Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO) analog
Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 März 2018 E. 1.1); - die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3). - die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2 und Urteil des Bun- desgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) mit grösster Scho- nung der Privatgeheimnisse zu erfolgen hat; insbesondere Papiere nur dann durchsucht werden sollen, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darun- ter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR); - bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistli- chen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren sind (Art. 50 Abs. 2 VStrR); - gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben ist, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt aus- zusprechen; die Papiere versiegelt und verwahrt werden, wenn er gegen die Durchsuchung Einsprache erhebt; die Siegelung dabei rechtlich zu einem
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(einstweiligen) Durchsuchungsverbot führt (JEKER, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR); - die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG); die betroffene Verwaltungsbehörde beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen hat (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2); - der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mut- masslichen Straftaten vorgehen; - mit der Substanziierungsobliegenheit vermieden wird, dass das Entsiege- lungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4); - eine Siegelung anzuordnen ist, wenn «nach Angaben» der berechtigten Per- son Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen; grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden hat, ob solche Hin- dernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht; Ausnahmen nur in liquiden Fällen in Frage kommen können, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmiss- bräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleich- käme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3); - der Gesuchsgegner sich vorliegend geweigert hat, seine Gründe für die be- antragte Siegelung anzugeben (act. 1.4 S. 5); er der Gesuchstellerin auch nicht nachträglich seine Gründe mitgeteilt hat (act. 2); ein solches Vorgehen des Gesuchsgegners als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist; - unter diesen Umständen die Durchführung eines formellen Entsiegelungs- verfahrens sich nicht rechtfertigen lässt; nach dem Gesagten auf das Entsie- gelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 1B-464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Wei- teres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sicherge- stellten Daten vornehmen kann;
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- mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden ist; - formal gesehen zwar die Gesuchstellerin unterliegt, weil auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022); - die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind; - die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); - bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist.
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Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon U64407 («Samsung S21 Ultra»), das Notebook U64410 («Vivobook, SN RI- NOCX06Z28639C») und das Tablet U64412 («Xiaomi Pad 5») stehen der Ge- suchstellerin zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Gesuchstellerin
gegen
A., Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2024.20 (Nebenverfahren: BP.2024.100)
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS; SR 935.52) führt (s. act. 1.1 S. 2); A. verdächtigt wird, (On- line-)Spielbankenspiele ohne die dafür nötigen Konzessionen durchgeführt, organisiert oder zur Verfügung gestellt zu haben (Art. 130 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGS); - gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl des Leiters der ESBK vom 23. August 2024 (act. 1.1) die Kantonspolizei Zürich am
3. Oktober 2024 die Wohnung von A. in Z. durchsuchte und dabei folgende Geräte sicherstellte (act. 1.2 und 1.5): das Mobiltelefon Samsung S21 Ultra (U64407), das Notebook Vivobook, SN RINOCX06Z28639C (U64410) und das Tablet Xiaomi Pad 5 (U64412); - im Durchsuchungsprotokoll vom 3. Oktober 2024 schriftlich festgehalten wurde, dass A. ausdrücklich auf die Siegelung der sichergestellten Gegen- stände verzichtet hat; das Durchsuchungsprotokoll von A. mitunterzeichnet wurde (act. 1.2 S. 3); - anlässlich seiner anschliessenden Einvernahme vom 3. Oktober 2024 A. er- klärte, die Siegelung aller drei elektronischen Geräte zu verlangen (act. 1.4 S. 5); A. auf die Nachfrage, ob er den Grund für die Siegelung sagen möchte, aussagte: «Nein, verweige[re] ich.» (a.a.O.); - in der Folge die drei Geräte von A. gesiegelt wurden (act. 1.3); - die ESBK mit Gesuch vom 4. Oktober 2024 (eingegangen am 7. Oktober 2024), unter Beilage des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls vom 23. August 2024 (act. 1.1), des Durchsuchungsprotokolls vom 3. Okto- ber 2024 (act. 1.2), des Versiegelungs- und Verwahrungsprotokolls vom
3. Oktober 2024 (act. 1.3), des Protokolls der Einvernahme von A. vom
3. Oktober 2024 (act. 1.4), des Protokolls über die vorläufige Beschlag- nahme vom 3. Oktober 2024 (act. 1.5) und der Informationen über ein Mo- biltelefon (U64407) vom 3. Oktober 2024 (act. 1.6), an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangt und die folgenden Anträge stellt (act. 1 S. 2): - «I. Prozessuale Anträge (Vorsorgliche Massnahmen) 1. Es sei die Stromversorgung des Mobiltelefons U64407 («Samsung S21 Ultra»), des Notebooks U64410 («Vivobook, SN RINOCX06Z28639C») und des Tab- lets U64412 («Xiaomi Pad 5») sicherzustellen und dauerhaft bzw. bis zum Er- stellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.
