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BV.2024.12

Bundesstrafgericht · 2025-03-05 · Deutsch CH

Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR); Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Sachverhalt

A. Im Rahmen eines Testkaufs bestellte das Swissmedic Schweizerische Heil- mittelinstitut (nachfolgend «Swissmedic») am 25. November 2022 über die Webseite […] die Arzneimittel Eroforce, Melatonin und RioLean. Diese wurden Swissmedic in zwei Postsendungen zugestellt, die bei einer Post- stelle der Schweizerischen Post aufgegeben worden waren. Als Absender der einen Postsendung war die «B. in Z.» und der anderen Postsendung war «C. Inc. in Y., Austria» angegeben, wobei als Rücksendeadresse der zwei- ten Postsendung «B., Warenrücknahme, Z.» vermerkt wurde (act. 5.5).

B. In der Folge eröffnete Swissmedic am 3. März 2023 unter der Geschäfts- nummer 500 2023 135 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Einfuhr von Arzneimitteln für Dritte ohne Bewilligung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. a des Bundes- gesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) und dehnte es am 13. April 2024 auf D. und A. aus (act. 5, S. 7 und 9).

C. Mit Verfügungen vom 6. Juni 2024 beschlagnahmte Swissmedic mehrere Bankkonten (act. 1, S. 3 f.) und ordnete auf dem Grundstück Nr. 1. in X./SG eine Grundbuchsperre an. In diesem Zusammenhang liess D. am 14. Juni 2024 beim Direktor von Swissmedic Beschwerde erheben, welche am

21. Juni 2024 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurtei- lung weitergeleitet wurde. Dieses Beschwerdeverfahren (in Sachen D. gegen Swissmedic betreffend Beschlagnahme) ist unter dem Geschäftszei- chen BV.2024.17 hängig.

D. Gestützt auf die Durchsuchungsbefehle des Direktors von Swissmedic vom

29. Mai 2024 (act. 5.1) fanden am 6. Juni 2024 in den Räumlichkeiten am Sitz der E. und F.AG in W./SG, sowie am Privatdomizil von A. in V./SG Durchsuchungen statt (act. 1, S. 3; act. 5, S. 2). Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden diverse Datenträger sowie Dokumente sicher- gestellt. Aufgrund beantragter und durchgeführter Siegelungen stellte Swissmedic am 25. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts ein Entsiegelungsgesuch, woraufhin das Verfahren BE.2024.13 in Sachen Swissmedic gegen A., D., E. sowie F. AG betreffend Entsiegelung eröffnet wurde.

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E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1. Es seien die Durchsuchungsbefehle E. in W./SG, F. AG in W./SG und A. in V./SG aufzuheben.

2. Es seien alle Sicherstellungen aus den Durchsuchungen gemäss Ziffer 1, d.h. alle bei den Betroffenen beschlagnahmten Gegenstände, Vermögenswerte und IT-Sicherstel- lungen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Sachen den Betroffenen sofort herauszugeben.

3. Es sei die Beschlagnahme resp. Sicherstellung von allen Vermögenswerten des Be- schwerdeführers, der C. Inc., […], und der B. International Inc., […], sofort aufzuheben.

4. Unter Kosten- und EntschädigungsfoIgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerde- verfahren BV.2024.12.

F. Ebenfalls am 10. Juni 2024 liess D. inhaltlich eine identische Beschwerde- schrift bei der Beschwerdekammer einreichen. Dieses Verfahren wird unter der Geschäftsnummer BV.2024.13 geführt.

G. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 liess sich der Direktor von Swissmedic zur Beschwerde vom 10. Juni 2024 von A. vernehmen. Er beantragt die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). A. verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Beschwerdegegnerin nach den Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt.

E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 und 7B_110/2022 vom 11. März 2024 E. 1.1 m.w.H.). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 i.f.; TPF 2021 217 E. 1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begrün- dung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts einzureichen, wenn sie sich ge- gen den Direktor der beteiligten Verwaltung richtet (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR).

E. 2.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechti- gende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.30 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 1.2.1). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen,

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wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Pro- zessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244 mit Hinweis auf TPF 2005 187 E. 2).

E. 2.2.2 Nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine recht- zeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzli- chen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 E. 1.2; 125 I 394 E. 4b; 118 IV 67 E. 1d; 116 Ia 150 E. 2a; 116 II 729 E. 6).

