Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führt das Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-058 gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGS, eventualiter der Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677) gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 SBG.
B. In diesem Zusammenhang verfügte der Stv. Direktor – Leiter a.i. der ESBK am 4. November 2021 die Durchsuchung der privaten Wohnräumlichkeiten von A. in Z., die Durchsuchung von anwesenden Personen, die Durchsu- chung von Gegenständen (vor allem der auf die F. AG eingelösten Fahr- zeuge) und die Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen und Da- tenträgern (act. 1.29). Mit weiterer Verfügung vom 4. November 2021 ord- nete er die Durchsuchung der Geschäftsräume der F. AG in Z., die Durch- suchung von anwesenden Personen, die Durchsuchung von Gegenständen (vor allem der auf die F. AG eingelösten Fahrzeuge) und die Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen und Datenträgern an (act. 1.30).
C. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 9. und 10. November 2021 in Z. wur- den zahlreiche Gegenstände in Wohnung und Büroräume 1. OG (act. 1.3, 1.6), in Geschäfts- und Lagerräume im EG der F. AG (act. 1.4, 1.7) und in Lagerräume UG, F. AG (act. 1.5) sichergestellt. A. verlangte die Siegelung aller Gegenstände, worauf diese versiegelt wurden (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7). Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2021 hielt A. an der Siegelung fest (act. 1.8 S. 3–17).
D. E., der anlässlich der Hausdurchsuchung angehalten wurde, wurde am
9. November 2021 als Auskunftsperson einvernommen. Die Frage, ob er die Siegelung des anlässlich der Effektenkontrolle bei ihm vorgefundenen Mobiltelefons verlange, verneinte er (act. 1.9 S. 5 f.). Kurz vor der Entlassung verlangte er jedoch die Siegelung seines Mobiltelefons (act. 1.10).
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E. B., bei dem anlässlich der Hausdurchsuchung am 9. November 2021 ein Mobiltelefon sichergestellt wurde, verlangte anlässlich seiner Einvernahme vom gleichen Tag als Auskunftsperson die Siegelung des betreffenden Mobiltelefons (act. 1.11 S. 4 f., act. 1.12).
F. C., bei dem anlässlich der Hausdurchsuchung am 9. November 2021 ein Mobiltelefon sichergestellt wurde, wurde am gleichen Tag als Auskunftsper- son einvernommen. Dabei wurde u.a. Folgendes protokolliert (act. 1.13 S. 5):
«29. Verlangen Sie die Siegelung des genannten sichergestellten Mobiltelefons?
Ich möchte einfach mein Handy wieder zurück und nicht bei den Behörden überlassen. Ich möchte, dass diese Frage zuerst geklärt wird. [Handschriftlich:] Ich verlange die Siegelung nicht, ich möchte einfach mein Handy. Der Staat macht sich mit dem Einzug strafbar!
30. Möchten Sie noch etwas ergänzen?
Wie gesagt, ich möchte mein Handy umgehend zurückerhalte[n].
31. Weitere Fragen und Bemerkungen
Man sollte unterscheiden, dass ich als Auskunftsperson anwesend bin und nicht als Beschul- digter und somit meine Daten auf meinem Handy niemanden etwas angeht.»
Die Unterschrift des Sicherstellungsprotokolls, wonach C. mit der Durch- suchung des betreffenden Mobiltelefons nicht einverstanden sei und die Siegelung verlangt werde, verweigerte dieser (act. 1.14).
G. D., bei dem anlässlich der Hausdurchsuchung am 9. November 2021 ein Mobiltelefon sichergestellt wurde, verlangte anlässlich seiner Einvernahme vom gleichen Tag als Auskunftsperson die Siegelung des betreffenden Mobiltelefons (act. 1.15 S. 5, act. 1.16).
H. Mit Gesuch vom 10. Januar 2022 gelangt die ESBK an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die
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- am 9. November 2021 in den Wohn- und Büroräumlichkeiten im ersten Obergeschoss der Liegenschaft in Z. bei A. sichergestellte Gegen- stände bzw. Daten;
- am 9. November 2021 in den Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten im Erdgeschoss der F. AG in Z. bei A. sichergestellte Gegenstände bzw. Daten;
- am 10. November 2021 in den Lagerräumlichkeiten im Untergeschoss der F. AG in Z. bei A. sichergestellte Gegenstände;
- am 9. November 2021 bei E. in dessen Hosentaschen bzw. in einer von diesem mitgeführten Nike-Beuteltasche und in der Folge bei A. sicher- gestellte Gegenstände;
- am 9. November 2021 bei B. sichergestellte Daten ab dem Mobiltelefon U51197, Samsung S8;
- am 9. November 2021 bei C. sichergestellte Daten ab dem Mobiltelefon U51203, Samsung 9 SM-G960F/DS;
- am 9. November 2021 bei D. sichergestellte Daten ab dem Mobiltelefon U59597, iPhone 12 pro;
- am 9. November 2021 bei E. sichergestellten Daten ab dem Mobiltelefon U59578, Samsung Galaxy A51 (SM-A515F);
zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Kostenfolge zu Lasten der Ge- suchsgegner (act. 1).
I. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 wurden A., B., C., D. und E. zur allfälli- gen Gesuchsantwort eingeladen (act. 2).
J. Mit Gesuchsantwort vom 24. Januar 2022 lässt D. Folgendes beantragen (act. 6):
1. Es sei auf das Gesuch des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK um Entsiegelung und Durchsuchung der am 09. November 2021 bei D. sicherge- stellten Daten ab dem Mobiltelefon U59578, Samsung Galaxy A51 (SM-A515F) [recte: U59597, iPhone 12 pro] nicht einzutreten.
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2. Eventualiter sei das Gesuch des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommis- sion ESBK um Entsiegelung und Durchsuchung der am 09. November 2021 bei D. sichergestellten Daten ab dem Mobiltelefon U59578, Samsung Galaxy A51 (SM-A515F) [recte: U59597, iPhone 12 pro] abzuweisen. Es sei die ESBK anzuweisen, die Daten unwiderruflich zu löschen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen inkl. Spesen und MWSt zu Lasten des Staates.
K. Mit Gesuchsantwort vom 14. Februar 2022 lässt A. Folgendes beantragen (act. 8):
1. Das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
L. B., C. und E. liessen sich innert Frist zur allfälligen Gesuchsantwort nicht vernehmen.
M. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 wurde die F. AG zur allfälligen Ge- suchsantwort eingeladen (act. 10). Diese beantragt mit Gesuchsantwort vom
2. März 2022 Folgendes (act. 11):
1. Das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
N. Mit Gesuchsreplik vom 23. März 2022 hält die ESBK unter Einreichung einer weiteren Akte am Entsiegelungsgesuch fest (act. 14).
O. Mit Schreiben vom 25. März 2022 wurden A., B., C., D., E. und die F. AG zur allfälligen Gesuchsduplik eingeladen (act. 15).
P. Mit Gesuchsduplik vom 29. April 2022 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 19).
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Q. Mit Gesuchsduplik vom 5. Mai 2022 lässt D. an seinen Anträgen festhalten (act. 20). Dabei machte er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er keine Einsicht in die von der ESBK mit Gesuchsreplik eingereichte Beilage erhalten habe, was die Beschwerdekammer als Akten- einsichtsgesuch entgegennahm. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 wurde D. die betreffende Beilage zugestellt und Frist gesetzt, um allfällige darauf be- ruhende Ergänzungen seiner Gesuchsduplik einzureichen (act. 21). Mit Ein- gabe vom 16. Mai 2022 liess D. von dieser Möglichkeit Gebrauch machen (act. 22).
R. B., C., E. und die F. AG liessen sich innert Frist zur allfälligen Gesuchsduplik nicht vernehmen.
S. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 wurden die eingegangenen Stellungnah- men den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 23).
T. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 liess A. eine Kostennote einreichen (act. 24), die den Parteien mit Schreiben vom 24. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 134 Abs. 1 BGS). Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 BGS; vgl. Art. 57 Abs. 1 SBG betreffend anwendbares Verfahrensrecht und Zuständigkeiten vor dem 1. Januar 2019).
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E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2).
E. 2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu unten E. 3.1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer mög- lich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 2.1 Der Gesuchsgegner 4 macht geltend, vorliegend müsse eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen werden, weshalb auf das Entsiege- lungsgesuch nicht einzutreten sei.
E. 2.1.1 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleuni- gungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom
14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
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E. 2.1.2 Angesichts des Obgesagten kann dem Vorbringen des Gesuchsgegners 4 nicht gefolgt werden. Die Sicherstellung und Siegelung der Gegenstände bzw. Daten erfolgte am 9./10. November 2021. Das Entsiegelungsgesuch wurde rund zwei Monate später eingereicht, was mit Blick auf die zu analy- sierenden Befragungen für die Beachtung des Beschleunigungsgebots noch vertretbar ist.
E. 2.2 Zur Einsprache gegen die Durchsuchung berechtigt ist in erster Linie der In- haber. Als Inhaber gilt, wer den Gewahrsam im Sinne der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen hat; bei elektronisch gespeicherten Daten ist Inhaber der Gewahrsamsträger der Datenverarbeitungsanlage bzw. des elektronischen Speichermediums (KELLER, Zürcher Kommentar,
E. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durch- suchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der rechtzeitig ein gültiges Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt beson- ders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiegelungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnis- interessen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV
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207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3).
Diese Substantiierungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die tangierten Geheimnisinteressen, sondern auch auf Aufzeichnungen, die gemäss dem Gesuchsgegner offensichtlich verfahrensirrelevant sein und keinen Sachzu- sammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen sollen (GRAF, a.a.O., N. 349).
E. 2.3.1 Die Gesuchsgegner 1, 4 und 6 haben Geheimhaltungsinteressen bzw. an- dere Gründe, die einer Durchsuchung entgegenstehen, geltend gemacht. Deren Vorbringen sind zu prüfen (dazu s. unten E. 3 und 4).
E. 2.3.2 Der Gesuchsgegner 2 verlangte anlässlich seiner Einvernahme vom 9. No- vember 2021 als Auskunftsperson die Siegelung des gleichentags bei ihm sichergestellten Mobiltelefons, mit der Angabe, dass nicht er einer Straf- tat verdächtigt werde, sondern der Gesuchsgegner 1 (act. 1.11 S. 4 f., act. 1.12). Im vorliegenden Verfahren liess sich der Gesuchsgegner 2 nicht vernehmen. Damit macht Gesuchsgegner 2 keine Geheimnisse geltend und kommt seiner prozessualen Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit (s. oben E. 2.3) nicht nach, so dass für die Beschwerdekammer kein Anlass besteht, über die fraglichen Gegenstände ein förmliches Entsiegelungsver- fahren durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom
17. März 2020 E. 2.2). Auf das Entsiegelungsgesuch ist insoweit nicht ein- zutreten. Die betreffenden Gegenstände sind zur Durchsuchung und weite- ren Verwendung freizugeben.
