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BV.2024.8

Bundesstrafgericht · 2024-08-27 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Sachverhalt

A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Kühltrans- porters stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Sicherheit (nach- folgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch fest, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist. B. gab an, dass das Fleisch u.a. für A. als Abnehmer bestimmt gewesen sei, für welchen er bereits wiederholt Fleischtransporte durchgeführt habe (Ver- fahrensakten BAZG, 0003, pag. 03.02.02/008 f. und /012 ff.).

In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen A. unter der Ver- fahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Ver- dachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Die Verfahrenseröffnung wurde damit begründet, dass die Aussage von B. und Ermittlungen der Zoll- fahndung Ost den Verdacht erhärtet hätten, dass A. gewerbs- und gewohn- heitsmässig Frischfleisch illegal in die Schweiz eingeführt habe bzw. habe einführen lassen und das Fleisch gewinnbringend im Zollinland an gewerbli- che Abnehmer verkauft habe bzw. habe verkaufen lassen. Es bestehe daher der begründete Verdacht auf Widerhandlung(en) gegen Art. 118 ZG (Zollhin- terziehung) i.V.m. Art. 124 ZG (erschwerende Umstände) sowie Hinterzie- hung der Einfuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (Verfahrensakten BAZG, 0003, pag. 03.01.01).

B. Am 26. April 2024 ging beim BAZG ein anonymer Hinweis ein, wonach eine Person aus Z. mit den Fahrzeugen «Japanischer Kleinbus, Schilder ZH [...]» und «VW Kombi, Schilder TG [...]» grossen Fleischschmuggel (100-200 kg) betreibe (Verfahrensakten BAZG, 0003, pag. 03.01.02/001 f.).

C. Am 29. April 2024 reiste A. mit dem Fahrzeug VW Sharan, Kennzeichen TG [...], von Deutschland in die Schweiz ein. Anlässlich der von den Mitar- beitern des BAZG durchgeführten Zollkontrolle wurden im Fahrzeug 97,1 kg Kalbfleisch und 109 kg Faerse-Roastbeef festgestellt (Verfahrensakten BAZG, 0003, pag. 03.01.03/001 ff.). Gleichentags wurde A. vorläufig festgenommen (Verfahrensakten BAZG, 0003, pag. 03.02.01/001 ff. und 03.08.01/001 ff.).

D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen gegen A. Untersuchungshaft an für die Dauer von 30 Tagen, d.h. bis zum 31. Mai 2024. Die dagegen von A. bei der

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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer BH.2024.7 geführt. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft schrieb das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juli 2024 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (act. 1).

E. Am 21. Mai 2024 ging beim Gericht das auf den 29. April 2024 datierte, per- sönlich verfasste und als Beschwerde bezeichnete Schreiben von A. ein, wo- rin er folgende Anträge stellte:

1. Es ist die Festnahme aufzuheben und die Rechtswidrigkeit festzustellen. 2. Es sind die Beschlagnahmen aufzuheben. 3. Es ist das willkürliche, unfaire Verhalten bzw. Verfahren durch die Zoll-Organe festzustellen. 4. Es ist mir nach Gewährung des fairen Verfahrens Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde zu geben. 5. Es ist mir eine Eingangsbestätigung zuzustellen.

F. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 bat das Gericht den Vertreter von A. in an- deren vor der Beschwerdekammer hängigen Verfahren, Rechtsanwalt Fried- rich Frank (nachfolgend «RA Frank»), um Mitteilung, ob es sich dabei um eine neue Beschwerde handle oder in einem der bei der Beschwerdekam- mer hängigen Verfahren einakturiert werden könne (act. 2). Mit Eingabe vom

24. Mai 2024 teilte RA Frank mit, dass sich die Beschwerde vom 29. April 2024 auf das «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes» vom 29. April 2024 beziehe, mit welchem Bargeld be- schlagnahmt worden sei. Weitere Ausführungen zur Beschwerde würden zeitnah folgen. Der in der Beschwerde vom 29. April 2024 gestellte Antrag auf Aufhebung der Festnahme werde in der Haftbeschwerde im Verfahren BH.2024.7 mitbehandelt (act. 3). In der Folge eröffnete das Gericht das vor- liegende Verfahren BV.2024.8.

