Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
E. 1.2 In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün-
- 5 - dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom
16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1).
E. 2 Juni 2025) nichtig sei, und wies das Betreibungsamt Q._____ an, im Be- treibungsregister zu vermerken, dass Dritten von dieser Betreibung keine Kenntnis gegeben werden dürfe. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu bezahlen. Zur Begrün- dung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Bestand seiner behaupteten Forderung durch geeignete Unterlagen auch nur ansatzweise zu belegen. Dabei wäre es ohne weiteres möglich gewesen, umfassende Korrespondenz, Projektun- terlagen, Arbeitsprotokolle, frühere Rechnungsstellungen, Reisenachweise oder ähnliche Belege ins Recht zu legen, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführe, die Forderungen mehrfach schriftlich geltend gemacht zu haben. Gerade bei einem Forderungsbetrag von Fr. 16'450.00 sei zu er- warten, dass entsprechende Leistungsnachweise vorlägen, welche die Richtigkeit der Forderung und damit die Betreibung zu stützen vermöchten. Stattdessen beschränke sich der Beschwerdeführer auf pauschale Be- hauptungen hinsichtlich unkonkreter Leistungen, ohne diese in der gebote- nen Weise darzulegen. Er lege einzig eine selbst hergestellte Rechnung vor ("Projektabrechnung – C._____ & D._____"), verweise auf (nicht ein- gereichte) Arbeitsprotokolle und E-Mail-Kommunikation und führe in der Rechnung ein Sammelsurium an angeblichen Leistungen auf ("Projektma- nagement, Reisen, Vor-Ort-Termine, Recherche, Kommunikation, Netz- werkaufbau, Beweise Arbeitsprotokolle, Emails zwischen Ihnen und mir, Auto, Zeugenaussagen schriftlich E._____ usw."). Es bleibe sogar offen,
- 6 - worum es sich beim Projekt überhaupt handeln solle. Von einer wenigstens einigermassen nachvollziehbar dargelegten Forderungsgrundlage könne keine Rede sein. Gemäss der vom Schuldner ins Recht gelegten E-Mail- Korrespondenz vom 11. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer ihm viel- mehr die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens angedroht, je nach Re- aktion und Benehmen des Schuldners. Es möge zwar zutreffen, dass das Inaussichtstellen eines Betreibungsverfahrens an sich noch kein miss- bräuchliches Verhalten darstelle. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Einleitung von der Reaktion und vom Benehmen des Schuldners abhängig zu machen, deute hingegen darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine allfällige Bezahlung gehe, sondern um ein gesamtheitliches Verhalten des Schuldners. Der Beschwerdeführer selbst führe in seiner Stellungnahme aus, dass er seit geraumer Zeit Ziel von digitalen Übergrif- fen sei, welche er konkret mit dem Schuldner in Verbindung bringe. Er habe aus diesem Grund ein Strafverfahren gegen den Schuldner und F._____ bei der Staatsanwaltschaft Baden laufen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Schuldner bereits in der Vergangenheit gegen den Beschwerde- führer (als Vertreter der damaligen Gläubigerin im Verfahren BE.2024.12) erfolgreich gegen eine Schikanebetreibung vorgegangen sei. Daraus könne zwar nicht geschlossen werden, dass eine neuerliche Betreibung gleichermassen rechtsmissbräuchlich erfolge, jedoch könne den diesbe- züglichen Akten entnommen werden, dass der Schuldner und der Be- schwerdeführer bereits dazumal in Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen seien und der Beschwerdeführer versucht habe, sich durch behauptete Ge- genforderungen der Rückzahlung einer Forderung zu entziehen. Indem der Beschwerdeführer erneut keine Nachweise zu seiner behaupteten Forde- rung vorlegen könne oder wolle, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Um- stände wiederum von Rechtsmissbrauch seinerseits auszugehen. Werde festgestellt, dass eine Betreibung nichtig sei, gebe das Betreibungsamt Dritten von der Betreibung keine Kenntnis (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). Um dies sicherzustellen, habe das Betreibungsamt im Betreibungsregister ei- nen entsprechenden Vermerk anzubringen, welcher auf die Tatsache hin- weise, dass die Betreibung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe. Da ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG vorliege, sei es angezeigt, ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen.
