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TPF 2017 97

Bundesstrafgericht · 2017-03-07 · Deutsch CH

Form der Ordnungsbusse; Meldung an kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte; Zulässigkeit der Beschwerde

Erwägungen (3 Absätze)

E. 18 Juli 2017 (BB.2017.54, BB.2017.55)

Form der Ordnungsbusse; Meldung an kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte; Zulässigkeit der Beschwerde

Art. 64 Abs. 1, 80 Abs. 2, 205 Abs. 4, 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 15 Abs. 2 BGFA

Der Entscheid, mit welchem eine Ordnungsbusse verhängt wird, ergeht schriftlich und ist zumindest kurz zu begründen. Die nachträgliche schriftliche Begründung einer verhängten und der betroffenen Partei im Dispositiv bereits zugestellten Ordnungsbusse ist in der StPO nicht vorgesehen (E. 2.2). Die Meldung einer Strafbehörde an die kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte gemäss Art. 15 BGFA betreffend Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, kann nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO angefochten werden (E. 3).

TPF 2017 97 98

Forme de l’amende d’ordre; communication à l’autorité de surveillance cantonale des avocats; recevabilité du recours

Art. 64 al. 1, 80 al. 2, 205 al. 4, 393 al. 1 let. b CPP, art. 15 al. 2 LLCA

La décision qui inflige une amende d’ordre est rendue par écrit et doit être motivée au moins brièvement. La motivation écrite ultérieure d’une amende d’ordre prononcée et communiquée à son destinataire sous forme de dispositif n’est pas prévue par le CPP (consid. 2.2). La communication d’une autorité pénale à une autorité de surveillance cantonale des avocats selon l’art. 15 LLCA, au sujet d’incidents potentiellement contraires aux règles professionnelles ne peut pas être attaquée au moyen d’un recours au sens des art. 393 ss CPP (consid. 3).

Forma della multa disciplinare; comunicazione all’autorità cantonale incaricata della sorveglianza degli avvocati; ammissibilità del reclamo

Art. 64 cpv. 1, 80 cpv. 2, 205 cpv. 4, 393 cpv. 1 lett. b CPP, art. 15 cpv. 2 LLCA

La decisione mediante la quale viene inflitta una multa disciplinare è resa per iscritto e deve essere almeno succintamente motivata. Il CPP non contempla la possibilità di motivare successivamente per iscritto una decisione di multa disciplinare già pronunciata e notificata nel dispositivo alla parte interessata (consid. 2.2). La comunicazione ai sensi dell’art. 15 LLCA, concernente fatti che potrebbero costituire una violazione delle regole professionali, effettuata da un’autorità penale all’autorità cantonale incaricata della sorveglianza degli avvocati, non può essere impugnata mediante reclamo giusta l’art. 393 e segg. CPP (consid. 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Aufgrund seiner Einsprache gegen den ihm gegenüber von der Bundesanwaltschaft erlassenen Strafbefehl wurde A. am 20. Dezember 2016 als beschuldigte Person durch den Einzelrichter der Strafkammer aufgefordert, persönlich an der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 zu erscheinen. Ebenso wurde Fürsprecher B. aufgefordert, als Verteidiger von A. an der erwähnten Hauptverhandlung zu erscheinen. Mit Eingabe vom 1. März 2017 zog Fürsprecher B. namens und im Auftrag von A. die Einsprache gegen den Strafbefehl zurück und ersuchte um Abschreibung des Falles. Der Einzelrichter nahm am 2. März 2017 Kenntnis vom Rückzug der Einsprache, führte am 3. März 2017 in der Strafsache gegen A. dennoch eine Hauptverhandlung durch. Hierbei stellte der Einzelrichter fest, dass auf Vorladung hin Fürsprecher B. und A. unentschuldigt nicht erschienen seien. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 verkündete der Einzelrichter u.a. Folgendes:

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1. A. wird gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO bestraft mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.–.