G. Unter Androhung von Nichteintreten auf die Beschwerde forderte das Ge- richt RA Frank am 28. Mai 2024 auf, die beigelegte Kopie der Beschwerde vom 29. April 2024 von A. mit rechtsgültiger Unterschrift zu versehen und dem Gericht bis 10. Juni 2024 zurückzusenden. Des Weiteren wurde gefor- dert, innert gleicher Frist den Nachweis der Wahrung der Rechtsmittelfrist zu erbringen (act. 4).

H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 ersuchte A. um Fristerstreckung bis 12. Juni 2024 zwecks Nachreichung der Begründung seiner Beschwerde, welche er

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aufgrund seiner Inhaftierung nicht habe vorher einreichen können (act. 5). Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 31. Mai 2024 gutgeheissen und das entsprechende Schreiben wurde sowohl RA Frank als auch dem zu diesem Zeitpunkt inhaftierten A. zugestellt (act. 6-8).

I. Innert erstreckter Frist retournierte A. am 9. Juni 2024 die unterzeichnete Kopie der Beschwerde vom 29. April 2024 und führte aus, dass ihm der Nachweis der Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht vorliege. Er habe die Be- schwerde am 29. April 2024 verfasst und am nächsten Morgen um 7:00 Uhr der Gefängnisleitung übergeben. Eine Abgabebestätigung habe er vom Ge- fängnismitarbeiter nicht erhalten. Zudem ersuchte A. für die Ergänzung der Beschwerdebegründung um Fristerstreckung bis 17. Juni 2024 (act. 9). Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 lehnte das Gericht das Fristerstreckungsge- such ab (act. 10).

J. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 ergänzte A. seine Beschwerde vom 29. April 2024 und stellt den Antrag, die beschlagnahmten Vermögenswerte und Pa- piere seien ihm auszuhändigen, subeventualiter (recte: eventualiter) seien die Papiere zu siegeln (act. 11).

K. Innert erstreckter Frist beantragte das BAZG mit Schreiben vom 5. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 14). Die Eingabe des BAZG vom

24. Juni 2024 wurde A. am 8. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

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E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zustän- digen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Un- tersuchungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungs- einheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Be- schwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2 Die Aufhebung der Festnahme des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht angefochten (act. 3) und wurde im Verfahren BH.2024.7 beurteilt. Somit bilden Gegenstand der vorliegenden Beschwerde die vom Untersuchungsbeamten erlassenen Protokolle über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes vom 29. April 2024, mit welchem Bargeld in Höhe von Fr. 2'200.-- und EUR 100.-- sowie ein Dokument mit der Bezeichnung «Rechnung C. Nr. [...], Kunden-Nr. [...], Beleg-Datum 29. April 2024»

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beschlagnahmt wurden (act. 3 und 9; Verfahrensakten BAZG, pag. 03.05.03/001 f. und 03.05.10/001 ff.). Obschon die angerufene Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der vorliegend gegen die Beschlagnahmen erhobene Beschwerde zuständig ist, hätte diese gemäss der auf den Verfügungen angebrachten Rechtsmittelbelehrung bei der Leitung des Beschwerdegegners eingereicht werden müssen, damit sich diese vorgängig zur Beschwerde hätte äussern können. Nachdem der Vize- direktor sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 5. Juli 2024 aufforderungsge- mäss vernehmen liess (act. 14), ist den Parteien durch die Einreichung der Beschwerde direkt beim Gericht kein Nachteil erwachsen. Als Inhaber des beschlagnahmten Bargeldes und des Dokuments ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Ge- richts, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nachzuweisen, nicht nach (supra Sachverhalt lit. I). Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerde in Haft befand und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der drei Wochen später erfolgte Versand der Beschwerde auf das Ver- halten der Haftanstalt zurückzuführen ist, ist die vorliegende Beschwerde im Nachfolgenden materiell zu behandeln.

