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BV.2015.2

Bundesstrafgericht · 2015-09-02 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

A. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend "Swissmedic"), führt ge- gen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf gewerbsmässige Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro- dukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). A. wird konkret vorgeworfen, er bzw. die durch ihn geführte B. Ltd. habe Arzneimittelgrosshandel ohne Be- willigung betrieben, indem die B. Ltd. als Importeurin aufgetreten sei und im August 2013 3'000 kg des Produktes Androstenedione (AD) von der Firma C. in Z. (Deutschland) an die Adresse der D. Ltd. in der Schweiz (c/o B. Ltd.) habe liefern lassen. A. habe damit die Art. 86 und 87 i.V.m. Art. 28 HMG verletzt, da es sich beim Produkt Androstenedione um ein (nicht verwendungsfertiges) Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG handle, und zwar um ein Arzneimittel ohne Zulassung im Sinne der Art. 9 ff. HMG.

B. Am 29. August 2013 durchsuchte die Swissmedic am (ehemaligen) Wohnort von A. und am Sitz der B. Ltd. das Haus in Y. (Schweiz) und die Wohnung von A. und dessen Ehefrau in X. (Schweiz). Dabei wurden unter anderem ein Computer "Lenovo Thinkpad", ein Computer "Dell Latitude E 4200" und ein "Apple iPad 3" sichergestellt. Die Swissmedic fertigte in der Folge von den Datenträgern der ersten beiden Geräte je eine forensische Kopie an und siegelte diese. Der "Apple iPad 3" wurde auf entsprechendes Begehren ebenfalls versiegelt (Verfahrensakten Ordner 1 Register 7 pag. 1 ff.).

C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 stellte die Swissmedic bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Entsiegelung der drei obgenannten Datenträger (Verfahrensakten Ordner 1 Register 8 pag. 1 ff.). Die Beschwerdekammer hiess mit Beschluss BE.2013.16-17 vom

27. Februar 2014 das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich der EDV-Geräte "Dell Latitude E 4200" und "Apple iPad 3" gut, wies es hingegen mit Bezug auf das EDV-Gerät "Lenovo Thinkpad" ab. Die Swissmedic wurde dement- sprechend ermächtigt, die versiegelten forensischen Kopien der EDV-Geräte "Dell Latitude E 4200" und "Apple iPad 3" zu entsiegeln und zu durchsuchen.

D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 beschlagnahmte die Swissmedic die auf der forensischen Kopie des "Dell Latitude E 4200" extrahierten E-Mails, Word-, Excel- und PDF-Dokumente (Verfahrensakten Ordner 1 Register 7 pag. 18 ff.).

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E. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 22. Januar 2015 Beschwerde und bean- tragt Folgendes (act. 1):

"I. La présente plainte est recevable.

II. L'Ordonnance rendue par SWISSMEDIC le 19 janvier 2015 est annulée.

III. Les copies forensiques de tous les E-Mails, documents Word, documents Excel et documents PDF extrait et séquestrés de l'ordinateur "Dell Latitude E 4200" et versées au dossier sont détruites, respectivement écartées de la procédure.

IV. SWISSMEDIC est invitée à faire procéder par un expert informatique à une nouvelle recherche des données à extraire de l'ordinateur "Dell Latitude E 4200" selon des mots-clés pertinents pour la procédure pénale, mots-clés qu'elle soumettra préalable- ment é A. pour déterminations.

V. Une fois les extraits ainsi obtenus, SWISSMEDIC est invitée à accorder à A. un délai afin de lui permettre de les consulter et désigner les pièces dont il requiert qu'elles soient écartées du dossier.

VI. SWISSMEDIC est ensuite invitée à rendre une ordonnance de séquestre et de la no- tifier à A. accompagnée de tous les pièces retenues pour être séquestrées."