2. Der schriftlich begründete Entscheid wird nach Eintritt der Rechtskraft der zürcherischen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zur Prüfung disziplinarischer Massnahmen gegen Fürsprecher B. zugestellt.

3. Gegen Ziffer 1 des schriftlich begründeten Entscheids kann gestützt auf Art. 64 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.

4. Aufgrund der Abwesenheit der Parteien wird dieser Entscheid schriftlich zugestellt.

Gegen diese Verfügung gelangte Fürsprecher B. namens und im Auftrag von A. sowie im eigenen Namen mit Beschwerde vom 16. März 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte deren Aufhebung.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die A. mit Verfügung vom 3. März 2017 auferlegte Ordnungsbusse auf. Im Übrigen trat sie nicht auf die Beschwerde ein.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. Mit Ordnungsbusse kann auch bestraft werden, wer einer Vorladung des Gerichts unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet (Art. 205 Abs. 4 StPO). Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 64 Abs. 2 StPO).

2.2 2.2.1 Hinsichtlich der am 3. März 2017 ergangenen und gleichentags von der Vorinstanz den Parteien schriftlich zugestellten Verfügung betreffend Ordnungsbusse macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, die am 16. März 2017 eingereichte Beschwerde erweise sich als verfrüht, da zu diesem Zeitpunkt die schriftliche Begründung des Entscheides noch nicht vorgelegen habe.

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2.2.2 Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet (Art. 80 Abs. 2 StPO). Einschränkungen von der Begründungspflicht bedürfen grundsätzlich einer Grundlage im Gesetz (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). So brauchen zum Beispiel einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet (Art. 80 Abs. 3 StPO). Bei der Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 64 StPO handelt es sich jedoch nicht um eine solche einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO. Letztgenannte Bestimmung betrifft im Regelfall nur Entscheide, die nicht sofort, sondern erst mit dem Endentscheid anfechtbar sind. Nicht mehr als einfach im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO qualifiziert werden können insbesondere Entscheide, welche für die Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein können, mithin in deren Rechtsstellung eingreifen (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 80 StPO N. 16 ff.; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 80 StPO N. 5 f.). Vorliegend nicht interessierende Einschränkungen und Ausnahmen der Begründungspflicht finden sich zudem in Art. 82, Art. 309 Abs. 3 und Art. 359 Abs. 1 StPO. Gesetzlich vorgesehene Fälle einer nachträglichen Begründung finden sich in Art. 226 Abs. 2, Art. 260 Abs. 3 und Art. 263 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung selbst nicht mitzuzählen ist (Art. 90 Abs. 1 StPO). Massgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist nach Art. 384 lit. b StPO ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zustellung des begründeten Entscheids. Ein Versand des Dispositivs ist nicht ausschlaggebend (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 S. 45, u.a. mit Hinweis auf GUIDON, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N. 2). Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 396 StPO muss dies nach GUIDON (a.a.O.) allerdings auf jene Fälle beschränkt bleiben, in denen die nachträgliche schriftliche Bestätigung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist.

2.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Erlass einer Ordnungsbusse schriftlich zu ergehen hat und kurz zu begründen ist (siehe auch JENT, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 64 StPO N. 5). Die nachträgliche schriftliche Begründung einer verhängten und der betroffenen Partei bereits im Dispositiv zugestellten Ordnungsbusse ist in der StPO nicht vorgesehen. Dieses Vorgehen ist nur für Urteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehen (Art. 84 Abs. 2 und 4 StPO). Insofern hat sich der

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Beschwerdeführer 1 zu Recht bereits nach Erhalt des Auszugs aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 veranlasst gesehen, innerhalb von zehn Tagen gegen den Ordnungsbussenbescheid Beschwerde zu erheben.

2.3 2.3.1 Die dem Beschwerdeführer 1 auferlegte Ordnungsbusse erging unter Hinweis auf Art. 205 Abs. 4 StPO. Im Rahmen der schriftlichen Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer 1 sei mit Vorladung vom 20. Dezember 2016 zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 aufgefordert worden. Diese Vorladung sei bis zum 3. März 2017 nicht widerrufen worden. Der Beschwerdeführer 1 sei ohne Entschuldigung nicht zur erwähnten Hauptverhandlung erschienen, weshalb er mit einer Ordnungsbusse zu belegen sei.

