Hausdurchsuchung; Beschlagnahme; Zollpfandrecht; Beweissicherung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 17 Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. AG gegen Eidgenössische Zollverwaltung vom 3. Juli 2017 (BV.2017.21)
Hausdurchsuchung; Beschlagnahme; Zollpfandrecht; Beweissicherung
Art. 46 Abs. 2, 48 Abs. 1 VStrR, Art. 83 Abs. 1, 116 ZG, Art. 212 Abs. 2 ZV
Eine verwaltungsstrafrechtliche Hausdurchsuchung kann auch zwecks Vornahme einer Beschlagnahme als Zollpfand angeordnet werden (E. 2.2). Eine zollpfandrechtliche Beschlagnahme kann nicht mit Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1 VStrR angefochten werden, sondern unterliegt der Beschwerde nach Art. 116 ZG (E. 3.2). Dient ein Zollpfand auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Verwaltungsstrafverfahren, so ist nebst der Zollbeschlagnahmeverfügung auch eine verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, gegen welche die Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1 VStrR offen steht (E. 3.3).
Perquisition domiciliaire; séquestre; droit de gage douanier; conservation des preuves
Art. 46 al. 2, 48 al. 1 DPA, art. 83 al. 1, 116 LD, art. 212 al. 2 OD
Une perquisition domiciliaire selon le droit pénal administratif peut également être ordonnée aux fins de séquestre destiné à sécuriser un gage douanier (consid. 2.2). L’acte qui ordonne un séquestre relevant du droit de gage douanier ne peut pas être attaqué par un recours au sens de l’art. 26 al. 1 DPA, mais selon celui prévu à l’art. 116 LD (consid. 3.2). Si un gage douanier constitue également un moyen de conservation de la preuve dans une procédure de droit pénal administratif, une ordonnance de séquestre de droit pénal administratif susceptible de recours au sens de l’art. 26 al. 1 DPA doit être rendue en plus de l’ordonnance de séquestre douanier (consid. 3.3).
Perquisizione domiciliare; sequestro; diritto di pegno doganale; messa al sicuro delle prove
Art. 46 cpv. 2, 48 cpv. 1 DPA, art. 83 cpv. 1, 116 LD, art. 212 cpv. 2 OD
Una perquisizione domiciliare di diritto penale amministrativo può essere ordinata anche per far valere mediante sequestro un diritto di pegno doganale (consid. 2.2). Una decisione di sequestro di questo genere non può essere impugnata mediante reclamo ai sensi dell’art. 26 cpv. 1 DPA, ma soggiace a ricorso giusta l’art. 116 LD (consid. 3.2). Se il pegno doganale serve anche quale mezzo per garantire le prove nell’ambito di un procedimento penale amministrativo, oltre alla decisione di sequestro doganale deve essere emanata
TPF 2017 93 94
anche una decisione di sequestro di diritto penale amministrativo, impugnabile mediante ricorso ai sensi dell’art. 26 cpv. 1 DPA (consid. 3.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Rahmen der gegen B. gerichteten Zollstrafuntersuchung beschlagnahmte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) insgesamt dreizehn Kunstgegenstände als Zollpfand und belegte diese mit einem Verfügungsverbot. Da B. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, bat die EZV diesen, ihr mitzuteilen, wo sich die gegen Verfügungsverbot als Zollpfänder beschlagnahmten Kunstgegenstände befinden. B. teilte der EZV mit, er habe keine Kenntnis von mit einem Verfügungsverbot belegten Kunstgegenständen. In der Folge stellte die EZV zudem fest, dass sich eines der betroffenen Kunstwerke in Grossbritannien befinde. Am 27. Februar 2017 teilte die EZV B. mit, sie werde die Verwertung der dreizehn beschlagnahmten Kunstgegenstände anordnen. Diese seien am 7. März 2017 um 8 Uhr in C. für den Abtransport durch die EZV bereitzustellen. Als die Kunstgegenstände zu besagtem Termin nicht bereitgestellt waren, eröffnete die EZV gegen B. und allenfalls beteiligte Drittpersonen umgehend eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Zollpfandunterschlagung gemäss Art. 122 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0). Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die EZV am
7. März 2017 einen Durchsuchungsbefehl für eine Durchsuchung bei der A. AG. Als Ziel der Durchsuchung wurde dabei genannt: «Feststellung und Sicherstellung der betroffenen Kunstobjekte im Hotel A., welche bereits als Zollpfand in der Strafuntersuchung gegen Verfügungsverbot beschlagnahmt wurden oder Gegenstand des Verfahrens sind». Die entsprechende Hausdurchsuchung erfolgte am selben Tag. Hierbei wurden zahlreiche Zollpfänder fest- und sichergestellt. Dagegen erhob die A. AG Beschwerde zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die Feststellung, dass die Durchsuchung des Hotels A. unter Verletzung von Bundesrecht erfolgt und unangemessen gewesen sei. Zudem seien die anlässlich besagter Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahmen aufzuheben und die Kunstgegenstände zurückzugeben.
Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl bzw. gegen die Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 nicht ein. Auf die Beschwerde gegen die erfolgten Zollpfandbeschlagnahmen trat sie nicht ein. Die gegen die erfolgten Beweismittelbeschlagnahmen gerichtete Beschwerde hiess sie teilweise gut. Sie wies die EZV an, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich mache, welche der betroffenen Kunstgegenstände
TPF 2017 93 95
warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 In erster Linie richtet sich die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl vom 7. März 2017 und die darauf gestützte Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin vom selben Tag.
2.2 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.21 vom 12. Dezember 2016 E. 1.2; BV.2015.22 vom 10. Mai 2016 E. 2.3). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, ist festzuhalten, dass Letztere bereits abgeschlossen ist, weshalb es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt. Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und da kein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beurteilung besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Namentlich stösst die Kritik der Beschwerdeführerin ins Leere, die Beschwerdegegnerin habe in unzulässiger Weise eine strafprozessuale Hausdurchsuchung angeordnet, nur um eine verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme vorzunehmen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen Räumlichkeiten u.a. dann durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte darin befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Beschlagnahme zur Sicherung gesetzlicher Pfandrechte ist in allgemeiner Weise auch in Art. 46 Abs. 2 VStrR vorgesehen, womit klar wird, dass im Rahmen einer laufenden Zollstrafuntersuchung eine Hausdurchsuchung nach Art. 48 f. VStrR auch zwecks Vornahme einer Beschlagnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZG angeordnet werden kann. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu beanstanden.
TPF 2017 93 96
3. 3.1 Mit ihrem zweiten Beschwerdeantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der anlässlich erwähnter Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahmen von Kunstwerken als Zollpfänder und deren Rückgabe an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu vor, auf diesen Antrag könne nicht eingetreten werden.
3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 bei der Beschwerdeführerin erfolgten Beschlagnahmen primär gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZG zur Geltendmachung des Zollpfandrechts erfolgten. Diese zollrechtliche Beschlagnahme ist von der strafprozessualen Beschlagnahme gemäss Art. 46 f. VStrR zu unterscheiden (vgl. zur Abgrenzung CADOSCH, Stämpflis Handkommentar, 2009, Art. 83 ZG N. 4). Während Letztere gestützt auf Art. 26 Abs. 1 VStrR mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann, dient die zollrechtliche Beschlagnahme primär der Sicherstellung der Zollforderung (Art. 212 Abs. 1 ZV; Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1) und unterliegt der Beschwerde nach Art. 116 ZG (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 S. 651). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist im vorliegenden Fall die Oberzolldirektion (vgl. Art. 116 Abs. 1bis ZG). Die den vorliegenden Beschlagnahmeprotokollen beigegebene Rechtsmittelbelehrung entspricht diesen Ausführungen und ist – das Zollpfand betreffend – korrekt. Soweit sich die Beschwerde gegen die erfolgte Beschlagnahme von Kunstgegenständen als Zollpfand richtet, ist auf sie nicht einzutreten.