F. Die Swissmedic beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2015 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 2). Mit Eingabe vom 9. Feb- ruar 2015 reichte die Swissmedic zwei Ordner mit den Verfahrensakten (inkl. einer DVD mit den beschlagnahmten IT-Unterlagen), einen Ordner mit Kopien aus beschlagnahmten Papierunterlagen, die jedoch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren "nicht relevant" seien, sowie einen Ordner mit Kopien aus den beschlagnahmten IT-Unterlagen ein (act. 10). Das Gericht retournierte der Swissmedic am 12. Februar 2015 den Ordner mit den für das vorliegende Be- schwerdeverfahren nicht relevanten Unterlagen (act. 12). In seiner Replik vom

23. Februar 2015 präzisierte A. die in der Beschwerde gestellten Anträge wie folgt (act. 14):

"I. La plainte du 22 janvier 2015 et de ce jour est recevable.

II. L'Ordonnance de séquestre rendue par SWISSMEDIC le 19 janvier 2015 est annulée dans la mesure où elle prononce le séquestre de tous les E-Mails, document Word, document Excel et document PDF extraits de l'ordinateur "Dell Latitude E 4200" et se trouvant dans le DVD (classeur n°I intitulé "Verfahrensakten", sous chiffe 7.11).

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III. Le séquestre est prononcé uniquement sur les pièces contenues dans le classeur n°3 intitulé "Kopien aus den beschlagnahmten Unterlagen (IT)" à l'exception de l'e-mail du 1er novembre 2012 de Me E. (pièce sous chiffre 1, lettre b) qui est définitivement écarté de la procédure et restituée au plaignant.

IV. Dans l'hypothèse où SWISSMEDIC entendait séquestrer d'autres documents conte- nus dans le DVD (classeur n°1 intitulé "Verfahrensakten", sous ciffre 7.11), il est invité à les imprimer, les numéroter et accorder à A. un délai afin de lui permettre de les consulter et désigner les pièces dont il requiert qu'elles soient écartées.

V. SWISSMEDIC est ensuite invitée à rendre une nouvelle ordonnance de séquestre et de la notifier à A. accompagnée de tous les pièces retenues pour être séquestrées."

Die Replik wurde der Swissmedic am 24. Februar 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes durch Swissmedic nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313) geführt (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2013.9, BE.2011.1, BE.2010.20). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungs- strafverfahren zu berücksichtigen.

E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

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E. 2.1 Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berich- tigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Die Beschlagnahmeverfügung vom 19. Januar 2015 wurde dem Beschwer- deführer am 20. Januar 2015 zugestellt (act. 1.1) und die Beschwerde frist- gerecht am 23. Januar 2015 beim Direktor der Beschwerdegegnerin einge- reicht.

E. 2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtspre- chung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat, beschwerdelegitimiert ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme der elektronischen Daten, welche sich auf seinem Laptop befunden haben, in seinem Recht auf Privatsphäre im Sinne von Art. 13 BV und – soweit sie Berufsgeheimnisse betreffen – in seiner Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV betroffen, und damit ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

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E. 4.1 Umstritten ist zunächst der Umfang der Beschlagnahmeverfügung. Der Be- schwerdeführer ist der Ansicht, dass sich die Beschlagnahme einzig auf die im Ordner "Kopien aus den beschlagnahmten Unterlagen (IT)" abgelegten Dokumente beziehen dürfe, da die Beschwerdegegnerin selbst nur diese als beweisrelevant erachte (act. 14 S. 2 f.).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdekammer mit Schreiben vom