2.3.2 Hat eine Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer 1 – gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben und bleibt sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). In der Literatur wird diesbezüglich überwiegend die Meinung vertreten, dass der damit verbundene Rechtsverlust (siehe hierzu BGE 142 IV 158 E. 3.2 S. 160; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3) eine Disziplinierung durch eine Ordnungsbusse nach Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO grundsätzlich ausschliesst (SCHMID, a.a.O., Art. 64 StPO N. 2 und Art. 356 StPO N. 5; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 3; BERNASCONI, Codice svizzero di procedura penale – Commentario, 2010, Art. 356 StPO N. 9). Dieser Ansicht folgend wäre die angefochtene Ordnungsbusse ohne Weiteres aufzuheben. Vorliegend ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer 1 seine Einsprache gegen den Strafbefehl bereits mit Eingabe vom 1. März 2017 und damit vor der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 schriftlich zurückgezogen hat, was von der Vorinstanz auch zur Kenntnis genommen wurde.

2.3.3 Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der Strafbefehl wird dadurch zum rechtskräftigen Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3 m.w.H.) und das vor dem erstinstanzlichen Gericht hängige Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Verfügungen des

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Bundesstrafgerichts SK.2016.54 vom 3. März 2017; SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; SK.2016.23 vom 6. Juli 2016). Die entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 271 f.).

2.3.4 Erwies sich das Verfahren vor der Vorinstanz nach dem Rückzug der Einsprache des Beschwerdeführers 1 gegen den Strafbefehl als gegenstandslos, so entfiel damit auch der Anlass zur Durchführung der Hauptverhandlung vom 3. März 2017. Die Annahme der Vorinstanz, der Rückzug der Einsprache sei nicht vollumfänglich erfolgt, findet in den Akten keine Stütze. Die Einsprache des Beschwerdeführers 1 gegen den ihn betreffenden Strafbefehl und die erfolgte Rückzugserklärung sind eindeutig.

2.3.5 Nach dem Gesagten fehlte es der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 an der Grundlage zu deren Durchführung. Davon ging auch der Beschwerdeführer 1 aus, liess er im Rahmen seiner Rückzugserklärung doch beantragen, das Verfahren sei abzuschreiben. Demzufolge erweist es sich auch als unzulässig, dem Beschwerdeführer 1 für sein Nichterscheinen an der erwähnten Hauptverhandlung eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Dass die an ihn ergangene Vorladung von der Vorinstanz nicht ausdrücklich widerrufen worden ist, ändert am Gesagten nichts.

2.4 Die Beschwerde gegen die dem Beschwerdeführer 1 auferlegte Ordnungsbusse ist aufgrund der oben stehenden Erwägungen gutzuheissen. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2017 ist demnach aufzuheben.

3. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die von der Vorinstanz angekündigte Zustellung ihres Entscheides an die Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Anwältinnen und Anwälte zur Prüfung disziplinarischer Massnahmen gegen den Beschwerdeführer 2 richtet. Es handelt sich hier nicht um eine der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO unterliegende Verfügung oder Verfahrenshandlung (siehe für eine Übersicht z.B. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 151 ff.). Die angefochtene Meldung stützt sich auf Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Demzufolge ist die Vorinstanz verpflichtet, der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten (zur Meldepflicht siehe das Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2016 vom 9. März 2017 E. 2.3: «la

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communication imposée par l’art. 15 LLCA est un devoir de l’autorité»; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF160017 vom