3.3 Gemäss Art. 212 Abs. 2 ZV dient das Zollpfand aber auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin durch entsprechende Kennzeichnung auf den vorliegenden Beschlagnahmeprotokollen zu verstehen gegeben, dass die beschlagnahmten Gegenstände «ausserdem ein Beweismittel im Sinne von Art. 212 Abs. 2 ZV» bilden. In der Sache erging somit nebst der zollrechtlichen Beschlagnahme auch eine Beweismittelbeschlagnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR, gegen welche die Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1 VStrR offen steht. Eine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung kann den Beschlagnahmeprotokollen jedoch nicht entnommen werden. Ausser dem erwähnten Hinweis kann der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung auch nicht entnommen werden, welchen Bezug die einzelnen beschlagnahmten Kunstwerke zu welchem Strafverfahren aufweisen und inwiefern sie damit als Beweismittel in Frage kommen könnten. So können beispielsweise lediglich die dreizehn bereits
TPF 2017 97 97
vor dem 7. März 2017 als Zollpfand beschlagnahmten Kunstwerke mit dem Verdacht der Zollpfandunterschlagung in Verbindung gebracht werden. Beschlagnahmt wurden am 7. März 2017 aber wesentlich mehr als dreizehn Kunstgegenstände. Wie und weshalb diese Beweismittel bilden, ist aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres erkennbar. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Begründung bzw. Spezifikation für die erfolgte Beweismittelbeschlagnahme nachgeliefert. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich macht, welche der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.
TPF 2017 97
E. 18 Juli 2017 (BB.2017.54, BB.2017.55)
Form der Ordnungsbusse; Meldung an kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte; Zulässigkeit der Beschwerde
Art. 64 Abs. 1, 80 Abs. 2, 205 Abs. 4, 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 15 Abs. 2 BGFA
Der Entscheid, mit welchem eine Ordnungsbusse verhängt wird, ergeht schriftlich und ist zumindest kurz zu begründen. Die nachträgliche schriftliche Begründung einer verhängten und der betroffenen Partei im Dispositiv bereits zugestellten Ordnungsbusse ist in der StPO nicht vorgesehen (E. 2.2). Die Meldung einer Strafbehörde an die kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte gemäss Art. 15 BGFA betreffend Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, kann nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO angefochten werden (E. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2017 93 93
TPF 2017 93
17. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. AG gegen Eidgenössische Zollverwaltung vom 3. Juli 2017 (BV.2017.21)
Hausdurchsuchung; Beschlagnahme; Zollpfandrecht; Beweissicherung
Art. 46 Abs. 2, 48 Abs. 1 VStrR, Art. 83 Abs. 1, 116 ZG, Art. 212 Abs. 2 ZV
Eine verwaltungsstrafrechtliche Hausdurchsuchung kann auch zwecks Vornahme einer Beschlagnahme als Zollpfand angeordnet werden (E. 2.2). Eine zollpfandrechtliche Beschlagnahme kann nicht mit Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1 VStrR angefochten werden, sondern unterliegt der Beschwerde nach Art. 116 ZG (E. 3.2). Dient ein Zollpfand auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Verwaltungsstrafverfahren, so ist nebst der Zollbeschlagnahmeverfügung auch eine verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, gegen welche die Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1 VStrR offen steht (E. 3.3).
Perquisition domiciliaire; séquestre; droit de gage douanier; conservation des preuves
Art. 46 al. 2, 48 al. 1 DPA, art. 83 al. 1, 116 LD, art. 212 al. 2 OD
Une perquisition domiciliaire selon le droit pénal administratif peut également être ordonnée aux fins de séquestre destiné à sécuriser un gage douanier (consid. 2.2). L’acte qui ordonne un séquestre relevant du droit de gage douanier ne peut pas être attaqué par un recours au sens de l’art. 26 al. 1 DPA, mais selon celui prévu à l’art. 116 LD (consid. 3.2). Si un gage douanier constitue également un moyen de conservation de la preuve dans une procédure de droit pénal administratif, une ordonnance de séquestre de droit pénal administratif susceptible de recours au sens de l’art. 26 al. 1 DPA doit être rendue en plus de l’ordonnance de séquestre douanier (consid. 3.3).