E. 2.1.1 Die Vorinstanz stellte mit Entscheid vom 18. August 2025 fest, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom
E. 2.1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vor, die Vorinstanz habe durch einseitige und unvollständige Würdigung seiner Eingaben ge- gen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen. Darüber hinaus seien die Gleichbehandlung der Parteien (Art. 53 ZPO) ver- letzt und die Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) missachtet worden. Die gebo- tene Unparteilichkeit des Gerichts sei somit nicht gewährleistet gewesen. Weiter habe die Vorinstanz ihn aufgefordert, vertrauliche Projektdetails
- 7 - offenzulegen. Nach Art. 160 ff. ZPO bestehe zwar eine Mitwirkungspflicht, welche sich jedoch auf prozessrelevante Tatsachen beschränke. Ge- schäftsgeheimnisse seien ausdrücklich geschützt; Art. 156 ZPO räume ein Zeugnisverweigerungsrecht ein; Art. 162 OR schütze Geschäftsgeheim- nisse umfassend. Die Offenlegung interner Projektdaten, die in keinem un- mittelbaren Zusammenhang mit der eingeklagten Forderung stünden, sei weder rechtlich erforderlich noch zumutbar. Schliesslich entbehre die Kos- tenauflage jeder sachlichen Grundlage und sei unverhältnismässig. Ge- mäss Art. 5 Abs. 2 BV sei staatliches Handeln dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verpflichtet. Sie verletze zudem den Anspruch des Be- schwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK). Er habe während des gesamten Verfahrens in Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt (Art. 52 ZPO). Die Kostenauflage stelle daher eine willkürliche Entscheidung i.S.v. Art. 9 BV dar.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission vom 22. August 2025 mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die von ihm gegen den Schuldner erhobene Betreibung rechtsmissbräuchlich sei, nicht hinrei- chend auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz aus seiner Sicht zu Unrecht die gegen den Schuldner angeho- bene Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2025) als nichtig betrachtet haben soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, stichwortartig die Verletzung diverser verfahrensrechtlicher Grundsätze durch die Vorinstanz zu rügen, ohne auch nur ansatzweise dar- zulegen, wodurch die Vorinstanz diese Grundsätze konkret verletzt haben soll. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2025 genügt den in E. 1.2 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG insoweit folglich nicht. Damit ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
E. 2.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihn aufgefor- dert, vertrauliche Projektdetails offenzulegen, geht fehl. In den vorinstanz- lichen Akten findet sich keine entsprechende Verfügung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 26. August 2025 stützte die Vorinstanz ihren Entscheid gerade auf die ihr vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel. Die als Beilage zur Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 1. Juli 2025 eingereichte Rechnung vom 11. Mai 2025 soll Leistungen für den Schuldner und die Familie [...] in den Jahren 2021 bis 2024 im Zusammenhang mit der "Konzeption, Planung, Durchfüh- rung von Reisen, Abklärungen sowie allen weiteren projektbezogenen Ar- beiten im Zusammenhang mit dem Projekt C._____ in R._____ und der D._____ in S._____ und verschiedenen anderen Arbeiten (siehe Email Kommunikation)" umfassen. Wie die Vorinstanz in E. 2.4 des angefoch-
- 8 - tenen Entscheids zutreffend ausführte, genügt diese Rechnung – in wel- cher die (angeblich) vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen ledig- lich pauschal mit "Projektmanagement, Reisen, Vor-Ort-Termine, Recher- che, Kommunikation, Netzwerkaufbau, Beweise Arbeitsprotokolle, Emails zwischen ihnen und mir, Auto, Zeugenaussagen schriftlich E._____, usw." beschrieben wurden – für sich allein nicht, um den Bestand der vom Be- schwerdeführer in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 16'450.00 auch nur ansatzweise zu untermauern. Bei einer Rechnung in dieser Höhe und über einen so langen Zeitraum für verschiedenartige Tätigkeiten wäre zu- mindest zu erwarten, dass diese nähere Angaben zu den einzelnen Leis- tungen wie Datum, Leistungsart, Zeitaufwand, Stundenansatz und Teilbe- trag enthalten würde. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 1. Juli 2025 auch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, welche entgeltlichen Leistungen er für den Schuld- ner bzw. dessen Familie erbracht haben soll. Der ebenfalls verurkundete "Print Screen" aus dem E-Mail-Programm des Beschwerdeführers gibt ebenfalls keinerlei Hinweise auf die konkreten, vom Beschwerdeführer er- brachten Leistungen und das ihm dafür jeweils zustehende Entgelt, was für den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung sprechen würde. An- derweitige Belege für die von ihm erbrachten Leistungen, wie z.B. die in E. 2.4 des vorinstanzlichen Entscheids aufgeführten, hat der Beschwerde- führer der Vorinstanz ebenfalls nicht vorgelegt. Dass durch die Einreichung solcher Beweismittel die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdefüh- rers oder Dritter, insbesondere Geschäftsgeheimnisse gefährdet worden wären, machte der Beschwerdeführer sodann im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht geltend, so dass die Vorinstanz auch nicht gemäss Art. 156 ZPO die erforderlichen Massnahmen zum Geheimnisschutz treffen konnte. Nach der allgemeinen Regel der Beweislastverteilung (vgl. Art. 8 ZGB) hat der Beschwerdeführer somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf die eingangs erwähnte Rüge abzu- weisen.
