Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).
Sachverhalt
A. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend "Swissmedic") führt ge- gen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf gewerbsmässige Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro- dukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). A. wird vorgeworfen, er bzw. die durch ihn geführte B. Ltd. habe ohne Bewilligung von Swissmedic (nicht verwendungsfertige) Arzneimittel in die Schweiz ein- geführt und habe im Ausland, jedoch von der Schweiz aus, mit Arzneimitteln gehandelt und damit die Art. 86 und 87 i.V.m. Art. 28 HMG verletzt.
B. Die Swissmedic nahm die Untersuchung gestützt auf eine Meldung der Eid- genössischen Zollverwaltung auf, wonach A. bzw. die B. Ltd im August 2013 in Deutschland bezogene Wirkstoffe im Zollfreilager in Genf deponiert habe (act. 2, S. 2 f.). In der Folge durchsuchte die Swissmedic am 29. August 2013 die Räumlichkeiten am (ehemaligen) Wohnort von A. und am Sitz der B. Ltd. Dabei wurden diverse Unterlagen sowie nebst anderem ein Laptop der Marke "Dell Latitude E 4200" (nachfolgend „Laptop Dell“) sichergestellt und infolge der Einsprache von A. versiegelt. Das darauffolgende Entsiegelungs- gesuch hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BE.2013.16-17 vom
27. Februar 2014 gut und ermächtigte die Swissmedic, nebst anderem die versiegelte forensische Kopie des Laptops Dell zu entsiegeln und zu durch- suchen.
C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 beschlagnahmte die Swissmedic die auf der forensischen Kopie des Laptops Dell extrahierten E-Mails, Word-, Excel- und PDF-Dokumente. Die dagegen von A. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BV.2015.2 vom 2. September 2015 gut, hob die Beschlagnahmeverfügung aufgrund einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs auf und wies die Sache zwecks Vornahme der Aktenausschei- dung und des Erlasses einer neuen Beschlagnahmeverfügung an die Swiss- medic zurück.
D. In der Folge wurden die entsiegelten IT-Dateien des Laptops Dell nach den Begriffen „B., B. Ltd., C., Pharma, Progesteron, Andro, DPA, 4 AD und 4- AD“ durchsucht. Mit Schreiben vom 18. März 2016 teilte die Swissmedic die Schlüsselbegriffe sowie das auf einer CD festgehaltene und zur Beschlag- nahme vorgesehene Ausscheidungsergebnis dem Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Jean-Noël Jaton, mit (act. 1.2). Rechtsanwalt Jaton nahm mit
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Schreiben vom 20. April 2016 hierzu Stellung und teilte der Swissmedic mit, welche Dateien seiner Ansicht nach nicht beschlagnahmt werden dürften (act. 1.3). Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 beschlagnahmte die Swissmedic sämtliche sich auf der CD befindlichen Dateien (act. 1.1).
E. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 17. Mai 2016 bei der Swissmedic Be- schwerde einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): „I. La présente plainte est recevable. II. L’Ordonnance rendue par Swissmedic le 12 mai 2016 est annulée. III. L’Ordonnance rendue par Swissmedic le 12 mai 2016 est modifiée en ce sens que sont séquestrés les copies forensiques de tous les E-Mails, documents Word, documents Excel et documents PDF extraits et séquestrés de l’ordinateur “Dell Latitude E 4200“ et contenus dans le CD du 18 mars 2016 de SWISSMEDIC à l’exclusion des documents suivants qui doivent être détruits, respectivement écartés de la procédure:
- E-mail ABE_Presentation_11 04 2012 ppt;
- E-mail Agreement for Progesterone project + annexes;
- AW D. variation;
- E-mail E. Ltd + annexes;
- E-mail Estradio invoice & delivery conditions + annexes;
- E-mail FW E. Ltd;
- E-mail Management summary F.;
- E-mail RE 2 tests QC pour Progesterone;
- E-mail RE 4-AD maufacturing + annexes;
- E-mail RE E-mail about my job with G.;
- E-mail Re Employment contract + annexes;
- E-mail RE Letter to the management of F. (Final versions);
- E-mail RE H. update;
- E-mail RE Salary & Expenses January 2013;
- E-mail RE Update F. case (June13);
- E-mail RE F._Information Memo_26 02 2012;
- E-mail RE I.F._Salary & Expenses February & March 2013;
- E-mail Salary for Shanghai office & Daily booking update to 30th of Nov. 2011;
- E-mail SALARY-&;
- E-mail Signed Agreement for Progesterone Project;
- E-mail Situation du 31 Octobre 2012
- E-mail Turkey Action plan O.;
- E-mail Update Weekly report and order condition of J.&K.;
- E-mail Update F.;
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- Documents Book1 3;
- Documents Book1 4;
- Documents Book1 5;
- Documents Book1 8;
- Documents Book1;
- Documents Book22;
- Document B. Master Services Agreement 7-31-12 execution copy;
- Document B. Master Services Agreement 7-31-12 execution copy;
- Document B. Master Services Agreement E.;
- Document B. Progesterone_Statement of Work 7-31-12 execution copy;
- Document B. Progesterone_Statement of Work E.;
- Documents Price of 16-DPA;
- Documents Price of Main Products in 2012-SH;
- Documents Price trend of diosgenin and 16-DPA form Feb. to March;
- Documents Price trend of diosgenin, 16-DPA and progesterone form Jan. to June 2012;
- Documents Price trend of main products customs data –SH 09 10 2012;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH June 2012;
- Documents Price trend of main products customs data_september_version P.;
- Documents Price trend of main products customs data_september_version Q.;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 09 02 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 01 6 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data – SH, 05 11 2012: ne concernent pas B.: il s’agit d’études de marchés;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 07 5 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 09 10 2012 2;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 09 10 2012;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 10 03 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 11 9 2012;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 14 01 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 22 4 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, June, 2012;
- Documents Price trend of main products in 2012-SH;
- Documents PRO CAPS – 2012-05-MARS-2012;
- Documents PRO CAPS – 2012-26-JUIN-2012;
- Documents Progesterone cost calculation (11) (1);
- Documents Progesterone custom data Aug. to Oct. 2011;
- Documents Progesterone Custom Data –Feb, 2012;
- Documents Progesterone Custom Data –March, 2012;
- Documents Progesterone Custom Data Update-Dec.;
- Documents Progesterone Custom Data –May, 2012;
- Documents Progesterone_consolidated costs and revenue Dashboard_Feuille pour travail;
- Documents Progesterone_consolidated costs and revenue Dashboard_G._13.10.2010;
- 5 -
- Documents Progesterone_consolidated costs and revenue Dashboard_G._15.10.2010;
- Documents Progesterone_consolidated costs and revenue Dashboard_G._To play;
- Documents Worksheet in C. 1 project. pptx;
- Documents Workssheet in C. 3;
- Documents F. price and profit calculator 2;
- Documents F. price and profit calculator 3;
- Documents F. price and profit calculator 4;
- Documents F. price and profit calculator.”