E. 3.1 Die Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Ihm seien zwar die Beschlagnah- meverfügungen am 29. April 2024 ausgehändigt worden, jedoch habe er sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht informieren können. Zu- dem nehme die Vermögensbeschlagnahme keine Rücksicht auf seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse i.S.v. Art. 268 StPO analog. Er sei einkommens- und mittellos, weil der Beschwerdegegner sein Geschäft zer- stört habe und er nichts mehr verdiene. Die Beschlagnahme der Papiere sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer sofort die Siegelung aller Papiere im Auto verlangt habe. Die Siegelung sei ihm jedoch verweigert und die Pa- piere seien beschlagnahmt worden (act. 1, 9 und 11).

E. 3.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichen- den, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder gegenüber einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder

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zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesge- richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. Septem- ber 2002 E. 3-4).

E. 3.3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Regelung der Begrün- dungspflicht für Entscheide und Verfügungen entnehmen. Für die Bundes- behörden ergibt sich die Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom

24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen als auch die Rechtsmittelinstanz von der Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2005 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.). Da es sich bei der Be- schlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt, genügt eine summa- rische Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom

10. Juli 2014 E. 2.9 m.H.; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 263 StPO N. 23). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tat- bestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht, sowie welche Beschlagnahmegründe beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOM- MER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N. 62; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.; DERS., Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 263 StPO N. 23). Wurde der Tatverdacht bereits in einer anderen Verfügung dargelegt, die dem Betroffenen eröffnet wurde, kann darauf verwiesen werden (HEIMGARTNER, Beschlagnahme, a.a.O., S. 107 f.). Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass ein Objekt nicht nur als Beweismittel, sondern auch als einzuziehender Ver- mögenswert in Betracht kommt, ist dafür eine neue Verfügung zu erlassen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 62 i.f.).

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E. 3.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).

E. 3.4.1 Die hier angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen vom 29. April 2024 bilden keine eigenständigen Verfügungen, sondern sind im jeweiligen Proto- koll über die Beschlagnahme integriert (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.05.03/001 f. und 03.05.10/001 f.). Darin werden die Objekte aufge- listet, die der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Be- weismittel beschlagnahmt hat. Eine Begründung oder allenfalls ein Hinweis auf vorgängige Verfügungen, die dem Betroffenen eröffnet wurden, sind den Beschlagnahmeverfügungen bzw. dem Beschlagnahmeprotokollen nicht zu entnehmen. Die Verfügung der Beschlagnahme erfolgte somit ohne Um- schreibung eines Sachverhaltes und ohne Angabe der damit verbundenen bzw. einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Straftatbestände. Nachdem der Beschwerdegegner sich zu diesen Punkten im vorliegenden Verfahren ausführlich äusserte (act. 14) und der (anwaltlich vertretene) Beschwerde- führer sich hierzu in Kenntnis sämtlicher Verfahrensakten hätte vernehmen lassen können, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzusehen. Der Ge- hörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Auferlegung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen (vgl. TPF 2008 172 E. 2.3, 6 und 7; E. 5 hiernach).

E. 3.4.2 Der Beschwerdegegner legte in seiner Beschwerdeantwort nachvollziehbar dar, weshalb die Rechnung und das Bargeld für die Untersuchung von Be- deutung sein können und in einen Zusammenhang mit Fleischbezügen aus dem Ausland stehen könnten (act. 14). Auf diese Ausführungen kann grund- sätzlich verwiesen werden. Sofern der Beschwerdeführer Mittellosigkeit be- hauptet, verkennt er, dass eine Beweismittelbeschlagnahme ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation der betroffenen Person angeordnet wird. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 268 Abs. 2 StPO, welcher die Berücksich- tigung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beschuldigten Person und ihrer Familie vorsieht, konkretisiert das Verhältnismässigkeits- prinzip im Fall der im ordentlichen Strafprozess vorgesehenen Kostende- ckungsbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 StPO N. 14). Im Unterschied hierzu kennt das hier anwendbare VStrR keine Kostende- ckungsbeschlagnahme (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46

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VStrR N. 2). Im vorliegenden Fall wurden die Rechnung und das Bargeld lediglich als Beweismittel beschlagnahmt (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR), weshalb dahingestellt bleiben kann, ob Art. 268 StPO im Verwaltungsstraf- verfahren analoge Anwendung findet (verneinend HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 46 VStrR N. 2 m.H.). Da der Beschwerdeführer die übrigen Beschlag- nahmevoraussetzungen nicht bestreitet, kann auf weitere Ausführungen ver- zichtet werden.

