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BV.2020.36

Bundesstrafgericht · 2021-09-07 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Sachverhalt

A. Am 8. Mai 2018 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend «ESTV») gegen B. und gegen C. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell der Hinterziehung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a des Bundes- gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech- nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) (act. 2.1).

B. Im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahrens beschlagnahmte die ESTV mit Verfügung vom 27. Mai 2020 per sofort sämtliche Vermögenswerte bei der Bank D., welche der auf den Britischen Jungferninseln domizilierten A. Ltd. als Vertragspartnerin/Inhaberin gehören oder an denen diese wirtschaft- lich berechtigt, bevollmächtigt oder zeichnungsberechtigt ist (act. 1.6). Of- fenbar erhielt die A. Ltd. erst am 31. August 2020 Kenntnis von dieser Be- schlagnahme, nachdem die Bank einen deren Kontoverbindung betreffen- den Saldierungsauftrag ablehnte (vgl. act. 1.2). Dem in der Schweiz domizi- lierten Vertreter der A. Ltd. wurde die Verfügung am 2. September 2020 er- öffnet (vgl. hierzu act. 1, Rz. 6).

C. Dagegen liess die A. Ltd. am 3. September 2020 beim Direktor der ESTV Beschwerde erheben. Sie beantragt, es seien die Beschlagnahmeverfügung vom 27. Mai 2020 aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der Bank D. unverzüglich freizugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV (act. 1). Der Direktor der ESTV übermittelte die Beschwerde am 9. September 2020 zusammen mit seiner Stellungnahme der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin schliesst er auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2). In ihrer Replik vom 12. Oktober 2020 hält die A. Ltd. vollumfänglich an ihren Beschwerdebegehren fest (act. 8). Mit Duplik vom 6. November 2020 bestä- tigt die ESTV ihren Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 12). In der Folge liessen sowohl die A. Ltd. (am 11. Dezember 2020 [act. 16] und am 11. Januar 2021 [act. 21]) als auch die ESTV (am 22. De- zember 2020 [act. 19]) weitere unaufgeforderte Stellungnahmen folgen. Die letzte dieser Eingaben wurde der ESTV am 12. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Auf die Untersuchung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteu- ergesetz findet das VStrR Anwendung. Die Beschwerdegegnerin ist hierbei die verfolgende und urteilende Behörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).

E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der von der Beschlagnahme be- troffenen Vermögenswerte ohne Weiteres zu deren Anfechtung legitimiert. Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. Mai 2020. Von ihr Kenntnis er- langt hat die Beschwerdeführerin offenbar erst am 31. August 2020 durch entsprechende Mitteilung der kontoführenden Bank (vgl. act. 1.2). Eröffnet wurde die angefochtene Verfügung dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 2. September 2020 (vgl. act. 1, Rz. 6). Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde vom 3. September 2020 als fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Mai 2018 E. 1.6; 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 6).

E. 3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind Gegenstände und andere Vermö- genswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, vom untersu- chenden Beamten mit Beschlag zu belegen. Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einzie- hung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c S. 366 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.6; 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017

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E. 2.2; 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 6). Nicht zulässig ist die Be- schlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Ein- ziehung aus materiell-rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzuläs- sig erscheint (BGE 137 IV 145 E. 6.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.6; 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 6; siehe zum Ganzen zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31 vom 27. Oktober 2020 E. 4). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u.a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steu- erhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvor- teil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 8.1; 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005 E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. Sep- tember 2005 E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.12 vom 30. Oktober 2018 E. 5.1; BV.2013.10 vom 7. November 2013 E. 3).

E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschlagnahme von widerrechtlichen Steuerersparnissen zur Sicherung einer voraussichtlichen Vermögenseinziehung auch gegenüber einer nicht beschuldigten Drittper- son nicht ausgeschlossen, solange ausreichende Verdachtsgründe dafür be- stehen, dass Vermögensvorteile, die mittels eines Steuerdelikts erlangt wor- den sind, auf sie übergegangen sind. Zwar kann ein Ersparnisgewinn als rechnerisch-abstrakte Grösse an sich nicht konkreter Gegenstand einer Überweisung sein. Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen auf- grund des Zeitpunkts der Transaktionen oder anderer Umstände eine Ver- bindung zu erkennen ist zwischen Vermögensvorteilen, welche mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, und Vermögenswerten, die später auf eine Drittperson übergegangen sind. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es um Vermögensverschiebungen zwischen voneinander rechtlich und/oder wirtschaftlich nicht unabhängigen Personen geht (Urteil des Bun- desgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 8.1 mit Hinweis). Eine solche Verbindung besteht, wenn eine Gesellschaft einer anderen Gesell- schaft, die vom selben Aktionär beherrscht wird, im Anschluss an das Steu- erdelikt eine Dividende ausschüttet (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 8.3).

E. 3.3 Die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme setzt einen (fort)bestehenden hinreichenden, objektiv begründeten Tatverdacht voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.6;

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1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; 1B_783/2012 vom 16. Okto- ber 2013 E. 6). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhalts- punkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinrei- chenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdeinstanz weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2020.31 vom 27. Oktober 2020 E. 5.1; BV.2018.18 vom 25. September 2018 E. 2.3).

E. 3.4 Wie alle Zwangsmassnahmen darf sie zudem nur so weit angeordnet und so lange aufrechterhalten werden, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie das Bestehen eines die Be- schlagnahme rechtfertigenden, hinreichenden Tatverdachts. Zudem erach- tet sie die Beschlagnahme als unverhältnismässig und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als missbräuchlich (vgl. zusammenfassend act. 8, Rz. 1).

E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung (act. 1.6, S. 2 ff.) führte die Beschwerde- gegnerin aus, am 19. Mai 2014 sei die E. Ltd. mit Sitz in Mauritius gegründet worden. Deren Gründung als Investment Managerin sei im Hinblick auf die Einrichtung und die Verwaltung von sieben in den Jahren 2014 und 2015 errichteten Limited Partnerships nach mauritischem Recht erfolgt. Letztere entsprächen einer geschlossenen kollektiven Kapitalanlage nach schweize- rischem Recht. Die investierten Mittel stammten vom F. mit dem Ziel, diese in verschiedene Wirtschaftsbereiche in Afrika zu investieren (vgl. auch S. 2

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des Geschäftsberichts bis Ende 2015; act. 2.5). Die sieben Limited Part- nerships hätten der E. Ltd. jeweils eine Management Fee bezahlt (S. 26 des Geschäftsberichts bis Ende 2015 sowie S. 29 des Geschäftsberichts bis Ende 2016; act. 2.5). Die in der Schweiz domizilierten G. AG und H. AG (ab März 2016) hätten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Limited Part- nerships in den Geschäftsjahren 2014 bis 2016 gestützt auf ein Advisory Ag- reement bzw. auf ein Service Agreement zugunsten der E. Ltd. verschiedene Dienstleistungen erbracht. Diese Dienstleistungen seien durch die E. Ltd. in Form einer Advisory Fee (vgl. hierzu S. 27 des Geschäftsberichts bis Ende 2015 sowie S. 28 des Geschäftsberichts bis Ende 2016; act. 2.5) bzw. einer Service Fee (vgl. hierzu S. 27 des Geschäftsberichts bis Ende 2016; act. 2.5) entschädigt worden.

