Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe, mehrfache fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz; Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 3. März 2017 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und
als Privatklägerschaft:
B.,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Advokat Silvio Bürgi,
Gegenstand
Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe, mehrfache fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Widerhand- lung gegen das Sprengstoffgesetz; Rückzug der Ein- sprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Ver- fahrens
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2016.54
- 2 - Der Einzelrichter erwägt, dass
- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 26. September 2016 A. wegen Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs.1 StGB), fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Widerhand- lung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 93 SprstV i.V.m. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 38 Ziff. 1 SprstG) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 800.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 710.-- verurteilte (pag. 3 100 004, -7); - A. mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 Einsprache erhob (pag. 3 100 008 f.); - die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit a StPO) und am
11. November 2016 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); - das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Straf- befehls und der Einsprache entscheidet; - der Strafbefehl vom 26. September 2016 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; - die geforderte Geldstrafe innerhalb des zulässigen Sanktionenrahmens liegt (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO); - die Einsprache vom 14. Oktober 2016 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); - die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 auf den 15. März 2017 (Reservetag: 16. März 2017) angesetzt wurde; - sich das Gericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 im Sinne von Art. 344 StPO eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts vorbehielt, und zwar hinsichtlich des Tatbestands der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ge- mäss Art. 225 Abs. 1 StGB, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Sprengstoff- gesetz gemäss Art. 38 Ziff. 1 und 2 SprstG i.V.m. Art. 17 und Art. 14 Abs. 1 und 2 SprstG i.V.m. Art. 93 SprstV (pag. 3 280 001 f.); - die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO), diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft
- 3 - erwächst (FRANZ RIKLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N. 4); - A. mit Schreiben vom 28. Februar 2017 die Einsprache zurückzog; - der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. September 2016 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; - das Verfahren SK.2016.54 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; - sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422–428 StPO bestimmen; - zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grund- sätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Ver- fahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. Sep- tember 2009, E. 3.3); - A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2016.54 verursacht hat; - wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Ja- nuar 2017; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich/Basel/Genf, S. 626; GWLADYS GILLIÉRON/MARTIN KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 356 StPO N. 14); - A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbe- fehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenom- menen Verfahrensschritte hinzukommen (MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O., S. 626); - der Rückzug der Einsprache kurz vor der Hauptverhandlung erfolgte und das Gericht daher im Rahmen der Prozessvorbereitung bereits einige Kosten und Auslagen hatte (Einholung von Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen sowie eines Amtsbe- richts des wissenschaftlichen Forschungsdienstes WFD, etc.); - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5
- 4 - und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 500.-- festzusetzen ist.
- 5 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Verfahren SK.2016.54 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Geht an Bundesanwaltschaft, vertreten durch Herrn Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes Advokat Silvio Bürgi, Verteidiger von A. (Beschuldigter) Herrn B.,
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
- 6 - Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 3. März 2017