E. 3.4.3 Nach dem Gesagten halten die angeordneten Beschlagnahmen vor dem Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 3.5 Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend die Siegelung der beschlagnahmten Rechnung ist nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner hat in die besagte Rechnung bereits anlässlich der Anhaltung des Beschwerde- führers am 29. April 2024 eingesehen und hat von deren Inhalt somit Kenntnis genommen. Die vom Beschwerdeführer verlangte Siegelung wäre daher nicht mehr geeignet, ihren Zweck, namentlich das Vermeiden der Kenntnisnahme durch die Behörden, zu erreichen. Da es sich bei der Rechnung um ein ein- seitiges und individualisiertes Dokument handelt (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.05.10/003), welches der Beschwerdegegner anlässlich der Sicherstel- lung als beweisrelevant einstufte, brauchte der Beschwerdegegner die Rech- nung nicht vorgängig vorläufig sicherzustellen und konnte diese direkt mit Be- schlag belegen (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 48 m.w.H.).

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer gegen die von ihm behauptete Wei- gerung des Beschwerdegegners, die sichergestellte Rechnung trotz erhobe- ner Einsprache zu versiegeln, beim Direktor des Beschwerdegegners Be- schwerde nach Art. 27 Abs. 1 VStrR erheben und Säumnis geltend machen müssen (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 55). Der Be- schwerdeführer machte weder im vorliegenden noch im vorinstanzlichen Verfahren Geheimnisschutzinteressen geltend und wie oben festgestellt, er- weist sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Rechnung als un- begründet (supra E. 3.4). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, enthält die Rechnung auch keine Hinweise auf Geheimnisse i.S.v. Art. 50 Abs. 2 VStrR, welche er von Amtes wegen hätte wahren müssen. Unter die- sen Umständen ist von einer Weiterleitung der vorliegenden Beschwerde in diesem Punkt an den Direktor des Beschwerdegegners abzusehen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

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E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die reduzierte Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. supra E. 3.4.1 und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. August 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2024.8

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Sachverhalt:

A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Kühltrans- porters stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Sicherheit (nach- folgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch fest, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist. B. gab an, dass das Fleisch u.a. für A. als Abnehmer bestimmt gewesen sei, für welchen er bereits wiederholt Fleischtransporte durchgeführt habe (Ver- fahrensakten BAZG, 0003, pag. 03.02.02/008 f. und /012 ff.).

In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen A. unter der Ver- fahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Ver- dachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Die Verfahrenseröffnung wurde damit begründet, dass die Aussage von B. und Ermittlungen der Zoll- fahndung Ost den Verdacht erhärtet hätten, dass A. gewerbs- und gewohn- heitsmässig Frischfleisch illegal in die Schweiz eingeführt habe bzw. habe einführen lassen und das Fleisch gewinnbringend im Zollinland an gewerbli- che Abnehmer verkauft habe bzw. habe verkaufen lassen. Es bestehe daher der begründete Verdacht auf Widerhandlung(en) gegen Art. 118 ZG (Zollhin- terziehung) i.V.m. Art. 124 ZG (erschwerende Umstände) sowie Hinterzie- hung der Einfuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (Verfahrensakten BAZG, 0003, pag. 03.01.01).

B. Am 26. April 2024 ging beim BAZG ein anonymer Hinweis ein, wonach eine Person aus Z. mit den Fahrzeugen «Japanischer Kleinbus, Schilder ZH [...]» und «VW Kombi, Schilder TG [...]» grossen Fleischschmuggel (100-200 kg) betreibe (Verfahrensakten BAZG, 0003, pag. 03.01.02/001 f.).

C. Am 29. April 2024 reiste A. mit dem Fahrzeug VW Sharan, Kennzeichen TG [...], von Deutschland in die Schweiz ein. Anlässlich der von den Mitar- beitern des BAZG durchgeführten Zollkontrolle wurden im Fahrzeug 97,1 kg Kalbfleisch und 109 kg Faerse-Roastbeef festgestellt (Verfahrensakten BAZG, 0003, pag. 03.01.03/001 ff.). Gleichentags wurde A. vorläufig festgenommen (Verfahrensakten BAZG, 0003, pag. 03.02.01/001 ff. und 03.08.01/001 ff.).

