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BE.2017.14

Bundesstrafgericht · 2017-11-21 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend "ESTV"), führt gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Ver- dachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 des Bundesgesetzes vom

12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]) und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen als verant- wortliche Organe (Gesellschafter bzw. Geschäftsführerin) der A. GmbH. Ihnen wird vorgeworfen, in den Geschäftsjahren 2009 bis 2015 nicht sämtli- che Einnahmen verbucht bzw. deklariert, Fragen im Rahmen einer Kontrolle nicht beantwortet und Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere sowie sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss geführt, aufbewahrt oder vorgelegt zu haben (act. 1.2).

B. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. Juni 2017 gab der Direktor der ESTV den Auftrag, die Räumlichkeiten der A. GmbH sowie alle weiteren Räumlichkeiten und Fahrzeuge, zu welchen die verantwortlichen Personen der A. GmbH Zutritt haben, zu durchsuchen. Weiter seien Auf- zeichnungen (namentlich Schriftstücke, Ton- und Bildaufzeichnungen, Da- tenträger etc.) zu durchsuchen, soweit keine Siegelung verlangt werde. Un- terlagen und Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren von Be- deutung sein können sowie Gegenstände und Vermögenswerte, welche vo- raussichtlich der Einziehung im Sinne von Art. 46 VStrR unterliegen, seien zu beschlagnahmen, insbesondere Geschäftsbücher, weitere Unterlagen und Belege sowie elektronische Aufzeichnungsmedien (act. 1.2).

C. Die entsprechende Durchsuchung in den Räumlichkeiten der A. GmbH wurde am 5. Juli 2017 u.a. in Anwesenheit von D., Vater von C., und später auch von C. selbst durchgeführt. Gemäss Durchsuchungsprotokoll verlangte D. bzw. nach telefonischer Rücksprache dessen Rechtsanwalt die Siege- lung. Der später eingetroffene C. erklärte, dass sein Vater D. sämtliche Un- terlagen unterzeichnen könne (act. 1.3). Die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen und EDV-Geräte (act. 1.4) wurden versiegelt (act. 1.3).

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D. Mit Gesuch vom 13. Juli 2017 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Entsiegelung und Durch- suchung der sichergestellten Unterlagen und EDV-Geräte zu bewilligen (act. 1).

E. Am 21. Juli 2017 wurde die A. GmbH zur Gesuchsantwort bis zum 3. Au- gust 2017 eingeladen (act. 2). Innert Frist (und bis dato) konnte kein entspre- chender Eingang registriert werden.

Auf die Ausführungen der ESTV und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung grund- sätzlich das VStrR anwendbar. Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer obliegt die Strafverfolgung der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Vorliegend richtet sich das Verfahren folglich nach dem VStrR.

Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017, E. 1.2 und E. 1.3).

E. 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248 StPO N. 43a, wonach diese "Pflicht" des Beschuldigten zum Nemo-tenetur-Grundsatz im Widerspruch stehe und zugunsten dieses durch EMRK und BV gestützten Prinzips aufzu- lösen sei; differenzierter THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 StPO N. 35 f.).

E. 2.1 Papiere (respektive Datenträger; vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 3.4) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Pa- piere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schrif- ten darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis und die Be- rufsgeheimnisse zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung

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über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

E. 2.2 Zur Einsprache ist nur der jeweilige Inhaber der Papiere legitimiert (TPF 2016 55 E. 2.3). Dieser hat nicht nur die Papiere zu benennen, die seiner Ansicht nach der Siegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern – im Rahmen des Zumutbaren – auch die Ge- heimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen. Bei der prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern, welche die Siegelung verlangen, geht es nicht darum, schutzwürdige Ge- heimnisse inhaltlich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, wel- cher Art die angeblich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Eine solche minimale Substanziierungsobliegen- heit führt nicht zur Aushöhlung des Geheimnisschutzes. Sie dient vielmehr der Vermeidung, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen werden könnte (Urteil des Bundes- gerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Okto- ber 2016, E. 3.4; kritisch dazu KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],

E. 2.3 Nachdem weder aus dem unterzeichneten Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl vom 30. Juni 2017 (act. 1.2), noch aus dem unterzeichneten Durchsuchungsprotokoll vom 5. Juli 2017 (act. 1.3), noch aus dem unter- zeichneten Sicherstellungsprotokoll vom 5. Juli 2017 (act. 1.4) eine Begrün- dung der Einsprache hervorgeht, ist jedenfalls im vorliegenden Entsiege- lungsverfahren die Gesuchsgegnerin ihrer prozessualen Obliegenheit nicht nachgekommen. Weil das Gesuch damit ohne Weiterungen gutzuheissen ist, kann offen gelassen werden, ob überhaupt eine zur Einsprache legiti- mierte Person rechtgültig Einsprache erhoben hat.