E. 2.3.3 Weder aus dem Sicherstellungsprotokoll, dessen Unterzeichnung der Ge- suchsgegner 3 verweigerte, noch aus dem Protokoll der Einvernahme vom
9. November 2021 des Gesuchsgegners 3 als Auskunftsperson gehen geltend gemachte Geheimnisinteressen hervor (act. 1.13 S. 5, act. 14). Im vorliegenden Verfahren liess er sich nicht vernehmen. Damit macht Ge- suchsgegner 3 keine Geheimnisse geltend und kommt seiner prozessualen Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit nicht nach (s. oben E. 2.3), so dass für die Beschwerdekammer kein Anlass besteht, über die fraglichen Gegenstände ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2). Auf das Entsiegelungsgesuch ist insoweit nicht einzutreten. Die betreffenden Gegen- stände sind zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freizugeben.
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E. 2.3.4 Der Gesuchsgegner 5 verlangte die Siegelung seines Mobiltelefons. Er er- klärte, es handle sich um sein privates Telefon, das er auch geschäftlich ver- wende (act. 1.9). Er bespreche damit mit seinem Chef Problemlösungen bei der Arbeit. Es sei keine Buchhaltung oder Sonstiges drauf. Seine Arbeits- kollegen hätten seine Telefonnummer, ansonsten niemand Geschäftliches, nur private Leute. Das meiste sei privat, auch Fotos. Er möchte, dass die Codes, welche er gegeben habe, gelöscht werden und ein Richter ent- scheide, ob sein Handy ausgewertet werden dürfe (act. 1.10). Im vorliegen- den Verfahren liess sich der Gesuchsgegner 5 nicht vernehmen. Er kam so- mit seiner prozessualen Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit nicht nach (s. oben E. 2.3). Für die Beschwerdekammer besteht kein Anlass über die fraglichen Gegenstände ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzu- führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2). Auf das Entsiegelungsgesuch ist insoweit nicht einzutreten. Die be- treffenden Gegenstände sind zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freizugeben.
E. 2.4 Zusammenfassend ist auf das Entsiegelungsgesuch insoweit einzutreten, als es die Entsiegelung der am 9. November 2021 in den Wohn- und Büro- räumlichkeiten im ersten Obergeschoss beim Gesuchsgegner 1 sicher- gestellten Gegenstände bzw. Daten, der am 9. November 2021 beim Ge- suchsgegner 4 sichergestellten Daten ab dem Mobiltelefon U59597, iPhone 12 pro, und der am 9. und 10. November 2021 in den Geschäfts- und Lager- räumlichkeiten im Erdgeschoss bzw. in den Lagerräumlichkeiten im Unter- geschoss der Gesuchsgegnerin 6 sichergestellten Gegenstände bzw. Daten betrifft. Im Übrigen ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten und sind die betreffenden Gegenstände zur Durchsuchung und weiteren Verwen- dung freizugeben.
E. 3 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsge- suchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und (bejahendenfalls) in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind.
E. 3.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung ei- nen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ihre Durch- führung hat sodann das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VStrR sind Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheim- nisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für
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die Untersuchung von Bedeutung sind. Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger An- wendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweis- geeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2).
E. 3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Über- prüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinrei- chenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Ent- siegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).
E. 3.2.1 Die Gesuchstellerin erklärt in ihrem Gesuch, dass der Gesuchsgegner 1 vor der Durchsuchung vom 9. und 10. November 2021 in separat geführten Verfahren von mehreren Personen als Lieferant illegaler Spielautomaten bezeichnet worden war (act. 1 S. 16 f. und S. 22). Des Weiteren habe die Kantonspolizei von einer als glaubhaft eingestuften Quelle Informationen er- halten, wonach der Gesuchsgegner 1 ein sehr «grosser Fisch» im Bereich der illegalen Spielbankenspiele sei, welcher sowohl Offline- als auch Online- Geräte verkaufe, an deren Umsatz er finanziell beteiligt sei. In einem andern Verfahren habe die Stadtpolizei Zürich eine Quelleninformation erhalten, wo- nach Personen, gegen welche bereits Verwaltungsstrafverfahren wegen Wi- derhandlungen gegen das BGS liefen, regelmässig bei der Gesuchsgegne- rin 6 anzutreffen seien (act. 1 S. 16 f.). Der Verdacht, wonach der Gesuchs- gegner 1 in Verbindung mit dem Aufstellen von Spielbankengeräten stehe, ergebe sich aus den vorhandenen Beweisen und Ermittlungen. Besonders da er direkt durch Mitbeschuldigte als Verkäufer und Mechaniker der Geräte in bisherigen Verwaltungsstrafverfahren genannt worden sei. Es lägen ge- nügend konkrete und aktuelle Anhaltpunkte vor, dass der Gesuchsgegner 1
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in erster Linie gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGS Geld- spielgeräte in der Schweiz, eventuell mittäterschaftlich und gewerbsmässig, aufgestellt habe, zwecks Durchführung und/oder Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen ausserhalb von konzessionierten Spielbanken, und/oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenspielen Dritten gewerbsmässig zur Verfü- gung gestellt habe (act. 1 S. 22).
Die Gesuchstellerin legt dazu verschiedene Einvernahmeprotokolle sowie den Abschöpfungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 14. Oktober 2021 vor. Daraus ist Folgendes zu entnehmen:
- G. sagte anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person vom 26. Oktober 2016 zusammengefasst u.a. aus, von den sechs Glückspielge- räten in seinem Lokal («[…]») habe er eins vom Gesuchsgegner 1 ge- kauft. Als es einmal kaputt gegangen sei, sei jemand für die Reparatur gekommen. Auf dem Gerät sei bereits ein Glücksspiel installiert gewe- sen (act. 1.17 S. 5 f.).
Anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person vom 11. Dezem- ber 2020 sagte G. zusammengefasst u.a. aus, H. habe die im Hobby- raum «[…]» sichergestellten Spielautomaten beim Gesuchsgegner 1 gekauft. Beim Gesuchsgegner 1 könne man jegliche Arten von Automa- ten kaufen. Die von H. gekauften Spielautomaten seien jeweils repariert und zum Verkauf ins Ausland gebracht worden. Sie hätten auch auf den Automaten spielen können (act. 1.18 S. 2, 4 ff.).
- I. sagte anlässlich einer Einvernahme vom 18. Mai 2020 als beschul- digte Person zusammengefasst u.a. aus, er habe die zwei in dem von ihm gemieteten Lokal sichergestellten Spielautomaten vom Gesuchs- gegner 1 gekauft. Damit könne man verschiedene Casinospiele spielen. Um spielen zu können, habe man einfach Geld in den Notenleser geben müssen (act. 1.19 S. 4 ff.).
Anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person vom 8. Juni 2020 sagte I. zusammengefasst u.a. aus, er habe an den zwei Glückspiel- automaten keine Änderungen vornehmen müssen, ehe man mit diesem um Geld habe spielen können (act. 1.20 S. 3 ff.).
- H. sagte anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person vom
11. Dezember 2020 zusammengefasst u.a. aus, er habe die anlässlich
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der Hausdurchsuchung des von ihm und G. gemieteten Raums sicher- gestellten Spielautomaten bei der Gesuchsgegnerin 6 gekauft (act. 1.26 S. 4, 6).
- J. sagte anlässlich einer Einvernahme vom 29. Dezember 2020 als beschuldigte Person zusammengefasst u.a. aus, er glaube, es sei die Gesuchsgegnerin 6, welche die Geräte verkaufe, die er im Lokal/Hob- byraum aufgestellt habe. Auf den Geräten seien mehrere Spiele instal- liert. Er selbst sei spielsüchtig und jedes Spiel auf solchen Apparaten unterhalte ihn. Eine Person, die spielen wolle, müsse zu ihm kommen, er könne ihr von seinem Geld das Guthaben aufladen, dann könne sie spielen, ihre Zeit vertreiben oder ihre Sucht befriedigen. Es gebe keine Gewinne. Sein Geld, das im Gerät zurückbleibe, nehme er wieder aus den Automaten (act. 1.24 S. 4 ff.).
- K. sagte anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person vom
E. 3.2.2 Der Gesuchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 6 machen grundsätzlich geltend, bei der Durchsuchung habe kein hinreichender Tatverdacht bestan- den. Die Aussagen der Drittpersonen würden den Gesuchsgegner 1 ent- lasten. Der Verkauf von Spielautomaten an Privatpersonen für den privaten Gebrauch und den Export der Apparate in ein Drittland seien nicht strafbar. Die von G. oder H. gekauften Automaten seien für den Export bestimmt gewesen, K. habe ausgesagt, dass der Gesuchsgegner 1 ihm erklärt habe, dass er den Apparat nicht öffentlich aufstellen dürfe, J. habe als Auskunfts- person seine früheren Aussagen nicht bestätigt und weitere Befragten hätten angegeben, die Geräte vom Gesuchsgegner 1 bzw. der Gesuchsgegnerin 6 gekauft und allenfalls bei ihnen die Reparaturen in Auftrag gegeben zu haben, eine rechtswidrige Handlung des Gesuchsgegners 1 hätten sie nicht geschildert. Aus den Einvernahmeprotokollen lasse sich entnehmen, dass der Gesuchsgegner 1 die Automaten verkauft habe, ohne zu wissen, dass sie möglicherweise gesetzeswidrig verwendet würden. Der Gesuchsgegner 1 habe die Käufer sogar darauf aufmerksam gemacht, dass ein Geldspiel- betrieb in der Schweiz nicht erlaubt sei (act. 8 S. 2 ff.; act. 11).
E. 3.2.3 Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielban- ken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen. Im Fokus dieser Bestimmung stehen die Handlungen von Herstellern, Lieferanten und Ver- triebshändlern, die diese technischen Mittel Veranstalterinnen oder Ver- kaufsstellen verkaufen oder zur Verfügung stellen, die nicht über die er- forderlichen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen. Damit ein solches Verhalten strafbar ist, muss die betreffende Person davon Kenntnis haben, dass die technischen Mittel zur Veranstaltung illegaler Geldspiele dienen. Sie muss insbesondere wissen, dass der Käufer nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügt (Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspiel- gesetz, BBl 2015 8387, 8499). Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 2 BGS).