F. Die Swissmedic leitete die bei ihr eingereichte Beschwerde samt ihrer Stel- lungnahme am 23. Mai 2016 an das hiesige Gericht weiter und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2). Die Beschwerdereplik vom
24. Juni 2016 wurde der Swissmedic am 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 7, 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes durch Swissmedic nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313) geführt (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2013.9, BE.2011.1 sowie BE.2010.20). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungs- strafverfahren zu berücksichtigen.
E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz; StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde ist innert drei Ta-
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gen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhal- ten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzu- reichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Die Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2016 wurde dem Beschwerde- führer am 13. Mai 2016 zugestellt (act. 1.1). In Berücksichtigung des Pfingst- montags wurde die Beschwerde vom 17. Mai 2016 beim Direktor der Be- schwerdegegnerin fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Weiterleitung der Beschwerde samt der Stellung- nahme des Direktors der Beschwerdegegnerin erfolgte ebenfalls fristge- recht.
E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtspre- chung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat, beschwerdelegitimiert ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme der elektronischen Daten, welche sich auf seinem Laptop Dell befunden haben, in seinem Recht auf Privatsphäre im Sinne von Art. 13 BV und – soweit sie Berufsgeheimnisse betreffen – in seiner Wirt- schaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV betroffen, und damit ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher ein- zutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
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E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bringt zur Begründung sinngemäss vor, die Beschwerdekammer habe in ih- rem Beschluss vom 2. September 2015 festgehalten, der Betroffene müsse zu den zwecks Aussonderung verwendeten Schlüsselwörtern ("mots-clés") vorgängig Stellung nehmen können. Die von der Beschwerdegegnerin ein- seitig festgelegten Schlüsselwörter seien ihm erst mit Schreiben vom
18. März 2016 mitgeteilt worden. Die vorgängige Kenntnisnahme der Schlüsselwörter hätte keine Zusatzschlaufe zur Folge gehabt, sondern hätte das vorliegende Beschwerdeverfahren verhindern können. Die Einschrän- kung der Rechte des Beschwerdeführers dürfe nicht mit der Beschleunigung der Untersuchung gerechtfertigt werden. Zudem könne der Umstand, dass die Untersuchung inzwischen drei Jahre andaure, nicht dem Beschwerde- führer angelastet werden. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei erneut verletzt worden, weshalb die Beschlagnahmeverfügung aufzuheben sei (act. 1, S. 3 ff.; act. 7, S. 3 ff.).
E. 3.2 Das Recht, sich auszusprechen und seinen Standpunkt einzubringen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Betroffenen sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, sofern nicht Gründe der Dringlichkeit oder der Zweck der Untersuchungs- massnahme dagegenstehen (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 365). Bei der Beschlagnahme von elektronischen Daten spielen – sobald die Datenträger gespiegelt worden sind – die Überlegungen der Dringlichkeit allerdings eine untergeordnete Rolle. Die Aktenausscheidung elektronischer Daten mittels Schlüsselwörtern ist grundsätzlich eine zulässige und zweckmässige Methode zur Ermittlung beweisrelevanter Dokumente (vgl. dazu die umfassende Rechtsprechung der Beschwerdekammer im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren in Rechtshilfeangelegenheiten, auf die im vorliegenden Verwaltungsstrafver- fahren ohne Weiteres verwiesen werden kann: Entscheid RR.2010.262 vom
11. Juni 2012, E. 6.3 ff.; Entscheid RR.2009.39-47 vom 22. September 2009, E. 11.6). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht schliesslich in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründung des Entscheids muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
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werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b m.w.H.).
E. 3.3.1 Aus den Akten geht unbestrittenerweise hervor, dass die zur Aussonderung der sichergestellten Unterlagen verwendeten Schlüsselwörter dem Be- schwerdeführer nicht vor der Durchsuchung des Laptops, sondern erst vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2016 mitgeteilt worden sind. Umstritten ist, ob die Schlüsselwörter dem Beschwerdeführer bereits vor der durchgeführten Aussonderung hätten bekanntgegeben werden müs- sen. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf die Erwägung 5.2.1 des in der vorliegenden Angelegenheit am 2. September 2015 ergangenen Be- schlusses der Beschwerdekammer BV.2015.2 (act. 1, S. 4). Nach der An- sicht der Beschwerdegegnerin reiche es aus, die Schlüsselwörter erst im Nachgang an die Durchsuchung und vor Erlass der Beschlagnahmeverfü- gung mitzuteilen. Ihr Vorgehen begründet sie mit dem Argument, eine Be- kanntgabe der Schlüsselworte bereits vor der Suche/Triage wäre über den Zweck des rechtlichen Gehörs hinausgeschossen und hätte das Verfahren weiter verzögert (act. 2, S. 4).
E. 3.3.2 Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdegegnerin den Zweck des rechtlichen Gehörsanspruchs, der ein vorgängiges Äusserungsrecht vor- sieht, unabhängig davon, ob das Verfahren dadurch allenfalls eine Verzöge- rung erfährt. Dennoch konnte die Beschwerdegegnerin auf die vorgängige Bekanntgabe der Schlüsselwörter gestützt auf folgende Überlegungen ver- zichten. Die Beschwerdekammer hielt in ihrem Beschluss BV.2015.2 vom 2. Septem- ber 2015 fest, der Betroffene könne sein Äusserungsrecht im Zusammen- hang mit der Beschlagnahme von elektronischen Daten nur dann umfassend wahrnehmen, wenn ihm die Modalitäten der Datenaussonderung bekannt seien. Soweit die Aussonderung von elektronischen Daten mittels Schlüssel- wörtern erfolge, seien diese dem Betroffenen vorgängig mitzuteilen und es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Nur so sei der Be- troffene in der Lage, sich zur Verhältnismässigkeit der beschlagnahmten Da- ten zu äussern (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. Sep- tember 2015, E. 5.2.1). Diese Aussage gilt es nachfolgend zu präzisieren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird eine vorgängige Stel- lungnahme zu den Schlüsselwörtern weder vorausgesetzt noch kann eine solche Pflicht dem Beschluss der Beschwerdekammer BV.2015.2 vom
2. September 2015 entnommen werden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Erwägung hält zwar fest, dass „diese“, worunter in dieser Erwägung lediglich
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die Schlüsselwörter und nicht auch das Aussonderungsergebnis, zu verste- hen sind, dem Betroffenen mitgeteilt werden müssen. Indes bezieht sich die vorgängige Mitteilungspflicht auf die zu erlassende Beschlagnahmeverfü- gung und nicht auch auf die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin ermächtigt hat, den Laptop Dell zu durchsuchen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014). Somit ist sie grund- sätzlich berechtigt, dessen gesamten Inhalt zu durchsuchen. Die Verwen- dung von Schlüsselwörtern bei der Durchsuchung von elektronischen Da- teien ist zweckmässig, zielgerichtet und dient dem schonenden Umgang mit den Unterlagen des Betroffenen. Es ist indes Sache der untersuchenden Be- hörde, die Modalitäten der Durchsuchung zu bestimmen. Massgebend ist, dass im Anschluss an die Durchsuchung und vor Erlass einer allfälligen Be- schlagnahmeverfügung dem Betroffenen die Aussonderungsmodalitäten so- wie deren Ergebnis mitgeteilt werden, damit er seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör adäquat wahrnehmen und die Zwangsmassnahme auf ihre Ver- hältnismässigkeit überprüfen kann.