E. 9 Februar 2015 die Verfahrensakten zukommen, nachdem jene vom Gericht dazu aufgefordert worden war, die Akten zu paginieren und mit einem In- haltsverzeichnis zu versehen. Im Begleitschreiben führte die Beschwerde- gegnerin aus, dass es sich beim Inhalt des Ordners "Kopien aus den be- schlagnahmten IT-Unterlagen" (Ordner 3) lediglich um Auszüge aus den mit Verfügung vom 19. Januar 2015 beschlagnahmten elektronischen Daten handle. Ein Ausdruck sämtlicher beschlagnahmter Daten sei nicht möglich bzw. unverhältnismässig. Die gesamten beschlagnahmten Unterlagen be- fänden sich auf der DVD, welche den Verfahrensakten beigelegt sei. Sofern die Beschwerdekammer die Beschwerde ohne Ausdruck sämtlicher Unterla- gen nicht behandeln könne, werde beantragt, die Beschlagnahmeverfügung auf den Ordner "Kopien aus den beschlagnahmten IT-Unterlagen" zu be- schränken (act. 10). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hält die Beschwerdegegnerin am Umfang der Beschlagnahmeverfügung vom 19. Januar 2015 gerade fest. Eine Beschränkung der Beschlagnahme auf die im betreffenden Ordner abgelegten Ausdrucke wird von der Be- schwerdegegnerin nur für den Fall beantragt, dass es der Beschwerdekam- mer nicht möglich sein sollte, die Beschwerde ohne diese Ausdrucke zu be- handeln. Es gibt jedoch keinen vernünftigen Grund, generell die Prüfung von Beschlagnahmevoraussetzungen auf lediglich in Papierform vorliegende Dokumente zu beschränken. Von der Beschlagnahmeverfügung betroffen und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind daher sämt- liche auf der DVD abgespeicherten Daten, die teilweise ausgedruckt und im Ordner 3 abgelegt wurden.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Er führt aus, dem Beschlagnahmebefehl könne entnommen werden, dass die Analyse der auf dem Laptop "Dell Latitude E 4200" gespei- cherten Daten durch einen Experten durchgeführt worden sei, und er sich vorgängig weder zu den Stichworten ("mots-clés") noch zu den beschlag- nahmten Daten hätte äussern können. Dem Beschwerdeführer sei zudem erstmals im Zusammenhang mit dem Erlass der Beschlagnahmeverfügung Gelegenheit eingeräumt worden, Einsicht in die Akten zu nehmen. Es sei

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jedoch unmöglich gewesen, innert weniger als drei Tagen von über 14'000 E-Mails, 1'300 Word-, 950 Excel- und 1'900 PDF-Dokumenten Kenntnis zu nehmen. In der Beschlagnahmeverfügung äussere sich die Beschwerdegeg- nerin sodann mit keinem Wort dazu, inwiefern die beschlagnahmten E-Mails und Dokumente für das Strafverfahren wesentlich seien. Hingegen räume sie ein, dass gewisse E-Mails und Dokumente keinen Bezug zum Strafver- fahren hätten (act. 1 S. 11 ff.).

5.2

5.2.1 Das Recht, sich auszusprechen und seinen Standpunkt einzubringen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Betroffenen sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, sofern nicht Gründe der Dringlichkeit oder der Zweck der Untersuchungs- massnahme dagegenstehen (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 365). Bei der Beschlagnahme von elektronischen Daten spielen – sobald die Datenträger gespiegelt worden sind – die Überlegungen der Dringlichkeit allerdings eine untergeordnete Rolle. Damit der Betroffene sein Äusserungsrecht im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von elektronischen Daten umfassend wahrnehmen kann, ist es unabdingbar, dass ihm die Modalitäten der Datenaussonderung bekannt sind. Soweit die Aussonderung von elektronischen Daten mittels Schlüsselwörtern erfolgt, sind diese daher dem Betroffenen vorgängig mit- zuteilen und ihm Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Nur so ist der Betroffene in der Lage, sich zur Verhältnismässigkeit der beschlagnahm- ten Daten zu äussern.

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht schliesslich in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b m.w.H.).

5.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinwei- sen).

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5.3

5.3.1 Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Beschlagnah- meverfügung die zu beschlagnahmenden elektronischen Daten nicht zur Kenntnis zugestellt worden sind und dass dem Beschwerdeführer auch nicht mitgeteilt worden war, nach welchen Kriterien die Beschwerdegegnerin die Aussonderung vorgenommen hatte. Damit liegt eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor, die aus den nachfolgenden Gründen im Beschwerdever- fahren nicht geheilt werden kann.