E. 3.2.4 Aus den Aussagen der in separaten Verfahren beschuldigten Personen und den in jenen Verfahren getätigten Sicherstellungen geht hervor, dass sich in mehreren Versammlungslokalen mehrere Spielautomaten befanden, welche beim Gesuchsgegner 1 oder der Gesuchsgegnerin 6 bezogen/gekauft wor- den waren, wobei die Mieter/Betreiber der Lokale keine Konzession oder Bewilligung für den Spielautomatenbetrieb besassen. Dieser Umstand bildet einen hinreichenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen Art. 130 BGS
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(vgl. oben E. 3.2.3). Ob sich das Vorliegen eines Vorsatzes oder Eventual- vorsatzes rechtsgenügend erstellen lässt, bzw. wie die Angabe des Gesuch- gegners 1, wonach er nicht gewusst habe, dass die Geräte möglicherweise gesetzeswidrig verwendet würden zu würdigen ist, ist im Strafverfahren zu prüfen und gegebenenfalls vom Sachgericht zu entscheiden. Dasselbe gilt für die Angaben der Befragten bezüglich Verwendungszweck oder Export- absicht. Für das Entsiegelungsverfahren resp. die Durchsuchung genügt der hinreichende Tatverdacht. Die von mehreren Personen ohne Konzession oder Bewilligung in mehreren Trefflokalen aufgestellten Spielautomaten, welche über mehrere Jahre vom Gesuchsgegner 1 oder der Gesuchsgegne- rin 6 bezogen worden waren, lassen die Annahme einer Widerhandlung gegen Art. 130 BGS nicht als sach- bzw. realitätsfremd erscheinen. Anläss- lich der Durchsuchung bestand daher der hinreichende Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenspielen Personen zur Verfügung gestellt haben könnte, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügten.
E. 3.2.5 Der vom Gesuchsgegner 4 geltend gemachte Umstand, dass gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht vorliege (act. 6 S. 3 f.), ist für das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts gegen den Gesuchsgegner 1 nicht massge- bend. Der geltend gemachte Umstand ist gegebenenfalls im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.
E. 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durch- suchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf- zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnun- gen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durch- suchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offen- sichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
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E. 3.3.1 Die Gesuchsgegner 1 und 6 äussern sich dazu nicht, weshalb sich weitere Ausführungen zu den betreffenden Gegenständen erübrigen (vgl. GRAF, a.a.O., N. 347).
E. 3.3.2 a) Zu den beim Gesuchsteller 4 sichergestellten Mobiltelefon-Daten führt die Gesuchstellerin zusammengefasst aus, es bestehe der «Verdacht», dass sie Informationen betreffend Anbieten von Spielbanken- bzw. Glücksspielen ent- hielten bzw. wo Spielbanken- oder Glücksspielgeräte aufgestellt worden seien, wer die Spielbanken- oder Glücksspielgeräte aufgestellt habe, welche weiteren Personen in die Organisation rund um den Gesuchsgegner 1 invol- viert seien sowie betreffend die Gewinneinnahmen und Verbuchungen die- ser Einnahmen aus dem Verkauf oder Betrieb von Spielbanken- bzw. Glücksspielgeräten. Eine Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände sei deshalb für den weiteren Verlauf der Strafuntersuchung notwendig und entscheidend.
b) Der Gesuchsgegner 4 entgegnet zusammengefasst, dass er weder für den Gesuchsgegner 1 noch für die Gesuchsgegnerin 6 arbeite. Er und der Gesuchsgegner 1 hätten in Deutschland die Firma R. GmbH gegründet. Er sei Geschäftsführer der R. GmbH und Kunde der Gesuchsgegnerin 6. Für die R. GmbH habe er ausschliesslich in Deutschland gearbeitet. Geschäfts- zweck der R. GmbH sei der Handel mit sowie die Entwicklung, die Produk- tion, und der Service/die Reparatur von Spiel- und Unterhaltungsgeräten, Kassensystemen und Warenautomaten. Er kaufe Waren über die Gesuchs- gegnerin 6, da diese in der Schweiz günstiger seien. Bei den Daten auf seinem Mobiltelefon handle es sich um Daten seines Privat- und Familien- lebens und um Daten seiner Geschäftstätigkeit bei der R. GmbH, darunter befänden sich auch Geschäftsgeheimnisse. Die Tätigkeiten der R. GmbH würden teilweise mit jenen der Beschwerdegegnerin 6 konkurrieren. Die pri- vaten Daten würden sich auf verschiedenen Applikationen befinden (z.B. Whatsapp, SMS, Telegram, Instagram, Facebook, Bilder, Mailprogramm). Zudem seien sämtliche privaten Bankkonten auf seinem Mobiltelefon hinter- legt. Die Gesuchstellerin benötige diese Daten nicht. Sämtliche Bankappli- kationen von S., T., AA., BB. und CC. mit gespeicherten Cryptowerten seien versiegelt zu lassen. Auch die Geschäftsgeheimnisse seien in verschiede- nen Applikationen gespeichert, insbesondre im Mailprogramm und in den Applikationen für Mitteilungen. In einem Ordner mit der Bezeichnung „R.“ oder „R. GmbH“ seien Bilder der R. GmbH gespeichert und in der Applikation DD. die Zugänge zur Buchhaltung der R. GmbH. Diese seien versiegelt zu lassen. Eine Bekanntgabe dieser Daten an die Strafverfolgungsbehörden und weiter Akteneinsichtsberechtigte Personen würde einer grossen Schädigung der R. GmbH gleichkommen. Das Strafverfahren richte sich
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nicht gegen ihn (den Gesuchsgegner 4) oder die R. GmbH; deren Interessen seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Strafverfol- gungsbehörden. Es sei in jedem Fall nicht davon auszugehen, dass unter den ab seinem Mobiltelefon gesicherten Daten weitere Informationen vor- handen seien, die der Gesuchstellerin nicht schon bekannt seien. Zudem werde bestritten, dass sich auf seinem Mobiltelefon Informationen befänden, mit wem der Gesuchsgegner 1 oder die Gesuchsgegnerin 6 neben ihm und der R. GmbH sonst noch Geschäfte gemacht hätten und wo Spielbanken- oder Glücksspielgeräte aufgestellt seien. Schliesslich habe er einzig für sein eigenes Unternehmen in Deutschland bei der Gesuchsgegenerin 6 Waren gekauft und diese anschliessend in Deutschland für sein Geschäft ver- wendet. Die Gesuchstellerin unterlasse es damit aufzuzeigen, inwiefern sich auf seinem Mobiltelefon tatsächlich Informationen befinden könnten, die für den Fortgang des Strafverfahrens gegen den Gesuchsgegner 1 hilfreich seien und die eine Durchsuchung notwendig erscheinen liessen (act. 1.15 und act. 6 S. 4 ff.).
c) In ihrer Replik macht die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsgegner 4 unterhalte mit dem Gesuchsgegner 1 eine Geschäfts- und Arbeitsbeziehung. Gemäss eigenen Aussagen habe er die R. GmbH in Deutschland zusammen mit dem Gesuchsgegner 1 gegründet und für seine erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der R. GmbH Lohnzahlungen von der Gesuchsgeg- nerin 6, vertreten durch den Gesuchsgegner 1, erhalten. Dem Gesuchsgeg- ner 1 werde vorgehalten, dass er mutmasslich zusammen mit Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin 6 illegal qualifizierte Geldspielautomaten verkauft, zu- sammengebaut und repariert habe. Folglich sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner 4 über Wissen und Daten in Bezug auf die illegalen sowie auch legalen Geschäftstätigkeiten des Gesuchsgegners 1 verfüge, die zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens auch entlastend für den Gesuchsgegner 1 wirken könnten. Dementsprechend sei zur Abklärung des ganzen Sachver- halts notwendig und entscheidend, die gesiegelten Daten ab dem Mobiltele- fon des Gesuchsgegners 4 zu durchsuchen. Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse sei anzunehmen, dass sich darin Beweismittel in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz, eventualiter gegen das Spielbankengesetz betreffend den Gesuchsgegner 1 sowie die Ge- suchsgegnerin 6 befinden könnten (act. 14 S. 13 f.).
d) In seiner Duplik macht der Gesuchsgegner 4 geltend, der Gesuchstellerin misslinge es darzulegen, weshalb sämtliche gesiegelten Daten ab seinem Mobiltelefon zur Abklärung des ganzen Sachverhalts notwendig und ent- scheidend seien. Auf seinem Mobiltelefon befänden sich einzig seine priva- ten Informationen und Daten sowie Daten, die die Geschäftstätigkeit der
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R. GmbH in Deutschland beträfen (act. 20 S. 3 f.). Ergänzend macht der Gesuchsgegner 4 geltend, aus der Steuererklärung der Gesuchsgegnerin 6 und deren Beilagen ergäbe sich – in Übereinstimmung mit seinen Aussagen bei der Kantonspolizei Aargau – einzig, dass er im Jahr 2019 ein Gehalt der Gesuchsgegnerin 6 bezogen habe (act. 22).
E. 3.3.3 Das Mobiltelefon des Gesuchsgegners 4 wurde anlässlich seiner Anhaltung bei der Hausdurchsuchung vom 9. November 2021 sichergestellt. Das Mobiltelefon befand sich somit im geschäftlichen Umfeld des Gesuchsgeg- ners 1 bzw. der Gesuchsgegnerin 6. Der Gesuchsgegner 4 pflegt geschäft- lichen Kontakt mit dem Gesuchsgegner 1 bzw. der Gesuchsgegnerin 6. Sein Mobiltelefon eignet sich sowohl für den privaten als auch für den geschäft- lichen Einsatz und kann daher Daten enthalten, die in Bezug auf die Ver- kaufstätigkeit der Gesuchsgegnerin 6 oder des Gesuchsgegners 1 grund- sätzlich untersuchungsrelevant sind. Die Einwände des Gesuchsgegners 4 vermögen nicht diese Möglichkeit zu entkräften. Einer Durchsuchung der ab seinem Mobiltelefon sichergestellten bzw. der gespiegelten Daten steht vor diesem Hintergrund nichts im Wege.
4. Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
4.1 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstünden, wurden nicht angerufen und sind nicht ersichtlich.
