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BV.2018.18

Bundesstrafgericht · 2018-09-25 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Sachverhalt

A. Am 19. Juni 2018 führte die Kantonspolizei Basel-Stadt im Lokal C. eine Kontrolle durch und stellte wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spiel- banken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) den Laptop […] (inkl. Lade- gerät) der Marke Lenovo (nachfolgend „Laptop“) sicher (act. 2.3).

B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 beschlagnahmte der zuständige Untersu- chungsbeamte der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) den sichergestellten Laptop (act. 1.1).

C. Dagegen liessen A. und die B. GmbH mit Eingabe vom 16. Juli 2018 beim Direktor der ESBK Beschwerde erheben. Sie beantragen, die Verfügung sei unter Kostenfolgen aufzuheben und der beschlagnahmte Laptop (inkl. Lade- gerät) herauszugeben (act. 1).

D. Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde samt seiner Beschwerdeant- wort vom 20. Juli 2018, in welcher er die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragte, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2). Mit Eingabe vom 24. August 2018 liessen sich A. und die B. GmbH innert erstreckter Frist zur Beschwerdeantwort des Direktors der ESBK vernehmen (act. 8). Hierzu nahm der Direktor der ESBK mit Schreiben vom 6. September 2018 Stellung (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG gelangt das Bun- desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG). Dabei ist die verfol- gende Behörde das Sekretariat der ESBK und die urteilende Behörde ist die Kommission (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 SBG). Soweit das VStrR einzelne Fragen

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nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrecht- lichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu be- rücksichtigen.

E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit An- trag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Be- schwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung ge- richtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten An- träge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtspre- chung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat, beschwerdelegitimiert ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015 E. 2.2; BV.2008.14 und BV.2008.15 vom

30. Januar 2009 E. 1.4).

E. 1.3 Die Beschlagnahmeverfügung vom 10. Juli 2018 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag zugestellt (act. 1.3). Sowohl die beim Direktor der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2018 eingereichte Beschwerde (act. 1) als auch die Weiterleitung der Beschwerde samt der Stellungnahme seitens des Direktors der Beschwerdegegnerin an das Bun- desstrafgericht (act. 2) erfolgten fristgerecht (vgl. Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO).

Laut den Ausführungen der Beschwerdeführer steht der sichergestellte Lap- top im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 (act. 1, S. 2), weshalb sie zur

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Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Der Beschwerdefüh- rer 1 ist lediglich Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführe- rin 2, ohne zugleich direkt von der Zwangsmassnahme betroffen zu sein. Damit ist ihm die Beschwerdelegitimation abzusprechen und auf die Be- schwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist nicht einzutreten.

E. 2.1 Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einzie- hung unterliegen sowie Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, sind im Verwaltungsstrafverfahren mit Beschlag zu belegen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Welche Vermögenswerte der Einziehung unterliegen, ergibt sich aus Art. 69 ff. StGB (vgl. Art. 2 VStrR).

E. 2.2 Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c). Als straf- prozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungs- strafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Grün- den bereits als offensichtlich unzulässig erscheint.

E. 2.3 Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; er muss sich aber im Ver- laufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fort- geschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Recht- mässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerde- kammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.).

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E. 3.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG macht sich strafbar, wer Glücksspiele aus- serhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig be- treibt. Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG).