D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen gegen A. Untersuchungshaft an für die Dauer von 30 Tagen, d.h. bis zum 31. Mai 2024. Die dagegen von A. bei der

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Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer BH.2024.7 geführt. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft schrieb das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juli 2024 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (act. 1).

E. Am 21. Mai 2024 ging beim Gericht das auf den 29. April 2024 datierte, per- sönlich verfasste und als Beschwerde bezeichnete Schreiben von A. ein, wo- rin er folgende Anträge stellte:

1. Es ist die Festnahme aufzuheben und die Rechtswidrigkeit festzustellen. 2. Es sind die Beschlagnahmen aufzuheben. 3. Es ist das willkürliche, unfaire Verhalten bzw. Verfahren durch die Zoll-Organe festzustellen. 4. Es ist mir nach Gewährung des fairen Verfahrens Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde zu geben. 5. Es ist mir eine Eingangsbestätigung zuzustellen.

F. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 bat das Gericht den Vertreter von A. in an- deren vor der Beschwerdekammer hängigen Verfahren, Rechtsanwalt Fried- rich Frank (nachfolgend «RA Frank»), um Mitteilung, ob es sich dabei um eine neue Beschwerde handle oder in einem der bei der Beschwerdekam- mer hängigen Verfahren einakturiert werden könne (act. 2). Mit Eingabe vom

24. Mai 2024 teilte RA Frank mit, dass sich die Beschwerde vom 29. April 2024 auf das «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes» vom 29. April 2024 beziehe, mit welchem Bargeld be- schlagnahmt worden sei. Weitere Ausführungen zur Beschwerde würden zeitnah folgen. Der in der Beschwerde vom 29. April 2024 gestellte Antrag auf Aufhebung der Festnahme werde in der Haftbeschwerde im Verfahren BH.2024.7 mitbehandelt (act. 3). In der Folge eröffnete das Gericht das vor- liegende Verfahren BV.2024.8.

G. Unter Androhung von Nichteintreten auf die Beschwerde forderte das Ge- richt RA Frank am 28. Mai 2024 auf, die beigelegte Kopie der Beschwerde vom 29. April 2024 von A. mit rechtsgültiger Unterschrift zu versehen und dem Gericht bis 10. Juni 2024 zurückzusenden. Des Weiteren wurde gefor- dert, innert gleicher Frist den Nachweis der Wahrung der Rechtsmittelfrist zu erbringen (act. 4).

H. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 ersuchte A. um Fristerstreckung bis 12. Juni 2024 zwecks Nachreichung der Begründung seiner Beschwerde, welche er

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aufgrund seiner Inhaftierung nicht habe vorher einreichen können (act. 5). Das Fristerstreckungsgesuch wurde am 31. Mai 2024 gutgeheissen und das entsprechende Schreiben wurde sowohl RA Frank als auch dem zu diesem Zeitpunkt inhaftierten A. zugestellt (act. 6-8).

I. Innert erstreckter Frist retournierte A. am 9. Juni 2024 die unterzeichnete Kopie der Beschwerde vom 29. April 2024 und führte aus, dass ihm der Nachweis der Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht vorliege. Er habe die Be- schwerde am 29. April 2024 verfasst und am nächsten Morgen um 7:00 Uhr der Gefängnisleitung übergeben. Eine Abgabebestätigung habe er vom Ge- fängnismitarbeiter nicht erhalten. Zudem ersuchte A. für die Ergänzung der Beschwerdebegründung um Fristerstreckung bis 17. Juni 2024 (act. 9). Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 lehnte das Gericht das Fristerstreckungsge- such ab (act. 10).

J. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 ergänzte A. seine Beschwerde vom 29. April 2024 und stellt den Antrag, die beschlagnahmten Vermögenswerte und Pa- piere seien ihm auszuhändigen, subeventualiter (recte: eventualiter) seien die Papiere zu siegeln (act. 11).