E. 3.3.3 Im Übrigen unterscheidet sich der Sachverhalt, welcher dem Beschluss BV.2015.2 zugrunde lag, vom Vorliegenden insofern, als die Beschwerde- gegnerin vor Erlass der damaligen Beschlagnahmeverfügung dem Be- schwerdeführer weder die Schlüsselwörter noch das Aussonderungsergeb- nis zur Kenntnis gebracht hat (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015). Damit hatte der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung keine Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. In- folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdekammer die Beschlagnahmeverfügung vom 19. Januar 2015 aufgehoben. Im Gegensatz zur ersten Beschlagnahmeverfügung teilte die Beschwerdegegnerin vor Er- lass der Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2016 die Schlüsselwörter und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 mit. Zudem gab sie ihm die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, bevor sie die sich auf der CD befindlichen Daten mit Verfügung vom 12. Mai 2016 beschlagnahmte. Ebenso setzte sich die Beschwerdegegnerin mit den Vor- bringen des Beschwerdeführers in der Beschlagnahmeverfügung vom
12. Mai 2016 – wenn auch nur kurz – auseinander (act. 2, S. 3). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 sowohl die von ihr als untersuchungsrelevant erachteten Schlüsselwörter als auch das Aussonderungsergebnis auf einer CD, welche sie zu beschlagnahmen beabsichtigte, zur Stellungnahme unterbreitet hat, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Die Rüge geht damit fehl.
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E. 4.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, Dokumente seien nur dann zu beschlagnahmen, wenn sie für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten. Unterlagen, welche auf dem Laptop Dell gefunden und gestützt auf die Schlüsselwörter „C.“ und „Pharma“ gefiltert worden seien, stünden nicht im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Wider- handlungen und seien daher auszusondern. Der Beschwerdeführer bezeich- net in seiner Beschwerde sämtliche seiner Ansicht nach auszuscheidenden Dateien, auf welche nachfolgend im Einzelnen näher einzugehen ist.
E. 4.2 Die Beschwerdekammer hat den für Zwangsmassnahmen vorausgesetzten hinreichenden Tatverdacht bereits im Zusammenhang mit der Entsiegelung des Laptops Dell bejaht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014). Die Strafuntersuchung befindet sich trotz der inzwischen drei Jahre andauernden Untersuchung mit Bezug auf die Möglichkeit der Beweisauswertung noch im Anfangsstadium und den vorliegenden Unterlagen sind keine tatverdachtsreduzierenden Hinweise zu entnehmen. Die nachfolgende nähere Betrachtung der gerügten Dateien be- stätigt die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Verdacht, weswegen die Strafuntersuchung eingeleitet wurde, während der Durchsu- chung der sichergestellten Unterlagen erhärtet hat (act. 1.1, S. 3; vgl. Ziff. 4.5 hiernach). Aus diesen Gründen ist der hinreiche Tatverdacht weiter- hin zu bejahen.
E. 4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Schlüsselwörter „C.“ und „Pharma“ als verfahrensrelevant einzustufen. Zum einen wird dem Be- schwerdeführer bzw. der B. Ltd nach wie vor vorgeworfen, im August 2013 3'000 kg des Produktes Androstenedion (AD) von der Firma L. (Deutschland) an die "C. Ltd. c/o B. Ltd., M. SA" liefern lassen zu haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015). Zum anderen bezieht sich das Schlüsselwort „Pharma“ auf die Gesellschaft B. Ltd und es besteht der Verdacht, dass die B. Ltd vom Beschwerdeführer benutzt wurde, um im direkten Handelsverkehr zwischen den Unternehmen L. und C. Ltd. einen ausserhalb Deutschlands zu vereinnahmenden Preisaufschlag zu ge- nerieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16-17 vom
27. Februar 2014, E. 4.2). Hinzu kommt, dass im gegenwärtigen Verfahrens- stadium nicht abschliessend gesagt werden kann, ob und mit welchen inter- nationalen Pharmaunternehmen der Beschwerdeführer bewilligungspflichti- gen Handel betrieben bzw. von welchen Unternehmen sich Wirkstoffe liefern lassen hat. Da die Bezeichnungen der Pharmagesellschaften nicht selten den Begriff „Pharma“ beinhalten, ist dieser Begriff zur Aussonderung der si- chergestellten Dateien ohne Weiteres geeignet. Ebenso ist die Auswahl der übrigen Schlüsselwörter, welche unbestrittenermassen heilmittelrelevant
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sind bzw. die B. Ltd betreffen, nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen sind sämtliche von der Beschwerdegegnerin verwendeten Schlüsselwörter grundsätzlich geeignet, die sichergestellten Unterlagen auszusondern.
E. 4.4.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, einige der beschlagnahmten Da- teien hätten zum gegenwärtigen Untersuchungsgegenstand keinen Bezug, ist vorab entgegenzuhalten, dass - soweit ersichtlich - sämtliche sich auf der CD befindlichen Dateien eines der verwendeten Schlüsselwörter beinhalten, mithin das Ergebnis eines durchgeführten Aussonderungsprozesses sind. Indes ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, als sich einige der Dateien nicht auf den ursprünglichen Tatverdacht beziehen, namentlich auf die Einfuhr und den Handel von (nicht verwendungsfertigen) Arzneimitteln ohne die hierzu benötigte Bewilligung der Beschwerdeführerin. Einige der beschlagnahmten Dateien deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer bewilligungspflichtige Wirkstoffe im Ausland herstellen liess, um diese an- schliessend möglichweise von der Schweiz aus zu verkaufen. So ist es den vorliegenden Unterlagen, wie zum Beispiel den Vereinbarungen hinsichtlich der Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Entwicklung von neuen Wirkstoffen, zu entnehmen (vgl. E-Mail „Agreement for Progesterone project“ und „RE F. Information Memo_26 02 2012“). Hinzu kommt, dass die Be- schwerdegegnerin aufgrund der Durchsuchung der Unterlagen auf den Sohn des Beschwerdeführers gestossen ist. Daher wird sie auch dessen Rolle zu prüfen und allenfalls weitere Verfahrensschritte einzuleiten haben. Da sich diese Dateien nicht auf den ursprünglichen Tatverdacht, namentlich den Handel und Einkauf von Wirkstoffen, sondern auch auf deren Herstellung sowie eine allfällige Beteiligung weiterer Personen beziehen, sind sie als Zu- fallsfunde zu qualifizieren. Als Zufallsfund wird ein Beweismittel definiert, das unbeabsichtigt entdeckt wird und mit der abzuklärenden Tat nicht im Zusam- menhang steht, aber auf eine andere Straftat hinweist (BGE 139 IV 128 E. 2.1 S. 135 f.; TPF 2013 182 E. 2.2 S. 184; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 165). Diese sind im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich verwertbar, sofern die Zwangsmassnahme, anlässlich derer der Zufallsfund gemacht wurde, zulässig war und diese auch für den neuen Tatverdacht hätte ange- ordnet werden können, mithin keine besonderen Umstände wie Berufsge- heimnis oder Aussageverweigerungsrecht, vorlagen (vgl. zum Ganzen TPF 2013 182 E. 2.2 S. 184 f.; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 243 N 4; SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 243 N 1).