E. 2.4.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
22. August 2025, dass ihm die Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 auferlegt hat. Diese ent- behre jeder sachlichen Grundlage und sei unverhältnismässig. Vielmehr habe er während des gesamten Verfahrens im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt. Die Kostenauflage sei deshalb ersatzlos aufzuheben.
E. 2.4.2 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor den kantonalen betrei- bungsrechtlichen Aufsichtsbehörden (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteient-
- 9 - schädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Pro- zessführung gelten insbesondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbe- kümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe un- nütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 20a SchKG). Die vom Beschwerdeführer angehobene Betreibung Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q._____ ist nach dem oben Gesagten als Schikanebetreibung zu betrachten, welche rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und damit nichtig ist. Das Festhalten an dieser Betreibung im vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren, ohne den Bestand der in Betreibung gesetzten Forde- rung auch nur ansatzweise substantiiert darzulegen und zu belegen, verstösst unter den gegebenen Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB, Art. 52 Abs. 1 ZPO). Dieses Vorgehen ist als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bewerten. Folg- lich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. De- ren Höhe von Fr. 500.00 liegt im unteren Bereich des in § 21 Abs. 2 Ge- bührD für aufsichtsrechtliche Verfahren vorgesehenen Gebührenrahmens, der sich von Fr. 200.00 bis Fr. 2'000.00 erstreckt, und erscheint als ange- messen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die vorinstanzli- che Kostenauflage richtet, ist sie deshalb ebenfalls abzuweisen.
E. 2.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 3 Auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission ist zu verzichten (vgl. E. 2.4.2 oben). Sollte der Beschwerdeführer der Schuldbetreibungs- und Konkurskommis- sion künftig weitere Beschwerden von der Art der vorliegenden einreichen, müsste er indessen mit der Auferlegung einer Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie der Verfahrenskosten rechnen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).
- 10 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.55 (BE.2025.17) Entscheid vom 12. März 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 18. August 2025 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2025 / Schikanebetreibung Schuldner: B._____, […]
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung Nr. xxx des Beschwerdeführers gegen B._____ (nachfol- gend: Schuldner) erliess das Betreibungsamt Q._____ am 2. Juni 2025 den Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 16'450.00 nebst Zins zu 10 % seit 10. November 2023. Gegen diesen ihm am 4. Juni 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Schuldner am 10. Juni 2025 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 (in verbesserter Form überbracht am
26. Juni 2025) stellte der Schuldner beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden folgende Anträge: " 1. Mein per 10. Juni 2025 registrierter Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt Q._____ sei im Umfang der Forderung des Gesuchsgegners von CHF 16'450 sowie Zins zu 10 % seit dem 10. November 2023 gutzuheis- sen. 2. Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ "Forderungsgrund: Of- fene Rechnung 2021 – 2023" nichtig zu erklären und zu löschen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten des Ge- suchsgegners." 2.2. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (Postaufgabe:
2. Juli 2025) zur Beschwerde Stellung. Er beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Rechtmässigkeit der Betreibung Nr. xxx sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Schuldners. 2.3. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 1. Juli 2025 (Postaufgabe:
2. Juli 2025) seinen Amtsbericht. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. August 2025:
- 3 - " 1. Es wird in Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juni
2025) nichtig ist. 2. Das Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, die Tatsache, dass Drit- ten von der Betreibung gemäss Ziff. 1 hievor keine Kenntnis gegeben wer- den darf, im Betreibungsregister zu vermerken. 3. Die Gläubigerin wird verpflichtet, mit beiliegender Rechnung Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 500.00 an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 21. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2025 (Postaufgabe:
25. August 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwer- de mit folgenden Anträgen: " 1. Die Kostenauflage von CHF 500 im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
18. August 2025 (Geschäfts-Nr. BE.2025.17/rd) ist aufzuheben. 2. Es ist festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich in seiner Verfahrens- führung parteiisch gehandelt hat. 3. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, ver- trauliche Projektdetails offenzulegen. 4. Das Verfahren ist durch die Konkurskommission unter Wahrung der Grundsätze von Fairness, Unparteilichkeit und Waffengleichheit weiterzu- führen." 3.2. Mit Eingabe vom 26. August 2025 (Postaufgabe: 27. August 2025) er- gänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. 3.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit Amtsbericht vom 1. September 2025 auf eine Vernehmlassung.