25. November 2016 E. 4.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KG070030 vom 6. Dezember 2007 E. 4). Zuständig zur Beurteilung der Frage, ob bestimmte Vorfälle die Berufsregeln verletzen könnten, ist die Aufsichtsbehörde. Sie kann nach Erhalt einer Meldung nach Art. 15 Abs. 2 BGFA zu einer eigenen Beurteilung bezüglich der disziplinarischen Relevanz der Vorgänge gelangen (POLEDNA, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 15 BGFA N. 8). Die Beschwerdekammer ist dagegen nicht zuständig, den von der Vorinstanz an den Beschwerdeführer 2 gerichteten Vorwurf der möglichen Verletzung der Berufsregeln zu beurteilen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist bezüglich der angefochtenen Mitteilung keine Nichtigkeit anzunehmen. Der Umstand, dass es an einer Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung fehlte (siehe oben E. 2.3.4 und 2.3.5), bedeutet nicht, dass kein Verfahren mehr hängig war. Der Einzelrichter war demnach zuständig bzw. verpflichtet, die das Verfahren abschliessende Abschreibungsverfügung zu erlassen. Die angefochtene Meldung an die Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Anwältinnen und Anwälte wurde in diesem Rahmen angekündigt. Dass diese Verfügungen bzw. die Ankündigung der Meldung im Rahmen der Hauptverhandlung und nicht im schriftlichen Verfahren ergangen sind, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar.

4. Die von den beiden Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die dem Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 3. März 2017 auferlegte Ordnungsbusse ist aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde mangels zulässigem Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

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E. 19 Extrait de l’arrêt de la Cour des plaintes dans la cause A. Ltd, B. Ltd, C. Ltd, D. LLC et E. Ltd contre Ministère public du canton de Genève du

E. 22 août 2017 (RR.2017.42, RR.2017.43, RR.2017.44, RR.2017.45, RR.2017.46)

Remise pour restitution; état de fait pertinent; double incrimination

Art. 74a EIMP

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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vor dem 7. März 2017 als Zollpfand beschlagnahmten Kunstwerke mit dem Verdacht der Zollpfandunterschlagung in Verbindung gebracht werden. Beschlagnahmt wurden am 7. März 2017 aber wesentlich mehr als dreizehn Kunstgegenstände. Wie und weshalb diese Beweismittel bilden, ist aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres erkennbar. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Begründung bzw. Spezifikation für die erfolgte Beweismittelbeschlagnahme nachgeliefert. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, eine begründete Verfügung zu erlassen, welche hinreichend deutlich macht, welche der betroffenen Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmt werden sollen.

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18. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. und B. gegen Bundesanwaltschaft, Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom

18. Juli 2017 (BB.2017.54, BB.2017.55)

Form der Ordnungsbusse; Meldung an kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte; Zulässigkeit der Beschwerde

Art. 64 Abs. 1, 80 Abs. 2, 205 Abs. 4, 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 15 Abs. 2 BGFA

Der Entscheid, mit welchem eine Ordnungsbusse verhängt wird, ergeht schriftlich und ist zumindest kurz zu begründen. Die nachträgliche schriftliche Begründung einer verhängten und der betroffenen Partei im Dispositiv bereits zugestellten Ordnungsbusse ist in der StPO nicht vorgesehen (E. 2.2). Die Meldung einer Strafbehörde an die kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte gemäss Art. 15 BGFA betreffend Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, kann nicht mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO angefochten werden (E. 3).

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Forme de l’amende d’ordre; communication à l’autorité de surveillance cantonale des avocats; recevabilité du recours

Art. 64 al. 1, 80 al. 2, 205 al. 4, 393 al. 1 let. b CPP, art. 15 al. 2 LLCA

La décision qui inflige une amende d’ordre est rendue par écrit et doit être motivée au moins brièvement. La motivation écrite ultérieure d’une amende d’ordre prononcée et communiquée à son destinataire sous forme de dispositif n’est pas prévue par le CPP (consid. 2.2). La communication d’une autorité pénale à une autorité de surveillance cantonale des avocats selon l’art. 15 LLCA, au sujet d’incidents potentiellement contraires aux règles professionnelles ne peut pas être attaquée au moyen d’un recours au sens des art. 393 ss CPP (consid. 3).