K. Innert erstreckter Frist beantragte das BAZG mit Schreiben vom 5. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 14). Die Eingabe des BAZG vom

24. Juni 2024 wurde A. am 8. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

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1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zustän- digen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Un- tersuchungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungs- einheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Be- schwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

2.2 Die Aufhebung der Festnahme des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht angefochten (act. 3) und wurde im Verfahren BH.2024.7 beurteilt. Somit bilden Gegenstand der vorliegenden Beschwerde die vom Untersuchungsbeamten erlassenen Protokolle über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes vom 29. April 2024, mit welchem Bargeld in Höhe von Fr. 2'200.-- und EUR 100.-- sowie ein Dokument mit der Bezeichnung «Rechnung C. Nr. [...], Kunden-Nr. [...], Beleg-Datum 29. April 2024»

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beschlagnahmt wurden (act. 3 und 9; Verfahrensakten BAZG, pag. 03.05.03/001 f. und 03.05.10/001 ff.). Obschon die angerufene Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der vorliegend gegen die Beschlagnahmen erhobene Beschwerde zuständig ist, hätte diese gemäss der auf den Verfügungen angebrachten Rechtsmittelbelehrung bei der Leitung des Beschwerdegegners eingereicht werden müssen, damit sich diese vorgängig zur Beschwerde hätte äussern können. Nachdem der Vize- direktor sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 5. Juli 2024 aufforderungsge- mäss vernehmen liess (act. 14), ist den Parteien durch die Einreichung der Beschwerde direkt beim Gericht kein Nachteil erwachsen. Als Inhaber des beschlagnahmten Bargeldes und des Dokuments ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Ge- richts, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nachzuweisen, nicht nach (supra Sachverhalt lit. I). Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerde in Haft befand und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der drei Wochen später erfolgte Versand der Beschwerde auf das Ver- halten der Haftanstalt zurückzuführen ist, ist die vorliegende Beschwerde im Nachfolgenden materiell zu behandeln.

3.

3.1 Die Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Ihm seien zwar die Beschlagnah- meverfügungen am 29. April 2024 ausgehändigt worden, jedoch habe er sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht informieren können. Zu- dem nehme die Vermögensbeschlagnahme keine Rücksicht auf seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse i.S.v. Art. 268 StPO analog. Er sei einkommens- und mittellos, weil der Beschwerdegegner sein Geschäft zer- stört habe und er nichts mehr verdiene. Die Beschlagnahme der Papiere sei rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer sofort die Siegelung aller Papiere im Auto verlangt habe. Die Siegelung sei ihm jedoch verweigert und die Pa- piere seien beschlagnahmt worden (act. 1, 9 und 11).

3.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichen- den, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder gegenüber einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder

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zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesge- richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. Septem- ber 2002 E. 3-4).

3.3

3.3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Regelung der Begrün- dungspflicht für Entscheide und Verfügungen entnehmen. Für die Bundes- behörden ergibt sich die Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom

24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen als auch die Rechtsmittelinstanz von der Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2005 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.). Da es sich bei der Be- schlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt, genügt eine summa- rische Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom

10. Juli 2014 E. 2.9 m.H.; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar, 2020, Art. 263 StPO N. 23). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tat- bestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht, sowie welche Beschlagnahmegründe beste- hen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOM- MER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N. 62; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.; DERS., Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 263 StPO N. 23). Wurde der Tatverdacht bereits in einer anderen Verfügung dargelegt, die dem Betroffenen eröffnet wurde, kann darauf verwiesen werden (HEIMGARTNER, Beschlagnahme, a.a.O., S. 107 f.). Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass ein Objekt nicht nur als Beweismittel, sondern auch als einzuziehender Ver- mögenswert in Betracht kommt, ist dafür eine neue Verfügung zu erlassen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 62 i.f.).

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3.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen un- eingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 m.w.H.).

