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BV.2005.19_A

Bundesstrafgericht · 2005-06-07 · Deutsch CH

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steuerunter- suchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. September 2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11).

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der C. AG das Konto Nr. D., lautend auf B. und mit einem Saldo von Fr. 36'355.55, sowie das Konto Nr. E., lautend auf dessen Ehefrau A. und mit einem Sal- do von Fr. 865'101.--, beschlagnahmt. Nachdem bereits zuvor mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht und abge- wiesen worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Ent- scheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch an der Beschlagnahme fest. Gegen diesen Entscheid erhoben B. und A. mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. März 2005 Beschwerde an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welcher diese zu- sammen mit seiner Äusserung am 29. März 2005 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (vgl. zum Ganzen das Parallel- verfahren BV.2005.16).

Bereits zuvor hatten der Vertreter von B. sowie der Steuerexperte die Eid- genössische Steuerverwaltung am 1. März 2005 unter Beilage ihrer Hono- rarnote vom 28. Februar 2005 ersucht, letztere zulasten der gesperrten Vermögenswerte zu begleichen (BK act. 1.3). Die Eidgenössische Steuer- verwaltung teilte mit Antwort vom 29. März 2005 mit, dass es sich erübrige, momentan auf den Inhalt des Schreibens vom 1. März 2005 einzugehen. Die eingereichte Honorarnote werde als Bestandteil der erhobenen Be- schwerde angesehen (BK act. 1.2).

B. B. wendet sich mit Beschwerde seines Vertreters vom 4. April 2005 an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2005 vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Honorarnote vom 1. März 2005 in der Höhe von Fr. 5'901.85 vollumfänglich zulasten eines der auf seinen Namen lau- tenden, beschlagnahmten Bankguthaben zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1).

- 3 -

Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung leitete die Beschwerde mit seiner Äusserung am 8. April 2005 (Eingang 11. April 2005) an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles un- ter Kostenfolge (BK act. 2).

C. Mit Schreiben vom 12. April 2005 forderte die Beschwerdekammer den Vertreter von B. auf, bis 22. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (BK act. 3).

Mit Eingabe seines Vertreters vom 13. April 2005 beantragte B., ihm sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von der Gerichts- kostenpflicht) zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf das von ihm in der Angelegenheit BV.2005.16 noch einzureichende Formular mit Vermö- gens- und Einkommensaufstellung (BK act. 4), welches er in der Folge am

21. April 2005 übermittelte (BK act. 5).

Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Was die Pflicht zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse sowie die Be- dürftigkeit des Gesuchstellers anbelangt, kann vollumfänglich auf den Ent- scheid der Beschwerdekammer im Parallelverfahren BV.2005.16 verwiesen werden (ein separater Entscheid wird vorliegend nur deshalb getroffen, weil sich in den beiden Hauptverfahren BV.2005.16 und BV.2005.19 nicht die gleichen Parteien gegenüber stehen). Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch in Bezug auf die Ge- richtskosten für das Verfahren BV.2005.19 abzuweisen. Dem Gesuchsteller wird Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt.

E. 2 Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

- 4 -

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren BV.2005.19 wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuchsteller wird Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvor- schusses von Fr. 500.-- angesetzt.
  3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. Juni 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

B., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,

Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)

B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BV.2005.19

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steuerunter- suchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. September 2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11).

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der C. AG das Konto Nr. D., lautend auf B. und mit einem Saldo von Fr. 36'355.55, sowie das Konto Nr. E., lautend auf dessen Ehefrau A. und mit einem Sal- do von Fr. 865'101.--, beschlagnahmt. Nachdem bereits zuvor mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht und abge- wiesen worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Ent- scheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch an der Beschlagnahme fest. Gegen diesen Entscheid erhoben B. und A. mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. März 2005 Beschwerde an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welcher diese zu- sammen mit seiner Äusserung am 29. März 2005 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (vgl. zum Ganzen das Parallel- verfahren BV.2005.16).

Bereits zuvor hatten der Vertreter von B. sowie der Steuerexperte die Eid- genössische Steuerverwaltung am 1. März 2005 unter Beilage ihrer Hono- rarnote vom 28. Februar 2005 ersucht, letztere zulasten der gesperrten Vermögenswerte zu begleichen (BK act. 1.3). Die Eidgenössische Steuer- verwaltung teilte mit Antwort vom 29. März 2005 mit, dass es sich erübrige, momentan auf den Inhalt des Schreibens vom 1. März 2005 einzugehen. Die eingereichte Honorarnote werde als Bestandteil der erhobenen Be- schwerde angesehen (BK act. 1.2).

B. B. wendet sich mit Beschwerde seines Vertreters vom 4. April 2005 an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 29. März 2005 vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, die Honorarnote vom 1. März 2005 in der Höhe von Fr. 5'901.85 vollumfänglich zulasten eines der auf seinen Namen lau- tenden, beschlagnahmten Bankguthaben zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1).

- 3 -

Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung leitete die Beschwerde mit seiner Äusserung am 8. April 2005 (Eingang 11. April 2005) an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles un- ter Kostenfolge (BK act. 2).

C. Mit Schreiben vom 12. April 2005 forderte die Beschwerdekammer den Vertreter von B. auf, bis 22. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (BK act. 3).

Mit Eingabe seines Vertreters vom 13. April 2005 beantragte B., ihm sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von der Gerichts- kostenpflicht) zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf das von ihm in der Angelegenheit BV.2005.16 noch einzureichende Formular mit Vermö- gens- und Einkommensaufstellung (BK act. 4), welches er in der Folge am

21. April 2005 übermittelte (BK act. 5).

Auf die Ausführungen in den Eingaben sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Was die Pflicht zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse sowie die Be- dürftigkeit des Gesuchstellers anbelangt, kann vollumfänglich auf den Ent- scheid der Beschwerdekammer im Parallelverfahren BV.2005.16 verwiesen werden (ein separater Entscheid wird vorliegend nur deshalb getroffen, weil sich in den beiden Hauptverfahren BV.2005.16 und BV.2005.19 nicht die gleichen Parteien gegenüber stehen). Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch in Bezug auf die Ge- richtskosten für das Verfahren BV.2005.19 abzuweisen. Dem Gesuchsteller wird Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren BV.2005.19 wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvor- schusses von Fr. 500.-- angesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 7. Juni 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mark Livschitz,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.