4.2 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheim- nisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Inte- resse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vor- gehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
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Inhaber der Daten des beim Gesuchsgegner 4 sichergestellten Mobiltelefons ist der Gesuchsgegner 4 (s. oben E. 2.2). Soweit der Gesuchsgegner 4 Geheimnisrechte der R. GmbH anruft, macht er keine eigenen Geheimnisse geltend (vgl. GRAF, a.a.O., N. 560; KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 7c). Soweit der Gesuchsgegner 4 Privatgeheimnisse anruft, stehen diese einer Durchsuchung nicht absolut entgegen. Privatgeheimnisse geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Inte- ressenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen. Solche Geheim- haltungsinteressen sind vom Gesuchsgegner nicht nur pauschal zu behaup- ten, sondern darzutun, und es ist von ihm zusätzlich auch darzulegen, warum diese Interessen diejenigen der Strafverfolgung überwiegen (KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 24). Indem der Gesuchsgegner 4 geltend macht, es seien sämtliche privaten Bankkonti von ihm auf seinem Mobiltelefon hinterlegt, weshalb sämtliche Bankapplikationen der S., von T., von der AA. sowie BB. und CC., auf denen Crypto Werte gespeichert seien, versiegelt zu lassen seien, und die privaten Interessen des Gesuchsgegners 4 seien klar höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Strafverfolgungsbehörden (act. 6 S. 5 ff.), genügt er seinen prozessualen Obliegenheiten nicht. Einer Durchsuchung der Daten durch die Gesuchstellerin steht auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.
5. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:
Auf das Gesuch, die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, bei den Gesuchs- gegner 2, 3 und 5 sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durch- suchen, ist nicht einzutreten. Die betreffenden Gegenstände sind ohne ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freizugeben.
Im Übrigen ist das Gesuch gutzuheissen. Die Gesuchstellerin ist zu ermäch- tigen, die bei den Gesuchsgegner 1, 4 und 6 sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen.
6. Soweit auf das Gesuch nicht einzutreten ist, unterliegt rein formal gesehen die Gesuchstellerin, materiell indessen die Gesuchsgegner 2, 3 und 5, fällt doch die von ihnen angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht. Daher haben die Gesuchsgegner 2, 3 und 5 als unterliegende Par- teien Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
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BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Ebenso haben die unterliegen- den Gesuchsgegner 1, 4 und 6 Gerichtskosten zu tragen. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass das Gesuch betreffend die Gesuchsgegner 1, 4 und 6 materiell zu prüfen gewesen ist, weshalb es gerechtfertigt ist, diesen einen grösseren Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gesuchsgegner, die unabhängig voneinander prozessiert und auch keine Verfahrensvereinigung beantragt haben, haften nicht solidarisch (vgl. Art. 66 Abs. 5 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’400.– festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), wovon den Gesuchsgegnern 2, 3 und 5 je Fr. 500.– und den Gesuchsgegnern 1, 4 und 6 je Fr. 1'300.– aufzuerlegen sind.
7. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog).
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E. 8 Januar 2021 zusammengefasst u.a. aus, er habe bei der Gesuchs- gegnerin 6 einen Automaten für sich gekauft, weil er spielsüchtig sei. Der Gesuchsgegner 1 habe ihm gesagt, dass er den Automat nicht öffentlich verwenden dürfe, weil er sich sonst strafbar mache. Es sei al- les programmiert gewesen, er habe das Gerät nur einstecken müssen. Zunächst habe er den Automaten im eigenen Keller aufgestellt, später im durchsuchten Lokal. Die Miete für das von ihm und seinem Bruder als Vereinsraum gemietete Lokal betrage Fr. 2'000.-- pro Monat. Der Verein zähle ca. 30 bis 40 Mitglieder und jeder bezahle einen Beitrag an die Miete. Mit dem gekauften Automaten habe er spielen können, ohne Geld auszugeben. Im Normalfall lade man über den Geldeinzug den Automaten und spiele dann diese Glücksspiele bis man keinen Kredit mehr habe. Mit dem Schlüssel habe er das Geld wieder aus dem Auto- maten nehmen können. Er habe auch den Demomodus eingestellt, da- mit habe er kein Geld für das Spielen benötigt (act. 1.23 S. 5 ff.).
- L. sagte anlässlich einer Einvernahme vom 23. März 2021 als beschul- digte Person zusammengefasst u.a. aus, er habe für M. bzw. dessen Gesellschaften als Techniker gearbeitet. Die Hardware oder einzelne Komponenten seien beim Gesuchsgegner 1, bei «N.», in Österreich oder in Griechenland bezogen worden. Die beschlagnahmten Schalt- pläne hätten sie vom Gesuchsgegner 1 erhalten, dieser habe auch Vegas-Platinen in China herstellen lassen. Er (L.) sei sicher selbst drei Mal beim Gesuchsgegner 1 gewesen, jeweils für legale Sachen. Wenn man anderen Sachen benötigt habe, dann sei das meistens gebracht worden, z.B. an einer Tankstelle (act. 1.21 S. 3, 9, 11 ff.).
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- O. sagte anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person vom
31. März 2021 zusammengefasst u.a. aus, er habe zwei der drei in sei- nem Lokal sichergestellten Geräte von der Gesuchsgegnerin 6. Es gebe verschiedene Spiele, welche man mit den Geräten spielen könne. Es handle sich um Geldspiele. Man könne aber nur um kleine Beträge spielen. Um spielen zu können, habe ihn ein Gast gefragt, ob er spielen könne. Darauf habe er ihm den Liftraum geöffnet und er habe in den Keller gehen können, um mit diesen Automaten zu spielen. Es sei nichts Offizielles gewesen, sondern nur für seine Gäste. Ein Passwort sei nicht nötig, um zu spielen. Man habe einfach Geld in den Automaten lassen müssen und dann habe man damit spielen können. Wenn ein Gast einen Gewinn erzielt habe und nicht mehr habe spielen wollen, sei er jeweils zu ihm gekommen und er habe ihm den Gewinnbetrag ausbezahlt (act. 1.25 S. 2 ff.).
- P. sagte anlässlich einer Einvernahme vom 28. Juni 2021 als beschul- digte Person zusammengefasst u.a. aus, die PC’s aus ästhetischen Gründen im Lokal aufgestellt zu haben (act. 1.22 S. 4).
- Q. sagte anlässlich einer Einvernahme vom 29. Juni 2021 als beschul- digte Person zusammengefasst u.a. aus, er habe die neun in einem Lokal sichergestellten Geräte an das Lokal verkauft, nachdem er sie von der Gesuchsgegnerin 6 bzw. vom Gesuchsgegner 1 gekauft habe. Die Firma habe eine grosse Lagerhalle und Showroom. Man könne dort al- les kaufen. Diese Lagerhalle sei riesig wie Fussballfelder. Es sei eine riesige Halle inkl. Werkstatt. Oben habe es Büros. Er beziehe seine Geräte seit 2019 dort. Die ganze Schweiz beziehe vom Gesuchsgeg- ner 1. Er habe ca. 40 Geräte beim Gesuchsgegner 1 bezogen. Er habe keine Abmachungen mit dem Gesuchsgegner 1 getroffen. Es gebe dort einfach alles und man könne einfach reingehen. Es gebe auch Mitarbei- ter, die diese Geräte reparierten. Um mit den Geräten spielen zu kön- nen, müsse der Spieler das Geld dem Lokalverantwortlichen geben und dann werde das Geld mit dem USB-Stick aufgeladen. Die Gewinne wür- den bar aus dem Portemonnaie ausbezahlt (act. 1.27 S. 4 ff.).
- Mit Abschöpfungsbericht vom 14. Oktober 2021 informierte die Kantons- polizei Bern die Gesuchstellerin über die Angaben einer Quelle, die u.a. erklärt habe verschiedene Personen bzw. Firmen zu kennen, welche mit illegalen Spielautomaten ein grosses Vermögen verdienten. Da die Au- tomaten teilweise softwaremässig manipuliert würden, störe sie dies. Der Gesuchsgegner 1 sei einer der «Obermutzen» in diesem Geschäft. Dieser habe extrem viele Kontakte (act. 1.28).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch, die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die bei den Gesuchs- gegner 2, 3 und 5 sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durch- suchen, ist nicht einzutreten. Die betreffenden Gegenstände werden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freigegeben.
- Im Übrigen wird das Gesuch gutgeheissen. Die Gesuchstellerin wird ermäch- tigt, die bei den Gesuchsgegner 1, 4 und 6 sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5’400.– festgesetzt, wovon den Gesuchsgeg- ner 2, 3 und 5 je Fr. 500.– und den Gesuchsgegnern 1, 4 und 6 je Fr. 1'300.– auferlegt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli,
2. B.,
3. C.,
4. D., vertreten durch Advokat Alexander Sami,
5. E.,
6. F. AG, handelnd durch A.,
Gesuchsgegner
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2022.2
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Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führt das Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-058 gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGS, eventualiter der Widerhandlung gegen das Bun- desgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677) gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 SBG.
B. In diesem Zusammenhang verfügte der Stv. Direktor – Leiter a.i. der ESBK am 4. November 2021 die Durchsuchung der privaten Wohnräumlichkeiten von A. in Z., die Durchsuchung von anwesenden Personen, die Durchsu- chung von Gegenständen (vor allem der auf die F. AG eingelösten Fahr- zeuge) und die Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen und Da- tenträgern (act. 1.29). Mit weiterer Verfügung vom 4. November 2021 ord- nete er die Durchsuchung der Geschäftsräume der F. AG in Z., die Durch- suchung von anwesenden Personen, die Durchsuchung von Gegenständen (vor allem der auf die F. AG eingelösten Fahrzeuge) und die Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen und Datenträgern an (act. 1.30).
C. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 9. und 10. November 2021 in Z. wur- den zahlreiche Gegenstände in Wohnung und Büroräume 1. OG (act. 1.3, 1.6), in Geschäfts- und Lagerräume im EG der F. AG (act. 1.4, 1.7) und in Lagerräume UG, F. AG (act. 1.5) sichergestellt. A. verlangte die Siegelung aller Gegenstände, worauf diese versiegelt wurden (act. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7). Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2021 hielt A. an der Siegelung fest (act. 1.8 S. 3–17).
D. E., der anlässlich der Hausdurchsuchung angehalten wurde, wurde am
9. November 2021 als Auskunftsperson einvernommen. Die Frage, ob er die Siegelung des anlässlich der Effektenkontrolle bei ihm vorgefundenen Mobiltelefons verlange, verneinte er (act. 1.9 S. 5 f.). Kurz vor der Entlassung verlangte er jedoch die Siegelung seines Mobiltelefons (act. 1.10).