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2. Es sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine ent- sprechend technisch ausgerüstete Fachstelle bzw. durch die IT-Abteilung der Kantonspolizei Zürich, der sich auf den vorgenannten Geräte U64407, U64410 und U64412 befindenden Daten zu erstellen. Die Geräte befinden sich im Zeit- punkt der vorliegenden Antragsstellung in versiegeltem Zustand bei der Kan- tonspolizei Zürich.
Eventualiter sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine entsprechend technisch ausgerüstete Fachstelle bzw. durch das Bundes- amt für Polizei fedpol, der sich auf den vorgenannten Geräte U64407, U64410 und U64412 befindenden Daten zu erstellen.
3. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass vorge- nannten Geräte U64407, U64410 und U64412 keine drahtlosen Kommunikati- onsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die notwendigen techni- schen Vorkehrungen zu treffen.
4. Die in Ziffer 1 bis 3 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien su- perprovisorisch zu erlassen.
Eventualiter seien die in Ziffer 1 bis 3 hiervor beantragten vorsorglichen Mass- nahmen provisorisch zu erlassen.
II. Hauptanträge:
5. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die folgenden am 3. Oktober 2024, im Rahmen der (delegierten) Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei Zürich in der Privatwohnung an der Y.-Strasse in Z., bei A. sichergestellten Gegen- stände zu entsiegeln und zu durchsuchen:
- U64407, Mobiltelefon Samsung S21 Ultra, mit SIM-Karte, in Schutzhülle IMEI 1, Entsperrcode 2, Zimmer 2 (Siegel-Nr. 020030)
- U64410, ASUS Vivobook, SN RINOCX06Z28639C, Zimmer 1 (falls Code vorhanden, dann «2») (Siegel-Nr. 020031)
- U64412, Tablet Xiaomi Pad 5, Model-Nr. 21051182G, Zimmer 2 (Siegel-Nr. 020032)
Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die auf Anordnung des Bundesstrafgerichts erstellte forensischen Kopie der gesicherten Daten der Mo- biletelefone zu durchsuchen.
6. Unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners»;
- A. gegenüber der ESBK auch nicht nachträglich Gründe für die beantragte Siegelung angegeben hat (act. 2); - aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wurde.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bun- desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS); die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspie- len den Kantonen obliegen (Art. 135 Abs. 1 BGS); - die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar sind, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR); die Bestimmungen der Eidgenös- sischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog an- wendbar sind, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1); - die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3). - die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2 und Urteil des Bun- desgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) mit grösster Scho- nung der Privatgeheimnisse zu erfolgen hat; insbesondere Papiere nur dann durchsucht werden sollen, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darun- ter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR); - bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistli- chen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren sind (Art. 50 Abs. 2 VStrR); - gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben ist, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt aus- zusprechen; die Papiere versiegelt und verwahrt werden, wenn er gegen die Durchsuchung Einsprache erhebt; die Siegelung dabei rechtlich zu einem
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(einstweiligen) Durchsuchungsverbot führt (JEKER, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR); - die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG); die betroffene Verwaltungsbehörde beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen hat (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2); - der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mut- masslichen Straftaten vorgehen; - mit der Substanziierungsobliegenheit vermieden wird, dass das Entsiege- lungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4); - eine Siegelung anzuordnen ist, wenn «nach Angaben» der berechtigten Per- son Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen; grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden hat, ob solche Hin- dernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht; Ausnahmen nur in liquiden Fällen in Frage kommen können, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmiss- bräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleich- käme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3); - der Gesuchsgegner sich vorliegend geweigert hat, seine Gründe für die be- antragte Siegelung anzugeben (act. 1.4 S. 5); er der Gesuchstellerin auch nicht nachträglich seine Gründe mitgeteilt hat (act. 2); ein solches Vorgehen des Gesuchsgegners als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist; - unter diesen Umständen die Durchführung eines formellen Entsiegelungs- verfahrens sich nicht rechtfertigen lässt; nach dem Gesagten auf das Entsie- gelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 1B-464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Wei- teres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sicherge- stellten Daten vornehmen kann;
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- mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden ist; - formal gesehen zwar die Gesuchstellerin unterliegt, weil auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022); - die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind; - die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); - bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon U64407 («Samsung S21 Ultra»), das Notebook U64410 («Vivobook, SN RI- NOCX06Z28639C») und das Tablet U64412 («Xiaomi Pad 5») stehen der Ge- suchstellerin zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 7. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).