Aufgrund der Jahresrechnungen 2014 und 2015 der E. Ltd. (act. 2.5) könne festgestellt werden, dass diese in dem Zeitraum nur über wenig personelle Ressourcen und nur über eine eingeschränkte Infrastruktur verfügte. Im Ge- schäftsjahr 2014 seien weder Personal- noch Mietkosten ausgewiesen wor- den. Der erste Mitarbeiter der E. Ltd. sei erst am 1. März 2015 eingestellt worden; per Ende 2015 habe die E. Ltd. über lediglich vier Mitarbeiter ver- fügt. Erst ab März 2016 sei der Personalbestand wesentlich erhöht worden (vgl. hierzu die Tabelle Personalbestand E. Ltd.; act. 2.6). Die G. AG habe dagegen bereits ab 2014 über sieben qualifizierte Mitarbeiter verfügt, welche die wesentlichen Tätigkeiten für die Verwaltung der ersten beiden Limited Partnerships übernommen hätten. Der Personalbestand in der Schweiz sei nach Gründung der weiteren fünf Limited Partnerships laufend mit entspre- chenden Fachkräften erhöht worden (vgl. hierzu die Tabelle Personalbe- stand G. AG; act. 2.7). Daraus ergebe sich der Verdacht, dass in den Jahren ab Gründung der E. Ltd. bis im März 2016 die wesentlichen Tätigkeiten zur Verwaltung der sieben Limited Partnerships durch die G. AG von der Schweiz aus ausgeübt worden seien. Die E. Ltd. habe in dieser Zeit auf Mau- ritius lediglich eine Domiziladresse bei der I. Ltd. gehabt (vormalige Firma J. Ltd.; siehe hierzu S. 1 und 7 des Geschäftsberichts bis Ende 2016; act. 2.5). Entsprechend habe sie bis März 2016 über keine wesentliche Infrastruktur verfügt, um die für sie vorgesehene Funktion als Fonds-Managerin in Mauri- tius ausüben zu können.

Demnach bestehe der Verdacht, die E. Ltd. habe den überwiegenden Teil der durch die Limited Partnerships ausgerichteten Management Fees ver- einnahmt, obwohl diese tatsächlich der G. AG zugestanden hätten, da diese Gesellschaft die Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der sie- ben Limited Partnerships erbracht habe. Durch diesen Gewinnverzicht hät- ten die G. AG und die H. AG zugunsten ihr nahestehenden Gesellschaften

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(der Beschuldigte B. sei der wirtschaftlich Berechtigte an der gesamten Un- ternehmensgruppe; vgl. act. 2.9) geldwerte Leistungen von rund 63.7 Mio. Franken erbracht. Auf diesen geldwerten Leistungen sei weder die geschul- dete Verrechnungssteuer von 35 % in Abzug gebracht, noch seien die Leis- tungen gegenüber der Beschwerdegegnerin innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen deklariert und die Steuer abgerechnet worden. Mit diesem Vorge- hen seien mutmasslich Verrechnungssteuern im Betrag von 22.3 Mio. Fran- ken hinterzogen worden (siehe die Berechnung in act. 2.8). Die E. Ltd. ihrer- seits habe aufgrund der einbehaltenen Management Fees in den Geschäfts- jahren 2014 bis 2016 erhebliche Gewinne erzielt und der Beschwerdeführe- rin daraus Dividenden im Betrag von 99 Mio. USD ausgeschüttet.

E. 4.3 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapital- vermögens sind u.a. die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Er- träge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG). Steuerbarer Ertrag von Aktien ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen naheste- hende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidations- überschüsse und dergleichen; siehe Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom

19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerver- ordnung, VStV; SR 642.211]).

Der Grundtatbestand der geldwerten Leistung charakterisiert sich dadurch, dass die leistende Kapitalgesellschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, der Beteiligungsinhaber der Kapitalge- sellschaft direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt, die Kapitalgesellschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zuge- standen hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapi- talgesellschaft erkennbar war (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3.1 m.w.H.; siehe auch BGE 115 Ib 274 E. 9b).

Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesell- schaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausge- wiesenen Gewinnes führen. Solche Ertragsverzichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet

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und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem naheste- henden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung er- bringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch DUSS/HELBING/DUSS, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Bal- melli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer,

2. Aufl. 2012, Art. 4 VStG N. 132a und 132b).

E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, die G. AG sei mit Be- zug auf die Verwaltung der erwähnten Limited Partnerships lediglich als Ad- visor des Fonds-Managers (der E. Ltd.) tätig gewesen. Hätte die G. AG tat- sächlich die Rolle des Fonds-Managers wahrgenommen, so wäre ihre Tätig- keit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanla- gen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) unterstellt gewesen. Genau diese Frage sei durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ein- gehend geprüft worden. Diese sei zum Schluss gekommen, die Tätigkeit der G. AG unterliege nicht dem Kollektivanlagengesetz (vgl. hierzu die Ausfüh- rungen in act. 1, Rz. 15 ff., 25 ff., 33; act. 8, Rz. 3 f., 50 ff., 87, 91, 97 ff.; act. 16, Rz. 7). Diese Aufgabenteilung finde ihre Bestätigung auch in den einschlägigen Vertragsdokumenten (act. 8, Rz. 46 ff., u.a. mit Hinweis auf act. 8.7 und 8.8).

E. 4.4.2 Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Korrespondenz zwi- schen der FINMA und der G. AG bzw. deren Vertreterin kann entnommen werden, dass die G. AG am 27. Februar 2015 ein Gesuch um Bewilligung für die Tätigkeit als Vermögensverwalterin von kollektiven Kapitalanlagen gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. f KAG gestellt hat (vgl. act. 1.4, S. 1). Am 25. Sep- tember 2015 teilte die G. AG der FINMA mit, die Verwaltung der Limited Partnerships solle bei der E. Ltd. verbleiben. Aus diesem Grund werde zum aktuellen Zeitpunkt die personelle Substanz der E. Ltd. auf Mauritius aktiv ausgebaut (act. 1.4, S. 2; Hervorhebung durch die Beschwerdekammer). Die G. AG werde zukünftig weiterhin mit der Beratung dieser kollektiven Kapital- anlagen mandatiert sein (act. 1.4, S. 2). Sie werde sich aufgrund der geän- derten Umstände und ihrer alleinigen Beratungstätigkeit gezwungen sehen, ihr Gesuch zurückzunehmen (act. 1.4, S. 3). In Bezug auf die vorangehende Korrespondenz liess die FINMA der G. AG am 21. Dezember 2015 mitteilen, gemäss deren in ihren Schreiben vom 25. September 2015 und vom 27. No- vember 2015 (act. 8.15) gemachten Ausführungen sowie weiteren der FINMA vorliegenden Hinweisen sei es nicht unwahrscheinlich, dass die Ver- waltung der afrikanischen Strukturen (gemeint sind die erwähnten Limited Partnerships) tatsächlich und effektiv durch die G. AG ausgeübt werde. Die

