelungsverfahren weder innert Frist noch bis dato vernehmen. Sie hat im Entsiegelungsverfah- ren somit weder die entsprechenden Daten benannt, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, noch die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen glaubhaft gemacht. Mangels substantiierter Vorbringen der Gesuchsgegnerin besteht somit kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.
5. Rein formal gesehen unterliegt der Gesuchsteller, indem auf sein Entsiege- lungsgesuch nicht eingetreten wird, materiell indessen die Gesuchsgegne- rin, fällt doch die von ihr angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom
26. September 2022). Folgerichtig sind die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon iPhone 14 Pro Max (Siegelnummer alt 1805419 bzw. Siegelnummer neu 004356) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, herausgegeben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchsteller
gegen
A., Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2024.19 (Nebenverfahren: BP.2024.85)
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Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfol- gung, (nachfolgend «BAZG») hat am 21. März 2023 gegen A. ein Verwal- tungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) und die Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachwei- sen vom 23. Mai 2012 (VAU; SR 946.32) eröffnet (act. 1.1).
B. Anlässlich der Einvernahme von A. vom 6. August 2024 wurde deren Mobil- telefon iPhone 14 Pro Max sichergestellt. Dabei verlangte A. die Siegelung des Mobiltelefons (act. 1.20 S. 1). Gemäss dem Untersuchungsbericht des BAZG vom 7. Oktober 2024 erklärte A. auf Nachfrage «sinngemäss, dass sich auf dem Gerät persönliche Daten, wie Fotos und Arztunterlagen befin- den und [sie] deswegen die Siegelung wünschte» (act. 1.20 S. 2).
C. Mit Gesuch vom 22. August 2024 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts stellt das BAZG folgende Anträge:
«Superprovisorische Anträge
1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das versiegelte Mobiltelefon der Marke iPhone 14 Pro Max (Siegelnr. 1805419) gemäss der Multimedia-Inventarliste vom 6. August 2024 an das Bundesamt für Polizei fedpol weiterzuleiten.
2. Dem Bundesamt für Polizei fedpol sei die Ermächtigung bzw. der Auftrag zu erteilen, eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des Gerätes zu er- stellen und anschliessend das Mobiltelefon sowie die forensische Kopie neu zu siegeln.
3. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei zu ermächtigen bzw. zu beauftragen, die versiegelte forensische Kopie sowie das versiegelte Mobiltelefon der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuzustellen.
Hauptanträge
4. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
5. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die gemäss den superprovisorischen Anträgen erstellte und versiegelte forensische Sicherungskopie zu entsiegeln und zu durchsuchen.
6. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin».
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D. Mit Schreiben vom 23. August 2024 beauftragte die Beschwerdekammer das Bundesamt für Polizei fedpol, eine forensische Kopie des sichergestellten Mobiltelefons von A. (Asservat 1805419) zu erstellen. Zugleich wurde das BAZG beauftragt, das Asservat zur Erstellung der forensischen Kopie dem fedpol weiterzuleiten (BP.2024.85, act. 2).
E. Am 5. September 2024 ging bei der Beschwerdekammer der Bericht des Bundesamts für Polizei fedpol vom 28. August 2024 zur Entsiegelung elekt- ronischer Geräte und Datenträger ein (BP.2024.85, act. 3). Darin hielt es fest, dass eine Datenextraktion derzeit technisch nicht realisierbar sei, und stellte das Mobiltelefon wieder versiegelt (Siegelnummer neu: 004356) der Beschwerdekammer zu (BP.2024.85, act. 3 S. 3). Darüber wurden in der Folge beide Parteien informiert (act. 4).
F. Mit Schreiben vom 27. August 2024 hatte die Beschwerdekammer A. eine Frist bis zum 9. September 2024 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchs- antwort angesetzt (act. 2). Das Schreiben war A. gemäss Sendungsverfol- gung der Schweizerischen Post am Folgetag zugestellt worden (act. 5). A. reichte innert Frist und bis dato keine Gesuchsantwort ein.
G. Auf die Ausführungen des BAZG und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das VAU werden vom BAZG nach dem VStrR ver- folgt und beurteilt (Art. 19 Abs. 3 VAU). Dies gilt ebenfalls für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Widerhandlungen gegen das VStrR.
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen
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nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1).
1.3 Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).
2. Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2 und Urteil des Bun- desgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften da- runter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch- suchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR). Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Ent- siegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
3. Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Ver- folgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.). Nach der
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bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungs- zwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Sie- gelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr an- gerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Dieje- nigen Aufzeichnungen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterliegen, sind zu benennen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Entsiegelungs- verfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wer- den könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.14 E. 2.2; BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4).
4. Gemäss dem Untersuchungsbericht begründete die Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin die beantragte Siegelung damit, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon persönliche Daten, wie Fotos und Arzt- unterlagen befinden würden (act. 1.20 S. 2). Trotz entsprechender Aufforde- rung (act. 2) liess sich die Gesuchsgegnerin im Entsiegelungsverfahren weder innert Frist noch bis dato vernehmen. Sie hat im Entsiegelungsverfah- ren somit weder die entsprechenden Daten benannt, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, noch die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen glaubhaft gemacht. Mangels substantiierter Vorbringen der Gesuchsgegnerin besteht somit kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.
5. Rein formal gesehen unterliegt der Gesuchsteller, indem auf sein Entsiege- lungsgesuch nicht eingetreten wird, materiell indessen die Gesuchsgegne- rin, fällt doch die von ihr angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom
26. September 2022). Folgerichtig sind die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
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Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon iPhone 14 Pro Max (Siegelnummer alt 1805419 bzw. Siegelnummer neu 004356) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, herausgegeben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 23. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).