Forma della multa disciplinare; comunicazione all’autorità cantonale incaricata della sorveglianza degli avvocati; ammissibilità del reclamo

Art. 64 cpv. 1, 80 cpv. 2, 205 cpv. 4, 393 cpv. 1 lett. b CPP, art. 15 cpv. 2 LLCA

La decisione mediante la quale viene inflitta una multa disciplinare è resa per iscritto e deve essere almeno succintamente motivata. Il CPP non contempla la possibilità di motivare successivamente per iscritto una decisione di multa disciplinare già pronunciata e notificata nel dispositivo alla parte interessata (consid. 2.2). La comunicazione ai sensi dell’art. 15 LLCA, concernente fatti che potrebbero costituire una violazione delle regole professionali, effettuata da un’autorità penale all’autorità cantonale incaricata della sorveglianza degli avvocati, non può essere impugnata mediante reclamo giusta l’art. 393 e segg. CPP (consid. 3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Aufgrund seiner Einsprache gegen den ihm gegenüber von der Bundesanwaltschaft erlassenen Strafbefehl wurde A. am 20. Dezember 2016 als beschuldigte Person durch den Einzelrichter der Strafkammer aufgefordert, persönlich an der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 zu erscheinen. Ebenso wurde Fürsprecher B. aufgefordert, als Verteidiger von A. an der erwähnten Hauptverhandlung zu erscheinen. Mit Eingabe vom 1. März 2017 zog Fürsprecher B. namens und im Auftrag von A. die Einsprache gegen den Strafbefehl zurück und ersuchte um Abschreibung des Falles. Der Einzelrichter nahm am 2. März 2017 Kenntnis vom Rückzug der Einsprache, führte am 3. März 2017 in der Strafsache gegen A. dennoch eine Hauptverhandlung durch. Hierbei stellte der Einzelrichter fest, dass auf Vorladung hin Fürsprecher B. und A. unentschuldigt nicht erschienen seien. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 verkündete der Einzelrichter u.a. Folgendes:

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1. A. wird gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO bestraft mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.–.

2. Der schriftlich begründete Entscheid wird nach Eintritt der Rechtskraft der zürcherischen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zur Prüfung disziplinarischer Massnahmen gegen Fürsprecher B. zugestellt.

3. Gegen Ziffer 1 des schriftlich begründeten Entscheids kann gestützt auf Art. 64 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.

4. Aufgrund der Abwesenheit der Parteien wird dieser Entscheid schriftlich zugestellt.

Gegen diese Verfügung gelangte Fürsprecher B. namens und im Auftrag von A. sowie im eigenen Namen mit Beschwerde vom 16. März 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte deren Aufhebung.

Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die A. mit Verfügung vom 3. März 2017 auferlegte Ordnungsbusse auf. Im Übrigen trat sie nicht auf die Beschwerde ein.

Aus den Erwägungen:

2. 2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. Mit Ordnungsbusse kann auch bestraft werden, wer einer Vorladung des Gerichts unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet (Art. 205 Abs. 4 StPO). Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 64 Abs. 2 StPO).

2.2 2.2.1 Hinsichtlich der am 3. März 2017 ergangenen und gleichentags von der Vorinstanz den Parteien schriftlich zugestellten Verfügung betreffend Ordnungsbusse macht die Vorinstanz sinngemäss geltend, die am 16. März 2017 eingereichte Beschwerde erweise sich als verfrüht, da zu diesem Zeitpunkt die schriftliche Begründung des Entscheides noch nicht vorgelegen habe.

