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BE.2023.28

Bundesstrafgericht · 2024-01-09 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Dispositiv
  1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon des Gesuchsgegners bzw. die entsprechenden Daten werden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung bei der Gesuchstellerin belassen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. Januar 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A.,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2023.28

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Statthalteramt Bezirk Uster im Rahmen der Untersuchung gegen A. wegen des Verdachts des Anbietens von nicht bewilligten Kleinspielen im Bereich Poker (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele [Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51] i.V.m. § 5 der Kantona- len Geldspielverordnung des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2021 [KGSV/ZH; LS 553.1]) am 19. September 2023 die Durchsuchung der Räum- lichkeiten der B. anordnete (act. 1.2);

- die Kantonspolizei Zürich am 10. November 2023 während einem Pokertur- nier zur entsprechenden Hausdurchsuchung schritt (vgl. act. 1.1, S. 5), anlässlich welcher sie nebst anderem das Mobiltelefon von A. sicherstellte (vgl. u.a. act. 1.1, S. 6);

- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 11. November 2023 die Siegelung seines Mobiltelefons verlangte (act. 1.8, S. 4);

- die Behörden aufgrund der anlässlich der Hausdurchsuchung gemachten Feststellungen betreffend Startgeld nicht mehr von einem kleinen Pokertur- nier im Sinne von Art. 39 der Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS; SR 935.511), sondern von einer Widerhandlung im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS ausgehen;

- die diesbezügliche Strafverfolgung am 29. November 2023 durch das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») übernommen wurde (vgl. act. 1.4 und 1.5);

- die ESBK mit Gesuch vom 4. Dezember 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und in erster Linie beantragt, sie sei zu ermächtigen, das am 10. November 2023 sichergestellte Mobiltelefon von A. zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);

- A. mit Gesuchsantwort vom 18. Dezember 2023 beantragt, das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten seien durch die Gesuchstellerin bzw. die Staatskasse zu bezahlen (act. 3);

- diese Gesuchsantwort der ESBK am 20. Dezember 2023 zur Kenntnis- nahme übermittelt wurde (act. 4).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Poker als Tischspiel sowie «grosse» Pokerturniere (im Gegensatz zu kleinen Pokerturnieren gemäss Art. 3 lit. f BGS) zu den Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g bzw. Art. 134 Abs. 1 BGS zählen (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.51 vom 19. Juni 2023 E. 3.3 mit Hinweis);

- bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS das VStrR anwendbar ist (Art. 134 Abs. 1 BGS), wobei das Sekretariat der ESBK die verfolgende und die ESBK die urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);

- der Gesuchsgegner im Verdacht steht, Widerhandlungen im Zusammen- hang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS begangen zu haben, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsu- chung des sichergestellten Mobiltelefons zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- bei der Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Ge- genständen oder Datenträgern; s. BGE 139 IV 246 E. 3.2; 108 IV 76 E. 1) das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren sind (Art. 50 Abs. 2 VStrR), wobei die Papiere versiegelt und verwahrt werden, wenn der Inhaber gegen deren Durchsuchung Einsprache erhebt;

- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen; mit der Substantiierungsobliegenheit vermieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6; vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.14 vom 21. November 2017 E. 2.2 m.w.H.);

- der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort den von der Gesuchstellerin geschilderten Sachverhalt und den daraus abgeleiteten Tatverdacht nicht bestreitet, er jedoch den Einsatz von zehn Polizisten anlässlich der Haus- durchsuchung als unverhältnismässig erachtet;

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- er daneben lediglich pauschal ausführt, die Siegelung diene der Wahrung der Privatsphäre, in welche durch die beantragte Entsiegelung in nicht zu rechtfertigender Weise eingegriffen würde (act. 3, S. 3);

- der Gesuchsgegner mit einem solch allgemeinen Verweis auf die Privat- sphäre seinen oben erwähnten Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegen- heiten im Entsiegelungsverfahren nicht hinreichend nachkommt (siehe u.a. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2022.2 vom 20. Juni 2023 E. 4.2; BE.2020.3 vom 27. Juli 2020 E. 5.4; BE.2020.2 vom 7. Mai 2020 E. 5.3; BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 7.4);

- somit mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;

- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen kann;

- rein formal gesehen die Gesuchstellerin unterliegt, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);

- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;

- der Gesuchsgegner angibt, er sei mittellos, aber nicht ausdrücklich um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht; ein solches Gesuch im vorliegenden Verfahren nach dem oben Ausgeführten jedoch bereits wegen Aussichtslosigkeit der vom Gesuchsgegner gestellten Begehren abzuweisen gewesen wäre;

- dem Gesuchsgegner im Verwaltungsstrafverfahren demgegenüber gestützt auf Art. 33 Abs. 2 VStrR gegebenenfalls die Möglichkeit offensteht, um Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu ersuchen;

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 300.– festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon des Gesuchsgegners bzw. die entsprechenden Daten werden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung bei der Gesuchstellerin belassen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 10. Januar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).