Perquisizione domiciliare; sequestro; diritto di pegno doganale; messa al sicuro delle prove
Art. 46 cpv. 2, 48 cpv. 1 DPA, art. 83 cpv. 1, 116 LD, art. 212 cpv. 2 OD
Una perquisizione domiciliare di diritto penale amministrativo può essere ordinata anche per far valere mediante sequestro un diritto di pegno doganale (consid. 2.2). Una decisione di sequestro di questo genere non può essere impugnata mediante reclamo ai sensi dell’art. 26 cpv. 1 DPA, ma soggiace a ricorso giusta l’art. 116 LD (consid. 3.2). Se il pegno doganale serve anche quale mezzo per garantire le prove nell’ambito di un procedimento penale amministrativo, oltre alla decisione di sequestro doganale deve essere emanata
TPF 2017 93 94
anche una decisione di sequestro di diritto penale amministrativo, impugnabile mediante ricorso ai sensi dell’art. 26 cpv. 1 DPA (consid. 3.3).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Rahmen der gegen B. gerichteten Zollstrafuntersuchung beschlagnahmte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) insgesamt dreizehn Kunstgegenstände als Zollpfand und belegte diese mit einem Verfügungsverbot. Da B. seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, bat die EZV diesen, ihr mitzuteilen, wo sich die gegen Verfügungsverbot als Zollpfänder beschlagnahmten Kunstgegenstände befinden. B. teilte der EZV mit, er habe keine Kenntnis von mit einem Verfügungsverbot belegten Kunstgegenständen. In der Folge stellte die EZV zudem fest, dass sich eines der betroffenen Kunstwerke in Grossbritannien befinde. Am 27. Februar 2017 teilte die EZV B. mit, sie werde die Verwertung der dreizehn beschlagnahmten Kunstgegenstände anordnen. Diese seien am 7. März 2017 um 8 Uhr in C. für den Abtransport durch die EZV bereitzustellen. Als die Kunstgegenstände zu besagtem Termin nicht bereitgestellt waren, eröffnete die EZV gegen B. und allenfalls beteiligte Drittpersonen umgehend eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Zollpfandunterschlagung gemäss Art. 122 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0). Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die EZV am
7. März 2017 einen Durchsuchungsbefehl für eine Durchsuchung bei der A. AG. Als Ziel der Durchsuchung wurde dabei genannt: «Feststellung und Sicherstellung der betroffenen Kunstobjekte im Hotel A., welche bereits als Zollpfand in der Strafuntersuchung gegen Verfügungsverbot beschlagnahmt wurden oder Gegenstand des Verfahrens sind». Die entsprechende Hausdurchsuchung erfolgte am selben Tag. Hierbei wurden zahlreiche Zollpfänder fest- und sichergestellt. Dagegen erhob die A. AG Beschwerde zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die Feststellung, dass die Durchsuchung des Hotels A. unter Verletzung von Bundesrecht erfolgt und unangemessen gewesen sei. Zudem seien die anlässlich besagter Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahmen aufzuheben und die Kunstgegenstände zurückzugeben.
Die Beschwerdekammer trat auf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl bzw. gegen die Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 nicht ein. Auf die Beschwerde gegen die erfolgten Zollpfandbeschlagnahmen trat sie nicht ein. Die gegen die erfolgten Beweismittelbeschlagnahmen gerichtete Beschwerde hiess sie teilweise gut. Sie wies die EZV an, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich mache, welche der betroffenen Kunstgegenstände
TPF 2017 93 95
warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.
Aus den Erwägungen:
2. 2.1 In erster Linie richtet sich die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl vom 7. März 2017 und die darauf gestützte Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin vom selben Tag.
2.2 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.21 vom 12. Dezember 2016 E. 1.2; BV.2015.22 vom 10. Mai 2016 E. 2.3). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, ist festzuhalten, dass Letztere bereits abgeschlossen ist, weshalb es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt. Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und da kein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beurteilung besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Namentlich stösst die Kritik der Beschwerdeführerin ins Leere, die Beschwerdegegnerin habe in unzulässiger Weise eine strafprozessuale Hausdurchsuchung angeordnet, nur um eine verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme vorzunehmen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen Räumlichkeiten u.a. dann durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte darin befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Beschlagnahme zur Sicherung gesetzlicher Pfandrechte ist in allgemeiner Weise auch in Art. 46 Abs. 2 VStrR vorgesehen, womit klar wird, dass im Rahmen einer laufenden Zollstrafuntersuchung eine Hausdurchsuchung nach Art. 48 f. VStrR auch zwecks Vornahme einer Beschlagnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZG angeordnet werden kann. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist insofern nicht zu beanstanden.