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E. B., bei dem anlässlich der Hausdurchsuchung am 9. November 2021 ein Mobiltelefon sichergestellt wurde, verlangte anlässlich seiner Einvernahme vom gleichen Tag als Auskunftsperson die Siegelung des betreffenden Mobiltelefons (act. 1.11 S. 4 f., act. 1.12).
F. C., bei dem anlässlich der Hausdurchsuchung am 9. November 2021 ein Mobiltelefon sichergestellt wurde, wurde am gleichen Tag als Auskunftsper- son einvernommen. Dabei wurde u.a. Folgendes protokolliert (act. 1.13 S. 5):
«29. Verlangen Sie die Siegelung des genannten sichergestellten Mobiltelefons?
Ich möchte einfach mein Handy wieder zurück und nicht bei den Behörden überlassen. Ich möchte, dass diese Frage zuerst geklärt wird. [Handschriftlich:] Ich verlange die Siegelung nicht, ich möchte einfach mein Handy. Der Staat macht sich mit dem Einzug strafbar!
30. Möchten Sie noch etwas ergänzen?
Wie gesagt, ich möchte mein Handy umgehend zurückerhalte[n].
31. Weitere Fragen und Bemerkungen
Man sollte unterscheiden, dass ich als Auskunftsperson anwesend bin und nicht als Beschul- digter und somit meine Daten auf meinem Handy niemanden etwas angeht.»
Die Unterschrift des Sicherstellungsprotokolls, wonach C. mit der Durch- suchung des betreffenden Mobiltelefons nicht einverstanden sei und die Siegelung verlangt werde, verweigerte dieser (act. 1.14).
G. D., bei dem anlässlich der Hausdurchsuchung am 9. November 2021 ein Mobiltelefon sichergestellt wurde, verlangte anlässlich seiner Einvernahme vom gleichen Tag als Auskunftsperson die Siegelung des betreffenden Mobiltelefons (act. 1.15 S. 5, act. 1.16).
H. Mit Gesuch vom 10. Januar 2022 gelangt die ESBK an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die
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- am 9. November 2021 in den Wohn- und Büroräumlichkeiten im ersten Obergeschoss der Liegenschaft in Z. bei A. sichergestellte Gegen- stände bzw. Daten;
- am 9. November 2021 in den Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten im Erdgeschoss der F. AG in Z. bei A. sichergestellte Gegenstände bzw. Daten;
- am 10. November 2021 in den Lagerräumlichkeiten im Untergeschoss der F. AG in Z. bei A. sichergestellte Gegenstände;
- am 9. November 2021 bei E. in dessen Hosentaschen bzw. in einer von diesem mitgeführten Nike-Beuteltasche und in der Folge bei A. sicher- gestellte Gegenstände;
- am 9. November 2021 bei B. sichergestellte Daten ab dem Mobiltelefon U51197, Samsung S8;
- am 9. November 2021 bei C. sichergestellte Daten ab dem Mobiltelefon U51203, Samsung 9 SM-G960F/DS;
- am 9. November 2021 bei D. sichergestellte Daten ab dem Mobiltelefon U59597, iPhone 12 pro;
- am 9. November 2021 bei E. sichergestellten Daten ab dem Mobiltelefon U59578, Samsung Galaxy A51 (SM-A515F);
zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Kostenfolge zu Lasten der Ge- suchsgegner (act. 1).
I. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 wurden A., B., C., D. und E. zur allfälli- gen Gesuchsantwort eingeladen (act. 2).
J. Mit Gesuchsantwort vom 24. Januar 2022 lässt D. Folgendes beantragen (act. 6):
1. Es sei auf das Gesuch des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK um Entsiegelung und Durchsuchung der am 09. November 2021 bei D. sicherge- stellten Daten ab dem Mobiltelefon U59578, Samsung Galaxy A51 (SM-A515F) [recte: U59597, iPhone 12 pro] nicht einzutreten.
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2. Eventualiter sei das Gesuch des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommis- sion ESBK um Entsiegelung und Durchsuchung der am 09. November 2021 bei D. sichergestellten Daten ab dem Mobiltelefon U59578, Samsung Galaxy A51 (SM-A515F) [recte: U59597, iPhone 12 pro] abzuweisen. Es sei die ESBK anzuweisen, die Daten unwiderruflich zu löschen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen inkl. Spesen und MWSt zu Lasten des Staates.
K. Mit Gesuchsantwort vom 14. Februar 2022 lässt A. Folgendes beantragen (act. 8):
1. Das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
L. B., C. und E. liessen sich innert Frist zur allfälligen Gesuchsantwort nicht vernehmen.
M. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 wurde die F. AG zur allfälligen Ge- suchsantwort eingeladen (act. 10). Diese beantragt mit Gesuchsantwort vom
2. März 2022 Folgendes (act. 11):
1. Das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
N. Mit Gesuchsreplik vom 23. März 2022 hält die ESBK unter Einreichung einer weiteren Akte am Entsiegelungsgesuch fest (act. 14).
O. Mit Schreiben vom 25. März 2022 wurden A., B., C., D., E. und die F. AG zur allfälligen Gesuchsduplik eingeladen (act. 15).
P. Mit Gesuchsduplik vom 29. April 2022 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 19).
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Q. Mit Gesuchsduplik vom 5. Mai 2022 lässt D. an seinen Anträgen festhalten (act. 20). Dabei machte er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er keine Einsicht in die von der ESBK mit Gesuchsreplik eingereichte Beilage erhalten habe, was die Beschwerdekammer als Akten- einsichtsgesuch entgegennahm. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 wurde D. die betreffende Beilage zugestellt und Frist gesetzt, um allfällige darauf be- ruhende Ergänzungen seiner Gesuchsduplik einzureichen (act. 21). Mit Ein- gabe vom 16. Mai 2022 liess D. von dieser Möglichkeit Gebrauch machen (act. 22).
R. B., C., E. und die F. AG liessen sich innert Frist zur allfälligen Gesuchsduplik nicht vernehmen.
S. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 wurden die eingegangenen Stellungnah- men den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 23).
T. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 liess A. eine Kostennote einreichen (act. 24), die den Parteien mit Schreiben vom 24. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 134 Abs. 1 BGS). Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 BGS; vgl. Art. 57 Abs. 1 SBG betreffend anwendbares Verfahrensrecht und Zuständigkeiten vor dem 1. Januar 2019).
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1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2).
2. Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu unten E. 3.1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer mög- lich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
2.1 Der Gesuchsgegner 4 macht geltend, vorliegend müsse eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen werden, weshalb auf das Entsiege- lungsgesuch nicht einzutreten sei.
2.1.1 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleuni- gungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom
14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
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2.1.2 Angesichts des Obgesagten kann dem Vorbringen des Gesuchsgegners 4 nicht gefolgt werden. Die Sicherstellung und Siegelung der Gegenstände bzw. Daten erfolgte am 9./10. November 2021. Das Entsiegelungsgesuch wurde rund zwei Monate später eingereicht, was mit Blick auf die zu analy- sierenden Befragungen für die Beachtung des Beschleunigungsgebots noch vertretbar ist.
2.2 Zur Einsprache gegen die Durchsuchung berechtigt ist in erster Linie der In- haber. Als Inhaber gilt, wer den Gewahrsam im Sinne der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen hat; bei elektronisch gespeicherten Daten ist Inhaber der Gewahrsamsträger der Datenverarbeitungsanlage bzw. des elektronischen Speichermediums (KELLER, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 248 StPO N. 5). Handelt es sich beim «Inhaber» um eine juristische Person, so hat eine vertretungsberechtigte Person in deren Namen die Siegelung zu verlangen (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 104). Den handelnden natürlichen Personen kommt – soweit es nicht ihre persönlichen Gegenstände betrifft – kein eigenes Siegelungsrecht zu, da sie ihre faktische Verfügungsgewalt über die Gegenstände der juristi- schen Person stellvertretend für die Gesellschaft ausüben (GRAF, a.a.O., N. 105).
Vorliegend geht es:
- um Gegenstände, die in den (privaten) Wohn- und Büroräumlichkeiten des Gesuchsgegners 1 bzw. ab der Person des Gesuchsgegners 1 (U58859) sichergestellt wurden; diesbezüglich gilt der Gesuchsgegner 1 als Inhaber;
- um Gegenstände, die in den Geschäfts- und Lagerräumlichkeiten der Gesuchsgegnerin 6 im Erdgeschoss und in den Lagerräumlichkeiten der Gesuchsgegnerin 6 im Untergeschoss sichergestellt wurden; diesbe- züglich gilt die Gesuchsgegnerin 6 als Inhaberin;
- um Gegenstände, die ab der Person des Gesuchsgegners 5 (Hosenta- schen, Brusttasche Jacke, am Schlüsselbund, Nike-Beuteltasche) si- chergestellt wurden, an denen jedoch nach Angaben des Gesuchsgeg- ners 5, abgesehen allenfalls von der Sicherstellung U59590 (USB-Stick in Schlüsselform silber, am Schlüsselbund), die am Durchsuchungsort domizilierte und tätige Gesuchsgegnerin 6 berechtigt ist («gehören der Firma», «Geschäftsdatenträger», «geschäftlich»; act. 1.9 S. 6 ff.); so- weit der Gesuchsgegner 5 die faktische Verfügungsgewalt für die Ge- suchsgegnerin 6 ausübte, gilt diese als Inhaberin der Gegenstände;
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- um Daten, die ab dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners 2 sichergestellt wurden; diesbezüglich gilt der Gesuchsgegner 2 als Inhaber;
- um Daten, die ab dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners 3 sichergestellt wurden; diesbezüglich gilt der Gesuchsgegner 3 als Inhaber;
- um Daten, die ab dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners 4 sichergestellt wurden; diesbezüglich gilt der Gesuchsgegner 4 als Inhaber;
- um Daten, die ab dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners 5 sichergestellt wurden; diesbezüglich gilt der Gesuchsgegner 5 als Inhaber.
Soweit die Gesuchsgegner Inhaber der betreffenden Gegenstände bzw. Daten sind, sind sie zur Einsprache legitimiert. Aus den Akten geht jeweils nicht klar hervor, ob der Gesuchsgegner 1 in eigenem Namen oder als ein- zelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats im Namen der Gesuchsgegnerin 6 Einsprache gegen die Durchsuchung der sie betreffen- den Gegenstände erhob. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin 6 Einsprache gegen die Durchsuchung erhob, soweit sie als Inhaberin der Gegenstände gilt.