Zwar wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens die beschlagnahmten Daten zugestellt, jedoch sind die konkreten Stich- worte auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer unbekannt geblieben. Der Beschlagnahmeverfügung vom 19. Januar 2015 kann lediglich ent- nommen werden, dass der IT-Experte aus den Dateien sämtliche E-Mails, Word-, Excel- und PDF-Dokumente extrahiert habe. Dabei sei gezielt nach Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz durch den Beschuldigten und durch die B. Ltd. gesucht worden (Verfahrensakten Ordner 1 Register 7 pag. 18 ff.). In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin zudem aus, eine "komplette Suche mittels Schlagwörtern/Stichwörtern" habe nicht statt- gefunden. Die IT-Daten seien stichprobeweise als auch gezielt (nach offen- sichtlichen Schlagwörtern wie B. Ltd., Progesteron, D.) gesichtet worden (act. 2 S. 9).

Die Aktenausscheidung elektronischer Daten mittels Schlüsselwörtern ist grundsätzlich eine zulässige und zweckmässige Methode zur Ermittlung be- weisrelevanter Dokumente (vgl. dazu die umfassende Rechtsprechung der Beschwerdekammer im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren in Rechtshilfeangelegenheiten, auf die im vorliegenden Verwaltungsstrafver- fahren ohne Weiteres verwiesen werden kann: Entscheid RR.2010.262 vom

E. 11 Juni 2012, E. 6.3 ff.; Entscheid RR.2009.39-47 vom 22. September 2009, E.11.6). Unklar ist im vorliegenden Verfahren jedoch, ob nebst den in der Beschwerdeantwort erwähnten Stichworten noch weitere verwendet worden sind und wenn ja, welche. Damit bleibt sowohl für den Beschwerdeführer wie auch für die Beschwerdeinstanz im Dunkeln, in welchem Zusammenhang die ausgeschiedenen Dateien mit dem Strafverfahren überhaupt stehen. Die Beweisrelevanz der zu beschlagnahmenden Dateien lässt sich daher mate- riell nicht beurteilen. Folglich kann nicht darüber befunden werden, ob die ausgeschiedene Datenmenge weiter einzugrenzen ist. Allerdings zeigt be- reits ein oberflächlicher Blick in die beschlagnahmten Dateien, dass einige davon nichts mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu tun haben und daher auszusondern sind: Unter "Doc"/"Doc en_messagerie" fin- den sich beispielsweise Dokumente im Zusammenhang mit der Steuerbe- freiung und mit Aktivitäten einer wohltätigen Institution (…), an denen die

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Ehefrau des Beschwerdeführers mitwirkt (…), ein Schreiben an das Einwoh- neramt (…), verschiedene Dokumente betreffend Immobilienverwaltung und Immobilienhandel (…), diverse Dokumente betreffend Französischlektionen (…) sowie Dokumente hinsichtlich Management-Seminare (…). Ebenso hat das vom Beschwerdeführer erwähnte E-Mail vom 1. November 2012 von Notar E. an den Beschwerdeführer, bei dem über den Kauf einer Grund- stückparzelle in W. gesprochen wird, offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren, weshalb es bereits aus diesem Grund auszusondern ist.

5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Beschlagnahme- verfügung vom 19. Januar 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Vornahme der Aktenausscheidung und Erlasses einer neuen Beschlagnah- meverfügung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei nicht erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschlagnahme betroffenen elektronischen Dokumente ausdruckt und nummeriert (vgl. supra E. 4.2).

6.