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E. 3 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
  2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Papiere und Daten- träger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 21. November 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Gesuchstellerin

gegen

A. GMBH,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2017.14

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend "ESTV"), führt gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Ver- dachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 des Bundesgesetzes vom

12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]) und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen als verant- wortliche Organe (Gesellschafter bzw. Geschäftsführerin) der A. GmbH. Ihnen wird vorgeworfen, in den Geschäftsjahren 2009 bis 2015 nicht sämtli- che Einnahmen verbucht bzw. deklariert, Fragen im Rahmen einer Kontrolle nicht beantwortet und Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere sowie sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss geführt, aufbewahrt oder vorgelegt zu haben (act. 1.2).

B. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30. Juni 2017 gab der Direktor der ESTV den Auftrag, die Räumlichkeiten der A. GmbH sowie alle weiteren Räumlichkeiten und Fahrzeuge, zu welchen die verantwortlichen Personen der A. GmbH Zutritt haben, zu durchsuchen. Weiter seien Auf- zeichnungen (namentlich Schriftstücke, Ton- und Bildaufzeichnungen, Da- tenträger etc.) zu durchsuchen, soweit keine Siegelung verlangt werde. Un- terlagen und Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren von Be- deutung sein können sowie Gegenstände und Vermögenswerte, welche vo- raussichtlich der Einziehung im Sinne von Art. 46 VStrR unterliegen, seien zu beschlagnahmen, insbesondere Geschäftsbücher, weitere Unterlagen und Belege sowie elektronische Aufzeichnungsmedien (act. 1.2).

C. Die entsprechende Durchsuchung in den Räumlichkeiten der A. GmbH wurde am 5. Juli 2017 u.a. in Anwesenheit von D., Vater von C., und später auch von C. selbst durchgeführt. Gemäss Durchsuchungsprotokoll verlangte D. bzw. nach telefonischer Rücksprache dessen Rechtsanwalt die Siege- lung. Der später eingetroffene C. erklärte, dass sein Vater D. sämtliche Un- terlagen unterzeichnen könne (act. 1.3). Die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen und EDV-Geräte (act. 1.4) wurden versiegelt (act. 1.3).

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D. Mit Gesuch vom 13. Juli 2017 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei die Entsiegelung und Durch- suchung der sichergestellten Unterlagen und EDV-Geräte zu bewilligen (act. 1).

E. Am 21. Juli 2017 wurde die A. GmbH zur Gesuchsantwort bis zum 3. Au- gust 2017 eingeladen (act. 2). Innert Frist (und bis dato) konnte kein entspre- chender Eingang registriert werden.

Auf die Ausführungen der ESTV und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 103 Abs. 1 MWSTG ist auf die Strafverfolgung grund- sätzlich das VStrR anwendbar. Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer obliegt die Strafverfolgung der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Vorliegend richtet sich das Verfahren folglich nach dem VStrR.

Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017, E. 1.2 und E. 1.3).

2.

2.1 Papiere (respektive Datenträger; vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 3.4) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Pa- piere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schrif- ten darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis und die Be- rufsgeheimnisse zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung

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über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

2.2 Zur Einsprache ist nur der jeweilige Inhaber der Papiere legitimiert (TPF 2016 55 E. 2.3). Dieser hat nicht nur die Papiere zu benennen, die seiner Ansicht nach der Siegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern – im Rahmen des Zumutbaren – auch die Ge- heimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen. Bei der prozessualen Substanziierungsobliegenheit von Inhabern, welche die Siegelung verlangen, geht es nicht darum, schutzwürdige Ge- heimnisse inhaltlich preiszugeben, sondern lediglich zu umschreiben, wel- cher Art die angeblich tangierten Geheimnisinteressen sind und inwiefern sie so wichtig seien, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Eine solche minimale Substanziierungsobliegen- heit führt nicht zur Aushöhlung des Geheimnisschutzes. Sie dient vielmehr der Vermeidung, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen werden könnte (Urteil des Bundes- gerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.6, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Okto- ber 2016, E. 3.4; kritisch dazu KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 248 StPO N. 43a, wonach diese "Pflicht" des Beschuldigten zum Nemo-tenetur-Grundsatz im Widerspruch stehe und zugunsten dieses durch EMRK und BV gestützten Prinzips aufzu- lösen sei; differenzierter THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 248 StPO N. 35 f.).

2.3 Nachdem weder aus dem unterzeichneten Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl vom 30. Juni 2017 (act. 1.2), noch aus dem unterzeichneten Durchsuchungsprotokoll vom 5. Juli 2017 (act. 1.3), noch aus dem unter- zeichneten Sicherstellungsprotokoll vom 5. Juli 2017 (act. 1.4) eine Begrün- dung der Einsprache hervorgeht, ist jedenfalls im vorliegenden Entsiege- lungsverfahren die Gesuchsgegnerin ihrer prozessualen Obliegenheit nicht nachgekommen. Weil das Gesuch damit ohne Weiterungen gutzuheissen ist, kann offen gelassen werden, ob überhaupt eine zur Einsprache legiti- mierte Person rechtgültig Einsprache erhoben hat.

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3. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Papiere und Daten- träger zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 22. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer - A. GmbH

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).