Soweit die Gesuchsgegnerin 6 vorbringt, ein Begehren für die Entsiegelung der sichergestellten Gegenstände der Gesuchsgegnerin 6 habe die Gesuch- stellerin nicht eingereicht (act. 11 S. 1), kann dem nicht gefolgt werden (vgl. Sachverhalt lit. H). Der Umstand, dass die Gesuchstellerin die Gesuchsgeg- nerin 6 in ihrem Gesuch nicht als Partei aufgeführt hat, ändert nichts am ent- sprechenden Begehren.
2.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durch- suchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der rechtzeitig ein gültiges Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt beson- ders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiegelungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnis- interessen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV
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207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3).
Diese Substantiierungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die tangierten Geheimnisinteressen, sondern auch auf Aufzeichnungen, die gemäss dem Gesuchsgegner offensichtlich verfahrensirrelevant sein und keinen Sachzu- sammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen sollen (GRAF, a.a.O., N. 349).
2.3.1 Die Gesuchsgegner 1, 4 und 6 haben Geheimhaltungsinteressen bzw. an- dere Gründe, die einer Durchsuchung entgegenstehen, geltend gemacht. Deren Vorbringen sind zu prüfen (dazu s. unten E. 3 und 4).
2.3.2 Der Gesuchsgegner 2 verlangte anlässlich seiner Einvernahme vom 9. No- vember 2021 als Auskunftsperson die Siegelung des gleichentags bei ihm sichergestellten Mobiltelefons, mit der Angabe, dass nicht er einer Straf- tat verdächtigt werde, sondern der Gesuchsgegner 1 (act. 1.11 S. 4 f., act. 1.12). Im vorliegenden Verfahren liess sich der Gesuchsgegner 2 nicht vernehmen. Damit macht Gesuchsgegner 2 keine Geheimnisse geltend und kommt seiner prozessualen Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit (s. oben E. 2.3) nicht nach, so dass für die Beschwerdekammer kein Anlass besteht, über die fraglichen Gegenstände ein förmliches Entsiegelungsver- fahren durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom
17. März 2020 E. 2.2). Auf das Entsiegelungsgesuch ist insoweit nicht ein- zutreten. Die betreffenden Gegenstände sind zur Durchsuchung und weite- ren Verwendung freizugeben.
2.3.3 Weder aus dem Sicherstellungsprotokoll, dessen Unterzeichnung der Ge- suchsgegner 3 verweigerte, noch aus dem Protokoll der Einvernahme vom
9. November 2021 des Gesuchsgegners 3 als Auskunftsperson gehen geltend gemachte Geheimnisinteressen hervor (act. 1.13 S. 5, act. 14). Im vorliegenden Verfahren liess er sich nicht vernehmen. Damit macht Ge- suchsgegner 3 keine Geheimnisse geltend und kommt seiner prozessualen Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit nicht nach (s. oben E. 2.3), so dass für die Beschwerdekammer kein Anlass besteht, über die fraglichen Gegenstände ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2). Auf das Entsiegelungsgesuch ist insoweit nicht einzutreten. Die betreffenden Gegen- stände sind zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freizugeben.
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2.3.4 Der Gesuchsgegner 5 verlangte die Siegelung seines Mobiltelefons. Er er- klärte, es handle sich um sein privates Telefon, das er auch geschäftlich ver- wende (act. 1.9). Er bespreche damit mit seinem Chef Problemlösungen bei der Arbeit. Es sei keine Buchhaltung oder Sonstiges drauf. Seine Arbeits- kollegen hätten seine Telefonnummer, ansonsten niemand Geschäftliches, nur private Leute. Das meiste sei privat, auch Fotos. Er möchte, dass die Codes, welche er gegeben habe, gelöscht werden und ein Richter ent- scheide, ob sein Handy ausgewertet werden dürfe (act. 1.10). Im vorliegen- den Verfahren liess sich der Gesuchsgegner 5 nicht vernehmen. Er kam so- mit seiner prozessualen Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit nicht nach (s. oben E. 2.3). Für die Beschwerdekammer besteht kein Anlass über die fraglichen Gegenstände ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzu- führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2). Auf das Entsiegelungsgesuch ist insoweit nicht einzutreten. Die be- treffenden Gegenstände sind zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freizugeben.
2.4 Zusammenfassend ist auf das Entsiegelungsgesuch insoweit einzutreten, als es die Entsiegelung der am 9. November 2021 in den Wohn- und Büro- räumlichkeiten im ersten Obergeschoss beim Gesuchsgegner 1 sicher- gestellten Gegenstände bzw. Daten, der am 9. November 2021 beim Ge- suchsgegner 4 sichergestellten Daten ab dem Mobiltelefon U59597, iPhone 12 pro, und der am 9. und 10. November 2021 in den Geschäfts- und Lager- räumlichkeiten im Erdgeschoss bzw. in den Lagerräumlichkeiten im Unter- geschoss der Gesuchsgegnerin 6 sichergestellten Gegenstände bzw. Daten betrifft. Im Übrigen ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten und sind die betreffenden Gegenstände zur Durchsuchung und weiteren Verwen- dung freizugeben.
3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsge- suchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und (bejahendenfalls) in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind.
3.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung ei- nen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ihre Durch- führung hat sodann das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VStrR sind Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheim- nisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für
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die Untersuchung von Bedeutung sind. Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger An- wendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweis- geeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2).
3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Über- prüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinrei- chenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Ent- siegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).
3.2.1 Die Gesuchstellerin erklärt in ihrem Gesuch, dass der Gesuchsgegner 1 vor der Durchsuchung vom 9. und 10. November 2021 in separat geführten Verfahren von mehreren Personen als Lieferant illegaler Spielautomaten bezeichnet worden war (act. 1 S. 16 f. und S. 22). Des Weiteren habe die Kantonspolizei von einer als glaubhaft eingestuften Quelle Informationen er- halten, wonach der Gesuchsgegner 1 ein sehr «grosser Fisch» im Bereich der illegalen Spielbankenspiele sei, welcher sowohl Offline- als auch Online- Geräte verkaufe, an deren Umsatz er finanziell beteiligt sei. In einem andern Verfahren habe die Stadtpolizei Zürich eine Quelleninformation erhalten, wo- nach Personen, gegen welche bereits Verwaltungsstrafverfahren wegen Wi- derhandlungen gegen das BGS liefen, regelmässig bei der Gesuchsgegne- rin 6 anzutreffen seien (act. 1 S. 16 f.). Der Verdacht, wonach der Gesuchs- gegner 1 in Verbindung mit dem Aufstellen von Spielbankengeräten stehe, ergebe sich aus den vorhandenen Beweisen und Ermittlungen. Besonders da er direkt durch Mitbeschuldigte als Verkäufer und Mechaniker der Geräte in bisherigen Verwaltungsstrafverfahren genannt worden sei. Es lägen ge- nügend konkrete und aktuelle Anhaltpunkte vor, dass der Gesuchsgegner 1
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in erster Linie gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGS Geld- spielgeräte in der Schweiz, eventuell mittäterschaftlich und gewerbsmässig, aufgestellt habe, zwecks Durchführung und/oder Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen ausserhalb von konzessionierten Spielbanken, und/oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenspielen Dritten gewerbsmässig zur Verfü- gung gestellt habe (act. 1 S. 22).
Die Gesuchstellerin legt dazu verschiedene Einvernahmeprotokolle sowie den Abschöpfungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 14. Oktober 2021 vor. Daraus ist Folgendes zu entnehmen:
- G. sagte anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person vom 26. Oktober 2016 zusammengefasst u.a. aus, von den sechs Glückspielge- räten in seinem Lokal («[…]») habe er eins vom Gesuchsgegner 1 ge- kauft. Als es einmal kaputt gegangen sei, sei jemand für die Reparatur gekommen. Auf dem Gerät sei bereits ein Glücksspiel installiert gewe- sen (act. 1.17 S. 5 f.).
Anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person vom 11. Dezem- ber 2020 sagte G. zusammengefasst u.a. aus, H. habe die im Hobby- raum «[…]» sichergestellten Spielautomaten beim Gesuchsgegner 1 gekauft. Beim Gesuchsgegner 1 könne man jegliche Arten von Automa- ten kaufen. Die von H. gekauften Spielautomaten seien jeweils repariert und zum Verkauf ins Ausland gebracht worden. Sie hätten auch auf den Automaten spielen können (act. 1.18 S. 2, 4 ff.).
- I. sagte anlässlich einer Einvernahme vom 18. Mai 2020 als beschul- digte Person zusammengefasst u.a. aus, er habe die zwei in dem von ihm gemieteten Lokal sichergestellten Spielautomaten vom Gesuchs- gegner 1 gekauft. Damit könne man verschiedene Casinospiele spielen. Um spielen zu können, habe man einfach Geld in den Notenleser geben müssen (act. 1.19 S. 4 ff.).
Anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person vom 8. Juni 2020 sagte I. zusammengefasst u.a. aus, er habe an den zwei Glückspiel- automaten keine Änderungen vornehmen müssen, ehe man mit diesem um Geld habe spielen können (act. 1.20 S. 3 ff.).
- H. sagte anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person vom
11. Dezember 2020 zusammengefasst u.a. aus, er habe die anlässlich
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der Hausdurchsuchung des von ihm und G. gemieteten Raums sicher- gestellten Spielautomaten bei der Gesuchsgegnerin 6 gekauft (act. 1.26 S. 4, 6).
- J. sagte anlässlich einer Einvernahme vom 29. Dezember 2020 als beschuldigte Person zusammengefasst u.a. aus, er glaube, es sei die Gesuchsgegnerin 6, welche die Geräte verkaufe, die er im Lokal/Hob- byraum aufgestellt habe. Auf den Geräten seien mehrere Spiele instal- liert. Er selbst sei spielsüchtig und jedes Spiel auf solchen Apparaten unterhalte ihn. Eine Person, die spielen wolle, müsse zu ihm kommen, er könne ihr von seinem Geld das Guthaben aufladen, dann könne sie spielen, ihre Zeit vertreiben oder ihre Sucht befriedigen. Es gebe keine Gewinne. Sein Geld, das im Gerät zurückbleibe, nehme er wieder aus den Automaten (act. 1.24 S. 4 ff.).