6.1 Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen des Beschwer- deführers (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014, E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem als obsiegend gelten- den Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- zu entrichten (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschlagnahmeverfügung vom
  2. Januar 2015 wird aufgehoben, und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. September 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Jean-Noël Jaton und Patricia Spack Isenrich, Beschwerdeführer

gegen

SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2015.2

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Sachverhalt:

A. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend "Swissmedic"), führt ge- gen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf gewerbsmässige Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinpro- dukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). A. wird konkret vorgeworfen, er bzw. die durch ihn geführte B. Ltd. habe Arzneimittelgrosshandel ohne Be- willigung betrieben, indem die B. Ltd. als Importeurin aufgetreten sei und im August 2013 3'000 kg des Produktes Androstenedione (AD) von der Firma C. in Z. (Deutschland) an die Adresse der D. Ltd. in der Schweiz (c/o B. Ltd.) habe liefern lassen. A. habe damit die Art. 86 und 87 i.V.m. Art. 28 HMG verletzt, da es sich beim Produkt Androstenedione um ein (nicht verwendungsfertiges) Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG handle, und zwar um ein Arzneimittel ohne Zulassung im Sinne der Art. 9 ff. HMG.

B. Am 29. August 2013 durchsuchte die Swissmedic am (ehemaligen) Wohnort von A. und am Sitz der B. Ltd. das Haus in Y. (Schweiz) und die Wohnung von A. und dessen Ehefrau in X. (Schweiz). Dabei wurden unter anderem ein Computer "Lenovo Thinkpad", ein Computer "Dell Latitude E 4200" und ein "Apple iPad 3" sichergestellt. Die Swissmedic fertigte in der Folge von den Datenträgern der ersten beiden Geräte je eine forensische Kopie an und siegelte diese. Der "Apple iPad 3" wurde auf entsprechendes Begehren ebenfalls versiegelt (Verfahrensakten Ordner 1 Register 7 pag. 1 ff.).

C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 stellte die Swissmedic bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Entsiegelung der drei obgenannten Datenträger (Verfahrensakten Ordner 1 Register 8 pag. 1 ff.). Die Beschwerdekammer hiess mit Beschluss BE.2013.16-17 vom

27. Februar 2014 das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich der EDV-Geräte "Dell Latitude E 4200" und "Apple iPad 3" gut, wies es hingegen mit Bezug auf das EDV-Gerät "Lenovo Thinkpad" ab. Die Swissmedic wurde dement- sprechend ermächtigt, die versiegelten forensischen Kopien der EDV-Geräte "Dell Latitude E 4200" und "Apple iPad 3" zu entsiegeln und zu durchsuchen.

D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 beschlagnahmte die Swissmedic die auf der forensischen Kopie des "Dell Latitude E 4200" extrahierten E-Mails, Word-, Excel- und PDF-Dokumente (Verfahrensakten Ordner 1 Register 7 pag. 18 ff.).

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E. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 22. Januar 2015 Beschwerde und bean- tragt Folgendes (act. 1):

"I. La présente plainte est recevable.

II. L'Ordonnance rendue par SWISSMEDIC le 19 janvier 2015 est annulée.

III. Les copies forensiques de tous les E-Mails, documents Word, documents Excel et documents PDF extrait et séquestrés de l'ordinateur "Dell Latitude E 4200" et versées au dossier sont détruites, respectivement écartées de la procédure.

IV. SWISSMEDIC est invitée à faire procéder par un expert informatique à une nouvelle recherche des données à extraire de l'ordinateur "Dell Latitude E 4200" selon des mots-clés pertinents pour la procédure pénale, mots-clés qu'elle soumettra préalable- ment é A. pour déterminations.

V. Une fois les extraits ainsi obtenus, SWISSMEDIC est invitée à accorder à A. un délai afin de lui permettre de les consulter et désigner les pièces dont il requiert qu'elles soient écartées du dossier.

VI. SWISSMEDIC est ensuite invitée à rendre une ordonnance de séquestre et de la no- tifier à A. accompagnée de tous les pièces retenues pour être séquestrées."