- 4 - 3.4. Das Betreibungsamt Q._____ und der Schuldner liessen sich nicht verneh- men. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün-
- 5 - dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom
16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz stellte mit Entscheid vom 18. August 2025 fest, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom
2. Juni 2025) nichtig sei, und wies das Betreibungsamt Q._____ an, im Be- treibungsregister zu vermerken, dass Dritten von dieser Betreibung keine Kenntnis gegeben werden dürfe. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu bezahlen. Zur Begrün- dung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Bestand seiner behaupteten Forderung durch geeignete Unterlagen auch nur ansatzweise zu belegen. Dabei wäre es ohne weiteres möglich gewesen, umfassende Korrespondenz, Projektun- terlagen, Arbeitsprotokolle, frühere Rechnungsstellungen, Reisenachweise oder ähnliche Belege ins Recht zu legen, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführe, die Forderungen mehrfach schriftlich geltend gemacht zu haben. Gerade bei einem Forderungsbetrag von Fr. 16'450.00 sei zu er- warten, dass entsprechende Leistungsnachweise vorlägen, welche die Richtigkeit der Forderung und damit die Betreibung zu stützen vermöchten. Stattdessen beschränke sich der Beschwerdeführer auf pauschale Be- hauptungen hinsichtlich unkonkreter Leistungen, ohne diese in der gebote- nen Weise darzulegen. Er lege einzig eine selbst hergestellte Rechnung vor ("Projektabrechnung – C._____ & D._____"), verweise auf (nicht ein- gereichte) Arbeitsprotokolle und E-Mail-Kommunikation und führe in der Rechnung ein Sammelsurium an angeblichen Leistungen auf ("Projektma- nagement, Reisen, Vor-Ort-Termine, Recherche, Kommunikation, Netz- werkaufbau, Beweise Arbeitsprotokolle, Emails zwischen Ihnen und mir, Auto, Zeugenaussagen schriftlich E._____ usw."). Es bleibe sogar offen,
- 6 - worum es sich beim Projekt überhaupt handeln solle. Von einer wenigstens einigermassen nachvollziehbar dargelegten Forderungsgrundlage könne keine Rede sein. Gemäss der vom Schuldner ins Recht gelegten E-Mail- Korrespondenz vom 11. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer ihm viel- mehr die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens angedroht, je nach Re- aktion und Benehmen des Schuldners. Es möge zwar zutreffen, dass das Inaussichtstellen eines Betreibungsverfahrens an sich noch kein miss- bräuchliches Verhalten darstelle. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Einleitung von der Reaktion und vom Benehmen des Schuldners abhängig zu machen, deute hingegen darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine allfällige Bezahlung gehe, sondern um ein gesamtheitliches Verhalten des Schuldners. Der Beschwerdeführer selbst führe in seiner Stellungnahme aus, dass er seit geraumer Zeit Ziel von digitalen Übergrif- fen sei, welche er konkret mit dem Schuldner in Verbindung bringe. Er habe aus diesem Grund ein Strafverfahren gegen den Schuldner und F._____ bei der Staatsanwaltschaft Baden laufen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Schuldner bereits in der Vergangenheit gegen den Beschwerde- führer (als Vertreter der damaligen Gläubigerin im Verfahren BE.2024.12) erfolgreich gegen eine Schikanebetreibung vorgegangen sei. Daraus könne zwar nicht geschlossen werden, dass eine neuerliche Betreibung gleichermassen rechtsmissbräuchlich erfolge, jedoch könne den diesbe- züglichen Akten entnommen werden, dass der Schuldner und der Be- schwerdeführer bereits dazumal in Rechtsstreitigkeiten verwickelt gewesen seien und der Beschwerdeführer versucht habe, sich durch behauptete Ge- genforderungen der Rückzahlung einer Forderung zu entziehen. Indem der Beschwerdeführer erneut keine Nachweise zu seiner behaupteten Forde- rung vorlegen könne oder wolle, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Um- stände wiederum von Rechtsmissbrauch seinerseits auszugehen. Werde festgestellt, dass eine Betreibung nichtig sei, gebe das Betreibungsamt Dritten von der Betreibung keine Kenntnis (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). Um dies sicherzustellen, habe das Betreibungsamt im