E. 2.3.1 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben.

E. 2.3.2 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde richtet sie sich gegen die am

E. 2.3.3 Was die Hausdurchsuchungen betrifft, geht aus den vorliegenden Akten Fol- gendes hervor: Gestützt auf die Durchsuchungsbefehle vom 29. Mai 2024 fanden am 6. Juni 2024 an zwei Orten Hausdurchsuchungen statt. Zum einen wurden die Räumlichkeiten am Wohnsitz des Beschwerdeführers an in V./SG und zum anderen die Räumlichkeiten in W./SG, in denen die E. und F. AG ihren Sitz haben, durchsucht. Als Inhaber resp. Mieter der Wohnräum- lichkeiten in V./SG ist der Beschwerdeführer grundsätzlich beschwerdebe- fugt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dar- gelegt, inwiefern er von der in den Räumlichkeiten in W./SG durchgeführten Hausdurchsuchung betroffen sein soll.

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Da der Beschwerdeführer nicht befugt ist, vorliegend Interessen Dritter geltend zu machen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die E. und F. AG betreffenden Durchsuchungsbefehle richtet.

E. 2.4 Die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers fand am

E. 6 Juni 2024 statt. Der mit vorliegender Beschwerde angefochtene Durchsu- chungsbefehl vom 29. Mai 2024 wurde somit bereits abschliessend vollzo- gen und kann nicht mehr korrigiert werden. Folglich fehlt es dem Beschwer- deführer an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34 E. 2.2). Auch wenn sich der Beschwerdeführer zur ausnahms- weisen Überprüfung des Durchsuchungsbefehls nicht äussert, sei Vollstän- digkeit halber angemerkt, dass sich eine solche vorliegend nicht aufdrängt. Insbesondere steht dem Beschwerdeführer im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu, da die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine allfällige Beschlagnahme geprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom

22. August 2012 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.117 vom 23. September 2024; BB.2021.158 vom 1. September 2021 E. 1.5). Wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. D) ist bei der Beschwerdekammer betreffend die am 6. Juni 2024 sichergestellten Gegenstände bereits ein Ent- siegelungsverfahren hängig. Für separate Feststellungen besteht in der Regel ohnehin kein rechtliches Interesse (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2024.117 vom 23. September 2024; BB.2018.89-91 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2).

Entsprechend ist auf die Anträge 1 und 2, soweit sie den Beschwerdeführer betreffen, ebenfalls nicht einzutreten.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,

Beschwerdeführer

gegen

SWISSMEDIC, SCHWEIZERISCHES HEILMITTELINSTITUT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR); Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2024.12

- 2 -

Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines Testkaufs bestellte das Swissmedic Schweizerische Heil- mittelinstitut (nachfolgend «Swissmedic») am 25. November 2022 über die Webseite […] die Arzneimittel Eroforce, Melatonin und RioLean. Diese wurden Swissmedic in zwei Postsendungen zugestellt, die bei einer Post- stelle der Schweizerischen Post aufgegeben worden waren. Als Absender der einen Postsendung war die «B. in Z.» und der anderen Postsendung war «C. Inc. in Y., Austria» angegeben, wobei als Rücksendeadresse der zwei- ten Postsendung «B., Warenrücknahme, Z.» vermerkt wurde (act. 5.5).

B. In der Folge eröffnete Swissmedic am 3. März 2023 unter der Geschäfts- nummer 500 2023 135 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Einfuhr von Arzneimitteln für Dritte ohne Bewilligung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. a des Bundes- gesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) und dehnte es am 13. April 2024 auf D. und A. aus (act. 5, S. 7 und 9).

C. Mit Verfügungen vom 6. Juni 2024 beschlagnahmte Swissmedic mehrere Bankkonten (act. 1, S. 3 f.) und ordnete auf dem Grundstück Nr. 1. in X./SG eine Grundbuchsperre an. In diesem Zusammenhang liess D. am 14. Juni 2024 beim Direktor von Swissmedic Beschwerde erheben, welche am

21. Juni 2024 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurtei- lung weitergeleitet wurde. Dieses Beschwerdeverfahren (in Sachen D. gegen Swissmedic betreffend Beschlagnahme) ist unter dem Geschäftszei- chen BV.2024.17 hängig.

D. Gestützt auf die Durchsuchungsbefehle des Direktors von Swissmedic vom

29. Mai 2024 (act. 5.1) fanden am 6. Juni 2024 in den Räumlichkeiten am Sitz der E. und F.AG in W./SG, sowie am Privatdomizil von A. in V./SG Durchsuchungen statt (act. 1, S. 3; act. 5, S. 2). Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden diverse Datenträger sowie Dokumente sicher- gestellt. Aufgrund beantragter und durchgeführter Siegelungen stellte Swissmedic am 25. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts ein Entsiegelungsgesuch, woraufhin das Verfahren BE.2024.13 in Sachen Swissmedic gegen A., D., E. sowie F. AG betreffend Entsiegelung eröffnet wurde.

- 3 -

E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1. Es seien die Durchsuchungsbefehle E. in W./SG, F. AG in W./SG und A. in V./SG aufzuheben.

