Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
Bundesstrafgericht, Finanzabteilung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Dezember 2024 E. 2.9, zur Publikation vorgeschlagen), d.h. in der Zoll- strafuntersuchung Nr. 71-2023.29809 des Gesuchstellers;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG);
- 5 -
und erkennt:
Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon iPhone 12 [(…)] und die forensischen Kopien [(…)] werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbe- reich Strafverfolgung, herausgegeben.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT,
Gesuchsteller
gegen
A.,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2025.5 (Nebenverfahren: BP.2025.26)
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Zollfahndung am 18. Februar 2025 um ca. 23.30 Uhr das von A. gelenkte Fahrzeug nach dessen Einfahrt ins Schweizerische Zollgebiet anhielt und bei dieser Kontrolle insgesamt 297 Stangen Zigaretten und 10.5 Liter Schnaps feststellte, ohne dass diesbezüglich eine Zollanmeldung erfolgt war (vgl. act. 1, Rz. 13);
- die zuständige Zollfahndung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 19. Februar 2025 gegen A. eine Zollstrafunter- suchung (Dossier Nr. 71-2023.29809) eröffnete wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen Art. 118 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), Art. 96 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), Art. 35 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabak- steuergesetz, TStG; SR 641.31) und Art. 54 des Bundesgesetzes vom
21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG; SR 680) (act. 1.1);
- sie ebenfalls am 19. Februar 2025 das Mobiltelefon von A. sicherstellte (act. 1.2–1.4);
- A. anlässlich seiner Einvernahme am 19. Februar 2025 dessen Siegelung verlangte, weil sich darauf private Daten befänden (act. 1.6 S. 7 f. und act. 1.9);
- das BAZG mit Entsiegelungsgesuch vom 5. März 2025 die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts um Ermächtigung ersuchte, eine forensische Sicherungskopie des Mobiltelefons durchführen zu lassen und diese in der Folge zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);
- das BAZG dabei u.a. die superprovisorischen Anträge stellte, es sei zu ermächtigen, das versiegelte Mobiltelefon an das Bundesamt für Polizei (fedpol) weiterzuleiten, und Letzteres sei zu beauftragen eine forensische Sicherungskopie des Mobiltelefons zu erstellen;
- die Beschwerdekammer das fedpol am 7. März 2025 mit der Erstellung einer forensischen Sicherungskopie der sich auf dem Mobiltelefon befindenden Daten und der mit diesem Gerät verknüpften Cloud-Daten beauftragte (BP.2025.26, act. 2);
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- der zuständige IT Forensiker des fedpol mit E-Mail vom 24. März 2025 der Beschwerdekammer mitteilte, er habe vom Mobiltelefon und der sich darin befindenden SIM-Karte lediglich eine Teilsicherung erstellen können (BP.2025.26, act. 3; siehe auch den entsprechenden Bericht vom 9. April 2025 [BP.2025.26, act. 5]);
- sich A. innerhalb der ihm bis 24. März 2025 anberaumten Frist nicht zum Entsiegelungsgesuch vernehmen liess (vgl. act. 2);
- der zuständige IT Forensiker des fedpol der Beschwerdekammer am 22. Ap- ril 2025 das Mobiltelefon sowie zwei Kopien der Teilsicherungen und seinen Bericht übermittelte (act. 3, 3.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Verfolgung und Beurteilung der dem Gesuchsgegner zur Last ge- legten Widerhandlungen nach den jeweiligen Spezialgesetzen und nach dem VStrR richtet und das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (vgl. Art. 128 ZG, Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG, Art. 43 TStG, Art. 59 AlkG);
- die Beschwerdekammer demnach über die Zulässigkeit der Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- bei der Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Ge- genständen oder Datenträgern; s. BGE 139 IV 246 E. 3.2; 108 IV 76 E. 1) das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren sind (Art. 50 Abs. 2 VStrR), wobei die Papiere versiegelt und verwahrt werden, wenn der Inhaber gegen deren Durchsuchung Einsprache erhebt (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen; mit der Substantiierungsobliegenheit vermieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 f.; vgl. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.19 vom 23. September 2024 E. 3 m.w.H.);
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- der Gesuchsgegner gegenüber dem Gesuchsteller auf Nachfrage lediglich angab, er habe auf dem Mobiltelefon private Daten und er wolle nicht, dass diese gesichtet werden (act. 1.9);
- er sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess;
- der Gesuchsgegner keine Amts- oder Berufsgeheimnisse geltend macht und seinem allgemeinen Verweis auf die Privatsphäre keine Geheimnisse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR zu entnehmen sind;
- er damit seinen oben erwähnten Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegen- heiten im Entsiegelungsverfahren nicht hinreichend nachkommt (siehe u.a. auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2023.28 vom 9. Januar 2024; BE.2022.2 vom 20. Juni 2023 E. 4.2; BE.2020.3 vom 27. Juli 2020 E. 5.4);
- somit mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;
- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen kann;
- die Verfahrenskosten bei der Hauptsache bleiben (vgl. TPF BE.2022.3 vom
3. Dezember 2024 E. 2.9, zur Publikation vorgeschlagen), d.h. in der Zoll- strafuntersuchung Nr. 71-2023.29809 des Gesuchstellers;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG);
- 5 -
und erkennt:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon iPhone 12 [(…)] und die forensischen Kopien [(…)] werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbe- reich Strafverfolgung, herausgegeben.
2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Bellinzona, 30. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - A. - Bundesstrafgericht, Finanzabteilung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).