opencaselaw.ch

BE.2024.12

Bundesstrafgericht · 2024-09-03 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Dispositiv
  1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Asservat U64292 wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Be- schlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung der Gesuchstellerin herausgegeben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A.

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2024.12 (Nebenverfahren: BP.2024.59)

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2024-059 wegen Verdachts der Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geld- spiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt;

- anlässlich der diesbezüglichen Hausdurchsuchung vom 1. bzw. 2. Juni 2024 in den Räumlichkeiten des Vereinslokals «B.» an der Z.-strasse in Y. das Mobiltelefon (U64292) von A. sichergestellt wurde (BE.2024.12, act. 1.1, 1.2, 1.4);

- A. Einsprache gegen die Durchsuchung des Mobiltelefons U64292 erhob, worauf dieses versiegelt wurde (BE.2024.12, act. 1.2, 1.4);

- die ESBK mit Gesuch vom 4. Juni 2024 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte (BE.2024.12, act. 1):

I. HAUPTANTRÄGE:

1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, den folgenden, anlässlich der Hausdurchsu- chung vom 1. Juni 2024, bei A. sichergestellten Gegenstand zu entsiegeln und zu durch- suchen:

- Mobiltelefon (ESBK U-Nr.: U64292, pol. Sicherstellungsnummer: 86336369/K240601-033)

Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die auf Anordnung des Bun- desstrafgerichts erstellte forensische Kopie der gesicherten Daten de[s] Mobiltelefon[s] zu durchsuchen.

2. Unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners.

II. PROZESSUALE ANTRÄGE (VORSORGLICHE MASSNAHMEN)

3. Es sei die Stromversorgung des Mobiltelefons U64292 sicherzustellen und dauerhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.

4. Es sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine entsprechend technisch ausgerüstete Fachstelle des Bundesamts für Polizei fedpol, der sich auf dem Mobiltelefon U64292 befindenden Daten zu erstellen.

- 3 -

5. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass das Mobiltelefon U64292 keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.

6. Die in Ziffer 3 bis 5 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superproviso- risch zu erlassen.

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 6. Juni 2024 das Bundesamt für Polizei fedpol beauftragte, eine forensische Kopie des Asservats U64292 zu erstellen; zugleich die ESBK beauftragt wurde, das Asservat U64292 zwecks Erstellung einer forensischen Kopie dem fedpol weiterzuleiten (BP.2024.59, act. 2);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 6. Juni 2024 A. eine Frist bis zum 17. Juni 2024 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort ansetzte (BE.2024.12, act. 2); das Schreiben gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 10. Juni 2024 zugestellt wurde (BE.2024.12, act. 4);

- A. innert angesetzter Frist keine Gesuchsantwort einreichte;

- das fedpol mit E-Mail vom 10. Juni 2024 der Beschwerdekammer mitteilte, es habe festgestellt, dass es sich beim Asservat um ein aktuelleres iPhone handle, welches nur partiell mit Strom versorgt und neu gestartet worden sei, und aktuell aufgrund des ihm unbekannten Zugangscodes keine Datensiche- rung angefertigt werden könne (BP.2024.59, act. 3);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 11. Juni 2024 an das fedpol ih- ren Auftrag vom 6. Juni 2024 zur Erstellung einer forensischen Kopie wider- rief und das fedpol zur Erstellung eines schriftlichen Kurzberichts und Über- mittlung des Asservats beauftragte (BP.2024.59, act. 4);

- der Kurzbericht des fedpol vom 13. Juni 2024 und das Asservat am 14. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer eingingen (BP.2024.59, act. 5);

- der Kurzbericht des fedpol vom 13. Juni 2024 den Parteien mit Schreiben vom 12. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (BE.2024.12, act. 5);

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS); die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen den Kantonen obliegen (Art. 135 Abs. 1 BGS);

- soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestim- mungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2);

- dem Gesuchsgegner Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielban- kenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung des sicherge- stellten Gegenstands zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mut- masslichen Straftaten vorgehen; mit der Substanziierungsobliegenheit ver- mieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4);

- weder aus dem «Protokoll über die Durchsuchung» (BE.2024.12, act. 1.2) noch aus dem «Protokoll über die Versiegelung und Verwahrung» (BE.2024.12, act. 1.4) ersichtlich ist, dass der Gesuchsgegner Geheimnis- rechte als betroffen angerufen hätte;

- der Gesuchsgegner sich im Entsiegelungsverfahren innert Frist nicht verneh- men liess, mithin auch im Entsiegelungsverfahren keine Geheimnisrechte anruft;

- mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners für die Beschwer- dekammer kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;

- 5 -

- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Ge- suchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be- schlagnahme der sich auf dem Asservat U64292 befindenden Daten vorneh- men kann;

- formal gesehen zwar die Gesuchstellerin unterliegt, weil auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);

- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 6 -

und erkennt:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.

Das Asservat U64292 wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Be- schlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung der Gesuchstellerin herausgegeben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 3. September 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).