- K. sagte anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person vom
8. Januar 2021 zusammengefasst u.a. aus, er habe bei der Gesuchs- gegnerin 6 einen Automaten für sich gekauft, weil er spielsüchtig sei. Der Gesuchsgegner 1 habe ihm gesagt, dass er den Automat nicht öffentlich verwenden dürfe, weil er sich sonst strafbar mache. Es sei al- les programmiert gewesen, er habe das Gerät nur einstecken müssen. Zunächst habe er den Automaten im eigenen Keller aufgestellt, später im durchsuchten Lokal. Die Miete für das von ihm und seinem Bruder als Vereinsraum gemietete Lokal betrage Fr. 2'000.-- pro Monat. Der Verein zähle ca. 30 bis 40 Mitglieder und jeder bezahle einen Beitrag an die Miete. Mit dem gekauften Automaten habe er spielen können, ohne Geld auszugeben. Im Normalfall lade man über den Geldeinzug den Automaten und spiele dann diese Glücksspiele bis man keinen Kredit mehr habe. Mit dem Schlüssel habe er das Geld wieder aus dem Auto- maten nehmen können. Er habe auch den Demomodus eingestellt, da- mit habe er kein Geld für das Spielen benötigt (act. 1.23 S. 5 ff.).
- L. sagte anlässlich einer Einvernahme vom 23. März 2021 als beschul- digte Person zusammengefasst u.a. aus, er habe für M. bzw. dessen Gesellschaften als Techniker gearbeitet. Die Hardware oder einzelne Komponenten seien beim Gesuchsgegner 1, bei «N.», in Österreich oder in Griechenland bezogen worden. Die beschlagnahmten Schalt- pläne hätten sie vom Gesuchsgegner 1 erhalten, dieser habe auch Vegas-Platinen in China herstellen lassen. Er (L.) sei sicher selbst drei Mal beim Gesuchsgegner 1 gewesen, jeweils für legale Sachen. Wenn man anderen Sachen benötigt habe, dann sei das meistens gebracht worden, z.B. an einer Tankstelle (act. 1.21 S. 3, 9, 11 ff.).
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- O. sagte anlässlich einer Einvernahme als beschuldigte Person vom
31. März 2021 zusammengefasst u.a. aus, er habe zwei der drei in sei- nem Lokal sichergestellten Geräte von der Gesuchsgegnerin 6. Es gebe verschiedene Spiele, welche man mit den Geräten spielen könne. Es handle sich um Geldspiele. Man könne aber nur um kleine Beträge spielen. Um spielen zu können, habe ihn ein Gast gefragt, ob er spielen könne. Darauf habe er ihm den Liftraum geöffnet und er habe in den Keller gehen können, um mit diesen Automaten zu spielen. Es sei nichts Offizielles gewesen, sondern nur für seine Gäste. Ein Passwort sei nicht nötig, um zu spielen. Man habe einfach Geld in den Automaten lassen müssen und dann habe man damit spielen können. Wenn ein Gast einen Gewinn erzielt habe und nicht mehr habe spielen wollen, sei er jeweils zu ihm gekommen und er habe ihm den Gewinnbetrag ausbezahlt (act. 1.25 S. 2 ff.).
- P. sagte anlässlich einer Einvernahme vom 28. Juni 2021 als beschul- digte Person zusammengefasst u.a. aus, die PC’s aus ästhetischen Gründen im Lokal aufgestellt zu haben (act. 1.22 S. 4).
- Q. sagte anlässlich einer Einvernahme vom 29. Juni 2021 als beschul- digte Person zusammengefasst u.a. aus, er habe die neun in einem Lokal sichergestellten Geräte an das Lokal verkauft, nachdem er sie von der Gesuchsgegnerin 6 bzw. vom Gesuchsgegner 1 gekauft habe. Die Firma habe eine grosse Lagerhalle und Showroom. Man könne dort al- les kaufen. Diese Lagerhalle sei riesig wie Fussballfelder. Es sei eine riesige Halle inkl. Werkstatt. Oben habe es Büros. Er beziehe seine Geräte seit 2019 dort. Die ganze Schweiz beziehe vom Gesuchsgeg- ner 1. Er habe ca. 40 Geräte beim Gesuchsgegner 1 bezogen. Er habe keine Abmachungen mit dem Gesuchsgegner 1 getroffen. Es gebe dort einfach alles und man könne einfach reingehen. Es gebe auch Mitarbei- ter, die diese Geräte reparierten. Um mit den Geräten spielen zu kön- nen, müsse der Spieler das Geld dem Lokalverantwortlichen geben und dann werde das Geld mit dem USB-Stick aufgeladen. Die Gewinne wür- den bar aus dem Portemonnaie ausbezahlt (act. 1.27 S. 4 ff.).
- Mit Abschöpfungsbericht vom 14. Oktober 2021 informierte die Kantons- polizei Bern die Gesuchstellerin über die Angaben einer Quelle, die u.a. erklärt habe verschiedene Personen bzw. Firmen zu kennen, welche mit illegalen Spielautomaten ein grosses Vermögen verdienten. Da die Au- tomaten teilweise softwaremässig manipuliert würden, störe sie dies. Der Gesuchsgegner 1 sei einer der «Obermutzen» in diesem Geschäft. Dieser habe extrem viele Kontakte (act. 1.28).
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3.2.2 Der Gesuchsgegner 1 und die Gesuchsgegnerin 6 machen grundsätzlich geltend, bei der Durchsuchung habe kein hinreichender Tatverdacht bestan- den. Die Aussagen der Drittpersonen würden den Gesuchsgegner 1 ent- lasten. Der Verkauf von Spielautomaten an Privatpersonen für den privaten Gebrauch und den Export der Apparate in ein Drittland seien nicht strafbar. Die von G. oder H. gekauften Automaten seien für den Export bestimmt gewesen, K. habe ausgesagt, dass der Gesuchsgegner 1 ihm erklärt habe, dass er den Apparat nicht öffentlich aufstellen dürfe, J. habe als Auskunfts- person seine früheren Aussagen nicht bestätigt und weitere Befragten hätten angegeben, die Geräte vom Gesuchsgegner 1 bzw. der Gesuchsgegnerin 6 gekauft und allenfalls bei ihnen die Reparaturen in Auftrag gegeben zu haben, eine rechtswidrige Handlung des Gesuchsgegners 1 hätten sie nicht geschildert. Aus den Einvernahmeprotokollen lasse sich entnehmen, dass der Gesuchsgegner 1 die Automaten verkauft habe, ohne zu wissen, dass sie möglicherweise gesetzeswidrig verwendet würden. Der Gesuchsgegner 1 habe die Käufer sogar darauf aufmerksam gemacht, dass ein Geldspiel- betrieb in der Schweiz nicht erlaubt sei (act. 8 S. 2 ff.; act. 11).
3.2.3 Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielban- ken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen. Im Fokus dieser Bestimmung stehen die Handlungen von Herstellern, Lieferanten und Ver- triebshändlern, die diese technischen Mittel Veranstalterinnen oder Ver- kaufsstellen verkaufen oder zur Verfügung stellen, die nicht über die er- forderlichen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen. Damit ein solches Verhalten strafbar ist, muss die betreffende Person davon Kenntnis haben, dass die technischen Mittel zur Veranstaltung illegaler Geldspiele dienen. Sie muss insbesondere wissen, dass der Käufer nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügt (Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspiel- gesetz, BBl 2015 8387, 8499). Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 2 BGS).
3.2.4 Aus den Aussagen der in separaten Verfahren beschuldigten Personen und den in jenen Verfahren getätigten Sicherstellungen geht hervor, dass sich in mehreren Versammlungslokalen mehrere Spielautomaten befanden, welche beim Gesuchsgegner 1 oder der Gesuchsgegnerin 6 bezogen/gekauft wor- den waren, wobei die Mieter/Betreiber der Lokale keine Konzession oder Bewilligung für den Spielautomatenbetrieb besassen. Dieser Umstand bildet einen hinreichenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen Art. 130 BGS
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(vgl. oben E. 3.2.3). Ob sich das Vorliegen eines Vorsatzes oder Eventual- vorsatzes rechtsgenügend erstellen lässt, bzw. wie die Angabe des Gesuch- gegners 1, wonach er nicht gewusst habe, dass die Geräte möglicherweise gesetzeswidrig verwendet würden zu würdigen ist, ist im Strafverfahren zu prüfen und gegebenenfalls vom Sachgericht zu entscheiden. Dasselbe gilt für die Angaben der Befragten bezüglich Verwendungszweck oder Export- absicht. Für das Entsiegelungsverfahren resp. die Durchsuchung genügt der hinreichende Tatverdacht. Die von mehreren Personen ohne Konzession oder Bewilligung in mehreren Trefflokalen aufgestellten Spielautomaten, welche über mehrere Jahre vom Gesuchsgegner 1 oder der Gesuchsgegne- rin 6 bezogen worden waren, lassen die Annahme einer Widerhandlung gegen Art. 130 BGS nicht als sach- bzw. realitätsfremd erscheinen. Anläss- lich der Durchsuchung bestand daher der hinreichende Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenspielen Personen zur Verfügung gestellt haben könnte, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügten.
3.2.5 Der vom Gesuchsgegner 4 geltend gemachte Umstand, dass gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht vorliege (act. 6 S. 3 f.), ist für das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts gegen den Gesuchsgegner 1 nicht massge- bend. Der geltend gemachte Umstand ist gegebenenfalls im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.
3.3 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durch- suchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf- zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnun- gen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durch- suchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offen- sichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
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3.3.1 Die Gesuchsgegner 1 und 6 äussern sich dazu nicht, weshalb sich weitere Ausführungen zu den betreffenden Gegenständen erübrigen (vgl. GRAF, a.a.O., N. 347).