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FINMA verlangte daher bis zum 29. Januar 2016 den Nachweis der tatsäch- lichen und effektiven Verwaltung der kollektiven Kapitalanlagen durch die E. Ltd. (act. 8.9). Die G. AG reagierte darauf mit Eingabe vom 29. Januar 2016 und machte dabei auch Angaben zu Personen, welche bei der E. Ltd. vor Ort angestellt seien bzw. sein werden (act. 8.10). Die diesbezüglichen Beilagen mit Detailinformationen wurden im vorliegenden Verfahren nicht ins Recht gelegt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 hielt die FINMA u.a. Folgendes fest (act. 1.5):

Beabsichtigt war ursprünglich die Übernahme der Vermögensverwaltung für mehrere bereits aufgesetzte ausländische kollektive Kapitalanlagen. Wie Sie uns mitgeteilt haben, hat sich die Gesuchstellerin entschieden, zukünftig lediglich mit der Beratung dieser kollektiven Kapital- anlagen mandatiert zu sein. Diese Beratungstätigkeiten werden sich im Wesentlichen auf un- terstützende Analyse und Modelling Aktivitäten beschränken. (…) Damit wird die G. AG ge- mäss ihren eigenen Aussagen zukünftig keine kollektive Kapitalanlage verwalten (Hervorhe- bungen durch die Beschwerdekammer).

Die FINMA forderte die G. AG hierbei auf, ihren Gesellschaftszweck dem- entsprechend anzupassen (act. 1.5).

E. 4.4.3 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin vermag die Korres- pondenz zwischen der FINMA und der G. AG bzw. deren Vertreterin den von der Beschwerdegegnerin formulierten Tatverdacht nicht zu entkräften. Viel- mehr bestätigt der Inhalt der entsprechenden Schreiben die von der Be- schwerdegegnerin vorgebrachten Sachumstände. Bestätigt wird insbeson- dere der Umstand, dass die E. Ltd. per 25. September 2015 nur über drei Mitarbeiter im Investment Management verfügte und ein substanzieller Auf- bau von Personal erst später erfolgte. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Übersicht über die Mitarbeiter der E. Ltd. lässt erkennen, dass sie vor dem 1. März 2015 keinen und per Ende 2015 erst vier Mitarbeiter beschäftigte, weitere Anstellungen erst später erfolgten (act. 8.20). Trotzdem soll die E. Ltd. aus der Verwaltung von zwei dieser Limited Partnerships be- reits im Jahr 2014 Management Fees im Umfang von 28.75 Mio. USD erhal- ten haben. Für die Verwaltung aller sieben Strukturen erhielt sie im Jahr 2015 trotz dem erwähnten geringen Personalbestand Management Fees im Um- fang von über 63 Mio. USD (siehe S. 26 des Geschäftsberichts bis Ende 2015; act. 2.5). Dies erklärt auch die von der FINMA am 21. Dezember 2015 geäusserten Zweifel, wonach es nicht unwahrscheinlich sei, dass die Ver- waltung der Limited Partnerships tatsächlich und effektiv durch die G. AG ausgeübt werde (act. 8.9). Die in der Folge gemachten Erklärungen der G. AG führten auch nicht dazu, dass sich diese Vermutung nicht bestätigt habe, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 8, Rz. 55; act. 16, Rz. 7). In

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ihrem Schreiben vom 27. Mai 2016 nahm die FINMA von diesen Kenntnis und kam zum Schluss, dass die G. AG zukünftig lediglich mit der Beratung und nicht mit der Verwaltung dieser kollektiven Kapitalanlagen mandatiert sei. Für den Zeitraum, der Gegenstand der Verwaltungsstrafuntersuchung bildet (2014 bis März 2016), ist dieser Befund ohne Relevanz. Die FINMA stützte sich zudem lediglich auf die von der G. AG gemachten Aussagen und Sachverhaltsangaben (vgl. act. 1.5). Dass die FINMA diesbezüglich vertiefte weitere Abklärungen getroffen (so bspw. die Behauptung in act. 8, Rz. 54) oder eine eingehende Prüfung vorgenommen habe (vgl. act. 8, Rz. 97 ff.), trifft offensichtlich nicht zu. Angesichts des Ausgeführten ist es auch nach- vollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung der Verdachts- lage auf den Personalbestand der E. Ltd. und der G. AG stützt und nicht auf die diesen Gesellschaften nach den von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Vertragsdokumenten zugedachten Funktionen (siehe hierzu act. 8, Rz. 94). So bestehen weiterhin ernsthafte Zweifel, wie die zwischen den Ge- sellschaften bestehende rechtliche/vertragliche Gestaltung tatsächlich ge- lebt worden sein soll (siehe act. 8, Rz. 77), wenn die E. Ltd. bis Ende 2015 über kaum nennenswertes Personal verfügte.

E. 4.5 Auch die übrigen teilweise sehr allgemein gehaltenen Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu Private Equity Strukturen, Entstehungsgeschichte der K. Gruppe, Private Equity Struktur der K.-Gruppe und Investitionen durch die afrikanischen Fonds (vgl. act. 8, Rz. 19 ff.) vermögen nicht zu erhellen, wie die E. Ltd. ihre Funktionen in den Jahren 2014 und 2015 tatsächlich wahrge- nommen haben soll. So wird lediglich vage festgehalten, sie habe über die notwendigen Organe und Gremien verfügt (act. 1, Rz. 30) und habe ihre Auf- gaben durch das afrikanische Team und über das angolanische Netzwerk der E. Ltd. wahrgenommen (act. 1, Rz. 31). Dieses habe über eine «auffal- lend grosse Infrastruktur» verfügt (act. 8, Rz. 23). Andernorts werden die von dem angeblich aus über 100 Personen bestehenden Afrika Team erbrachten Dienstleistungen für die E. Ltd. geschildert (act. 8, Rz. 29 f.; siehe auch act. 8, Rz. 95). Offen bleibt jedoch die Frage, wieso die Jahresrechnungen der E. Ltd. diesbezüglich keinerlei Personal- oder anderweitigen (Dienstleis- tungs-)Aufwand ausweisen. Ohne jede Plausibilität bleiben die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Angola-Team sei aus lokalen Erträgen finan- ziert worden (inkl. Dividendenerträgen und Fees, welche die Gesellschaften der Gruppe erhielten; act. 8, Rz. 34), oder aber auch die Ausführungen zu direkten und indirekten Entschädigungen des Afrika Teams durch jeweilige Auftraggeber (siehe act. 16, Rz. 3). Weshalb die E. Ltd. für angeblich zu ihren Gunsten erbrachte Dienstleistungen keinerlei Entschädigungen ausgerichtet hat, bleibt nicht nachvollziehbar.