E. 3.2 Anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 19. Juni 2018 beobachtete die Kantonspolizei Basel-Stadt D., als er in der Bar C. vor einem Laptop sass, auf dessen Bildschirm ein Roulette-Spiel zu sehen war. Gemäss dem Poli- zeirapport sei es D. gelungen, das Spiel durch Tastendruck zu schliessen, woraufhin eine Seite mit dem Spielangebot erschienen sei. D. sei vom Lap- top wegbegleitet und an einen Tisch platziert worden. Weiter hielt die Kan- tonspolizei in ihrem Rapport fest, dass während der Sachverhaltsaufnahme einer der Polizeibeamten beobachten konnte, wie sich auf dem Bildschirm des Laptops das Programm „TeamViewer“ geöffnet und kurz darauf ge- schlossen habe. Daraufhin sei der Webbrowser mit dem Online-Casino ge- schlossen worden und der Verlauf sei gelöscht gewesen (act. 2.3, S. 3). Ge- stützt auf die Feststellungen der Kantonspolizei Basel-Stadt eröffnete die Be- schwerdegegnerin ein Verfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen ge- gen das Spielbankengesetz und beschlagnahmte den von der Kantonspoli- zei sichergestellten Laptop (act.1.1).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet das Vorliegen des hinreichenden Tat- verdachts und bringt vor, auf dem sichergestellten Laptop seien keine straf- baren Handlungen begangen worden. D. habe weder einen Spieleinsatz ge- leistet noch sei ihm ein Gewinn in Aussicht gestellt worden. Der Umstand, dass auf jedem mit dem Internet verbundenen Gerät sogenannte „Casino- Seiten“ aufgerufen werden können, begründe keinen Verdacht des Betriebs von verbotenen Glücksspielen. D. sei ziemlich ungeschickt und müsse jedes Mal das Servicepersonal bitten, für ihn das Internet aufzuschalten (act. 1, S. 2 ff.; act. 8, S. 2 ff.).

E. 3.4.1 Die von der Kantonspolizei erstellte Fotodokumentation bestätigt die Aus- sage der Polizeibeamten, wonach D. anlässlich der polizeilichen Kontrolle vor einem Laptop sass, auf dessen Bildschirm eine Casinoseite bzw. das Roulette-Spiel geöffnet war (act. 2.3, Foto Nr. 6 und 7). Das Spiel „Roulette“ stellt ein klassisches (Casino-)Glücksspiel (vgl. Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BV.2011.16 vom 22. August 2011 E. 2.3; BV.2010.54 vom 5. Okto- ber 2010 E. 2.3). Ob D. am 19. Juni 2018 oder zu einem früheren Zeitpunkt in der Bar C. ohne die Leistung eines Einsatzes gespielt hat, wie dies von

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ihm behauptet wird (act. 2.3, Befragung Spieler vor Ort vom 19. Juni 2018, S. 3), steht zurzeit nicht fest. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt lediglich diese Aussage von D. vor, welche er vor Ort als Auskunftsperson machte. Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handeln könnte, kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls konnte die Kantonspolizei Basel-Stadt unter anderem im Serviceportemonnaie Noten- geld in Höhe von Fr. 810.-- feststellen, wobei weder das Servicepersonal noch der Beschwerdeführer 1 nachvollziehbar erklären konnten, wie sich die darin befindlichen Einnahmen konkret zusammensetzten (act. 2.3, S. 4 f.). Ob D. für die Benutzung des Internets und zum Spielen von allfälligen Glücksspielen eine Leistung erbracht hat, wird die Beschwerdegegnerin im Verlauf der weiteren Untersuchung zu prüfen haben.

E. 3.4.2 Zwar ist der Zugriff auf Casino-Seiten grundsätzlich von jedem beliebigen Gerät möglich. Das Spielen auf den Casino-Seiten setzt jedoch – unter Vor- behalt kostenloser Demoversionen – das Aufbuchen von Einsätzen voraus, das nur von bestimmten hierfür speziell eingerichteten Geräten aus möglich ist. D. gab gegenüber der Polizei an, dass ihm eine Frau vom Service die Spieloberfläche der Casino-Spiele aufgeschaltet habe (act. 2.3, Befragung Spieler vor Ort vom 19. Juni 2018, S. 2), wobei im gegenwärtigen Verfah- rensstadium noch nicht geklärt ist, was unter „aufgeschaltet“ zu verstehen ist. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin 2 ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu erkennen, inwiefern D. „ungeschickt“ sein soll. Zum einen lassen sich seiner gegenüber der Polizei gemachten Aus- sage diesbezüglich keine Hinweise entnehmen. Er gab lediglich an, die Frau vom Service in Fällen zu kontaktieren, falls irgendetwas mit dem Gerät nicht funktioniere (act. 2.3, Befragung Spieler vor Ort vom 19. Juni 2018, S. 2 f.). Zum anderen verfügte D. über ausreichende Fähigkeiten, um die Internet- seite mit dem Roulette-Spiel – trotz der Anwesenheit der Polizeibeamten – mittels eines Tastendrucks zu schliessen (vgl. E. 3.2 hiervor). Im Übrigen führt das Vorbringen, wonach D. zwecks Aufladens seines Mobiltelefons mit Gesprächsguthaben Hilfe von Dritten benötige, nicht zur Schlussfolgerung, dass in der Bar C. D. und weiteren Kunden kein Zugang zu konzessions- pflichtigen Glücksspielen ermöglicht wurde. Die Argumentation der Be- schwerdeführerin 2 führt auch nicht zum Schluss, dass D. nicht in der Lage wäre, Glücksspiele zu spielen, zumal Glücksspiele weder Geschicklichkeit noch besondere Fähigkeiten des Spielers voraussetzen. Ob eine Möglichkeit der Kreditaufbuchung auf dem sichergestellten Laptop eingerichtet war, wird Gegenstand der weiteren Ermittlungen sein.

