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BE.2022.2

St. Gallen · 2022-10-19 · Deutsch SG

Art. 55 Abs. 1, Art. 150 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2 ZPO (SR 272): Beweiserhebung von Amtes wegen aufgrund erheblicher Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache. Auch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung keine Anerken-nung der Forderung oder auch nur der klägerischen Tatsachenbehauptungen darstellt, so bleiben diese doch unbestritten und haben somit für das Gericht grundsätzlich als wahr zu gelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend, wenn erhebliche Zweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden. Bestehen von erheblichen Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages i.c. verneint (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Oktober 2022, BE.2022.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.10.2022 BE.2022.2

Art. 55 Abs. 1, Art. 150 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2 ZPO (SR 272): Beweiserhebung von Amtes wegen aufgrund erheblicher Zweifel an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache. Auch wenn die Säumigkeit der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung keine Anerken-nung der Forderung oder auch nur der klägerischen Tatsachenbehauptungen darstellt, so bleiben diese doch unbestritten und haben somit für das Gericht grundsätzlich als wahr zu gelten. Sie wären für das Gericht einzig dann nicht bindend, wenn erhebliche Zweifel (i.S.v. Art. 153 Abs. 2 ZPO) an deren Richtigkeit bestünden. Bestehen von erheblichen Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hinsichtlich Abschluss und Inhalt des von ihr als Anspruchsgrundlage behaupteten Vertrages i.c. verneint (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Oktober 2022, BE.2022.2).

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