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E. 4.6 An der Sache vorbei gehen schliesslich die Ausführungen der Beschwerde- führerin, wonach die Entschädigung der E. Ltd. für die G. AG und deren Be- ratungsleistungen sogar noch höher gewesen sei als eine fremdübliche Ent- schädigung, weshalb keine geldwerte Leistung der G. AG und somit auch keine Steuerverkürzung vorliege (act. 1, Rz. 34; act. 8, Rz. 5, 73 ff., 102 ff.). Es besteht nicht der Verdacht, die Entschädigung der G. AG für ihre Tätigkeit als blosse Beraterin der E. Ltd. sei zu tief gewesen, sondern sie habe in Tat und Wahrheit nicht nur die Rolle der Beraterin, sondern die Rolle der Ver- walterin der Limited Partnerships wahrgenommen, für welche ihr eine ent- sprechend höhere Entschädigung zugestanden hätte.

E. 4.7 Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Tatverdacht auf das Vorlie- gen einer Hinterziehung von Verrechnungssteuern bzw. des diesbezügli- chen Abgabebetrugs. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einreden und Einwendungen vermögen die von der Beschwerdegegnerin geschilderte Verdachtslage nicht zu entkräften, so dass eine spätere Einziehung der vor- liegend beschlagnahmten Vermögenswerte nicht ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschlagnahme ihrer Vermö- genswerte sei unverhältnismässig, weil die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten B. und von dessen Kindern den angeblich verkürzten Betrag der Verrechnungssteuer (CHF 22.1 Mio.) betragsmässig übersteigen würden (act. 8, Rz. 7, 112 ff.; act. 16, Rz. 16 ff.).

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnete diesbezüglich erst, es sei zu präzisie- ren, dass die Vermögenswerte, auf welche sich die Beschwerdeführerin be- ziehe, von der Steuerverwaltung des Kantons Tessin im Verfahren wegen Hinterziehung von direkten Steuern sichergestellt worden seien. Diese Si- cherstellungen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verwaltungs- strafverfahren der Beschwerdegegnerin. Ihrerseits habe sie in diesem Ver- waltungsstrafverfahren Vermögenswerte verschiedener Währungen in der Höhe von rund 1.8 Mio. Franken beschlagnahmt. Angesichts der mutmass- lich hinterzogenen Verrechnungssteuer von rund 22.1 Mio. Franken sei die vorliegend angefochtene Beschlagnahme von insgesamt 80'073.72 Franken verhältnismässig (vgl. act. 12, S. 3). Mit Bezug auf ihr eigenes, durch die Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben vom 3. August 2018 (act. 16.6) präzisierte die Beschwerdegegnerin in der Folge, die Beschlagnahme von

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Vermögenswerten des Beschuldigten B. beträfen die gegen diesen und wei- tere Beschuldigte geführte besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der Hinterziehung direkter Steuern bzw. des Steuerbetrugs. Die von der Beschwerdeführerin erwähn- ten Vermögenswerte des Beschuldigten B. seien im Rahmen dieser beson- deren Steueruntersuchung beschlagnahmt worden. Gleichzeitig habe die Steuerverwaltung des Kantons Tessin diese Vermögenswerte sichergestellt. Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren seien diese Vermögenswerte nicht von Relevanz (act. 19, S. 2).

E. 5.3 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind aufgrund der vorliegenden Akten nicht vollständig nachvollziehbar. Zwar räumt auch die Beschwerde- führerin ein, gewisse Vermögenswerte seien gestützt auf eine Sicherstel- lungsverfügung des Kantons Tessin arrestiert (vgl. act. 16, Rz. 17) und es finden sich auch Hinweise auf eine Parallelität von Beschlagnahme und Si- cherstellung im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2018 (vgl. act. 16.6, S. 2), jedoch wird in der B. betreffenden Beschlagnahmever- fügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2018 (act. 8.22) keinerlei be- tragsmässige Ausscheidung nach Verfahrensart vorgenommen. Aus dieser Verfügung wird vielmehr ersichtlich, dass gegen B. auch der Verdacht be- steht, in Bezug auf die Steuerperioden 2011-2014 direkte Bundessteuern hinterzogen und in Bezug auf die Steuerperiode 2015 einen entsprechenden Versuch begangen zu haben. Der vermutlich verkürzte Betrag für diese Steu- erdelikte und für diejenigen Taten, welche Gegenstand des eingangs er- wähnten Verwaltungsstrafverfahrens bilden, belaufe sich auf mindestens 49.5 Mio. Franken (Beschlagnahmeverfügung vom 14. Mai 2018; act. 8.22, S. 3) bzw. auf 50'685'000 Franken (gemäss Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 3. August 2018; act. 16.6). Angesichts dieser Beträge kann die Frage nach einer tatsächlichen Zuordnung einzelner Beschlagnahmen zu bestimmten Verfahren offengelassen werden. Die vorliegende Beschlag- nahme erweist sich so oder so als verhältnismässig: sei es, weil man den Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgt, wonach im vorliegenden Ver- waltungsstrafverfahren tatsächlich nur rund 1.8 Mio. Franken beschlagnahmt seien, sei es, weil auch sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte die mutmasslich gesamthaft verkürzten direkten und indirekten Steuern betrags- mässig nicht übersteigen (solches wird im Übrigen auch von der Beschwer- deführerin nicht geltend gemacht [vgl. act. 16, Rz. 16 ff.]). Unzutreffend ist auf jeden Fall der mit ihrer Argumentation unterstellte Schluss der Beschwer- deführerin, der angeblich verkürzte Betrag für alle B. zur Last gelegten Steu- erdelikte betrage nur 22.1 Mio. Franken. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

- 13 -

E. 6 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, Auslöser der Beschlagnahme ihrer Konten sei das Urteil des Bezirksgerichts Lugano vom 29. April 2020 (act. 8.25), durch welches die Beschwerdeführerin die Verfügungsmacht über das vorliegende Konto wiedererlangt habe, nachdem darauf in Bezug auf Steuerforderungen des Kantons Tessin ein Arrest gelegt worden war. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei als rechtsmissbräuchlich zu werten (act. 8, Rz. 119 ff.). Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, die von ihr erlassene und vorliegend angefochtene Massnahme sei vor- her nicht angezeigt gewesen, da die Vermögenswerte der Beschwerdefüh- rerin bis zu diesem Zeitpunkt durch die Steuerverwaltung des Kantons Tes- sin in ihrem Verfahren sichergestellt waren (act. 12, S. 3). Ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin kann darin nicht erkannt werden.