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Die Durchsuchung des Laptops Dell erfolgte gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014, worin die Recht- mässigkeit der Zwangsmassnahme festgehalten wurde und auf welchen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird. Weder der Beschwerde noch den vorliegenden Unterlagen sind Hindernisse zu entnehmen, welche der Verwertbarkeit der Zufallsfunde entgegenstehen würden. Nach dem Gesag- ten sind die sichergestellten Unterlagen, welche sich nicht auf den ursprüng- lichen Tatverdacht beziehen, jedoch auf eine weitere Widerhandlung gegen das HMG deuten, grundsätzlich verwertbar.
E. 4.5.1 Die E-Mail „ABE Presentation 11 04 2012 ppt“ beinhaltet eine Präsentation über das chinesische Pharmaunternehmen F. Ltd. sowie Angaben, die unter anderem Aufschluss über den Markt für den Wirkstoff Progesteron geben. Progesteron zählt zu den Steroiden, weshalb es zu Recht als Schlüsselwort verwendet wurde. Dieses Dokument zeigt, dass sich der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn über das Unternehmen F. Ltd. sowie mit dem Markt für Pro- gesteron eingehend auseinandergesetzt hat. Zudem könnte dieses Doku- ment Hinweise hinsichtlich der Beteiligung des Sohnes des Beschwerdefüh- rers liefern.
Das Gesagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf folgende E-Mails sowie de- ren Anhänge, die entweder das Unternehmen F. Ltd. oder den Wirkstoff Pro- gesteron betreffen: „Management summary F.“, „RE 2 tests QC pour Pro- gesterone“, „RE E-Mail about my job with G.“, „Re Employment contract“, „RE Update F. case (June13)“ und „Update Weekly report and order condi- tion of J.&K.“.
E. 4.5.2 Die E-Mail „Agreement for Progesterone project“ beinhaltet unter anderem zwei Vereinbarungen zwischen der N. GmbH einerseits und der E. Ltd. an- dererseits betreffend die Entwicklung von Progesteron. Die N. GmbH ist in der Entwicklung und Vertrieb von Arzteilmitteln auf pflanzlicher Basis tätig. Dem E-Mail-Inhalt ist zu entnehmen, dass die ursprünglich angedachte B. Ltd durch E. Ltd. ersetzt wurde, mithin für die Untersuchung von Relevanz sein kann. Die Untersuchungsbehörde wird zu prüfen haben, weshalb die B. Ltd in einem beinahe fertiggestellten Vertragsentwurf ersetzt wurde und welche Rolle der E. Ltd. zukommt. Aus sinngemässen Überlegungen ist sowohl die Beschlagnahme der E-Mails sowie deren Anhänge „E. Ltd“, „FW E. Ldt“, „RE H. update“, „Signed Agreement for Progesterone Project“ sowie der Dokumente „B. Master Ser- vices Agreement 7-31-12 execution copy“, „B. Master Services Agreement E.“ und „B. Progesterone Statement of Work E.“ nicht zu beanstanden.
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E. 4.5.3 Die E-Mail „AW D. variation“ beinhaltet zwar keine Hinweise hinsichtlich des unbewilligten Handels mit Arzneimitteln, erwähnt jedoch die Pharmaunter- nehmen D. Pharma, B. Ltd und F. Ltd., weshalb sie als untersuchungsrele- vant zu werten ist. Ausserdem könnte sie der Beschwerdegegnerin zur Klä- rung einer allfälligen Beteiligung des Sohnes des Beschwerdeführers von Nutzen sein. Der Anhang der E-Mail „Estradio invoice & delivery conditions“ betrifft eine Bestellung über eine Menge von 100 kg des Wirkstoffs Estradiol (ein Sexu- alhormon), welches der Bewilligungspflicht untersteht und augenscheinlich untersuchungsrelevant ist. Dies gilt ebenso für die E-Mail „RE 4-AD maufac- turing“.
E. 4.5.4 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, deutet der Anhang der E-Mail „RE Letter to the management of F. (Final versions)“ darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nur ohne eine entsprechende Bewilligung mit Wirkstoffen handelt, sondern diese möglicherweise auch im Ausland herstel- len lässt. Dieses Dokument bezieht sich auf einen Tatverdacht, welcher der Durchsuchung des Laptops Dell ursprünglich nicht zugrunde lag, mithin als Zufallsfund zu qualifizieren ist, der allenfalls eine Ausweitung der Untersu- chung zur Folge haben könnte. Die Beschlagnahmung ist daher nicht zu be- anstanden. Das Gesagte gilt sinngemäss auch für die E-Mail „RE F. Infomation Memo_26 02 2012“ und das Dokument „Price of 16-DPA“, welche sich auf den Handel bzw. die Produktion von Progesteron oder DPA beziehen.
E. 4.5.5 Die E-Mails „RE Salary & Expenses January 2013“ und „RE I.F. Salary & Expenses February & March 2013“ betreffen die vom Beschwerdeführer ge- leisteten Zahlungen an I. von der Firma F. Ltd. und weisen mithin eine Ver- bindung zwischen B. Ltd und dem chinesischen Pharmaunternehmen F. Ltd. auf. Das Gesagte gilt sinngemäss auch für folgende E-Mails: „Salary for Shang- hai office & Daily booking update to 30th of Nov. 2011”, “SALARY-&” und “Situation du 31 Octobre 2012”.
E. 4.5.6 Die E-Mail „Turkey Action plan O.“ betrifft zum einen die Vermarktung des Ultrogestan, welches den Wirkstoff Progesteron beinhaltet, in der Türkei. Zum anderen werden darin das Progesteron und das Unternehmen C. Ltd. erwähnt. Damit könnte diese E-Mail für das Verfahren ebenfalls von Bedeu- tung sein.
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E. 4.5.7 Die Beschlagnahme der Dokumente „Book1 3, Book1 4, Book1 5, Book 1 8, Book1 und Book22“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie die einge- kaufte Menge, die jeweiligen Preise sowie die Lieferanten des Wirkstoffs Pro- gesteron betreffen und damit untersuchungsrelevant sein können.
E. 4.5.8 Sämtliche vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Ziff. 37 bis 70 gerügten Dokumente betreffen die Markanalyse und Preisentwicklung der Wirkstoffe DPA, Diosgenin und Progesteron. Da diesen Unterlagen auch die jeweiligen Lieferanten entnommen werden können, kann auf eine Handel- stätigkeit mit diesen Wirkstoffen geschlossen werden. Dies gilt ebenso für die Bedarfsberechnung und den Ausblick hinsichtlich des Wirkstoffs Proges- teron. Die diesbezügliche Rüge stösst damit ins Leere.