E. 3.4.3 Als geldwerte Vorteile i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG gelten auch Warengewinne, Jetons, Bons oder in elektronsicher Form gespeicherte Spielpunkte, die im

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Anschluss an das Spiel in Geld, Gutschriften oder Waren umgetauscht wer- den können. Vom Spielbankengesetz sind daher auch Warengewinn-, Jeton- und Punktespielautomaten erfasst, sofern sie nicht unter die Subkategorie der reinen Unterhaltungsspielapparate wie Flipper, Dartspiele, Tetris, Fuss- ballspiele, Fahrsimulatoren oder dergleichen fallen (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-5244/2016 vom 27. April 2018 E. 5.4 m.w.H.). Da es D. gelungen ist, die Internetseite mit dem Roulette Spiel zu schliessen, steht im jetzigen Untersuchungsstadium nicht fest, welche Variante des Spiels D. gespielt hat. Deshalb kann auch nicht beurteilt werden, ob er eines der kos- tenfreien Demospiele gespielt hat. Es drängt sich jedoch die Frage auf, wes- halb D. zu den von ihm gespielten Spielen gegenüber der Polizei keine An- gaben machte und sich insbesondere weigerte, den Spielablauf zu erklären (act. 2.3, Befragung Spieler vor Ort vom 19. Juni 2018, S. 2 f.). Die Prüfung, ob auf dem sichergestellten Laptop Glücksspiele gespielt wurden, die einen geldwerten Vorteil i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG in Aussicht stellen, obliegt der Beschwerdegegnerin bzw. dem Sachgericht.

E. 3.4.4 Ebenfalls verfängt das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich des Programms „TeamViewer“ nicht. Im Handbuch des Programms TeamViewer

E. 3.4.5 Da sich die Untersuchung noch im Anfangsstadium befindet, genügen die bisherigen Ermittlungsergebnisse und die Ausführungen der Beschwerde- gegnerin zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts betreffend der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz.

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E. 3.6 wird ausgeführt, dass das Programm bei einer Installation als System- dienst während der gesamten Windows-Sitzung läuft und der Rechner im- mer erreichbar ist, wenn er eingeschaltet ist. Dies ermöglicht einen Zugriff auf das entsprechende Gerät, ohne dass auf der Gegenseite jemand anwe- send sein muss (act. 2.5, S. 7). Somit ist entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin 2 ein Fernzugriff auch ohne die übliche Eingabe eines Zugangscodes möglich, sofern das Programm als Systemdienst installiert wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beobachtung der Kantonspolizei Basel-Stadt (vgl. oben E. 3.2) als glaubhaft. Im Verlauf der weiteren Unter- suchung wird zu prüfen sein, weshalb sich die Casino-Internetseite in Anwe- senheit der Polizeibeamten geschlossen hat und ob der Verlauf der aufgeru- fenen Internetseiten zwecks Beseitigung von allfälligen Beweisen gelöscht wurde. Insbesondere wird zu klären sein, ob dies mittels des Programms TeamViewer oder infolge entsprechender Programmierung der Einstellun- gen der Google-Einstiegsseite erfolgte, wie dies von der Beschwerdeführe- rin 2 behauptet wird (act. 8, S. 3).