E. 7 Nach dem Gesagten erweisen sich die Einreden und Einwendungen der Be- schwerdeführerin gegen die Beschlagnahme allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2020.36

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Sachverhalt:

A. Am 8. Mai 2018 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfol- gend «ESTV») gegen B. und gegen C. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell der Hinterziehung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a des Bundes- gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech- nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) (act. 2.1).

B. Im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahrens beschlagnahmte die ESTV mit Verfügung vom 27. Mai 2020 per sofort sämtliche Vermögenswerte bei der Bank D., welche der auf den Britischen Jungferninseln domizilierten A. Ltd. als Vertragspartnerin/Inhaberin gehören oder an denen diese wirtschaft- lich berechtigt, bevollmächtigt oder zeichnungsberechtigt ist (act. 1.6). Of- fenbar erhielt die A. Ltd. erst am 31. August 2020 Kenntnis von dieser Be- schlagnahme, nachdem die Bank einen deren Kontoverbindung betreffen- den Saldierungsauftrag ablehnte (vgl. act. 1.2). Dem in der Schweiz domizi- lierten Vertreter der A. Ltd. wurde die Verfügung am 2. September 2020 er- öffnet (vgl. hierzu act. 1, Rz. 6).

C. Dagegen liess die A. Ltd. am 3. September 2020 beim Direktor der ESTV Beschwerde erheben. Sie beantragt, es seien die Beschlagnahmeverfügung vom 27. Mai 2020 aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der Bank D. unverzüglich freizugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV (act. 1). Der Direktor der ESTV übermittelte die Beschwerde am 9. September 2020 zusammen mit seiner Stellungnahme der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin schliesst er auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2). In ihrer Replik vom 12. Oktober 2020 hält die A. Ltd. vollumfänglich an ihren Beschwerdebegehren fest (act. 8). Mit Duplik vom 6. November 2020 bestä- tigt die ESTV ihren Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 12). In der Folge liessen sowohl die A. Ltd. (am 11. Dezember 2020 [act. 16] und am 11. Januar 2021 [act. 21]) als auch die ESTV (am 22. De- zember 2020 [act. 19]) weitere unaufgeforderte Stellungnahmen folgen. Die letzte dieser Eingaben wurde der ESTV am 12. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Auf die Untersuchung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteu- ergesetz findet das VStrR Anwendung. Die Beschwerdegegnerin ist hierbei die verfolgende und urteilende Behörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der von der Beschlagnahme be- troffenen Vermögenswerte ohne Weiteres zu deren Anfechtung legitimiert. Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. Mai 2020. Von ihr Kenntnis er- langt hat die Beschwerdeführerin offenbar erst am 31. August 2020 durch entsprechende Mitteilung der kontoführenden Bank (vgl. act. 1.2). Eröffnet wurde die angefochtene Verfügung dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 2. September 2020 (vgl. act. 1, Rz. 6). Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde vom 3. September 2020 als fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind Gegenstände und andere Vermö- genswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, vom untersu- chenden Beamten mit Beschlag zu belegen. Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einzie- hung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c S. 366 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.6; 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017

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E. 2.2; 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 6). Nicht zulässig ist die Be- schlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Ein- ziehung aus materiell-rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzuläs- sig erscheint (BGE 137 IV 145 E. 6.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.6; 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 6; siehe zum Ganzen zuletzt auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31 vom 27. Oktober 2020 E. 4). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u.a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steu- erhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvor- teil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 8.1; 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005 E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. Sep- tember 2005 E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.12 vom 30. Oktober 2018 E. 5.1; BV.2013.10 vom 7. November 2013 E. 3).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschlagnahme von widerrechtlichen Steuerersparnissen zur Sicherung einer voraussichtlichen Vermögenseinziehung auch gegenüber einer nicht beschuldigten Drittper- son nicht ausgeschlossen, solange ausreichende Verdachtsgründe dafür be- stehen, dass Vermögensvorteile, die mittels eines Steuerdelikts erlangt wor- den sind, auf sie übergegangen sind. Zwar kann ein Ersparnisgewinn als rechnerisch-abstrakte Grösse an sich nicht konkreter Gegenstand einer Überweisung sein. Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen auf- grund des Zeitpunkts der Transaktionen oder anderer Umstände eine Ver- bindung zu erkennen ist zwischen Vermögensvorteilen, welche mittels eines Steuerdelikts erlangt worden sind, und Vermögenswerten, die später auf eine Drittperson übergegangen sind. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es um Vermögensverschiebungen zwischen voneinander rechtlich und/oder wirtschaftlich nicht unabhängigen Personen geht (Urteil des Bun- desgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 8.1 mit Hinweis). Eine solche Verbindung besteht, wenn eine Gesellschaft einer anderen Gesell- schaft, die vom selben Aktionär beherrscht wird, im Anschluss an das Steu- erdelikt eine Dividende ausschüttet (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 8.3).

3.3 Die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme setzt einen (fort)bestehenden hinreichenden, objektiv begründeten Tatverdacht voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.6;

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1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; 1B_783/2012 vom 16. Okto- ber 2013 E. 6). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhalts- punkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinrei- chenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdeinstanz weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2020.31 vom 27. Oktober 2020 E. 5.1; BV.2018.18 vom 25. September 2018 E. 2.3).

3.4 Wie alle Zwangsmassnahmen darf sie zudem nur so weit angeordnet und so lange aufrechterhalten werden, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom

3. Mai 2018 E. 1.6; 1B_497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 6).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie das Bestehen eines die Be- schlagnahme rechtfertigenden, hinreichenden Tatverdachts. Zudem erach- tet sie die Beschlagnahme als unverhältnismässig und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als missbräuchlich (vgl. zusammenfassend act. 8, Rz. 1).

4.2 In der angefochtenen Verfügung (act. 1.6, S. 2 ff.) führte die Beschwerde- gegnerin aus, am 19. Mai 2014 sei die E. Ltd. mit Sitz in Mauritius gegründet worden. Deren Gründung als Investment Managerin sei im Hinblick auf die Einrichtung und die Verwaltung von sieben in den Jahren 2014 und 2015 errichteten Limited Partnerships nach mauritischem Recht erfolgt. Letztere entsprächen einer geschlossenen kollektiven Kapitalanlage nach schweize- rischem Recht. Die investierten Mittel stammten vom F. mit dem Ziel, diese in verschiedene Wirtschaftsbereiche in Afrika zu investieren (vgl. auch S. 2

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des Geschäftsberichts bis Ende 2015; act. 2.5). Die sieben Limited Part- nerships hätten der E. Ltd. jeweils eine Management Fee bezahlt (S. 26 des Geschäftsberichts bis Ende 2015 sowie S. 29 des Geschäftsberichts bis Ende 2016; act. 2.5). Die in der Schweiz domizilierten G. AG und H. AG (ab März 2016) hätten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Limited Part- nerships in den Geschäftsjahren 2014 bis 2016 gestützt auf ein Advisory Ag- reement bzw. auf ein Service Agreement zugunsten der E. Ltd. verschiedene Dienstleistungen erbracht. Diese Dienstleistungen seien durch die E. Ltd. in Form einer Advisory Fee (vgl. hierzu S. 27 des Geschäftsberichts bis Ende 2015 sowie S. 28 des Geschäftsberichts bis Ende 2016; act. 2.5) bzw. einer Service Fee (vgl. hierzu S. 27 des Geschäftsberichts bis Ende 2016; act. 2.5) entschädigt worden.