F. Die Swissmedic beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2015 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 2). Mit Eingabe vom 9. Feb- ruar 2015 reichte die Swissmedic zwei Ordner mit den Verfahrensakten (inkl. einer DVD mit den beschlagnahmten IT-Unterlagen), einen Ordner mit Kopien aus beschlagnahmten Papierunterlagen, die jedoch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren "nicht relevant" seien, sowie einen Ordner mit Kopien aus den beschlagnahmten IT-Unterlagen ein (act. 10). Das Gericht retournierte der Swissmedic am 12. Februar 2015 den Ordner mit den für das vorliegende Be- schwerdeverfahren nicht relevanten Unterlagen (act. 12). In seiner Replik vom

23. Februar 2015 präzisierte A. die in der Beschwerde gestellten Anträge wie folgt (act. 14):

"I. La plainte du 22 janvier 2015 et de ce jour est recevable.

II. L'Ordonnance de séquestre rendue par SWISSMEDIC le 19 janvier 2015 est annulée dans la mesure où elle prononce le séquestre de tous les E-Mails, document Word, document Excel et document PDF extraits de l'ordinateur "Dell Latitude E 4200" et se trouvant dans le DVD (classeur n°I intitulé "Verfahrensakten", sous chiffe 7.11).

- 4 -

III. Le séquestre est prononcé uniquement sur les pièces contenues dans le classeur n°3 intitulé "Kopien aus den beschlagnahmten Unterlagen (IT)" à l'exception de l'e-mail du 1er novembre 2012 de Me E. (pièce sous chiffre 1, lettre b) qui est définitivement écarté de la procédure et restituée au plaignant.

IV. Dans l'hypothèse où SWISSMEDIC entendait séquestrer d'autres documents conte- nus dans le DVD (classeur n°1 intitulé "Verfahrensakten", sous ciffre 7.11), il est invité à les imprimer, les numéroter et accorder à A. un délai afin de lui permettre de les consulter et désigner les pièces dont il requiert qu'elles soient écartées.

V. SWISSMEDIC est ensuite invitée à rendre une nouvelle ordonnance de séquestre et de la notifier à A. accompagnée de tous les pièces retenues pour être séquestrées."

Die Replik wurde der Swissmedic am 24. Februar 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes durch Swissmedic nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313) geführt (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2013.9, BE.2011.1, BE.2010.20). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungs- strafverfahren zu berücksichtigen.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

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2.

2.1 Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berich- tigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Die Beschlagnahmeverfügung vom 19. Januar 2015 wurde dem Beschwer- deführer am 20. Januar 2015 zugestellt (act. 1.1) und die Beschwerde frist- gerecht am 23. Januar 2015 beim Direktor der Beschwerdegegnerin einge- reicht.

2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtspre- chung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat, beschwerdelegitimiert ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme der elektronischen Daten, welche sich auf seinem Laptop befunden haben, in seinem Recht auf Privatsphäre im Sinne von Art. 13 BV und – soweit sie Berufsgeheimnisse betreffen – in seiner Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV betroffen, und damit ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

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4. 4.1 Umstritten ist zunächst der Umfang der Beschlagnahmeverfügung. Der Be- schwerdeführer ist der Ansicht, dass sich die Beschlagnahme einzig auf die im Ordner "Kopien aus den beschlagnahmten Unterlagen (IT)" abgelegten Dokumente beziehen dürfe, da die Beschwerdegegnerin selbst nur diese als beweisrelevant erachte (act. 14 S. 2 f.).