E. 4 Nach dem Gesagten verletzt die angeordnete Beschlagnahme kein Bundes- recht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des von den Be- schwerdeführern geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und

E. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Tito Ponti und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A.,

2. B. GmbH, beide vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2018.18-19

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Sachverhalt:

A. Am 19. Juni 2018 führte die Kantonspolizei Basel-Stadt im Lokal C. eine Kontrolle durch und stellte wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spiel- banken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) den Laptop […] (inkl. Lade- gerät) der Marke Lenovo (nachfolgend „Laptop“) sicher (act. 2.3).

B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 beschlagnahmte der zuständige Untersu- chungsbeamte der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) den sichergestellten Laptop (act. 1.1).

C. Dagegen liessen A. und die B. GmbH mit Eingabe vom 16. Juli 2018 beim Direktor der ESBK Beschwerde erheben. Sie beantragen, die Verfügung sei unter Kostenfolgen aufzuheben und der beschlagnahmte Laptop (inkl. Lade- gerät) herauszugeben (act. 1).

D. Der Direktor der ESBK leitete die Beschwerde samt seiner Beschwerdeant- wort vom 20. Juli 2018, in welcher er die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde beantragte, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2). Mit Eingabe vom 24. August 2018 liessen sich A. und die B. GmbH innert erstreckter Frist zur Beschwerdeantwort des Direktors der ESBK vernehmen (act. 8). Hierzu nahm der Direktor der ESBK mit Schreiben vom 6. September 2018 Stellung (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG gelangt das Bun- desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 SBG). Dabei ist die verfol- gende Behörde das Sekretariat der ESBK und die urteilende Behörde ist die Kommission (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 SBG). Soweit das VStrR einzelne Fragen

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nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrecht- lichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu be- rücksichtigen.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit An- trag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Be- schwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung ge- richtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten An- träge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtspre- chung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat, beschwerdelegitimiert ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015 E. 2.2; BV.2008.14 und BV.2008.15 vom

30. Januar 2009 E. 1.4).

1.3 Die Beschlagnahmeverfügung vom 10. Juli 2018 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag zugestellt (act. 1.3). Sowohl die beim Direktor der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2018 eingereichte Beschwerde (act. 1) als auch die Weiterleitung der Beschwerde samt der Stellungnahme seitens des Direktors der Beschwerdegegnerin an das Bun- desstrafgericht (act. 2) erfolgten fristgerecht (vgl. Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO).

Laut den Ausführungen der Beschwerdeführer steht der sichergestellte Lap- top im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 (act. 1, S. 2), weshalb sie zur

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Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Der Beschwerdefüh- rer 1 ist lediglich Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführe- rin 2, ohne zugleich direkt von der Zwangsmassnahme betroffen zu sein. Damit ist ihm die Beschwerdelegitimation abzusprechen und auf die Be- schwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist nicht einzutreten.

2.

2.1 Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einzie- hung unterliegen sowie Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, sind im Verwaltungsstrafverfahren mit Beschlag zu belegen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Welche Vermögenswerte der Einziehung unterliegen, ergibt sich aus Art. 69 ff. StGB (vgl. Art. 2 VStrR).

2.2 Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c). Als straf- prozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungs- strafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnis- mässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Grün- den bereits als offensichtlich unzulässig erscheint.

2.3 Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; er muss sich aber im Ver- laufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fort- geschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Recht- mässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerde- kammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu- ständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.).

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3.

3.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG macht sich strafbar, wer Glücksspiele aus- serhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig be- treibt. Glücksspiele sind Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG).

3.2 Anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 19. Juni 2018 beobachtete die Kantonspolizei Basel-Stadt D., als er in der Bar C. vor einem Laptop sass, auf dessen Bildschirm ein Roulette-Spiel zu sehen war. Gemäss dem Poli- zeirapport sei es D. gelungen, das Spiel durch Tastendruck zu schliessen, woraufhin eine Seite mit dem Spielangebot erschienen sei. D. sei vom Lap- top wegbegleitet und an einen Tisch platziert worden. Weiter hielt die Kan- tonspolizei in ihrem Rapport fest, dass während der Sachverhaltsaufnahme einer der Polizeibeamten beobachten konnte, wie sich auf dem Bildschirm des Laptops das Programm „TeamViewer“ geöffnet und kurz darauf ge- schlossen habe. Daraufhin sei der Webbrowser mit dem Online-Casino ge- schlossen worden und der Verlauf sei gelöscht gewesen (act. 2.3, S. 3). Ge- stützt auf die Feststellungen der Kantonspolizei Basel-Stadt eröffnete die Be- schwerdegegnerin ein Verfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen ge- gen das Spielbankengesetz und beschlagnahmte den von der Kantonspoli- zei sichergestellten Laptop (act.1.1).