Aufgrund der Jahresrechnungen 2014 und 2015 der E. Ltd. (act. 2.5) könne festgestellt werden, dass diese in dem Zeitraum nur über wenig personelle Ressourcen und nur über eine eingeschränkte Infrastruktur verfügte. Im Ge- schäftsjahr 2014 seien weder Personal- noch Mietkosten ausgewiesen wor- den. Der erste Mitarbeiter der E. Ltd. sei erst am 1. März 2015 eingestellt worden; per Ende 2015 habe die E. Ltd. über lediglich vier Mitarbeiter ver- fügt. Erst ab März 2016 sei der Personalbestand wesentlich erhöht worden (vgl. hierzu die Tabelle Personalbestand E. Ltd.; act. 2.6). Die G. AG habe dagegen bereits ab 2014 über sieben qualifizierte Mitarbeiter verfügt, welche die wesentlichen Tätigkeiten für die Verwaltung der ersten beiden Limited Partnerships übernommen hätten. Der Personalbestand in der Schweiz sei nach Gründung der weiteren fünf Limited Partnerships laufend mit entspre- chenden Fachkräften erhöht worden (vgl. hierzu die Tabelle Personalbe- stand G. AG; act. 2.7). Daraus ergebe sich der Verdacht, dass in den Jahren ab Gründung der E. Ltd. bis im März 2016 die wesentlichen Tätigkeiten zur Verwaltung der sieben Limited Partnerships durch die G. AG von der Schweiz aus ausgeübt worden seien. Die E. Ltd. habe in dieser Zeit auf Mau- ritius lediglich eine Domiziladresse bei der I. Ltd. gehabt (vormalige Firma J. Ltd.; siehe hierzu S. 1 und 7 des Geschäftsberichts bis Ende 2016; act. 2.5). Entsprechend habe sie bis März 2016 über keine wesentliche Infrastruktur verfügt, um die für sie vorgesehene Funktion als Fonds-Managerin in Mauri- tius ausüben zu können.

Demnach bestehe der Verdacht, die E. Ltd. habe den überwiegenden Teil der durch die Limited Partnerships ausgerichteten Management Fees ver- einnahmt, obwohl diese tatsächlich der G. AG zugestanden hätten, da diese Gesellschaft die Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der sie- ben Limited Partnerships erbracht habe. Durch diesen Gewinnverzicht hät- ten die G. AG und die H. AG zugunsten ihr nahestehenden Gesellschaften

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(der Beschuldigte B. sei der wirtschaftlich Berechtigte an der gesamten Un- ternehmensgruppe; vgl. act. 2.9) geldwerte Leistungen von rund 63.7 Mio. Franken erbracht. Auf diesen geldwerten Leistungen sei weder die geschul- dete Verrechnungssteuer von 35 % in Abzug gebracht, noch seien die Leis- tungen gegenüber der Beschwerdegegnerin innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen deklariert und die Steuer abgerechnet worden. Mit diesem Vorge- hen seien mutmasslich Verrechnungssteuern im Betrag von 22.3 Mio. Fran- ken hinterzogen worden (siehe die Berechnung in act. 2.8). Die E. Ltd. ihrer- seits habe aufgrund der einbehaltenen Management Fees in den Geschäfts- jahren 2014 bis 2016 erhebliche Gewinne erzielt und der Beschwerdeführe- rin daraus Dividenden im Betrag von 99 Mio. USD ausgeschüttet.

4.3 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapital- vermögens sind u.a. die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Er- träge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG). Steuerbarer Ertrag von Aktien ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen naheste- hende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidations- überschüsse und dergleichen; siehe Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom

19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerver- ordnung, VStV; SR 642.211]).

Der Grundtatbestand der geldwerten Leistung charakterisiert sich dadurch, dass die leistende Kapitalgesellschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, der Beteiligungsinhaber der Kapitalge- sellschaft direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt, die Kapitalgesellschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zuge- standen hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapi- talgesellschaft erkennbar war (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3.1 m.w.H.; siehe auch BGE 115 Ib 274 E. 9b).

Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesell- schaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausge- wiesenen Gewinnes führen. Solche Ertragsverzichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet

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und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem naheste- henden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung er- bringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch DUSS/HELBING/DUSS, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Bal- melli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer,

2. Aufl. 2012, Art. 4 VStG N. 132a und 132b).

4.4

4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, die G. AG sei mit Be- zug auf die Verwaltung der erwähnten Limited Partnerships lediglich als Ad- visor des Fonds-Managers (der E. Ltd.) tätig gewesen. Hätte die G. AG tat- sächlich die Rolle des Fonds-Managers wahrgenommen, so wäre ihre Tätig- keit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanla- gen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) unterstellt gewesen. Genau diese Frage sei durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ein- gehend geprüft worden. Diese sei zum Schluss gekommen, die Tätigkeit der G. AG unterliege nicht dem Kollektivanlagengesetz (vgl. hierzu die Ausfüh- rungen in act. 1, Rz. 15 ff., 25 ff., 33; act. 8, Rz. 3 f., 50 ff., 87, 91, 97 ff.; act. 16, Rz. 7). Diese Aufgabenteilung finde ihre Bestätigung auch in den einschlägigen Vertragsdokumenten (act. 8, Rz. 46 ff., u.a. mit Hinweis auf act. 8.7 und 8.8).

4.4.2 Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Korrespondenz zwi- schen der FINMA und der G. AG bzw. deren Vertreterin kann entnommen werden, dass die G. AG am 27. Februar 2015 ein Gesuch um Bewilligung für die Tätigkeit als Vermögensverwalterin von kollektiven Kapitalanlagen gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. f KAG gestellt hat (vgl. act. 1.4, S. 1). Am 25. Sep- tember 2015 teilte die G. AG der FINMA mit, die Verwaltung der Limited Partnerships solle bei der E. Ltd. verbleiben. Aus diesem Grund werde zum aktuellen Zeitpunkt die personelle Substanz der E. Ltd. auf Mauritius aktiv ausgebaut (act. 1.4, S. 2; Hervorhebung durch die Beschwerdekammer). Die G. AG werde zukünftig weiterhin mit der Beratung dieser kollektiven Kapital- anlagen mandatiert sein (act. 1.4, S. 2). Sie werde sich aufgrund der geän- derten Umstände und ihrer alleinigen Beratungstätigkeit gezwungen sehen, ihr Gesuch zurückzunehmen (act. 1.4, S. 3). In Bezug auf die vorangehende Korrespondenz liess die FINMA der G. AG am 21. Dezember 2015 mitteilen, gemäss deren in ihren Schreiben vom 25. September 2015 und vom 27. No- vember 2015 (act. 8.15) gemachten Ausführungen sowie weiteren der FINMA vorliegenden Hinweisen sei es nicht unwahrscheinlich, dass die Ver- waltung der afrikanischen Strukturen (gemeint sind die erwähnten Limited Partnerships) tatsächlich und effektiv durch die G. AG ausgeübt werde. Die