2. Es seien alle Sicherstellungen aus den Durchsuchungen gemäss Ziffer 1, d.h. alle bei den Betroffenen beschlagnahmten Gegenstände, Vermögenswerte und IT-Sicherstel- lungen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Sachen den Betroffenen sofort herauszugeben.

3. Es sei die Beschlagnahme resp. Sicherstellung von allen Vermögenswerten des Be- schwerdeführers, der C. Inc., […], und der B. International Inc., […], sofort aufzuheben.

4. Unter Kosten- und EntschädigungsfoIgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerde- verfahren BV.2024.12.

F. Ebenfalls am 10. Juni 2024 liess D. inhaltlich eine identische Beschwerde- schrift bei der Beschwerdekammer einreichen. Dieses Verfahren wird unter der Geschäftsnummer BV.2024.13 geführt.

G. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 liess sich der Direktor von Swissmedic zur Beschwerde vom 10. Juni 2024 von A. vernehmen. Er beantragt die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). A. verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Beschwerdegegnerin nach den Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt.

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 und 7B_110/2022 vom 11. März 2024 E. 1.1 m.w.H.). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 i.f.; TPF 2021 217 E. 1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begrün- dung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts einzureichen, wenn sie sich ge- gen den Direktor der beteiligten Verwaltung richtet (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. a VStrR).

2.2

2.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zur Beschwerdeführung berechti- gende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.30 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3.1; BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 1.2.1). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen,

- 5 -

wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Pro- zessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244 mit Hinweis auf TPF 2005 187 E. 2).

2.2.2 Nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine recht- zeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzli- chen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 E. 1.2; 125 I 394 E. 4b; 118 IV 67 E. 1d; 116 Ia 150 E. 2a; 116 II 729 E. 6).

2.3

2.3.1 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben.

2.3.2 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde richtet sie sich gegen die am

6. Juni 2024 durchgeführten Hausdurchsuchungen sowie gegen die glei- chentags angeordneten Vermögensbeschlagnahmen (act. 1, S. 4 und 8). Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass die Vermögensbeschlagnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Solche sind auch nicht er- sichtlich und der Beschwerdeführer legt diesbezüglich keine Verfügungen ins Recht.

Mangels entsprechenden Vermögensbeschlagnahmen ist auf die Be- schwerde in diesem Punkt bzw. insbesondere in Bezug auf den Antrag 3 nicht einzutreten.

2.3.3 Was die Hausdurchsuchungen betrifft, geht aus den vorliegenden Akten Fol- gendes hervor: Gestützt auf die Durchsuchungsbefehle vom 29. Mai 2024 fanden am 6. Juni 2024 an zwei Orten Hausdurchsuchungen statt. Zum einen wurden die Räumlichkeiten am Wohnsitz des Beschwerdeführers an in V./SG und zum anderen die Räumlichkeiten in W./SG, in denen die E. und F. AG ihren Sitz haben, durchsucht. Als Inhaber resp. Mieter der Wohnräum- lichkeiten in V./SG ist der Beschwerdeführer grundsätzlich beschwerdebe- fugt. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dar- gelegt, inwiefern er von der in den Räumlichkeiten in W./SG durchgeführten Hausdurchsuchung betroffen sein soll.

- 6 -

Da der Beschwerdeführer nicht befugt ist, vorliegend Interessen Dritter geltend zu machen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die E. und F. AG betreffenden Durchsuchungsbefehle richtet.

2.4 Die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers fand am

6. Juni 2024 statt. Der mit vorliegender Beschwerde angefochtene Durchsu- chungsbefehl vom 29. Mai 2024 wurde somit bereits abschliessend vollzo- gen und kann nicht mehr korrigiert werden. Folglich fehlt es dem Beschwer- deführer an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34 E. 2.2). Auch wenn sich der Beschwerdeführer zur ausnahms- weisen Überprüfung des Durchsuchungsbefehls nicht äussert, sei Vollstän- digkeit halber angemerkt, dass sich eine solche vorliegend nicht aufdrängt. Insbesondere steht dem Beschwerdeführer im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu, da die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine allfällige Beschlagnahme geprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom

22. August 2012 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.117 vom 23. September 2024; BB.2021.158 vom 1. September 2021 E. 1.5). Wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. D) ist bei der Beschwerdekammer betreffend die am 6. Juni 2024 sichergestellten Gegenstände bereits ein Ent- siegelungsverfahren hängig. Für separate Feststellungen besteht in der Regel ohnehin kein rechtliches Interesse (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2024.117 vom 23. September 2024; BB.2018.89-91 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2).

Entsprechend ist auf die Anträge 1 und 2, soweit sie den Beschwerdeführer betreffen, ebenfalls nicht einzutreten.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 5. März 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).