3.3 Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet das Vorliegen des hinreichenden Tat- verdachts und bringt vor, auf dem sichergestellten Laptop seien keine straf- baren Handlungen begangen worden. D. habe weder einen Spieleinsatz ge- leistet noch sei ihm ein Gewinn in Aussicht gestellt worden. Der Umstand, dass auf jedem mit dem Internet verbundenen Gerät sogenannte „Casino- Seiten“ aufgerufen werden können, begründe keinen Verdacht des Betriebs von verbotenen Glücksspielen. D. sei ziemlich ungeschickt und müsse jedes Mal das Servicepersonal bitten, für ihn das Internet aufzuschalten (act. 1, S. 2 ff.; act. 8, S. 2 ff.).

3.4

3.4.1 Die von der Kantonspolizei erstellte Fotodokumentation bestätigt die Aus- sage der Polizeibeamten, wonach D. anlässlich der polizeilichen Kontrolle vor einem Laptop sass, auf dessen Bildschirm eine Casinoseite bzw. das Roulette-Spiel geöffnet war (act. 2.3, Foto Nr. 6 und 7). Das Spiel „Roulette“ stellt ein klassisches (Casino-)Glücksspiel (vgl. Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BV.2011.16 vom 22. August 2011 E. 2.3; BV.2010.54 vom 5. Okto- ber 2010 E. 2.3). Ob D. am 19. Juni 2018 oder zu einem früheren Zeitpunkt in der Bar C. ohne die Leistung eines Einsatzes gespielt hat, wie dies von

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ihm behauptet wird (act. 2.3, Befragung Spieler vor Ort vom 19. Juni 2018, S. 3), steht zurzeit nicht fest. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt lediglich diese Aussage von D. vor, welche er vor Ort als Auskunftsperson machte. Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handeln könnte, kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls konnte die Kantonspolizei Basel-Stadt unter anderem im Serviceportemonnaie Noten- geld in Höhe von Fr. 810.-- feststellen, wobei weder das Servicepersonal noch der Beschwerdeführer 1 nachvollziehbar erklären konnten, wie sich die darin befindlichen Einnahmen konkret zusammensetzten (act. 2.3, S. 4 f.). Ob D. für die Benutzung des Internets und zum Spielen von allfälligen Glücksspielen eine Leistung erbracht hat, wird die Beschwerdegegnerin im Verlauf der weiteren Untersuchung zu prüfen haben. 3.4.2 Zwar ist der Zugriff auf Casino-Seiten grundsätzlich von jedem beliebigen Gerät möglich. Das Spielen auf den Casino-Seiten setzt jedoch – unter Vor- behalt kostenloser Demoversionen – das Aufbuchen von Einsätzen voraus, das nur von bestimmten hierfür speziell eingerichteten Geräten aus möglich ist. D. gab gegenüber der Polizei an, dass ihm eine Frau vom Service die Spieloberfläche der Casino-Spiele aufgeschaltet habe (act. 2.3, Befragung Spieler vor Ort vom 19. Juni 2018, S. 2), wobei im gegenwärtigen Verfah- rensstadium noch nicht geklärt ist, was unter „aufgeschaltet“ zu verstehen ist. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin 2 ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zu erkennen, inwiefern D. „ungeschickt“ sein soll. Zum einen lassen sich seiner gegenüber der Polizei gemachten Aus- sage diesbezüglich keine Hinweise entnehmen. Er gab lediglich an, die Frau vom Service in Fällen zu kontaktieren, falls irgendetwas mit dem Gerät nicht funktioniere (act. 2.3, Befragung Spieler vor Ort vom 19. Juni 2018, S. 2 f.). Zum anderen verfügte D. über ausreichende Fähigkeiten, um die Internet- seite mit dem Roulette-Spiel – trotz der Anwesenheit der Polizeibeamten – mittels eines Tastendrucks zu schliessen (vgl. E. 3.2 hiervor). Im Übrigen führt das Vorbringen, wonach D. zwecks Aufladens seines Mobiltelefons mit Gesprächsguthaben Hilfe von Dritten benötige, nicht zur Schlussfolgerung, dass in der Bar C. D. und weiteren Kunden kein Zugang zu konzessions- pflichtigen Glücksspielen ermöglicht wurde. Die Argumentation der Be- schwerdeführerin 2 führt auch nicht zum Schluss, dass D. nicht in der Lage wäre, Glücksspiele zu spielen, zumal Glücksspiele weder Geschicklichkeit noch besondere Fähigkeiten des Spielers voraussetzen. Ob eine Möglichkeit der Kreditaufbuchung auf dem sichergestellten Laptop eingerichtet war, wird Gegenstand der weiteren Ermittlungen sein. 3.4.3 Als geldwerte Vorteile i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG gelten auch Warengewinne, Jetons, Bons oder in elektronsicher Form gespeicherte Spielpunkte, die im