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FINMA verlangte daher bis zum 29. Januar 2016 den Nachweis der tatsäch- lichen und effektiven Verwaltung der kollektiven Kapitalanlagen durch die E. Ltd. (act. 8.9). Die G. AG reagierte darauf mit Eingabe vom 29. Januar 2016 und machte dabei auch Angaben zu Personen, welche bei der E. Ltd. vor Ort angestellt seien bzw. sein werden (act. 8.10). Die diesbezüglichen Beilagen mit Detailinformationen wurden im vorliegenden Verfahren nicht ins Recht gelegt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 hielt die FINMA u.a. Folgendes fest (act. 1.5):

Beabsichtigt war ursprünglich die Übernahme der Vermögensverwaltung für mehrere bereits aufgesetzte ausländische kollektive Kapitalanlagen. Wie Sie uns mitgeteilt haben, hat sich die Gesuchstellerin entschieden, zukünftig lediglich mit der Beratung dieser kollektiven Kapital- anlagen mandatiert zu sein. Diese Beratungstätigkeiten werden sich im Wesentlichen auf un- terstützende Analyse und Modelling Aktivitäten beschränken. (…) Damit wird die G. AG ge- mäss ihren eigenen Aussagen zukünftig keine kollektive Kapitalanlage verwalten (Hervorhe- bungen durch die Beschwerdekammer).

Die FINMA forderte die G. AG hierbei auf, ihren Gesellschaftszweck dem- entsprechend anzupassen (act. 1.5).

4.4.3 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin vermag die Korres- pondenz zwischen der FINMA und der G. AG bzw. deren Vertreterin den von der Beschwerdegegnerin formulierten Tatverdacht nicht zu entkräften. Viel- mehr bestätigt der Inhalt der entsprechenden Schreiben die von der Be- schwerdegegnerin vorgebrachten Sachumstände. Bestätigt wird insbeson- dere der Umstand, dass die E. Ltd. per 25. September 2015 nur über drei Mitarbeiter im Investment Management verfügte und ein substanzieller Auf- bau von Personal erst später erfolgte. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Übersicht über die Mitarbeiter der E. Ltd. lässt erkennen, dass sie vor dem 1. März 2015 keinen und per Ende 2015 erst vier Mitarbeiter beschäftigte, weitere Anstellungen erst später erfolgten (act. 8.20). Trotzdem soll die E. Ltd. aus der Verwaltung von zwei dieser Limited Partnerships be- reits im Jahr 2014 Management Fees im Umfang von 28.75 Mio. USD erhal- ten haben. Für die Verwaltung aller sieben Strukturen erhielt sie im Jahr 2015 trotz dem erwähnten geringen Personalbestand Management Fees im Um- fang von über 63 Mio. USD (siehe S. 26 des Geschäftsberichts bis Ende 2015; act. 2.5). Dies erklärt auch die von der FINMA am 21. Dezember 2015 geäusserten Zweifel, wonach es nicht unwahrscheinlich sei, dass die Ver- waltung der Limited Partnerships tatsächlich und effektiv durch die G. AG ausgeübt werde (act. 8.9). Die in der Folge gemachten Erklärungen der G. AG führten auch nicht dazu, dass sich diese Vermutung nicht bestätigt habe, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. 8, Rz. 55; act. 16, Rz. 7). In

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ihrem Schreiben vom 27. Mai 2016 nahm die FINMA von diesen Kenntnis und kam zum Schluss, dass die G. AG zukünftig lediglich mit der Beratung und nicht mit der Verwaltung dieser kollektiven Kapitalanlagen mandatiert sei. Für den Zeitraum, der Gegenstand der Verwaltungsstrafuntersuchung bildet (2014 bis März 2016), ist dieser Befund ohne Relevanz. Die FINMA stützte sich zudem lediglich auf die von der G. AG gemachten Aussagen und Sachverhaltsangaben (vgl. act. 1.5). Dass die FINMA diesbezüglich vertiefte weitere Abklärungen getroffen (so bspw. die Behauptung in act. 8, Rz. 54) oder eine eingehende Prüfung vorgenommen habe (vgl. act. 8, Rz. 97 ff.), trifft offensichtlich nicht zu. Angesichts des Ausgeführten ist es auch nach- vollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beurteilung der Verdachts- lage auf den Personalbestand der E. Ltd. und der G. AG stützt und nicht auf die diesen Gesellschaften nach den von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Vertragsdokumenten zugedachten Funktionen (siehe hierzu act. 8, Rz. 94). So bestehen weiterhin ernsthafte Zweifel, wie die zwischen den Ge- sellschaften bestehende rechtliche/vertragliche Gestaltung tatsächlich ge- lebt worden sein soll (siehe act. 8, Rz. 77), wenn die E. Ltd. bis Ende 2015 über kaum nennenswertes Personal verfügte.

4.5 Auch die übrigen teilweise sehr allgemein gehaltenen Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu Private Equity Strukturen, Entstehungsgeschichte der K. Gruppe, Private Equity Struktur der K.-Gruppe und Investitionen durch die afrikanischen Fonds (vgl. act. 8, Rz. 19 ff.) vermögen nicht zu erhellen, wie die E. Ltd. ihre Funktionen in den Jahren 2014 und 2015 tatsächlich wahrge- nommen haben soll. So wird lediglich vage festgehalten, sie habe über die notwendigen Organe und Gremien verfügt (act. 1, Rz. 30) und habe ihre Auf- gaben durch das afrikanische Team und über das angolanische Netzwerk der E. Ltd. wahrgenommen (act. 1, Rz. 31). Dieses habe über eine «auffal- lend grosse Infrastruktur» verfügt (act. 8, Rz. 23). Andernorts werden die von dem angeblich aus über 100 Personen bestehenden Afrika Team erbrachten Dienstleistungen für die E. Ltd. geschildert (act. 8, Rz. 29 f.; siehe auch act. 8, Rz. 95). Offen bleibt jedoch die Frage, wieso die Jahresrechnungen der E. Ltd. diesbezüglich keinerlei Personal- oder anderweitigen (Dienstleis- tungs-)Aufwand ausweisen. Ohne jede Plausibilität bleiben die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Angola-Team sei aus lokalen Erträgen finan- ziert worden (inkl. Dividendenerträgen und Fees, welche die Gesellschaften der Gruppe erhielten; act. 8, Rz. 34), oder aber auch die Ausführungen zu direkten und indirekten Entschädigungen des Afrika Teams durch jeweilige Auftraggeber (siehe act. 16, Rz. 3). Weshalb die E. Ltd. für angeblich zu ihren Gunsten erbrachte Dienstleistungen keinerlei Entschädigungen ausgerichtet hat, bleibt nicht nachvollziehbar.