Betreibungsregister ei- nen entsprechenden Vermerk anzubringen, welcher auf die Tatsache hin- weise, dass die Betreibung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfe. Da ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG vorliege, sei es angezeigt, ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen. 2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vor, die Vorinstanz habe durch einseitige und unvollständige Würdigung seiner Eingaben ge- gen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen. Darüber hinaus seien die Gleichbehandlung der Parteien (Art. 53 ZPO) ver- letzt und die Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) missachtet worden. Die gebo- tene Unparteilichkeit des Gerichts sei somit nicht gewährleistet gewesen. Weiter habe die Vorinstanz ihn aufgefordert, vertrauliche Projektdetails
- 7 - offenzulegen. Nach Art. 160 ff. ZPO bestehe zwar eine Mitwirkungspflicht, welche sich jedoch auf prozessrelevante Tatsachen beschränke. Ge- schäftsgeheimnisse seien ausdrücklich geschützt; Art. 156 ZPO räume ein Zeugnisverweigerungsrecht ein; Art. 162 OR schütze Geschäftsgeheim- nisse umfassend. Die Offenlegung interner Projektdaten, die in keinem un- mittelbaren Zusammenhang mit der eingeklagten Forderung stünden, sei weder rechtlich erforderlich noch zumutbar. Schliesslich entbehre die Kos- tenauflage jeder sachlichen Grundlage und sei unverhältnismässig. Ge- mäss Art. 5 Abs. 2 BV sei staatliches Handeln dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verpflichtet. Sie verletze zudem den Anspruch des Be- schwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK). Er habe während des gesamten Verfahrens in Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt (Art. 52 ZPO). Die Kostenauflage stelle daher eine willkürliche Entscheidung i.S.v. Art. 9 BV dar. 2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission vom 22. August 2025 mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die von ihm gegen den Schuldner erhobene Betreibung rechtsmissbräuchlich sei, nicht hinrei- chend auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz aus seiner Sicht zu Unrecht die gegen den Schuldner angeho- bene Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2025) als nichtig betrachtet haben soll. Vielmehr beschränkt er sich darauf, stichwortartig die Verletzung diverser verfahrensrechtlicher Grundsätze durch die Vorinstanz zu rügen, ohne auch nur ansatzweise dar- zulegen, wodurch die Vorinstanz diese Grundsätze konkret verletzt haben soll. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2025 genügt den in E. 1.2 genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG insoweit folglich nicht. Damit ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. 2.3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihn aufgefor- dert, vertrauliche Projektdetails offenzulegen, geht fehl. In den vorinstanz- lichen Akten findet sich keine entsprechende Verfügung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 26. August 2025 stützte die Vorinstanz ihren Entscheid gerade auf die ihr vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel. Die als Beilage zur Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 1. Juli 2025 eingereichte Rechnung vom 11. Mai 2025 soll Leistungen für den Schuldner und die Familie [...] in den Jahren 2021 bis 2024 im Zusammenhang mit der "Konzeption, Planung, Durchfüh- rung von Reisen, Abklärungen sowie allen weiteren projektbezogenen Ar- beiten im Zusammenhang mit dem Projekt C._____ in R._____ und der D._____ in S._____ und verschiedenen anderen Arbeiten (siehe Email Kommunikation)" umfassen. Wie die Vorinstanz in E. 2.4 des angefoch-