E. 5 Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich zusammenfassend, dass eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich und die Beschlagnahme nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich in all ihren Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist in Anbetracht des Aufwandes auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2‘000.--.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Jean-Noël Jaton und Patricia Spack Isenrich,
Beschwerdeführer
gegen
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.17
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Sachverhalt:
A. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend "Swissmedic") führt ge- gen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf gewerbsmässige Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro- dukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). A. wird vorgeworfen, er bzw. die durch ihn geführte B. Ltd. habe ohne Bewilligung von Swissmedic (nicht verwendungsfertige) Arzneimittel in die Schweiz ein- geführt und habe im Ausland, jedoch von der Schweiz aus, mit Arzneimitteln gehandelt und damit die Art. 86 und 87 i.V.m. Art. 28 HMG verletzt.
B. Die Swissmedic nahm die Untersuchung gestützt auf eine Meldung der Eid- genössischen Zollverwaltung auf, wonach A. bzw. die B. Ltd im August 2013 in Deutschland bezogene Wirkstoffe im Zollfreilager in Genf deponiert habe (act. 2, S. 2 f.). In der Folge durchsuchte die Swissmedic am 29. August 2013 die Räumlichkeiten am (ehemaligen) Wohnort von A. und am Sitz der B. Ltd. Dabei wurden diverse Unterlagen sowie nebst anderem ein Laptop der Marke "Dell Latitude E 4200" (nachfolgend „Laptop Dell“) sichergestellt und infolge der Einsprache von A. versiegelt. Das darauffolgende Entsiegelungs- gesuch hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BE.2013.16-17 vom
27. Februar 2014 gut und ermächtigte die Swissmedic, nebst anderem die versiegelte forensische Kopie des Laptops Dell zu entsiegeln und zu durch- suchen.
C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 beschlagnahmte die Swissmedic die auf der forensischen Kopie des Laptops Dell extrahierten E-Mails, Word-, Excel- und PDF-Dokumente. Die dagegen von A. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BV.2015.2 vom 2. September 2015 gut, hob die Beschlagnahmeverfügung aufgrund einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs auf und wies die Sache zwecks Vornahme der Aktenausschei- dung und des Erlasses einer neuen Beschlagnahmeverfügung an die Swiss- medic zurück.
D. In der Folge wurden die entsiegelten IT-Dateien des Laptops Dell nach den Begriffen „B., B. Ltd., C., Pharma, Progesteron, Andro, DPA, 4 AD und 4- AD“ durchsucht. Mit Schreiben vom 18. März 2016 teilte die Swissmedic die Schlüsselbegriffe sowie das auf einer CD festgehaltene und zur Beschlag- nahme vorgesehene Ausscheidungsergebnis dem Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Jean-Noël Jaton, mit (act. 1.2). Rechtsanwalt Jaton nahm mit
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Schreiben vom 20. April 2016 hierzu Stellung und teilte der Swissmedic mit, welche Dateien seiner Ansicht nach nicht beschlagnahmt werden dürften (act. 1.3). Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 beschlagnahmte die Swissmedic sämtliche sich auf der CD befindlichen Dateien (act. 1.1).
E. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 17. Mai 2016 bei der Swissmedic Be- schwerde einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): „I. La présente plainte est recevable. II. L’Ordonnance rendue par Swissmedic le 12 mai 2016 est annulée. III. L’Ordonnance rendue par Swissmedic le 12 mai 2016 est modifiée en ce sens que sont séquestrés les copies forensiques de tous les E-Mails, documents Word, documents Excel et documents PDF extraits et séquestrés de l’ordinateur “Dell Latitude E 4200“ et contenus dans le CD du 18 mars 2016 de SWISSMEDIC à l’exclusion des documents suivants qui doivent être détruits, respectivement écartés de la procédure:
- E-mail ABE_Presentation_11 04 2012 ppt;
- E-mail Agreement for Progesterone project + annexes;
- AW D. variation;
- E-mail E. Ltd + annexes;
- E-mail Estradio invoice & delivery conditions + annexes;
- E-mail FW E. Ltd;
- E-mail Management summary F.;
- E-mail RE 2 tests QC pour Progesterone;
- E-mail RE 4-AD maufacturing + annexes;
- E-mail RE E-mail about my job with G.;
- E-mail Re Employment contract + annexes;
- E-mail RE Letter to the management of F. (Final versions);
- E-mail RE H. update;
- E-mail RE Salary & Expenses January 2013;
- E-mail RE Update F. case (June13);
- E-mail RE F._Information Memo_26 02 2012;
- E-mail RE I.F._Salary & Expenses February & March 2013;
- E-mail Salary for Shanghai office & Daily booking update to 30th of Nov. 2011;
- E-mail SALARY-&;
- E-mail Signed Agreement for Progesterone Project;
- E-mail Situation du 31 Octobre 2012
- E-mail Turkey Action plan O.;
- E-mail Update Weekly report and order condition of J.&K.;
- E-mail Update F.;
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- Documents Book1 3;
- Documents Book1 4;
- Documents Book1 5;
- Documents Book1 8;
- Documents Book1;
- Documents Book22;
- Document B. Master Services Agreement 7-31-12 execution copy;
- Document B. Master Services Agreement 7-31-12 execution copy;
- Document B. Master Services Agreement E.;
- Document B. Progesterone_Statement of Work 7-31-12 execution copy;
- Document B. Progesterone_Statement of Work E.;
- Documents Price of 16-DPA;
- Documents Price of Main Products in 2012-SH;
- Documents Price trend of diosgenin and 16-DPA form Feb. to March;
- Documents Price trend of diosgenin, 16-DPA and progesterone form Jan. to June 2012;
- Documents Price trend of main products customs data –SH 09 10 2012;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH June 2012;
- Documents Price trend of main products customs data_september_version P.;
- Documents Price trend of main products customs data_september_version Q.;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 09 02 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 01 6 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data – SH, 05 11 2012: ne concernent pas B.: il s’agit d’études de marchés;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 07 5 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 09 10 2012 2;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 09 10 2012;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 10 03 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 11 9 2012;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 14 01 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 22 4 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, June, 2012;
- Documents Price trend of main products in 2012-SH;
- Documents PRO CAPS – 2012-05-MARS-2012;
- Documents PRO CAPS – 2012-26-JUIN-2012;
- Documents Progesterone cost calculation (11) (1);
- Documents Progesterone custom data Aug. to Oct. 2011;
- Documents Progesterone Custom Data –Feb, 2012;
- Documents Progesterone Custom Data –March, 2012;
- Documents Progesterone Custom Data Update-Dec.;
- Documents Progesterone Custom Data –May, 2012;
- Documents Progesterone_consolidated costs and revenue Dashboard_Feuille pour travail;
- Documents Progesterone_consolidated costs and revenue Dashboard_G._13.10.2010;
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- Documents Progesterone_consolidated costs and revenue Dashboard_G._15.10.2010;
- Documents Progesterone_consolidated costs and revenue Dashboard_G._To play;
- Documents Worksheet in C. 1 project. pptx;
- Documents Workssheet in C. 3;
- Documents F. price and profit calculator 2;
- Documents F. price and profit calculator 3;
- Documents F. price and profit calculator 4;
- Documents F. price and profit calculator.”