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4.6 An der Sache vorbei gehen schliesslich die Ausführungen der Beschwerde- führerin, wonach die Entschädigung der E. Ltd. für die G. AG und deren Be- ratungsleistungen sogar noch höher gewesen sei als eine fremdübliche Ent- schädigung, weshalb keine geldwerte Leistung der G. AG und somit auch keine Steuerverkürzung vorliege (act. 1, Rz. 34; act. 8, Rz. 5, 73 ff., 102 ff.). Es besteht nicht der Verdacht, die Entschädigung der G. AG für ihre Tätigkeit als blosse Beraterin der E. Ltd. sei zu tief gewesen, sondern sie habe in Tat und Wahrheit nicht nur die Rolle der Beraterin, sondern die Rolle der Ver- walterin der Limited Partnerships wahrgenommen, für welche ihr eine ent- sprechend höhere Entschädigung zugestanden hätte.

4.7 Nach dem Gesagten besteht ein hinreichender Tatverdacht auf das Vorlie- gen einer Hinterziehung von Verrechnungssteuern bzw. des diesbezügli- chen Abgabebetrugs. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einreden und Einwendungen vermögen die von der Beschwerdegegnerin geschilderte Verdachtslage nicht zu entkräften, so dass eine spätere Einziehung der vor- liegend beschlagnahmten Vermögenswerte nicht ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschlagnahme ihrer Vermö- genswerte sei unverhältnismässig, weil die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten B. und von dessen Kindern den angeblich verkürzten Betrag der Verrechnungssteuer (CHF 22.1 Mio.) betragsmässig übersteigen würden (act. 8, Rz. 7, 112 ff.; act. 16, Rz. 16 ff.).

5.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnete diesbezüglich erst, es sei zu präzisie- ren, dass die Vermögenswerte, auf welche sich die Beschwerdeführerin be- ziehe, von der Steuerverwaltung des Kantons Tessin im Verfahren wegen Hinterziehung von direkten Steuern sichergestellt worden seien. Diese Si- cherstellungen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Verwaltungs- strafverfahren der Beschwerdegegnerin. Ihrerseits habe sie in diesem Ver- waltungsstrafverfahren Vermögenswerte verschiedener Währungen in der Höhe von rund 1.8 Mio. Franken beschlagnahmt. Angesichts der mutmass- lich hinterzogenen Verrechnungssteuer von rund 22.1 Mio. Franken sei die vorliegend angefochtene Beschlagnahme von insgesamt 80'073.72 Franken verhältnismässig (vgl. act. 12, S. 3). Mit Bezug auf ihr eigenes, durch die Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben vom 3. August 2018 (act. 16.6) präzisierte die Beschwerdegegnerin in der Folge, die Beschlagnahme von

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Vermögenswerten des Beschuldigten B. beträfen die gegen diesen und wei- tere Beschuldigte geführte besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der Hinterziehung direkter Steuern bzw. des Steuerbetrugs. Die von der Beschwerdeführerin erwähn- ten Vermögenswerte des Beschuldigten B. seien im Rahmen dieser beson- deren Steueruntersuchung beschlagnahmt worden. Gleichzeitig habe die Steuerverwaltung des Kantons Tessin diese Vermögenswerte sichergestellt. Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren seien diese Vermögenswerte nicht von Relevanz (act. 19, S. 2).

5.3 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind aufgrund der vorliegenden Akten nicht vollständig nachvollziehbar. Zwar räumt auch die Beschwerde- führerin ein, gewisse Vermögenswerte seien gestützt auf eine Sicherstel- lungsverfügung des Kantons Tessin arrestiert (vgl. act. 16, Rz. 17) und es finden sich auch Hinweise auf eine Parallelität von Beschlagnahme und Si- cherstellung im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2018 (vgl. act. 16.6, S. 2), jedoch wird in der B. betreffenden Beschlagnahmever- fügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2018 (act. 8.22) keinerlei be- tragsmässige Ausscheidung nach Verfahrensart vorgenommen. Aus dieser Verfügung wird vielmehr ersichtlich, dass gegen B. auch der Verdacht be- steht, in Bezug auf die Steuerperioden 2011-2014 direkte Bundessteuern hinterzogen und in Bezug auf die Steuerperiode 2015 einen entsprechenden Versuch begangen zu haben. Der vermutlich verkürzte Betrag für diese Steu- erdelikte und für diejenigen Taten, welche Gegenstand des eingangs er- wähnten Verwaltungsstrafverfahrens bilden, belaufe sich auf mindestens 49.5 Mio. Franken (Beschlagnahmeverfügung vom 14. Mai 2018; act. 8.22, S. 3) bzw. auf 50'685'000 Franken (gemäss Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 3. August 2018; act. 16.6). Angesichts dieser Beträge kann die Frage nach einer tatsächlichen Zuordnung einzelner Beschlagnahmen zu bestimmten Verfahren offengelassen werden. Die vorliegende Beschlag- nahme erweist sich so oder so als verhältnismässig: sei es, weil man den Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgt, wonach im vorliegenden Ver- waltungsstrafverfahren tatsächlich nur rund 1.8 Mio. Franken beschlagnahmt seien, sei es, weil auch sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte die mutmasslich gesamthaft verkürzten direkten und indirekten Steuern betrags- mässig nicht übersteigen (solches wird im Übrigen auch von der Beschwer- deführerin nicht geltend gemacht [vgl. act. 16, Rz. 16 ff.]). Unzutreffend ist auf jeden Fall der mit ihrer Argumentation unterstellte Schluss der Beschwer- deführerin, der angeblich verkürzte Betrag für alle B. zur Last gelegten Steu- erdelikte betrage nur 22.1 Mio. Franken. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

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6. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, Auslöser der Beschlagnahme ihrer Konten sei das Urteil des Bezirksgerichts Lugano vom 29. April 2020 (act. 8.25), durch welches die Beschwerdeführerin die Verfügungsmacht über das vorliegende Konto wiedererlangt habe, nachdem darauf in Bezug auf Steuerforderungen des Kantons Tessin ein Arrest gelegt worden war. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei als rechtsmissbräuchlich zu werten (act. 8, Rz. 119 ff.). Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, die von ihr erlassene und vorliegend angefochtene Massnahme sei vor- her nicht angezeigt gewesen, da die Vermögenswerte der Beschwerdefüh- rerin bis zu diesem Zeitpunkt durch die Steuerverwaltung des Kantons Tes- sin in ihrem Verfahren sichergestellt waren (act. 12, S. 3). Ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin kann darin nicht erkannt werden.

7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Einreden und Einwendungen der Be- schwerdeführerin gegen die Beschlagnahme allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 7. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Kolb - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).