4.2 Die Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdekammer mit Schreiben vom

9. Februar 2015 die Verfahrensakten zukommen, nachdem jene vom Gericht dazu aufgefordert worden war, die Akten zu paginieren und mit einem In- haltsverzeichnis zu versehen. Im Begleitschreiben führte die Beschwerde- gegnerin aus, dass es sich beim Inhalt des Ordners "Kopien aus den be- schlagnahmten IT-Unterlagen" (Ordner 3) lediglich um Auszüge aus den mit Verfügung vom 19. Januar 2015 beschlagnahmten elektronischen Daten handle. Ein Ausdruck sämtlicher beschlagnahmter Daten sei nicht möglich bzw. unverhältnismässig. Die gesamten beschlagnahmten Unterlagen be- fänden sich auf der DVD, welche den Verfahrensakten beigelegt sei. Sofern die Beschwerdekammer die Beschwerde ohne Ausdruck sämtlicher Unterla- gen nicht behandeln könne, werde beantragt, die Beschlagnahmeverfügung auf den Ordner "Kopien aus den beschlagnahmten IT-Unterlagen" zu be- schränken (act. 10). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hält die Beschwerdegegnerin am Umfang der Beschlagnahmeverfügung vom 19. Januar 2015 gerade fest. Eine Beschränkung der Beschlagnahme auf die im betreffenden Ordner abgelegten Ausdrucke wird von der Be- schwerdegegnerin nur für den Fall beantragt, dass es der Beschwerdekam- mer nicht möglich sein sollte, die Beschwerde ohne diese Ausdrucke zu be- handeln. Es gibt jedoch keinen vernünftigen Grund, generell die Prüfung von Beschlagnahmevoraussetzungen auf lediglich in Papierform vorliegende Dokumente zu beschränken. Von der Beschlagnahmeverfügung betroffen und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind daher sämt- liche auf der DVD abgespeicherten Daten, die teilweise ausgedruckt und im Ordner 3 abgelegt wurden.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs geltend. Er führt aus, dem Beschlagnahmebefehl könne entnommen werden, dass die Analyse der auf dem Laptop "Dell Latitude E 4200" gespei- cherten Daten durch einen Experten durchgeführt worden sei, und er sich vorgängig weder zu den Stichworten ("mots-clés") noch zu den beschlag- nahmten Daten hätte äussern können. Dem Beschwerdeführer sei zudem erstmals im Zusammenhang mit dem Erlass der Beschlagnahmeverfügung Gelegenheit eingeräumt worden, Einsicht in die Akten zu nehmen. Es sei

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jedoch unmöglich gewesen, innert weniger als drei Tagen von über 14'000 E-Mails, 1'300 Word-, 950 Excel- und 1'900 PDF-Dokumenten Kenntnis zu nehmen. In der Beschlagnahmeverfügung äussere sich die Beschwerdegeg- nerin sodann mit keinem Wort dazu, inwiefern die beschlagnahmten E-Mails und Dokumente für das Strafverfahren wesentlich seien. Hingegen räume sie ein, dass gewisse E-Mails und Dokumente keinen Bezug zum Strafver- fahren hätten (act. 1 S. 11 ff.).

5.2

5.2.1 Das Recht, sich auszusprechen und seinen Standpunkt einzubringen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Betroffenen sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, sofern nicht Gründe der Dringlichkeit oder der Zweck der Untersuchungs- massnahme dagegenstehen (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Be- schlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 365). Bei der Beschlagnahme von elektronischen Daten spielen – sobald die Datenträger gespiegelt worden sind – die Überlegungen der Dringlichkeit allerdings eine untergeordnete Rolle. Damit der Betroffene sein Äusserungsrecht im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von elektronischen Daten umfassend wahrnehmen kann, ist es unabdingbar, dass ihm die Modalitäten der Datenaussonderung bekannt sind. Soweit die Aussonderung von elektronischen Daten mittels Schlüsselwörtern erfolgt, sind diese daher dem Betroffenen vorgängig mit- zuteilen und ihm Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Nur so ist der Betroffene in der Lage, sich zur Verhältnismässigkeit der beschlagnahm- ten Daten zu äussern.

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht schliesslich in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b m.w.H.).

5.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinwei- sen).

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5.3

5.3.1 Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Beschlagnah- meverfügung die zu beschlagnahmenden elektronischen Daten nicht zur Kenntnis zugestellt worden sind und dass dem Beschwerdeführer auch nicht mitgeteilt worden war, nach welchen Kriterien die Beschwerdegegnerin die Aussonderung vorgenommen hatte. Damit liegt eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vor, die aus den nachfolgenden Gründen im Beschwerdever- fahren nicht geheilt werden kann.