F. Die Swissmedic leitete die bei ihr eingereichte Beschwerde samt ihrer Stel- lungnahme am 23. Mai 2016 an das hiesige Gericht weiter und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2). Die Beschwerdereplik vom
24. Juni 2016 wurde der Swissmedic am 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 7, 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes durch Swissmedic nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313) geführt (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2013.9, BE.2011.1 sowie BE.2010.20). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungs- strafverfahren zu berücksichtigen.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz; StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde ist innert drei Ta-
- 6 -
gen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhal- ten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzu- reichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Die Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2016 wurde dem Beschwerde- führer am 13. Mai 2016 zugestellt (act. 1.1). In Berücksichtigung des Pfingst- montags wurde die Beschwerde vom 17. Mai 2016 beim Direktor der Be- schwerdegegnerin fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Weiterleitung der Beschwerde samt der Stellung- nahme des Direktors der Beschwerdegegnerin erfolgte ebenfalls fristge- recht. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtspre- chung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat, beschwerdelegitimiert ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme der elektronischen Daten, welche sich auf seinem Laptop Dell befunden haben, in seinem Recht auf Privatsphäre im Sinne von Art. 13 BV und – soweit sie Berufsgeheimnisse betreffen – in seiner Wirt- schaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV betroffen, und damit ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher ein- zutreten.
2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bringt zur Begründung sinngemäss vor, die Beschwerdekammer habe in ih- rem Beschluss vom 2. September 2015 festgehalten, der Betroffene müsse zu den zwecks Aussonderung verwendeten Schlüsselwörtern ("mots-clés") vorgängig Stellung nehmen können. Die von der Beschwerdegegnerin ein- seitig festgelegten Schlüsselwörter seien ihm erst mit Schreiben vom
18. März 2016 mitgeteilt worden. Die vorgängige Kenntnisnahme der Schlüsselwörter hätte keine Zusatzschlaufe zur Folge gehabt, sondern hätte das vorliegende Beschwerdeverfahren verhindern können. Die Einschrän- kung der Rechte des Beschwerdeführers dürfe nicht mit der Beschleunigung der Untersuchung gerechtfertigt werden. Zudem könne der Umstand, dass die Untersuchung inzwischen drei Jahre andaure, nicht dem Beschwerde- führer angelastet werden. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei erneut verletzt worden, weshalb die Beschlagnahmeverfügung aufzuheben sei (act. 1, S. 3 ff.; act. 7, S. 3 ff.).
3.2 Das Recht, sich auszusprechen und seinen Standpunkt einzubringen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Betroffenen sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, sofern nicht Gründe der Dringlichkeit oder der Zweck der Untersuchungs- massnahme dagegenstehen (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 365). Bei der Beschlagnahme von elektronischen Daten spielen – sobald die Datenträger gespiegelt worden sind – die Überlegungen der Dringlichkeit allerdings eine untergeordnete Rolle. Die Aktenausscheidung elektronischer Daten mittels Schlüsselwörtern ist grundsätzlich eine zulässige und zweckmässige Methode zur Ermittlung beweisrelevanter Dokumente (vgl. dazu die umfassende Rechtsprechung der Beschwerdekammer im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren in Rechtshilfeangelegenheiten, auf die im vorliegenden Verwaltungsstrafver- fahren ohne Weiteres verwiesen werden kann: Entscheid RR.2010.262 vom
11. Juni 2012, E. 6.3 ff.; Entscheid RR.2009.39-47 vom 22. September 2009, E. 11.6). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht schliesslich in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Die Begründung des Entscheids muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
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werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b m.w.H.). 3.3
3.3.1 Aus den Akten geht unbestrittenerweise hervor, dass die zur Aussonderung der sichergestellten Unterlagen verwendeten Schlüsselwörter dem Be- schwerdeführer nicht vor der Durchsuchung des Laptops, sondern erst vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2016 mitgeteilt worden sind. Umstritten ist, ob die Schlüsselwörter dem Beschwerdeführer bereits vor der durchgeführten Aussonderung hätten bekanntgegeben werden müs- sen. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf die Erwägung 5.2.1 des in der vorliegenden Angelegenheit am 2. September 2015 ergangenen Be- schlusses der Beschwerdekammer BV.2015.2 (act. 1, S. 4). Nach der An- sicht der Beschwerdegegnerin reiche es aus, die Schlüsselwörter erst im Nachgang an die Durchsuchung und vor Erlass der Beschlagnahmeverfü- gung mitzuteilen. Ihr Vorgehen begründet sie mit dem Argument, eine Be- kanntgabe der Schlüsselworte bereits vor der Suche/Triage wäre über den Zweck des rechtlichen Gehörs hinausgeschossen und hätte das Verfahren weiter verzögert (act. 2, S. 4). 3.3.2 Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdegegnerin den Zweck des rechtlichen Gehörsanspruchs, der ein vorgängiges Äusserungsrecht vor- sieht, unabhängig davon, ob das Verfahren dadurch allenfalls eine Verzöge- rung erfährt. Dennoch konnte die Beschwerdegegnerin auf die vorgängige Bekanntgabe der Schlüsselwörter gestützt auf folgende Überlegungen ver- zichten. Die Beschwerdekammer hielt in ihrem Beschluss BV.2015.2 vom 2. Septem- ber 2015 fest, der Betroffene könne sein Äusserungsrecht im Zusammen- hang mit der Beschlagnahme von elektronischen Daten nur dann umfassend wahrnehmen, wenn ihm die Modalitäten der Datenaussonderung bekannt seien. Soweit die Aussonderung von elektronischen Daten mittels Schlüssel- wörtern erfolge, seien diese dem Betroffenen vorgängig mitzuteilen und es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Nur so sei der Be- troffene in der Lage, sich zur Verhältnismässigkeit der beschlagnahmten Da- ten zu äussern (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. Sep- tember 2015, E. 5.2.1). Diese Aussage gilt es nachfolgend zu präzisieren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird eine vorgängige Stel- lungnahme zu den Schlüsselwörtern weder vorausgesetzt noch kann eine solche Pflicht dem Beschluss der Beschwerdekammer BV.2015.2 vom
2. September 2015 entnommen werden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Erwägung hält zwar fest, dass „diese“, worunter in dieser Erwägung lediglich
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die Schlüsselwörter und nicht auch das Aussonderungsergebnis, zu verste- hen sind, dem Betroffenen mitgeteilt werden müssen. Indes bezieht sich die vorgängige Mitteilungspflicht auf die zu erlassende Beschlagnahmeverfü- gung und nicht auch auf die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin ermächtigt hat, den Laptop Dell zu durchsuchen (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014). Somit ist sie grund- sätzlich berechtigt, dessen gesamten Inhalt zu durchsuchen. Die Verwen- dung von Schlüsselwörtern bei der Durchsuchung von elektronischen Da- teien ist zweckmässig, zielgerichtet und dient dem schonenden Umgang mit den Unterlagen des Betroffenen. Es ist indes Sache der untersuchenden Be- hörde, die Modalitäten der Durchsuchung zu bestimmen. Massgebend ist, dass im Anschluss an die Durchsuchung und vor Erlass einer allfälligen Be- schlagnahmeverfügung dem Betroffenen die Aussonderungsmodalitäten so- wie deren Ergebnis mitgeteilt werden, damit er seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör adäquat wahrnehmen und die Zwangsmassnahme auf ihre Ver- hältnismässigkeit überprüfen kann.