- 8 - tenen Entscheids zutreffend ausführte, genügt diese Rechnung – in wel- cher die (angeblich) vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen ledig- lich pauschal mit "Projektmanagement, Reisen, Vor-Ort-Termine, Recher- che, Kommunikation, Netzwerkaufbau, Beweise Arbeitsprotokolle, Emails zwischen ihnen und mir, Auto, Zeugenaussagen schriftlich E._____, usw." beschrieben wurden – für sich allein nicht, um den Bestand der vom Be- schwerdeführer in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 16'450.00 auch nur ansatzweise zu untermauern. Bei einer Rechnung in dieser Höhe und über einen so langen Zeitraum für verschiedenartige Tätigkeiten wäre zu- mindest zu erwarten, dass diese nähere Angaben zu den einzelnen Leis- tungen wie Datum, Leistungsart, Zeitaufwand, Stundenansatz und Teilbe- trag enthalten würde. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 1. Juli 2025 auch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, welche entgeltlichen Leistungen er für den Schuld- ner bzw. dessen Familie erbracht haben soll. Der ebenfalls verurkundete "Print Screen" aus dem E-Mail-Programm des Beschwerdeführers gibt ebenfalls keinerlei Hinweise auf die konkreten, vom Beschwerdeführer er- brachten Leistungen und das ihm dafür jeweils zustehende Entgelt, was für den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung sprechen würde. An- derweitige Belege für die von ihm erbrachten Leistungen, wie z.B. die in E. 2.4 des vorinstanzlichen Entscheids aufgeführten, hat der Beschwerde- führer der Vorinstanz ebenfalls nicht vorgelegt. Dass durch die Einreichung solcher Beweismittel die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdefüh- rers oder Dritter, insbesondere Geschäftsgeheimnisse gefährdet worden wären, machte der Beschwerdeführer sodann im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht geltend, so dass die Vorinstanz auch nicht gemäss Art. 156 ZPO die erforderlichen Massnahmen zum Geheimnisschutz treffen konnte. Nach der allgemeinen Regel der Beweislastverteilung (vgl. Art. 8 ZGB) hat der Beschwerdeführer somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf die eingangs erwähnte Rüge abzu- weisen. 2.4. 2.4.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
22. August 2025, dass ihm die Vorinstanz die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.00 auferlegt hat. Diese ent- behre jeder sachlichen Grundlage und sei unverhältnismässig. Vielmehr habe er während des gesamten Verfahrens im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt. Die Kostenauflage sei deshalb ersatzlos aufzuheben. 2.4.2. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor den kantonalen betrei- bungsrechtlichen Aufsichtsbehörden (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteient-
- 9 - schädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt wer- den (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Pro- zessführung gelten insbesondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbe- kümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe un- nütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 20a SchKG). Die vom Beschwerdeführer angehobene Betreibung Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q._____ ist nach dem oben Gesagten als Schikanebetreibung zu betrachten, welche rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und damit nichtig ist. Das Festhalten an dieser Betreibung im vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren, ohne den Bestand der in Betreibung gesetzten Forde- rung auch nur ansatzweise substantiiert darzulegen und zu belegen, verstösst unter den gegebenen Umständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB, Art. 52 Abs. 1 ZPO). Dieses Vorgehen ist als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bewerten. Folg- lich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. De- ren Höhe von Fr. 500.00 liegt im unteren Bereich des in § 21 Abs. 2 Ge- bührD für aufsichtsrechtliche Verfahren vorgesehenen Gebührenrahmens, der sich von Fr. 200.00 bis Fr. 2'000.00 erstreckt, und erscheint als ange- messen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die vorinstanzli- che Kostenauflage richtet, ist sie deshalb ebenfalls abzuweisen. 2.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. Auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission ist zu verzichten (vgl. E. 2.4.2 oben). Sollte der Beschwerdeführer der Schuldbetreibungs- und Konkurskommis- sion künftig weitere Beschwerden von der Art der vorliegenden einreichen, müsste er indessen mit der Auferlegung einer Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie der Verfahrenskosten rechnen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).
- 10 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber