Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).
Sachverhalt
A. Anlässlich einer polizeilichen Grosskontrolle hat die Kantonspolizei Basel- Stadt am 14. März 2017 im Restaurant Café B. in Z. wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) di- verse Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt (act. 2.4).
B. Mit Verfügung vom 18. April 2017 beschlagnahmte die zuständige Untersu- chungsbeamtin der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) drei Laptops, ein Tablet der Marke Samsung sowie Bargeld in Höhe von total Fr. 66‘402.10 und Euro 13‘375.--. Bezüglich eines USB-Sticks und der Vermögenswerte in Höhe von Fr. 27‘137.90 wurde die Sicherstellung aufgehoben (act. 1.1).
C. Gegen die Verfügung vom 18. April 2017 erhob A. mit Eingabe vom 24. Ap- ril 2017 beim Direktor der ESBK Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren (act. 1):
„1. Es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Eidgenössische Spiel- bankenkommission ESBK anzuweisen, folgende Gegenstände und Vermögens- werte aus der Beschlagnahme zu entlassen:
- Tablet, Marke Samsung, Farbe weiss […]
- Laptop, Marke Lenovo, Farbe schwarz […]
- Laptop, Marke Lenovo, Farbe schwarz […]
- Laptop, Marke Acer, Farbe schwarz […]
- Bargeld in der Höhe von CHF 3‘090.00 (aus Serviceportemonnaie)
- Bargeld in der Höhe von CHF 36‘312.10 (aus Tresor)
- Bargeld in der Höhe von Euro 13‘375.00 (aus Tresor)
2. Es seien sämtliche Verfahrenskosten der ESBK aufzuerlegen. Im Übrigen sei die ESBK zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschä- digung zu bezahlen.“
D. Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde samt seiner Beschwerdeant- wort vom 28. April 2017, in welcher er die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragte, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2). Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 liess sich A. zur Beschwerde- antwort des Direktors der ESBK vernehmen (act. 8). Der Direktor der ESBK verzichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2017 auf eine Stellungnahme (act. 10).
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E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG gelangt das Bun- desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG). Dabei ist die verfol- gende Behörde das Sekretariat der ESBK und die urteilende Behörde ist die Kommission (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 SBG). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Die allgemeinen straf- prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen.
E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit An- trag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Be- schwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung ge- richtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten An- träge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
E. 1.3 Die Beschlagnahmeverfügung vom 18. April 2017 wurde dem Beschwerde- führer am 19. April 2017 zugestellt (act. 1.3). Die beim Direktor der Be- schwerdegegnerin am 24. April 2017 eingereichte Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht (vgl. Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Weiterleitung der Beschwerde samt der Stellungnahme seitens des Di- rektors der Beschwerdegegnerin erfolgte ebenfalls fristgerecht (act. 2).
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E. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtspre- chung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat, beschwerdelegitimiert ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016, E. 1.3; BV.2015.2 vom 2. Septem- ber 2015, E. 2.2; BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Januar 2009, E. 1.4).
E. 2.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass das Internetcafé B. von der C. GmbH ge- führt wird (act. 8.4 und 8.7, Beilage 7a), wobei der Beschwerdeführer der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH ist (vgl. online Han- delsregisterauszug, […], besucht am 12. Oktober 2017). Der Beschwerde- führer macht nicht explizit geltend, dass die beschlagnahmten Vermögens- werte und elektronischen Geräte in seinem Eigentum oder Besitz stünden. Die Beschwerdegegnerin äussert sich zur Aktivlegitimation des Beschwer- deführers nicht.
E. 2.2.2 Die elektronischen Geräte, auf denen mutmasslich illegale Glücksspiele ge- spielt worden sein sollen, wurden in den Räumlichkeiten des Internetcafés B. sichergestellt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in der Stellungnahme vom 16. März 2017 aus, die sichergestellten elektronischen Geräte seien Arbeitsgeräte, welche für den Betrieb der C. GmbH als Inter- netcafé unerlässlich seien und deren Wegnahme für diese einen empfindli- chen Einnahmeverlust bedeute (act. 2.6, S. 2). Gestützt auf diese Ausfüh- rungen ist davon auszugehen, dass die sichergestellten bzw. beschlag- nahmten Geräte im Eigentum bzw. Besitz der C. GmbH stehen. Dasselbe gilt in Bezug auf das beschlagnahmte Bargeld. Diesbezüglich führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es handle sich bei den be- schlagnahmten Vermögenswerten um sämtliche Barmittel der C. GmbH so- wie um Mietzinseinnahmen, welche sie für Dritte aufbewahrt habe (act. 8, S. 7). Durch die Wegnahme der Einnahmen aus Mieten, Zigarettenverkäu- fen, Swisslos-Verkäufen sowie aus dem Restaurant/Barbetrieb werde der C. GmbH das Betriebskapital entzogen (act. 2.6, S. 2). Dass sich die C. GmbH als Eigentümerin bzw. Besitzerin der sichergestellten Gegen- stände und Vermögenswerte betrachtet, geht aus ihrem Antrag auf Rücker- stattung vom 15. März 2017 hervor, worin sie – nebst der D. AG und E. – um die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte er- suchte (act. 2.6, Beilage 6a). Ebenso hat die C. GmbH im Schreiben vom
15. März 2017 bestätigt, dass sie die Einnahmen aus den Internet Stationen
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in Höhe von ca. Fr. 6‘500.-- im Tresor aufbewahrt habe und dass der ge- samte Umsatz gemäss X2 Quittungen Fr. 31‘770.-- betrage (act. 2.6, Bei- lage 6b). Des Weiteren gaben E., die D. AG und F. GmbH im Schreiben vom
15. März 2017 an, dass sich unter den beschlagnahmten Vermögenswerten Mietzinseinnahmen befänden, welche sie der C. GmbH zur Aufbewahrung im Tresor übergeben hätten (act. 2.6, Beilage 6d-6g). In diesem Sinne äus- serte sich auch der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, als er aus- führte, dass es sich beim Bargeld im Tresor um Einnahmen aus dem Lokal und Mieten handle (act. 2.4, S. 4). Daher ist davon auszugehen, dass die sichergestellten Gelder nicht dem Beschwerdeführer persönlich zustanden. Zu diesem Schluss kam offenbar auch die Beschwerdegegnerin, weshalb sie die Herausgabe des zunächst sichergestellten Bargeldes in Höhe von Fr. 27‘137.90 mit Verfügung vom 18. April 2017 an die C. GmbH verfügte (act. 1.1, S. 4).
E. 2.3 Das oben Darlegte spricht dafür, dass es dem Beschwerdeführer für die vor- liegende Beschwerde an der Aktivlegitimation fehlt. Allerdings kann diese Frage offen bleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
E. 3.1 Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einzie- hung unterliegen sowie Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, sind im Verwaltungsstrafverfahren mit Beschlag zu belegen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Welche Vermögenswerte der Einziehung unterliegen, ergibt sich aus Art. 69 ff. StGB (vgl. Art. 2 VStrR).
E. 3.2 Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c). Als straf- prozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungs- strafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Grün- den bereits als offensichtlich unzulässig erscheint.
E. 3.3 Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe
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Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; er muss sich aber im Ver- laufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fort- geschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Recht- mässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerde- kammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013, E. 4.1; je m.w.H.).
E. 4.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 500‘000.-- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spiel- banken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG).
E. 4.2 Die in der angefochtenen Verfügung sowie in der Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafunter- suchung genügt ohne Weiteres zur Begründung eines hinreichenden Tatver- dachts hinsichtlich des untersuchten Tatbestandes.
Aus dem Polizeirapport vom 15. März 2017 geht hervor, dass die Polizei anlässlich der Grosskontrolle im Restaurant Café B. eine männliche Person angetroffen habe, die an einem Laptop dem Glückspiel nachgegangen sei. Diese sei polizeilich vor Ort befragt worden und habe zu Protokoll gegeben, dass sie das Spiel „Magic of the Ring“ spiele. Weiter gab der Befragte an, der Frau, die im Service arbeite, CHF 10.-- bezahlt zu haben und diese habe das Geld ins Serviceportemonnaie gesteckt (act. 2.4, Beilage 4a). Die vor Ort polizeilich befragte Serviceangestellte hat unter anderem zu Protokoll gegeben, dass im Lokal seit ihrem Arbeitsbeginn vor zwei Wochen Geräte mit Walzenspielen angeboten würden. Es kämen jeden Tag Leute, um an den Geräten zu spielen und sie habe von diesen maximal CHF 500.-- pro Tag erhalten. Mit dem Tablet, welches auf dem Bartresen liege, werde der gewünschte Betrag aufgeladen und sie lege das Geld in das Serviceporte- monnaie. Das ganze Geld im Portemonnaie stamme von den Einsätzen. Wenn jemand gewinne, zahle sie den Gewinn mit dem Geld aus dem Porte- monnaie aus (act. 2.4, Beilage 4a und 4c).
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E. 4.3 Die Polizei hat auf den beschlagnahmten Geräten Spiele dokumentiert, da- runter auch das Spiel „Magic of the Ring“ (act. 2.5, Beilage 5, S. 20 ff.). In diesem Zusammenhang kann auf die von der Beschwerdegegnerin einge- reichten rechtskräftigen Qualifikationsverfügungen Nr. 1, 2 und 3 verwiesen werden, worin die Beschwerdegegnerin unter anderem das Spiel „Magic of the Ring“ als Glücksspiel i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert hat (act. 2.10 bis 2.12). Die Tatsache, dass Kunden des Internetcafés Beträge im unteren Rahmen eingesetzt haben sollen (act. 2.4, S. 2), vermag an der Qualifikation des Spiels „Magic of the Ring“ als ein Glücksspiel nichts zu ändern. Dass Glücksspiele mit einem gewissen Verlustrisiko für den Anbieter verbunden sind, versteht sich von selbst und braucht nicht näher ausgeführt zu werden.
E. 4.4 Des Weiteren ist dem Polizeibericht vom 15. März 2017 zu entnehmen, dass die Serviceangestellte auf dem Tablet einen Code eingegeben und den Po- lizeibeamten demonstriert habe, wie die darin aufgelisteten vier Stationen mit Bezeichnung 4 bis 7 mit den von den Kunden einbezahlten Beträgen aufgeladen werden konnten. Dem Polizeirapport vom 15. März 2017 kann weiter entnommen werden, dass nach dem Einloggen Spieleinsätze von 10, 20, 50, 100, 200 usw. zur Auswahl gestanden hätten, die auf ein Konto bzw. mehrere Unterkonti aufgeladen werden konnten (act. 2.4, Beilage 4a bis 4d; act. 2.5, S. 24 ff.). Nachdem auf den Laptops erst mit Eingabe eines Codes und mittels Aufladen eines Geldbetrages auf ein bestimmtes Konto gespielt werden konnte, kann von einem öffentlichen Zugang zu den Spielen, der ohne Wissen des Beschwerdeführers erfolgte (act. 1, S. 3 f., 7), keine Rede sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stösst daher ins Leere.
Gestützt auf die Aussage der Serviceangestellten ist davon auszugehen, dass es sich bei den von ihr ausbezahlten Beträgen nicht um die vom Be- schwerdeführer behaupteten Swisslos-Gewinne handelte. Auszahlungen von Swisslos-Gewinnen erwähnte die Serviceangestellten gegenüber der Polizei nicht (act. 2.4, Beilage 4c). Vielmehr gab sie an, dass sie das Geld in das Portemonnaie lege und nichts aufschreibe (act. 2.4, Beilage 4c, S. 4). Aus den vorliegenden Akten geht jedoch hervor, dass die C. GmbH die Swisslos-Einnahmen dokumentiert hatte (act. 2.6, Beilage 6h), die im Übri- gen von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2017 aus der Sicherstellung entlassen wurden (act. 1.1). Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers lassen sich dem Protokoll weder Widersprüche noch Hin- weise entnehmen, die auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Po- lizei und der Befragten schliessen lassen. Fragen, welche die Serviceange- stellte zu beantworten hatte, waren leicht verständlich und die dazugehöri- gen Antworten sind stimmig. Da die Serviceangestellte in einem öffentlichen
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Café arbeitet, das gemäss den eingereichten Buchhaltungsbelegen gut fre- quentiert wird, reichen ihre Deutschkenntnisse für die Ausübung ihrer Ar- beitstätigkeit offensichtlich aus. Nachdem der Beschwerdeführer Missver- ständnisse im Einvernahmeprotokoll erwähnt, ohne diese jedoch zu benen- nen und zu belegen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Nach dem Ausgeführten liegt der Schluss nahe, dass das Tablet unter an- derem dem Aufbuchen von Krediten für Glücksspiele gedient hat und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, zur Freischaltung von Internet-Benüt- zungszeit. Daran vermag auch der an den Internetstationen angebrachte Hinweis auf einen Haftungsausschluss seitens des Internetcafés (act. 8, Bei- lage 1a und 1b), nichts zu ändern. Angemerkt sei, dass der Beschwerdefüh- rer im Laufe des Schriftenwechsels nicht mehr bestritt, dass im Internetcafé B. die Möglichkeit bestand, Kredite zu Spielzwecken zu laden (act. 8, S. 4). Indes behauptete er nunmehr, es handle sich dabei um Unterhaltungsspiele und keine Glücksspiele. Dabei verkennt er, dass die Frage, ob auf den be- schlagnahmten Geräten tatsächlich illegale Glücksspiele gespielt wurden, nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beantworten ist.
E. 4.5.1 Die Polizei hat anlässlich der Kontrolle vom 14. März 2017 Bargeld von ins- gesamt Fr. 91‘440.-- und Euro 13’355.-- sichergestellt. Indes wurde der Be- schwerdegegnerin von der Polizei total Fr. 93‘540.-- und Euro 13‘375.-- überwiesen (act. 1.1). Worauf diese Differenzen zurückzuführen sind, wurde von der Kantonspolizei in ihrem Nachtrag vom 23. März und 4. April 2017 nachvollziehbar dargelegt (act. 2.4, Beilage 4m und 4n). Was der Beschwer- deführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Berichtigung der sichergestellten Beträge ist daher nicht zu beanstanden.
E. 4.5.2 Wie die Beschwerdegegnerin zurecht einwendet, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich beim Betrag von Fr. 6‘500.-- um Ein- nahmen von den Internet Stationen als nicht glaubhaft. In Anbetracht des- sen, dass heutzutage die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung über ein Smartphone mit Internetzugang verfügt, erscheint der vorgenannte Betrag bei einem Stundentarif von Fr. 10.-- (act. 1, S. 3) für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar bis 14. März 2017 als zu hoch. Belege, welche die Einnahmen aus In- ternet Stationen belegen könnten, reichte der Beschwerdeführer nicht ein.
E. 4.5.3 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht auch nicht klar hervor, dass sich unter den beschlagnahmten Vermögenswerten Miet- zinseinnahmen befinden, welche E., der D. AG oder der F. GmbH zustünden. E. ist der Vater des Beschwerdeführers, gegen den die Beschwerdegegnerin
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seit dem Jahr 2013 ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Wider- handlungen gegen das SBG führt (act. 2, S. 9). E. und der Beschwerdeführer sind die einzigen Verwaltungsräte der D. AG. Der einzige Gesellschafter der F. GmbH ist der Beschwerdeführer. Somit wurden die eingereichten Bestä- tigungen, wonach E., die D. AG und die F. GmbH der C. GmbH Mietzinsein- nahmen zur Aufbewahrung übergeben haben sollen, lediglich vom Be- schwerdeführer und seinem Vater ausgestellt (act. 2.6, Beilage 6d bis 6g). Daher sind sie nur beschränkt tauglich, die Rechtmässigkeit der beschlag- nahmten Gelder zu belegen. Im Übrigen geht aus den eingereichten Bestä- tigungen nicht hervor, weshalb die vorgenannten Personen die angeblichen Mietzinseinnahmen im Tresor der C. GmbH aufbewahrt haben sollen. Eine plausible Erklärung ist weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Der vom Beschwerdefüh- rer eingereichte Mietvertrag vom 9./12. Februar 2015 liefert hierzu ebenfalls keinen Nachweis. Dieser belegt lediglich, dass die D. AG die Liegenschaft Z. von der G. AG für einen monatlichen Mietzins von Fr. 17‘000.-- gemietet hat (act. 8.9). Weshalb die D. AG im März 2017 einen Mietzins für den Monat März 2017 in Höhe von Fr. 25‘000.-- bei der C. GmbH hinterlegt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Leistung des Mietzinses gemäss Miet- vertrag spätestens am Monatsersten zu erfolgen hätte (act. 8.9). Eine Erklä- rung hierfür wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht beigebracht. Mit der Beschwerdegegnerin ist auch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Einzahlungsbelege aus der Zeit vor dem 14. März 2017 stam- men, wobei die letzte Überweisung für Mietzinsen in der Höhe von Fr. 20‘000.-- am 10. März 2017 erfolgte. Damit ist noch nicht geklärt, weshalb trotz der vier Tage zuvor vorgenommenen Einzahlung am 14. März 2017 im Tresor über Fr. 40‘000.-- sichergestellt werden konnten, wobei deren Her- kunft von der Beschwerdegegnerin noch zu klären sein wird.
E. 4.5.4 Aufgrund der übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen kann ebenfalls nicht ohne Weiteres auf die rechtmässige Herkunft der beschlag- nahmten Vermögenswerte geschlossen werden. Selbst wenn die Einnah- men aus der Konsumation (Fr. 31‘776.10) und den Zigarettenverkäufen (Fr. 7‘823.53) stammen würden, ist deren Beschlagnahme zum gegenwärti- gen Zeitpunkt nicht unzulässig. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend aus- führt, kann eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung von Ersatz- forderungen erfolgen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Entsprechend können auch Ver- mögenswerte beschlagnahmt werden, die keine Beziehung zur Straftat auf- weisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_785/2012 vom 16. Okto- ber 2013, E. 5 und 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013, E. 6; je m.w.H.). Zwar erwähnt die hier angefochtene Verfügung die Beschlagnahme zwecks Einziehung von Ersatzforderungen nicht ausdrücklich. Indes setzte sich die
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Beschwerdegegnerin mit dieser Einziehungsvariante im Rahmen der Be- schwerdeantwort auseinander und der anwaltlich vertretene Beschwerde- führer hätte hierzu im Rahmen seiner eingereichten Replikschrift Stellung nehmen können. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs nicht ersichtlich.
E. 4.5.5 Ebenso unbegründet ist die sinngemässe Rüge, es gehe aus der angefoch- tenen Verfügung nicht hervor, ob sich die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2017 auseinandergesetzt habe (act. 1, S. 5). Die Beschwerdegegnerin ging auf die darin vorgebrach- ten Einwände und die eingereichten Belege ein bzw. prüfte diese. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Belegen die legale Herkunft lediglich eines Teils der sichergestellten Vermögenswerte zu belegen vermochte, die sie in der Folge aus der Sicherstellung auch entliess (act. 1.1, S. 4). Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
E. 4.6 Da sich die Untersuchung erst im Anfangsstadium befindet, steht derzeit nicht fest, ob und seit wann im Internetcafé B. illegale Glücksspiele angebo- ten wurden. Entsprechend lässt sich die Höhe der Gelder, die allenfalls der Einziehung unterliegen würden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestim- men. Angesichts des Verfahrensstandes ist eine mildere Massnahme zur Verhinderung einer Vereitelung der späteren Einziehung sowie zur Siche- rung von Beweismitteln nicht ersichtlich (vgl. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Januar 2009, E. 2.3). Die angeordnete Beschlagnahme ist als verhältnismässig zu werten.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene hinreichende Verdacht, dass im Internetcafé B. illegale Glücksspiele organisiert oder gewerbsmässig betrieben worden seien, nicht zu beanstanden ist. Die gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a und lit. b VStrR an- geordnete Beschlagnahme verletzt kein Bundesrecht.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich in all ihren Punkten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwer- deführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und 8
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Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2017.25
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Sachverhalt:
A. Anlässlich einer polizeilichen Grosskontrolle hat die Kantonspolizei Basel- Stadt am 14. März 2017 im Restaurant Café B. in Z. wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) di- verse Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt (act. 2.4).
B. Mit Verfügung vom 18. April 2017 beschlagnahmte die zuständige Untersu- chungsbeamtin der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) drei Laptops, ein Tablet der Marke Samsung sowie Bargeld in Höhe von total Fr. 66‘402.10 und Euro 13‘375.--. Bezüglich eines USB-Sticks und der Vermögenswerte in Höhe von Fr. 27‘137.90 wurde die Sicherstellung aufgehoben (act. 1.1).
C. Gegen die Verfügung vom 18. April 2017 erhob A. mit Eingabe vom 24. Ap- ril 2017 beim Direktor der ESBK Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren (act. 1):
„1. Es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Eidgenössische Spiel- bankenkommission ESBK anzuweisen, folgende Gegenstände und Vermögens- werte aus der Beschlagnahme zu entlassen:
- Tablet, Marke Samsung, Farbe weiss […]
- Laptop, Marke Lenovo, Farbe schwarz […]
- Laptop, Marke Lenovo, Farbe schwarz […]
- Laptop, Marke Acer, Farbe schwarz […]
- Bargeld in der Höhe von CHF 3‘090.00 (aus Serviceportemonnaie)
- Bargeld in der Höhe von CHF 36‘312.10 (aus Tresor)
- Bargeld in der Höhe von Euro 13‘375.00 (aus Tresor)
2. Es seien sämtliche Verfahrenskosten der ESBK aufzuerlegen. Im Übrigen sei die ESBK zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschä- digung zu bezahlen.“
D. Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde samt seiner Beschwerdeant- wort vom 28. April 2017, in welcher er die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragte, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2). Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 liess sich A. zur Beschwerde- antwort des Direktors der ESBK vernehmen (act. 8). Der Direktor der ESBK verzichtete mit Schreiben vom 26. Juni 2017 auf eine Stellungnahme (act. 10).
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E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG gelangt das Bun- desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG). Dabei ist die verfol- gende Behörde das Sekretariat der ESBK und die urteilende Behörde ist die Kommission (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 SBG). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Die allgemeinen straf- prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit An- trag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Be- schwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung ge- richtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten An- träge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Beschlagnahmeverfügung vom 18. April 2017 wurde dem Beschwerde- führer am 19. April 2017 zugestellt (act. 1.3). Die beim Direktor der Be- schwerdegegnerin am 24. April 2017 eingereichte Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht (vgl. Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Weiterleitung der Beschwerde samt der Stellungnahme seitens des Di- rektors der Beschwerdegegnerin erfolgte ebenfalls fristgerecht (act. 2).
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2.
2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtspre- chung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat, beschwerdelegitimiert ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016, E. 1.3; BV.2015.2 vom 2. Septem- ber 2015, E. 2.2; BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Januar 2009, E. 1.4).
2.2
2.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass das Internetcafé B. von der C. GmbH ge- führt wird (act. 8.4 und 8.7, Beilage 7a), wobei der Beschwerdeführer der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH ist (vgl. online Han- delsregisterauszug, […], besucht am 12. Oktober 2017). Der Beschwerde- führer macht nicht explizit geltend, dass die beschlagnahmten Vermögens- werte und elektronischen Geräte in seinem Eigentum oder Besitz stünden. Die Beschwerdegegnerin äussert sich zur Aktivlegitimation des Beschwer- deführers nicht. 2.2.2 Die elektronischen Geräte, auf denen mutmasslich illegale Glücksspiele ge- spielt worden sein sollen, wurden in den Räumlichkeiten des Internetcafés B. sichergestellt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in der Stellungnahme vom 16. März 2017 aus, die sichergestellten elektronischen Geräte seien Arbeitsgeräte, welche für den Betrieb der C. GmbH als Inter- netcafé unerlässlich seien und deren Wegnahme für diese einen empfindli- chen Einnahmeverlust bedeute (act. 2.6, S. 2). Gestützt auf diese Ausfüh- rungen ist davon auszugehen, dass die sichergestellten bzw. beschlag- nahmten Geräte im Eigentum bzw. Besitz der C. GmbH stehen. Dasselbe gilt in Bezug auf das beschlagnahmte Bargeld. Diesbezüglich führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es handle sich bei den be- schlagnahmten Vermögenswerten um sämtliche Barmittel der C. GmbH so- wie um Mietzinseinnahmen, welche sie für Dritte aufbewahrt habe (act. 8, S. 7). Durch die Wegnahme der Einnahmen aus Mieten, Zigarettenverkäu- fen, Swisslos-Verkäufen sowie aus dem Restaurant/Barbetrieb werde der C. GmbH das Betriebskapital entzogen (act. 2.6, S. 2). Dass sich die C. GmbH als Eigentümerin bzw. Besitzerin der sichergestellten Gegen- stände und Vermögenswerte betrachtet, geht aus ihrem Antrag auf Rücker- stattung vom 15. März 2017 hervor, worin sie – nebst der D. AG und E. – um die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte er- suchte (act. 2.6, Beilage 6a). Ebenso hat die C. GmbH im Schreiben vom
15. März 2017 bestätigt, dass sie die Einnahmen aus den Internet Stationen
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in Höhe von ca. Fr. 6‘500.-- im Tresor aufbewahrt habe und dass der ge- samte Umsatz gemäss X2 Quittungen Fr. 31‘770.-- betrage (act. 2.6, Bei- lage 6b). Des Weiteren gaben E., die D. AG und F. GmbH im Schreiben vom
15. März 2017 an, dass sich unter den beschlagnahmten Vermögenswerten Mietzinseinnahmen befänden, welche sie der C. GmbH zur Aufbewahrung im Tresor übergeben hätten (act. 2.6, Beilage 6d-6g). In diesem Sinne äus- serte sich auch der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei, als er aus- führte, dass es sich beim Bargeld im Tresor um Einnahmen aus dem Lokal und Mieten handle (act. 2.4, S. 4). Daher ist davon auszugehen, dass die sichergestellten Gelder nicht dem Beschwerdeführer persönlich zustanden. Zu diesem Schluss kam offenbar auch die Beschwerdegegnerin, weshalb sie die Herausgabe des zunächst sichergestellten Bargeldes in Höhe von Fr. 27‘137.90 mit Verfügung vom 18. April 2017 an die C. GmbH verfügte (act. 1.1, S. 4). 2.3 Das oben Darlegte spricht dafür, dass es dem Beschwerdeführer für die vor- liegende Beschwerde an der Aktivlegitimation fehlt. Allerdings kann diese Frage offen bleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
3.
3.1 Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einzie- hung unterliegen sowie Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, sind im Verwaltungsstrafverfahren mit Beschlag zu belegen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Welche Vermögenswerte der Einziehung unterliegen, ergibt sich aus Art. 69 ff. StGB (vgl. Art. 2 VStrR).
3.2 Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c). Als straf- prozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungs- strafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Grün- den bereits als offensichtlich unzulässig erscheint.
3.3 Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe
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Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; er muss sich aber im Ver- laufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fort- geschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Recht- mässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerde- kammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013, E. 4.1; je m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 500‘000.-- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spiel- banken organisiert oder gewerbsmässig betreibt. Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG).
4.2 Die in der angefochtenen Verfügung sowie in der Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin enthaltene Darstellung des Gegenstands der Strafunter- suchung genügt ohne Weiteres zur Begründung eines hinreichenden Tatver- dachts hinsichtlich des untersuchten Tatbestandes.
Aus dem Polizeirapport vom 15. März 2017 geht hervor, dass die Polizei anlässlich der Grosskontrolle im Restaurant Café B. eine männliche Person angetroffen habe, die an einem Laptop dem Glückspiel nachgegangen sei. Diese sei polizeilich vor Ort befragt worden und habe zu Protokoll gegeben, dass sie das Spiel „Magic of the Ring“ spiele. Weiter gab der Befragte an, der Frau, die im Service arbeite, CHF 10.-- bezahlt zu haben und diese habe das Geld ins Serviceportemonnaie gesteckt (act. 2.4, Beilage 4a). Die vor Ort polizeilich befragte Serviceangestellte hat unter anderem zu Protokoll gegeben, dass im Lokal seit ihrem Arbeitsbeginn vor zwei Wochen Geräte mit Walzenspielen angeboten würden. Es kämen jeden Tag Leute, um an den Geräten zu spielen und sie habe von diesen maximal CHF 500.-- pro Tag erhalten. Mit dem Tablet, welches auf dem Bartresen liege, werde der gewünschte Betrag aufgeladen und sie lege das Geld in das Serviceporte- monnaie. Das ganze Geld im Portemonnaie stamme von den Einsätzen. Wenn jemand gewinne, zahle sie den Gewinn mit dem Geld aus dem Porte- monnaie aus (act. 2.4, Beilage 4a und 4c).
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4.3 Die Polizei hat auf den beschlagnahmten Geräten Spiele dokumentiert, da- runter auch das Spiel „Magic of the Ring“ (act. 2.5, Beilage 5, S. 20 ff.). In diesem Zusammenhang kann auf die von der Beschwerdegegnerin einge- reichten rechtskräftigen Qualifikationsverfügungen Nr. 1, 2 und 3 verwiesen werden, worin die Beschwerdegegnerin unter anderem das Spiel „Magic of the Ring“ als Glücksspiel i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert hat (act. 2.10 bis 2.12). Die Tatsache, dass Kunden des Internetcafés Beträge im unteren Rahmen eingesetzt haben sollen (act. 2.4, S. 2), vermag an der Qualifikation des Spiels „Magic of the Ring“ als ein Glücksspiel nichts zu ändern. Dass Glücksspiele mit einem gewissen Verlustrisiko für den Anbieter verbunden sind, versteht sich von selbst und braucht nicht näher ausgeführt zu werden.
4.4 Des Weiteren ist dem Polizeibericht vom 15. März 2017 zu entnehmen, dass die Serviceangestellte auf dem Tablet einen Code eingegeben und den Po- lizeibeamten demonstriert habe, wie die darin aufgelisteten vier Stationen mit Bezeichnung 4 bis 7 mit den von den Kunden einbezahlten Beträgen aufgeladen werden konnten. Dem Polizeirapport vom 15. März 2017 kann weiter entnommen werden, dass nach dem Einloggen Spieleinsätze von 10, 20, 50, 100, 200 usw. zur Auswahl gestanden hätten, die auf ein Konto bzw. mehrere Unterkonti aufgeladen werden konnten (act. 2.4, Beilage 4a bis 4d; act. 2.5, S. 24 ff.). Nachdem auf den Laptops erst mit Eingabe eines Codes und mittels Aufladen eines Geldbetrages auf ein bestimmtes Konto gespielt werden konnte, kann von einem öffentlichen Zugang zu den Spielen, der ohne Wissen des Beschwerdeführers erfolgte (act. 1, S. 3 f., 7), keine Rede sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stösst daher ins Leere.
Gestützt auf die Aussage der Serviceangestellten ist davon auszugehen, dass es sich bei den von ihr ausbezahlten Beträgen nicht um die vom Be- schwerdeführer behaupteten Swisslos-Gewinne handelte. Auszahlungen von Swisslos-Gewinnen erwähnte die Serviceangestellten gegenüber der Polizei nicht (act. 2.4, Beilage 4c). Vielmehr gab sie an, dass sie das Geld in das Portemonnaie lege und nichts aufschreibe (act. 2.4, Beilage 4c, S. 4). Aus den vorliegenden Akten geht jedoch hervor, dass die C. GmbH die Swisslos-Einnahmen dokumentiert hatte (act. 2.6, Beilage 6h), die im Übri- gen von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2017 aus der Sicherstellung entlassen wurden (act. 1.1). Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers lassen sich dem Protokoll weder Widersprüche noch Hin- weise entnehmen, die auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Po- lizei und der Befragten schliessen lassen. Fragen, welche die Serviceange- stellte zu beantworten hatte, waren leicht verständlich und die dazugehöri- gen Antworten sind stimmig. Da die Serviceangestellte in einem öffentlichen
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Café arbeitet, das gemäss den eingereichten Buchhaltungsbelegen gut fre- quentiert wird, reichen ihre Deutschkenntnisse für die Ausübung ihrer Ar- beitstätigkeit offensichtlich aus. Nachdem der Beschwerdeführer Missver- ständnisse im Einvernahmeprotokoll erwähnt, ohne diese jedoch zu benen- nen und zu belegen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Nach dem Ausgeführten liegt der Schluss nahe, dass das Tablet unter an- derem dem Aufbuchen von Krediten für Glücksspiele gedient hat und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, zur Freischaltung von Internet-Benüt- zungszeit. Daran vermag auch der an den Internetstationen angebrachte Hinweis auf einen Haftungsausschluss seitens des Internetcafés (act. 8, Bei- lage 1a und 1b), nichts zu ändern. Angemerkt sei, dass der Beschwerdefüh- rer im Laufe des Schriftenwechsels nicht mehr bestritt, dass im Internetcafé B. die Möglichkeit bestand, Kredite zu Spielzwecken zu laden (act. 8, S. 4). Indes behauptete er nunmehr, es handle sich dabei um Unterhaltungsspiele und keine Glücksspiele. Dabei verkennt er, dass die Frage, ob auf den be- schlagnahmten Geräten tatsächlich illegale Glücksspiele gespielt wurden, nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beantworten ist.
4.5
4.5.1 Die Polizei hat anlässlich der Kontrolle vom 14. März 2017 Bargeld von ins- gesamt Fr. 91‘440.-- und Euro 13’355.-- sichergestellt. Indes wurde der Be- schwerdegegnerin von der Polizei total Fr. 93‘540.-- und Euro 13‘375.-- überwiesen (act. 1.1). Worauf diese Differenzen zurückzuführen sind, wurde von der Kantonspolizei in ihrem Nachtrag vom 23. März und 4. April 2017 nachvollziehbar dargelegt (act. 2.4, Beilage 4m und 4n). Was der Beschwer- deführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Berichtigung der sichergestellten Beträge ist daher nicht zu beanstanden. 4.5.2 Wie die Beschwerdegegnerin zurecht einwendet, erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich beim Betrag von Fr. 6‘500.-- um Ein- nahmen von den Internet Stationen als nicht glaubhaft. In Anbetracht des- sen, dass heutzutage die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung über ein Smartphone mit Internetzugang verfügt, erscheint der vorgenannte Betrag bei einem Stundentarif von Fr. 10.-- (act. 1, S. 3) für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar bis 14. März 2017 als zu hoch. Belege, welche die Einnahmen aus In- ternet Stationen belegen könnten, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. 4.5.3 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht auch nicht klar hervor, dass sich unter den beschlagnahmten Vermögenswerten Miet- zinseinnahmen befinden, welche E., der D. AG oder der F. GmbH zustünden. E. ist der Vater des Beschwerdeführers, gegen den die Beschwerdegegnerin
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seit dem Jahr 2013 ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Wider- handlungen gegen das SBG führt (act. 2, S. 9). E. und der Beschwerdeführer sind die einzigen Verwaltungsräte der D. AG. Der einzige Gesellschafter der F. GmbH ist der Beschwerdeführer. Somit wurden die eingereichten Bestä- tigungen, wonach E., die D. AG und die F. GmbH der C. GmbH Mietzinsein- nahmen zur Aufbewahrung übergeben haben sollen, lediglich vom Be- schwerdeführer und seinem Vater ausgestellt (act. 2.6, Beilage 6d bis 6g). Daher sind sie nur beschränkt tauglich, die Rechtmässigkeit der beschlag- nahmten Gelder zu belegen. Im Übrigen geht aus den eingereichten Bestä- tigungen nicht hervor, weshalb die vorgenannten Personen die angeblichen Mietzinseinnahmen im Tresor der C. GmbH aufbewahrt haben sollen. Eine plausible Erklärung ist weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Der vom Beschwerdefüh- rer eingereichte Mietvertrag vom 9./12. Februar 2015 liefert hierzu ebenfalls keinen Nachweis. Dieser belegt lediglich, dass die D. AG die Liegenschaft Z. von der G. AG für einen monatlichen Mietzins von Fr. 17‘000.-- gemietet hat (act. 8.9). Weshalb die D. AG im März 2017 einen Mietzins für den Monat März 2017 in Höhe von Fr. 25‘000.-- bei der C. GmbH hinterlegt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Leistung des Mietzinses gemäss Miet- vertrag spätestens am Monatsersten zu erfolgen hätte (act. 8.9). Eine Erklä- rung hierfür wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht beigebracht. Mit der Beschwerdegegnerin ist auch festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Einzahlungsbelege aus der Zeit vor dem 14. März 2017 stam- men, wobei die letzte Überweisung für Mietzinsen in der Höhe von Fr. 20‘000.-- am 10. März 2017 erfolgte. Damit ist noch nicht geklärt, weshalb trotz der vier Tage zuvor vorgenommenen Einzahlung am 14. März 2017 im Tresor über Fr. 40‘000.-- sichergestellt werden konnten, wobei deren Her- kunft von der Beschwerdegegnerin noch zu klären sein wird. 4.5.4 Aufgrund der übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen kann ebenfalls nicht ohne Weiteres auf die rechtmässige Herkunft der beschlag- nahmten Vermögenswerte geschlossen werden. Selbst wenn die Einnah- men aus der Konsumation (Fr. 31‘776.10) und den Zigarettenverkäufen (Fr. 7‘823.53) stammen würden, ist deren Beschlagnahme zum gegenwärti- gen Zeitpunkt nicht unzulässig. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend aus- führt, kann eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung von Ersatz- forderungen erfolgen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Entsprechend können auch Ver- mögenswerte beschlagnahmt werden, die keine Beziehung zur Straftat auf- weisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_785/2012 vom 16. Okto- ber 2013, E. 5 und 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013, E. 6; je m.w.H.). Zwar erwähnt die hier angefochtene Verfügung die Beschlagnahme zwecks Einziehung von Ersatzforderungen nicht ausdrücklich. Indes setzte sich die
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Beschwerdegegnerin mit dieser Einziehungsvariante im Rahmen der Be- schwerdeantwort auseinander und der anwaltlich vertretene Beschwerde- führer hätte hierzu im Rahmen seiner eingereichten Replikschrift Stellung nehmen können. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs nicht ersichtlich. 4.5.5 Ebenso unbegründet ist die sinngemässe Rüge, es gehe aus der angefoch- tenen Verfügung nicht hervor, ob sich die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2017 auseinandergesetzt habe (act. 1, S. 5). Die Beschwerdegegnerin ging auf die darin vorgebrach- ten Einwände und die eingereichten Belege ein bzw. prüfte diese. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten Belegen die legale Herkunft lediglich eines Teils der sichergestellten Vermögenswerte zu belegen vermochte, die sie in der Folge aus der Sicherstellung auch entliess (act. 1.1, S. 4). Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 4.6 Da sich die Untersuchung erst im Anfangsstadium befindet, steht derzeit nicht fest, ob und seit wann im Internetcafé B. illegale Glücksspiele angebo- ten wurden. Entsprechend lässt sich die Höhe der Gelder, die allenfalls der Einziehung unterliegen würden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestim- men. Angesichts des Verfahrensstandes ist eine mildere Massnahme zur Verhinderung einer Vereitelung der späteren Einziehung sowie zur Siche- rung von Beweismitteln nicht ersichtlich (vgl. auch Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Januar 2009, E. 2.3). Die angeordnete Beschlagnahme ist als verhältnismässig zu werten.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene hinreichende Verdacht, dass im Internetcafé B. illegale Glücksspiele organisiert oder gewerbsmässig betrieben worden seien, nicht zu beanstanden ist. Die gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a und lit. b VStrR an- geordnete Beschlagnahme verletzt kein Bundesrecht.
5. Die Beschwerde erweist sich in all ihren Punkten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwer- deführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und 8
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Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Thierry P. Julliard - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).