3.3.3 Im Übrigen unterscheidet sich der Sachverhalt, welcher dem Beschluss BV.2015.2 zugrunde lag, vom Vorliegenden insofern, als die Beschwerde- gegnerin vor Erlass der damaligen Beschlagnahmeverfügung dem Be- schwerdeführer weder die Schlüsselwörter noch das Aussonderungsergeb- nis zur Kenntnis gebracht hat (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015). Damit hatte der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung keine Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. In- folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdekammer die Beschlagnahmeverfügung vom 19. Januar 2015 aufgehoben. Im Gegensatz zur ersten Beschlagnahmeverfügung teilte die Beschwerdegegnerin vor Er- lass der Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2016 die Schlüsselwörter und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 mit. Zudem gab sie ihm die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, bevor sie die sich auf der CD befindlichen Daten mit Verfügung vom 12. Mai 2016 beschlagnahmte. Ebenso setzte sich die Beschwerdegegnerin mit den Vor- bringen des Beschwerdeführers in der Beschlagnahmeverfügung vom
12. Mai 2016 – wenn auch nur kurz – auseinander (act. 2, S. 3). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 sowohl die von ihr als untersuchungsrelevant erachteten Schlüsselwörter als auch das Aussonderungsergebnis auf einer CD, welche sie zu beschlagnahmen beabsichtigte, zur Stellungnahme unterbreitet hat, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Die Rüge geht damit fehl.
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4.
4.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, Dokumente seien nur dann zu beschlagnahmen, wenn sie für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten. Unterlagen, welche auf dem Laptop Dell gefunden und gestützt auf die Schlüsselwörter „C.“ und „Pharma“ gefiltert worden seien, stünden nicht im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Wider- handlungen und seien daher auszusondern. Der Beschwerdeführer bezeich- net in seiner Beschwerde sämtliche seiner Ansicht nach auszuscheidenden Dateien, auf welche nachfolgend im Einzelnen näher einzugehen ist. 4.2 Die Beschwerdekammer hat den für Zwangsmassnahmen vorausgesetzten hinreichenden Tatverdacht bereits im Zusammenhang mit der Entsiegelung des Laptops Dell bejaht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014). Die Strafuntersuchung befindet sich trotz der inzwischen drei Jahre andauernden Untersuchung mit Bezug auf die Möglichkeit der Beweisauswertung noch im Anfangsstadium und den vorliegenden Unterlagen sind keine tatverdachtsreduzierenden Hinweise zu entnehmen. Die nachfolgende nähere Betrachtung der gerügten Dateien be- stätigt die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Verdacht, weswegen die Strafuntersuchung eingeleitet wurde, während der Durchsu- chung der sichergestellten Unterlagen erhärtet hat (act. 1.1, S. 3; vgl. Ziff. 4.5 hiernach). Aus diesen Gründen ist der hinreiche Tatverdacht weiter- hin zu bejahen. 4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Schlüsselwörter „C.“ und „Pharma“ als verfahrensrelevant einzustufen. Zum einen wird dem Be- schwerdeführer bzw. der B. Ltd nach wie vor vorgeworfen, im August 2013 3'000 kg des Produktes Androstenedion (AD) von der Firma L. (Deutschland) an die "C. Ltd. c/o B. Ltd., M. SA" liefern lassen zu haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015). Zum anderen bezieht sich das Schlüsselwort „Pharma“ auf die Gesellschaft B. Ltd und es besteht der Verdacht, dass die B. Ltd vom Beschwerdeführer benutzt wurde, um im direkten Handelsverkehr zwischen den Unternehmen L. und C. Ltd. einen ausserhalb Deutschlands zu vereinnahmenden Preisaufschlag zu ge- nerieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16-17 vom
27. Februar 2014, E. 4.2). Hinzu kommt, dass im gegenwärtigen Verfahrens- stadium nicht abschliessend gesagt werden kann, ob und mit welchen inter- nationalen Pharmaunternehmen der Beschwerdeführer bewilligungspflichti- gen Handel betrieben bzw. von welchen Unternehmen sich Wirkstoffe liefern lassen hat. Da die Bezeichnungen der Pharmagesellschaften nicht selten den Begriff „Pharma“ beinhalten, ist dieser Begriff zur Aussonderung der si- chergestellten Dateien ohne Weiteres geeignet. Ebenso ist die Auswahl der übrigen Schlüsselwörter, welche unbestrittenermassen heilmittelrelevant
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sind bzw. die B. Ltd betreffen, nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen sind sämtliche von der Beschwerdegegnerin verwendeten Schlüsselwörter grundsätzlich geeignet, die sichergestellten Unterlagen auszusondern. 4.4
4.4.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, einige der beschlagnahmten Da- teien hätten zum gegenwärtigen Untersuchungsgegenstand keinen Bezug, ist vorab entgegenzuhalten, dass - soweit ersichtlich - sämtliche sich auf der CD befindlichen Dateien eines der verwendeten Schlüsselwörter beinhalten, mithin das Ergebnis eines durchgeführten Aussonderungsprozesses sind. Indes ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, als sich einige der Dateien nicht auf den ursprünglichen Tatverdacht beziehen, namentlich auf die Einfuhr und den Handel von (nicht verwendungsfertigen) Arzneimitteln ohne die hierzu benötigte Bewilligung der Beschwerdeführerin. Einige der beschlagnahmten Dateien deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer bewilligungspflichtige Wirkstoffe im Ausland herstellen liess, um diese an- schliessend möglichweise von der Schweiz aus zu verkaufen. So ist es den vorliegenden Unterlagen, wie zum Beispiel den Vereinbarungen hinsichtlich der Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Entwicklung von neuen Wirkstoffen, zu entnehmen (vgl. E-Mail „Agreement for Progesterone project“ und „RE F. Information Memo_26 02 2012“). Hinzu kommt, dass die Be- schwerdegegnerin aufgrund der Durchsuchung der Unterlagen auf den Sohn des Beschwerdeführers gestossen ist. Daher wird sie auch dessen Rolle zu prüfen und allenfalls weitere Verfahrensschritte einzuleiten haben. Da sich diese Dateien nicht auf den ursprünglichen Tatverdacht, namentlich den Handel und Einkauf von Wirkstoffen, sondern auch auf deren Herstellung sowie eine allfällige Beteiligung weiterer Personen beziehen, sind sie als Zu- fallsfunde zu qualifizieren. Als Zufallsfund wird ein Beweismittel definiert, das unbeabsichtigt entdeckt wird und mit der abzuklärenden Tat nicht im Zusam- menhang steht, aber auf eine andere Straftat hinweist (BGE 139 IV 128 E. 2.1 S. 135 f.; TPF 2013 182 E. 2.2 S. 184; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 165). Diese sind im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich verwertbar, sofern die Zwangsmassnahme, anlässlich derer der Zufallsfund gemacht wurde, zulässig war und diese auch für den neuen Tatverdacht hätte ange- ordnet werden können, mithin keine besonderen Umstände wie Berufsge- heimnis oder Aussageverweigerungsrecht, vorlagen (vgl. zum Ganzen TPF 2013 182 E. 2.2 S. 184 f.; KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 243 N 4; SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 243 N 1).