3.4

3.4.1 Die hier angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen vom 29. April 2024 bilden keine eigenständigen Verfügungen, sondern sind im jeweiligen Proto- koll über die Beschlagnahme integriert (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.05.03/001 f. und 03.05.10/001 f.). Darin werden die Objekte aufge- listet, die der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Be- weismittel beschlagnahmt hat. Eine Begründung oder allenfalls ein Hinweis auf vorgängige Verfügungen, die dem Betroffenen eröffnet wurden, sind den Beschlagnahmeverfügungen bzw. dem Beschlagnahmeprotokollen nicht zu entnehmen. Die Verfügung der Beschlagnahme erfolgte somit ohne Um- schreibung eines Sachverhaltes und ohne Angabe der damit verbundenen bzw. einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Straftatbestände. Nachdem der Beschwerdegegner sich zu diesen Punkten im vorliegenden Verfahren ausführlich äusserte (act. 14) und der (anwaltlich vertretene) Beschwerde- führer sich hierzu in Kenntnis sämtlicher Verfahrensakten hätte vernehmen lassen können, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzusehen. Der Ge- hörsverletzung ist jedoch im Rahmen der Auferlegung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen (vgl. TPF 2008 172 E. 2.3, 6 und 7; E. 5 hiernach). 3.4.2 Der Beschwerdegegner legte in seiner Beschwerdeantwort nachvollziehbar dar, weshalb die Rechnung und das Bargeld für die Untersuchung von Be- deutung sein können und in einen Zusammenhang mit Fleischbezügen aus dem Ausland stehen könnten (act. 14). Auf diese Ausführungen kann grund- sätzlich verwiesen werden. Sofern der Beschwerdeführer Mittellosigkeit be- hauptet, verkennt er, dass eine Beweismittelbeschlagnahme ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation der betroffenen Person angeordnet wird. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 268 Abs. 2 StPO, welcher die Berücksich- tigung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beschuldigten Person und ihrer Familie vorsieht, konkretisiert das Verhältnismässigkeits- prinzip im Fall der im ordentlichen Strafprozess vorgesehenen Kostende- ckungsbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 StPO N. 14). Im Unterschied hierzu kennt das hier anwendbare VStrR keine Kostende- ckungsbeschlagnahme (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46

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VStrR N. 2). Im vorliegenden Fall wurden die Rechnung und das Bargeld lediglich als Beweismittel beschlagnahmt (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR), weshalb dahingestellt bleiben kann, ob Art. 268 StPO im Verwaltungsstraf- verfahren analoge Anwendung findet (verneinend HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 46 VStrR N. 2 m.H.). Da der Beschwerdeführer die übrigen Beschlag- nahmevoraussetzungen nicht bestreitet, kann auf weitere Ausführungen ver- zichtet werden.

3.4.3 Nach dem Gesagten halten die angeordneten Beschlagnahmen vor dem Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

3.5 Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend die Siegelung der beschlagnahmten Rechnung ist nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner hat in die besagte Rechnung bereits anlässlich der Anhaltung des Beschwerde- führers am 29. April 2024 eingesehen und hat von deren Inhalt somit Kenntnis genommen. Die vom Beschwerdeführer verlangte Siegelung wäre daher nicht mehr geeignet, ihren Zweck, namentlich das Vermeiden der Kenntnisnahme durch die Behörden, zu erreichen. Da es sich bei der Rechnung um ein ein- seitiges und individualisiertes Dokument handelt (Verfahrensakten BAZG, pag. 03.05.10/003), welches der Beschwerdegegner anlässlich der Sicherstel- lung als beweisrelevant einstufte, brauchte der Beschwerdegegner die Rech- nung nicht vorgängig vorläufig sicherzustellen und konnte diese direkt mit Be- schlag belegen (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 48 m.w.H.).

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer gegen die von ihm behauptete Wei- gerung des Beschwerdegegners, die sichergestellte Rechnung trotz erhobe- ner Einsprache zu versiegeln, beim Direktor des Beschwerdegegners Be- schwerde nach Art. 27 Abs. 1 VStrR erheben und Säumnis geltend machen müssen (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 55). Der Be- schwerdeführer machte weder im vorliegenden noch im vorinstanzlichen Verfahren Geheimnisschutzinteressen geltend und wie oben festgestellt, er- weist sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der Rechnung als un- begründet (supra E. 3.4). Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, enthält die Rechnung auch keine Hinweise auf Geheimnisse i.S.v. Art. 50 Abs. 2 VStrR, welche er von Amtes wegen hätte wahren müssen. Unter die- sen Umständen ist von einer Weiterleitung der vorliegenden Beschwerde in diesem Punkt an den Direktor des Beschwerdegegners abzusehen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die reduzierte Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. supra E. 3.4.1 und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Friedrich Frank - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).