TPF 2017 93 96
3. 3.1 Mit ihrem zweiten Beschwerdeantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der anlässlich erwähnter Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahmen von Kunstwerken als Zollpfänder und deren Rückgabe an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu vor, auf diesen Antrag könne nicht eingetreten werden.
3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 bei der Beschwerdeführerin erfolgten Beschlagnahmen primär gestützt auf Art. 83 Abs. 1 ZG zur Geltendmachung des Zollpfandrechts erfolgten. Diese zollrechtliche Beschlagnahme ist von der strafprozessualen Beschlagnahme gemäss Art. 46 f. VStrR zu unterscheiden (vgl. zur Abgrenzung CADOSCH, Stämpflis Handkommentar, 2009, Art. 83 ZG N. 4). Während Letztere gestützt auf Art. 26 Abs. 1 VStrR mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann, dient die zollrechtliche Beschlagnahme primär der Sicherstellung der Zollforderung (Art. 212 Abs. 1 ZV; Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1) und unterliegt der Beschwerde nach Art. 116 ZG (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 S. 651). Zuständig zur Beurteilung einer solchen Beschwerde ist im vorliegenden Fall die Oberzolldirektion (vgl. Art. 116 Abs. 1bis ZG). Die den vorliegenden Beschlagnahmeprotokollen beigegebene Rechtsmittelbelehrung entspricht diesen Ausführungen und ist – das Zollpfand betreffend – korrekt. Soweit sich die Beschwerde gegen die erfolgte Beschlagnahme von Kunstgegenständen als Zollpfand richtet, ist auf sie nicht einzutreten.
3.3 Gemäss Art. 212 Abs. 2 ZV dient das Zollpfand aber auch als Mittel zur Beweissicherung in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. Tatsächlich hat die Beschwerdegegnerin durch entsprechende Kennzeichnung auf den vorliegenden Beschlagnahmeprotokollen zu verstehen gegeben, dass die beschlagnahmten Gegenstände «ausserdem ein Beweismittel im Sinne von Art. 212 Abs. 2 ZV» bilden. In der Sache erging somit nebst der zollrechtlichen Beschlagnahme auch eine Beweismittelbeschlagnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR, gegen welche die Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1 VStrR offen steht. Eine diesbezügliche Rechtsmittelbelehrung kann den Beschlagnahmeprotokollen jedoch nicht entnommen werden. Ausser dem erwähnten Hinweis kann der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung auch nicht entnommen werden, welchen Bezug die einzelnen beschlagnahmten Kunstwerke zu welchem Strafverfahren aufweisen und inwiefern sie damit als Beweismittel in Frage kommen könnten. So können beispielsweise lediglich die dreizehn bereits
TPF 2017 97 97
vor dem 7. März 2017 als Zollpfand beschlagnahmten Kunstwerke mit dem Verdacht der Zollpfandunterschlagung in Verbindung gebracht werden. Beschlagnahmt wurden am 7. März 2017 aber wesentlich mehr als dreizehn Kunstgegenstände. Wie und weshalb diese Beweismittel bilden, ist aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres erkennbar. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Begründung bzw. Spezifikation für die erfolgte Beweismittelbeschlagnahme nachgeliefert. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich macht, welche der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.
TPF 2017 97
18. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. und B. gegen Bundesanwaltschaft, Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom
18. Juli 2017 (BB.2017.54, BB.2017.55)
Form der Ordnungsbusse; Meldung an kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte; Zulässigkeit der Beschwerde
Art. 64 Abs. 1, 80 Abs. 2, 205 Abs. 4, 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 15 Abs. 2 BGFA
Der Entscheid, mit welchem eine Ordnungsbusse verhängt wird, ergeht schriftlich und ist zumindest kurz zu begründen. Die nachträgliche schriftliche Begründung einer verhängten und der betroffenen Partei im Dispositiv bereits zugestellten Ordnungsbusse ist in der StPO nicht vorgesehen (E. 2.2). Die Meldung einer Strafbehörde an die kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte gemäss Art. 15 BGFA betreffend Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, kann nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO angefochten werden (E. 3).