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Die Durchsuchung des Laptops Dell erfolgte gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014, worin die Recht- mässigkeit der Zwangsmassnahme festgehalten wurde und auf welchen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird. Weder der Beschwerde noch den vorliegenden Unterlagen sind Hindernisse zu entnehmen, welche der Verwertbarkeit der Zufallsfunde entgegenstehen würden. Nach dem Gesag- ten sind die sichergestellten Unterlagen, welche sich nicht auf den ursprüng- lichen Tatverdacht beziehen, jedoch auf eine weitere Widerhandlung gegen das HMG deuten, grundsätzlich verwertbar. 4.5
4.5.1 Die E-Mail „ABE Presentation 11 04 2012 ppt“ beinhaltet eine Präsentation über das chinesische Pharmaunternehmen F. Ltd. sowie Angaben, die unter anderem Aufschluss über den Markt für den Wirkstoff Progesteron geben. Progesteron zählt zu den Steroiden, weshalb es zu Recht als Schlüsselwort verwendet wurde. Dieses Dokument zeigt, dass sich der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn über das Unternehmen F. Ltd. sowie mit dem Markt für Pro- gesteron eingehend auseinandergesetzt hat. Zudem könnte dieses Doku- ment Hinweise hinsichtlich der Beteiligung des Sohnes des Beschwerdefüh- rers liefern.
Das Gesagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf folgende E-Mails sowie de- ren Anhänge, die entweder das Unternehmen F. Ltd. oder den Wirkstoff Pro- gesteron betreffen: „Management summary F.“, „RE 2 tests QC pour Pro- gesterone“, „RE E-Mail about my job with G.“, „Re Employment contract“, „RE Update F. case (June13)“ und „Update Weekly report and order condi- tion of J.&K.“.
4.5.2 Die E-Mail „Agreement for Progesterone project“ beinhaltet unter anderem zwei Vereinbarungen zwischen der N. GmbH einerseits und der E. Ltd. an- dererseits betreffend die Entwicklung von Progesteron. Die N. GmbH ist in der Entwicklung und Vertrieb von Arzteilmitteln auf pflanzlicher Basis tätig. Dem E-Mail-Inhalt ist zu entnehmen, dass die ursprünglich angedachte B. Ltd durch E. Ltd. ersetzt wurde, mithin für die Untersuchung von Relevanz sein kann. Die Untersuchungsbehörde wird zu prüfen haben, weshalb die B. Ltd in einem beinahe fertiggestellten Vertragsentwurf ersetzt wurde und welche Rolle der E. Ltd. zukommt. Aus sinngemässen Überlegungen ist sowohl die Beschlagnahme der E-Mails sowie deren Anhänge „E. Ltd“, „FW E. Ldt“, „RE H. update“, „Signed Agreement for Progesterone Project“ sowie der Dokumente „B. Master Ser- vices Agreement 7-31-12 execution copy“, „B. Master Services Agreement E.“ und „B. Progesterone Statement of Work E.“ nicht zu beanstanden.
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4.5.3 Die E-Mail „AW D. variation“ beinhaltet zwar keine Hinweise hinsichtlich des unbewilligten Handels mit Arzneimitteln, erwähnt jedoch die Pharmaunter- nehmen D. Pharma, B. Ltd und F. Ltd., weshalb sie als untersuchungsrele- vant zu werten ist. Ausserdem könnte sie der Beschwerdegegnerin zur Klä- rung einer allfälligen Beteiligung des Sohnes des Beschwerdeführers von Nutzen sein. Der Anhang der E-Mail „Estradio invoice & delivery conditions“ betrifft eine Bestellung über eine Menge von 100 kg des Wirkstoffs Estradiol (ein Sexu- alhormon), welches der Bewilligungspflicht untersteht und augenscheinlich untersuchungsrelevant ist. Dies gilt ebenso für die E-Mail „RE 4-AD maufac- turing“.
4.5.4 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, deutet der Anhang der E-Mail „RE Letter to the management of F. (Final versions)“ darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nur ohne eine entsprechende Bewilligung mit Wirkstoffen handelt, sondern diese möglicherweise auch im Ausland herstel- len lässt. Dieses Dokument bezieht sich auf einen Tatverdacht, welcher der Durchsuchung des Laptops Dell ursprünglich nicht zugrunde lag, mithin als Zufallsfund zu qualifizieren ist, der allenfalls eine Ausweitung der Untersu- chung zur Folge haben könnte. Die Beschlagnahmung ist daher nicht zu be- anstanden. Das Gesagte gilt sinngemäss auch für die E-Mail „RE F. Infomation Memo_26 02 2012“ und das Dokument „Price of 16-DPA“, welche sich auf den Handel bzw. die Produktion von Progesteron oder DPA beziehen.
4.5.5 Die E-Mails „RE Salary & Expenses January 2013“ und „RE I.F. Salary & Expenses February & March 2013“ betreffen die vom Beschwerdeführer ge- leisteten Zahlungen an I. von der Firma F. Ltd. und weisen mithin eine Ver- bindung zwischen B. Ltd und dem chinesischen Pharmaunternehmen F. Ltd. auf. Das Gesagte gilt sinngemäss auch für folgende E-Mails: „Salary for Shang- hai office & Daily booking update to 30th of Nov. 2011”, “SALARY-&” und “Situation du 31 Octobre 2012”. 4.5.6 Die E-Mail „Turkey Action plan O.“ betrifft zum einen die Vermarktung des Ultrogestan, welches den Wirkstoff Progesteron beinhaltet, in der Türkei. Zum anderen werden darin das Progesteron und das Unternehmen C. Ltd. erwähnt. Damit könnte diese E-Mail für das Verfahren ebenfalls von Bedeu- tung sein.
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4.5.7 Die Beschlagnahme der Dokumente „Book1 3, Book1 4, Book1 5, Book 1 8, Book1 und Book22“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie die einge- kaufte Menge, die jeweiligen Preise sowie die Lieferanten des Wirkstoffs Pro- gesteron betreffen und damit untersuchungsrelevant sein können.
4.5.8 Sämtliche vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Ziff. 37 bis 70 gerügten Dokumente betreffen die Markanalyse und Preisentwicklung der Wirkstoffe DPA, Diosgenin und Progesteron. Da diesen Unterlagen auch die jeweiligen Lieferanten entnommen werden können, kann auf eine Handel- stätigkeit mit diesen Wirkstoffen geschlossen werden. Dies gilt ebenso für die Bedarfsberechnung und den Ausblick hinsichtlich des Wirkstoffs Proges- teron. Die diesbezügliche Rüge stösst damit ins Leere.
5. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich zusammenfassend, dass eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich und die Beschlagnahme nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich in all ihren Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist in Anbetracht des Aufwandes auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2‘000.--.
Bellinzona, 14. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Jean-Noël Jaton und Patricia Spack Isenrich - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).