3.3.2 a) Zu den beim Gesuchsteller 4 sichergestellten Mobiltelefon-Daten führt die Gesuchstellerin zusammengefasst aus, es bestehe der «Verdacht», dass sie Informationen betreffend Anbieten von Spielbanken- bzw. Glücksspielen ent- hielten bzw. wo Spielbanken- oder Glücksspielgeräte aufgestellt worden seien, wer die Spielbanken- oder Glücksspielgeräte aufgestellt habe, welche weiteren Personen in die Organisation rund um den Gesuchsgegner 1 invol- viert seien sowie betreffend die Gewinneinnahmen und Verbuchungen die- ser Einnahmen aus dem Verkauf oder Betrieb von Spielbanken- bzw. Glücksspielgeräten. Eine Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände sei deshalb für den weiteren Verlauf der Strafuntersuchung notwendig und entscheidend.
b) Der Gesuchsgegner 4 entgegnet zusammengefasst, dass er weder für den Gesuchsgegner 1 noch für die Gesuchsgegnerin 6 arbeite. Er und der Gesuchsgegner 1 hätten in Deutschland die Firma R. GmbH gegründet. Er sei Geschäftsführer der R. GmbH und Kunde der Gesuchsgegnerin 6. Für die R. GmbH habe er ausschliesslich in Deutschland gearbeitet. Geschäfts- zweck der R. GmbH sei der Handel mit sowie die Entwicklung, die Produk- tion, und der Service/die Reparatur von Spiel- und Unterhaltungsgeräten, Kassensystemen und Warenautomaten. Er kaufe Waren über die Gesuchs- gegnerin 6, da diese in der Schweiz günstiger seien. Bei den Daten auf seinem Mobiltelefon handle es sich um Daten seines Privat- und Familien- lebens und um Daten seiner Geschäftstätigkeit bei der R. GmbH, darunter befänden sich auch Geschäftsgeheimnisse. Die Tätigkeiten der R. GmbH würden teilweise mit jenen der Beschwerdegegnerin 6 konkurrieren. Die pri- vaten Daten würden sich auf verschiedenen Applikationen befinden (z.B. Whatsapp, SMS, Telegram, Instagram, Facebook, Bilder, Mailprogramm). Zudem seien sämtliche privaten Bankkonten auf seinem Mobiltelefon hinter- legt. Die Gesuchstellerin benötige diese Daten nicht. Sämtliche Bankappli- kationen von S., T., AA., BB. und CC. mit gespeicherten Cryptowerten seien versiegelt zu lassen. Auch die Geschäftsgeheimnisse seien in verschiede- nen Applikationen gespeichert, insbesondre im Mailprogramm und in den Applikationen für Mitteilungen. In einem Ordner mit der Bezeichnung „R.“ oder „R. GmbH“ seien Bilder der R. GmbH gespeichert und in der Applikation DD. die Zugänge zur Buchhaltung der R. GmbH. Diese seien versiegelt zu lassen. Eine Bekanntgabe dieser Daten an die Strafverfolgungsbehörden und weiter Akteneinsichtsberechtigte Personen würde einer grossen Schädigung der R. GmbH gleichkommen. Das Strafverfahren richte sich
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nicht gegen ihn (den Gesuchsgegner 4) oder die R. GmbH; deren Interessen seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Strafverfol- gungsbehörden. Es sei in jedem Fall nicht davon auszugehen, dass unter den ab seinem Mobiltelefon gesicherten Daten weitere Informationen vor- handen seien, die der Gesuchstellerin nicht schon bekannt seien. Zudem werde bestritten, dass sich auf seinem Mobiltelefon Informationen befänden, mit wem der Gesuchsgegner 1 oder die Gesuchsgegnerin 6 neben ihm und der R. GmbH sonst noch Geschäfte gemacht hätten und wo Spielbanken- oder Glücksspielgeräte aufgestellt seien. Schliesslich habe er einzig für sein eigenes Unternehmen in Deutschland bei der Gesuchsgegenerin 6 Waren gekauft und diese anschliessend in Deutschland für sein Geschäft ver- wendet. Die Gesuchstellerin unterlasse es damit aufzuzeigen, inwiefern sich auf seinem Mobiltelefon tatsächlich Informationen befinden könnten, die für den Fortgang des Strafverfahrens gegen den Gesuchsgegner 1 hilfreich seien und die eine Durchsuchung notwendig erscheinen liessen (act. 1.15 und act. 6 S. 4 ff.).
c) In ihrer Replik macht die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsgegner 4 unterhalte mit dem Gesuchsgegner 1 eine Geschäfts- und Arbeitsbeziehung. Gemäss eigenen Aussagen habe er die R. GmbH in Deutschland zusammen mit dem Gesuchsgegner 1 gegründet und für seine erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der R. GmbH Lohnzahlungen von der Gesuchsgeg- nerin 6, vertreten durch den Gesuchsgegner 1, erhalten. Dem Gesuchsgeg- ner 1 werde vorgehalten, dass er mutmasslich zusammen mit Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin 6 illegal qualifizierte Geldspielautomaten verkauft, zu- sammengebaut und repariert habe. Folglich sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner 4 über Wissen und Daten in Bezug auf die illegalen sowie auch legalen Geschäftstätigkeiten des Gesuchsgegners 1 verfüge, die zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens auch entlastend für den Gesuchsgegner 1 wirken könnten. Dementsprechend sei zur Abklärung des ganzen Sachver- halts notwendig und entscheidend, die gesiegelten Daten ab dem Mobiltele- fon des Gesuchsgegners 4 zu durchsuchen. Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse sei anzunehmen, dass sich darin Beweismittel in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz, eventualiter gegen das Spielbankengesetz betreffend den Gesuchsgegner 1 sowie die Ge- suchsgegnerin 6 befinden könnten (act. 14 S. 13 f.).
d) In seiner Duplik macht der Gesuchsgegner 4 geltend, der Gesuchstellerin misslinge es darzulegen, weshalb sämtliche gesiegelten Daten ab seinem Mobiltelefon zur Abklärung des ganzen Sachverhalts notwendig und ent- scheidend seien. Auf seinem Mobiltelefon befänden sich einzig seine priva- ten Informationen und Daten sowie Daten, die die Geschäftstätigkeit der
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R. GmbH in Deutschland beträfen (act. 20 S. 3 f.). Ergänzend macht der Gesuchsgegner 4 geltend, aus der Steuererklärung der Gesuchsgegnerin 6 und deren Beilagen ergäbe sich – in Übereinstimmung mit seinen Aussagen bei der Kantonspolizei Aargau – einzig, dass er im Jahr 2019 ein Gehalt der Gesuchsgegnerin 6 bezogen habe (act. 22). 3.3.3 Das Mobiltelefon des Gesuchsgegners 4 wurde anlässlich seiner Anhaltung bei der Hausdurchsuchung vom 9. November 2021 sichergestellt. Das Mobiltelefon befand sich somit im geschäftlichen Umfeld des Gesuchsgeg- ners 1 bzw. der Gesuchsgegnerin 6. Der Gesuchsgegner 4 pflegt geschäft- lichen Kontakt mit dem Gesuchsgegner 1 bzw. der Gesuchsgegnerin 6. Sein Mobiltelefon eignet sich sowohl für den privaten als auch für den geschäft- lichen Einsatz und kann daher Daten enthalten, die in Bezug auf die Ver- kaufstätigkeit der Gesuchsgegnerin 6 oder des Gesuchsgegners 1 grund- sätzlich untersuchungsrelevant sind. Die Einwände des Gesuchsgegners 4 vermögen nicht diese Möglichkeit zu entkräften. Einer Durchsuchung der ab seinem Mobiltelefon sichergestellten bzw. der gespiegelten Daten steht vor diesem Hintergrund nichts im Wege.
4. Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
4.1 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstünden, wurden nicht angerufen und sind nicht ersichtlich.
4.2 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheim- nisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Inte- resse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vor- gehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
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Inhaber der Daten des beim Gesuchsgegner 4 sichergestellten Mobiltelefons ist der Gesuchsgegner 4 (s. oben E. 2.2). Soweit der Gesuchsgegner 4 Geheimnisrechte der R. GmbH anruft, macht er keine eigenen Geheimnisse geltend (vgl. GRAF, a.a.O., N. 560; KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 7c). Soweit der Gesuchsgegner 4 Privatgeheimnisse anruft, stehen diese einer Durchsuchung nicht absolut entgegen. Privatgeheimnisse geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Inte- ressenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen. Solche Geheim- haltungsinteressen sind vom Gesuchsgegner nicht nur pauschal zu behaup- ten, sondern darzutun, und es ist von ihm zusätzlich auch darzulegen, warum diese Interessen diejenigen der Strafverfolgung überwiegen (KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 24). Indem der Gesuchsgegner 4 geltend macht, es seien sämtliche privaten Bankkonti von ihm auf seinem Mobiltelefon hinterlegt, weshalb sämtliche Bankapplikationen der S., von T., von der AA. sowie BB. und CC., auf denen Crypto Werte gespeichert seien, versiegelt zu lassen seien, und die privaten Interessen des Gesuchsgegners 4 seien klar höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Strafverfolgungsbehörden (act. 6 S. 5 ff.), genügt er seinen prozessualen Obliegenheiten nicht. Einer Durchsuchung der Daten durch die Gesuchstellerin steht auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.
5. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:
Auf das Gesuch, die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, bei den Gesuchs- gegner 2, 3 und 5 sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durch- suchen, ist nicht einzutreten. Die betreffenden Gegenstände sind ohne ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freizugeben.
Im Übrigen ist das Gesuch gutzuheissen. Die Gesuchstellerin ist zu ermäch- tigen, die bei den Gesuchsgegner 1, 4 und 6 sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen.
6. Soweit auf das Gesuch nicht einzutreten ist, unterliegt rein formal gesehen die Gesuchstellerin, materiell indessen die Gesuchsgegner 2, 3 und 5, fällt doch die von ihnen angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht. Daher haben die Gesuchsgegner 2, 3 und 5 als unterliegende Par- teien Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
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BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Ebenso haben die unterliegen- den Gesuchsgegner 1, 4 und 6 Gerichtskosten zu tragen. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass das Gesuch betreffend die Gesuchsgegner 1, 4 und 6 materiell zu prüfen gewesen ist, weshalb es gerechtfertigt ist, diesen einen grösseren Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gesuchsgegner, die unabhängig voneinander prozessiert und auch keine Verfahrensvereinigung beantragt haben, haften nicht solidarisch (vgl. Art. 66 Abs. 5 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’400.– festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), wovon den Gesuchsgegnern 2, 3 und 5 je Fr. 500.– und den Gesuchsgegnern 1, 4 und 6 je Fr. 1'300.– aufzuerlegen sind.
7. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch, die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die bei den Gesuchs- gegner 2, 3 und 5 sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durch- suchen, ist nicht einzutreten. Die betreffenden Gegenstände werden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freigegeben.
2. Im Übrigen wird das Gesuch gutgeheissen. Die Gesuchstellerin wird ermäch- tigt, die bei den Gesuchsgegner 1, 4 und 6 sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5’400.– festgesetzt, wovon den Gesuchsgeg- ner 2, 3 und 5 je Fr. 500.– und den Gesuchsgegnern 1, 4 und 6 je Fr. 1'300.– auferlegt werden.
Bellinzona, 20. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Cornel Wehrli - B. - C. - Advokat Alexander Sami - E. - F. AG
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).