Zwar wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens die beschlagnahmten Daten zugestellt, jedoch sind die konkreten Stich- worte auch im Verfahren vor der Beschwerdekammer unbekannt geblieben. Der Beschlagnahmeverfügung vom 19. Januar 2015 kann lediglich ent- nommen werden, dass der IT-Experte aus den Dateien sämtliche E-Mails, Word-, Excel- und PDF-Dokumente extrahiert habe. Dabei sei gezielt nach Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz durch den Beschuldigten und durch die B. Ltd. gesucht worden (Verfahrensakten Ordner 1 Register 7 pag. 18 ff.). In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin zudem aus, eine "komplette Suche mittels Schlagwörtern/Stichwörtern" habe nicht statt- gefunden. Die IT-Daten seien stichprobeweise als auch gezielt (nach offen- sichtlichen Schlagwörtern wie B. Ltd., Progesteron, D.) gesichtet worden (act. 2 S. 9).

Die Aktenausscheidung elektronischer Daten mittels Schlüsselwörtern ist grundsätzlich eine zulässige und zweckmässige Methode zur Ermittlung be- weisrelevanter Dokumente (vgl. dazu die umfassende Rechtsprechung der Beschwerdekammer im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren in Rechtshilfeangelegenheiten, auf die im vorliegenden Verwaltungsstrafver- fahren ohne Weiteres verwiesen werden kann: Entscheid RR.2010.262 vom

11. Juni 2012, E. 6.3 ff.; Entscheid RR.2009.39-47 vom 22. September 2009, E.11.6). Unklar ist im vorliegenden Verfahren jedoch, ob nebst den in der Beschwerdeantwort erwähnten Stichworten noch weitere verwendet worden sind und wenn ja, welche. Damit bleibt sowohl für den Beschwerdeführer wie auch für die Beschwerdeinstanz im Dunkeln, in welchem Zusammenhang die ausgeschiedenen Dateien mit dem Strafverfahren überhaupt stehen. Die Beweisrelevanz der zu beschlagnahmenden Dateien lässt sich daher mate- riell nicht beurteilen. Folglich kann nicht darüber befunden werden, ob die ausgeschiedene Datenmenge weiter einzugrenzen ist. Allerdings zeigt be- reits ein oberflächlicher Blick in die beschlagnahmten Dateien, dass einige davon nichts mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu tun haben und daher auszusondern sind: Unter "Doc"/"Doc en_messagerie" fin- den sich beispielsweise Dokumente im Zusammenhang mit der Steuerbe- freiung und mit Aktivitäten einer wohltätigen Institution (…), an denen die

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Ehefrau des Beschwerdeführers mitwirkt (…), ein Schreiben an das Einwoh- neramt (…), verschiedene Dokumente betreffend Immobilienverwaltung und Immobilienhandel (…), diverse Dokumente betreffend Französischlektionen (…) sowie Dokumente hinsichtlich Management-Seminare (…). Ebenso hat das vom Beschwerdeführer erwähnte E-Mail vom 1. November 2012 von Notar E. an den Beschwerdeführer, bei dem über den Kauf einer Grund- stückparzelle in W. gesprochen wird, offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren, weshalb es bereits aus diesem Grund auszusondern ist.

5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Beschlagnahme- verfügung vom 19. Januar 2015 aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Vornahme der Aktenausscheidung und Erlasses einer neuen Beschlagnah- meverfügung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei nicht erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschlagnahme betroffenen elektronischen Dokumente ausdruckt und nummeriert (vgl. supra E. 4.2).

6.

6.1 Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen des Beschwer- deführers (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2013 vom 28. April 2014, E. 4.1). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem als obsiegend gelten- den Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- zu entrichten (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschlagnahmeverfügung vom

19. Januar 2015 wird aufgehoben, und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 3. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwälte Jean-Noël Jaton und Patricia Spack Isenrich - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).