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Anschluss an das Spiel in Geld, Gutschriften oder Waren umgetauscht wer- den können. Vom Spielbankengesetz sind daher auch Warengewinn-, Jeton- und Punktespielautomaten erfasst, sofern sie nicht unter die Subkategorie der reinen Unterhaltungsspielapparate wie Flipper, Dartspiele, Tetris, Fuss- ballspiele, Fahrsimulatoren oder dergleichen fallen (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-5244/2016 vom 27. April 2018 E. 5.4 m.w.H.). Da es D. gelungen ist, die Internetseite mit dem Roulette Spiel zu schliessen, steht im jetzigen Untersuchungsstadium nicht fest, welche Variante des Spiels D. gespielt hat. Deshalb kann auch nicht beurteilt werden, ob er eines der kos- tenfreien Demospiele gespielt hat. Es drängt sich jedoch die Frage auf, wes- halb D. zu den von ihm gespielten Spielen gegenüber der Polizei keine An- gaben machte und sich insbesondere weigerte, den Spielablauf zu erklären (act. 2.3, Befragung Spieler vor Ort vom 19. Juni 2018, S. 2 f.). Die Prüfung, ob auf dem sichergestellten Laptop Glücksspiele gespielt wurden, die einen geldwerten Vorteil i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG in Aussicht stellen, obliegt der Beschwerdegegnerin bzw. dem Sachgericht. 3.4.4 Ebenfalls verfängt das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich des Programms „TeamViewer“ nicht. Im Handbuch des Programms TeamViewer 3.6 wird ausgeführt, dass das Programm bei einer Installation als System- dienst während der gesamten Windows-Sitzung läuft und der Rechner im- mer erreichbar ist, wenn er eingeschaltet ist. Dies ermöglicht einen Zugriff auf das entsprechende Gerät, ohne dass auf der Gegenseite jemand anwe- send sein muss (act. 2.5, S. 7). Somit ist entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin 2 ein Fernzugriff auch ohne die übliche Eingabe eines Zugangscodes möglich, sofern das Programm als Systemdienst installiert wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beobachtung der Kantonspolizei Basel-Stadt (vgl. oben E. 3.2) als glaubhaft. Im Verlauf der weiteren Unter- suchung wird zu prüfen sein, weshalb sich die Casino-Internetseite in Anwe- senheit der Polizeibeamten geschlossen hat und ob der Verlauf der aufgeru- fenen Internetseiten zwecks Beseitigung von allfälligen Beweisen gelöscht wurde. Insbesondere wird zu klären sein, ob dies mittels des Programms TeamViewer oder infolge entsprechender Programmierung der Einstellun- gen der Google-Einstiegsseite erfolgte, wie dies von der Beschwerdeführe- rin 2 behauptet wird (act. 8, S. 3). 3.4.5 Da sich die Untersuchung noch im Anfangsstadium befindet, genügen die bisherigen Ermittlungsergebnisse und die Ausführungen der Beschwerde- gegnerin zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts betreffend der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz.

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4. Nach dem Gesagten verletzt die angeordnete Beschlagnahme kein Bundes- recht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des von den Be- schwerdeführern geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. September 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Thierry P. Julliard - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).