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2.2.2 Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet (Art. 80 Abs. 2 StPO). Einschränkungen von der Begründungspflicht bedürfen grundsätzlich einer Grundlage im Gesetz (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). So brauchen zum Beispiel einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet (Art. 80 Abs. 3 StPO). Bei der Verhängung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 64 StPO handelt es sich jedoch nicht um eine solche einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO. Letztgenannte Bestimmung betrifft im Regelfall nur Entscheide, die nicht sofort, sondern erst mit dem Endentscheid anfechtbar sind. Nicht mehr als einfach im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO qualifiziert werden können insbesondere Entscheide, welche für die Verfahrensbeteiligten unmittelbar nachteilig sein können, mithin in deren Rechtsstellung eingreifen (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 80 StPO N. 16 ff.; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 80 StPO N. 5 f.). Vorliegend nicht interessierende Einschränkungen und Ausnahmen der Begründungspflicht finden sich zudem in Art. 82, Art. 309 Abs. 3 und Art. 359 Abs. 1 StPO. Gesetzlich vorgesehene Fälle einer nachträglichen Begründung finden sich in Art. 226 Abs. 2, Art. 260 Abs. 3 und Art. 263 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung selbst nicht mitzuzählen ist (Art. 90 Abs. 1 StPO). Massgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist nach Art. 384 lit. b StPO ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Zustellung des begründeten Entscheids. Ein Versand des Dispositivs ist nicht ausschlaggebend (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 S. 45, u.a. mit Hinweis auf GUIDON, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N. 2). Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 396 StPO muss dies nach GUIDON (a.a.O.) allerdings auf jene Fälle beschränkt bleiben, in denen die nachträgliche schriftliche Bestätigung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist.

2.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Erlass einer Ordnungsbusse schriftlich zu ergehen hat und kurz zu begründen ist (siehe auch JENT, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 64 StPO N. 5). Die nachträgliche schriftliche Begründung einer verhängten und der betroffenen Partei bereits im Dispositiv zugestellten Ordnungsbusse ist in der StPO nicht vorgesehen. Dieses Vorgehen ist nur für Urteile im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehen (Art. 84 Abs. 2 und 4 StPO). Insofern hat sich der

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Beschwerdeführer 1 zu Recht bereits nach Erhalt des Auszugs aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 veranlasst gesehen, innerhalb von zehn Tagen gegen den Ordnungsbussenbescheid Beschwerde zu erheben.

2.3 2.3.1 Die dem Beschwerdeführer 1 auferlegte Ordnungsbusse erging unter Hinweis auf Art. 205 Abs. 4 StPO. Im Rahmen der schriftlichen Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer 1 sei mit Vorladung vom 20. Dezember 2016 zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 aufgefordert worden. Diese Vorladung sei bis zum 3. März 2017 nicht widerrufen worden. Der Beschwerdeführer 1 sei ohne Entschuldigung nicht zur erwähnten Hauptverhandlung erschienen, weshalb er mit einer Ordnungsbusse zu belegen sei.

2.3.2 Hat eine Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer 1 – gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben und bleibt sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). In der Literatur wird diesbezüglich überwiegend die Meinung vertreten, dass der damit verbundene Rechtsverlust (siehe hierzu BGE 142 IV 158 E. 3.2 S. 160; Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3) eine Disziplinierung durch eine Ordnungsbusse nach Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO grundsätzlich ausschliesst (SCHMID, a.a.O., Art. 64 StPO N. 2 und Art. 356 StPO N. 5; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 3; BERNASCONI, Codice svizzero di procedura penale – Commentario, 2010, Art. 356 StPO N. 9). Dieser Ansicht folgend wäre die angefochtene Ordnungsbusse ohne Weiteres aufzuheben. Vorliegend ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer 1 seine Einsprache gegen den Strafbefehl bereits mit Eingabe vom 1. März 2017 und damit vor der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 schriftlich zurückgezogen hat, was von der Vorinstanz auch zur Kenntnis genommen wurde.

2.3.3 Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der Strafbefehl wird dadurch zum rechtskräftigen Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_516/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3 m.w.H.) und das vor dem erstinstanzlichen Gericht hängige Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Verfügungen des

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Bundesstrafgerichts SK.2016.54 vom 3. März 2017; SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; SK.2016.23 vom 6. Juli 2016). Die entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 271 f.).

2.3.4 Erwies sich das Verfahren vor der Vorinstanz nach dem Rückzug der Einsprache des Beschwerdeführers 1 gegen den Strafbefehl als gegenstandslos, so entfiel damit auch der Anlass zur Durchführung der Hauptverhandlung vom 3. März 2017. Die Annahme der Vorinstanz, der Rückzug der Einsprache sei nicht vollumfänglich erfolgt, findet in den Akten keine Stütze. Die Einsprache des Beschwerdeführers 1 gegen den ihn betreffenden Strafbefehl und die erfolgte Rückzugserklärung sind eindeutig.

2.3.5 Nach dem Gesagten fehlte es der Hauptverhandlung vom 3. März 2017 an der Grundlage zu deren Durchführung. Davon ging auch der Beschwerdeführer 1 aus, liess er im Rahmen seiner Rückzugserklärung doch beantragen, das Verfahren sei abzuschreiben. Demzufolge erweist es sich auch als unzulässig, dem Beschwerdeführer 1 für sein Nichterscheinen an der erwähnten Hauptverhandlung eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Dass die an ihn ergangene Vorladung von der Vorinstanz nicht ausdrücklich widerrufen worden ist, ändert am Gesagten nichts.

2.4 Die Beschwerde gegen die dem Beschwerdeführer 1 auferlegte Ordnungsbusse ist aufgrund der oben stehenden Erwägungen gutzuheissen. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2017 ist demnach aufzuheben.

3. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die von der Vorinstanz angekündigte Zustellung ihres Entscheides an die Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Anwältinnen und Anwälte zur Prüfung disziplinarischer Massnahmen gegen den Beschwerdeführer 2 richtet. Es handelt sich hier nicht um eine der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO unterliegende Verfügung oder Verfahrenshandlung (siehe für eine Übersicht z.B. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 151 ff.). Die angefochtene Meldung stützt sich auf Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Demzufolge ist die Vorinstanz verpflichtet, der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich Vorfälle zu melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten (zur Meldepflicht siehe das Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2016 vom 9. März 2017 E. 2.3: «la

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communication imposée par l’art. 15 LLCA est un devoir de l’autorité»; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF160017 vom

25. November 2016 E. 4.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KG070030 vom 6. Dezember 2007 E. 4). Zuständig zur Beurteilung der Frage, ob bestimmte Vorfälle die Berufsregeln verletzen könnten, ist die Aufsichtsbehörde. Sie kann nach Erhalt einer Meldung nach Art. 15 Abs. 2 BGFA zu einer eigenen Beurteilung bezüglich der disziplinarischen Relevanz der Vorgänge gelangen (POLEDNA, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 15 BGFA N. 8). Die Beschwerdekammer ist dagegen nicht zuständig, den von der Vorinstanz an den Beschwerdeführer 2 gerichteten Vorwurf der möglichen Verletzung der Berufsregeln zu beurteilen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist bezüglich der angefochtenen Mitteilung keine Nichtigkeit anzunehmen. Der Umstand, dass es an einer Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung fehlte (siehe oben E. 2.3.4 und 2.3.5), bedeutet nicht, dass kein Verfahren mehr hängig war. Der Einzelrichter war demnach zuständig bzw. verpflichtet, die das Verfahren abschliessende Abschreibungsverfügung zu erlassen. Die angefochtene Meldung an die Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Anwältinnen und Anwälte wurde in diesem Rahmen angekündigt. Dass diese Verfügungen bzw. die Ankündigung der Meldung im Rahmen der Hauptverhandlung und nicht im schriftlichen Verfahren ergangen sind, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar.

4. Die von den beiden Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Die dem Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 3. März 2017 auferlegte Ordnungsbusse ist aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde mangels zulässigem Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.

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19. Extrait de l’arrêt de la Cour des plaintes dans la cause A. Ltd, B. Ltd, C. Ltd, D. LLC et E. Ltd contre Ministère public du canton de Genève du 22 août 2017 (RR.2017.42, RR.2017.43, RR.2017.44, RR.2017.45, RR.2017.46)

Remise pour restitution; état de fait pertinent; double incrimination

Art. 74a EIMP