Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)
Sachverhalt
A. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») eröff- nete am 11. August 2022 unter der Dossier-Nr. 71-2021.32313 eine Zollstraf- untersuchung gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) (act. 3.2). Am
3. Januar 2023 dehnte das BAZG die Zollstrafuntersuchung gegen A. aus wegen Verdachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 15 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) (act. 3.9).
B. Im Rahmen dieser Zollstrafuntersuchung ordnete der Stv. Chef des BAZG mit Durchsuchungsbefehl vom 18. Januar 2023 an (act. 1.2):
- die Durchsuchung der Wohnung an der Z.-strasse in Y. sowie der Ge- schäftsräume des Einzelunternehmens «B.» an der X.-strasse in W.;
- die Durchsuchung von Waren (Gegenständen), Schriftstücken, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträgern sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen;
- die Beschlagnahme oder Sicherung von Waren (Gegenständen) und Schriftstücken, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträgern sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und andere Vermögenswerte, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind (Art. 46 VStrR).
C. Am 26. Februar 2023 wurde A. bei der Einreise am Flughafen Zürich im roten Durchgang angehalten (act. 3.10). In diesem Zusammenhang protokollierte das BAZG folgende Beschlagnahmen:
Gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver- mögenswertes» vom 26. Februar 2023, 10:49 Uhr, beschlagnahmte das BAZG bei A. «[g]estützt auf Art. 46 und 47 [VStrR]» einen Stoffbeutel und EUR 50'365.00 Bargeld «im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatz- forderung im Sinne von Art. 71 [StGB]» (act. 1.9, 3.11). Das Protokoll trägt, unter dem Abschnitt «Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände oder
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Vermögenswerte» und dem Text «Die beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte vollzählig und in einwandfreiem Zustande zurückerhalten zu haben bestätigt», die Unterschrift von A. Nachdem A. die Herausgabe beantragt und das BAZG die Abweisung des Antrags, kann davon ausge- gangen werden, dass das Protokoll irrtümlich von A. an jener Stelle unter- schrieben wurde und der Stoffbeutel und das Bargeld bislang nicht zurück- gegeben wurden.
Gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Ver- mögenswertes» vom 26. Februar 2023, 12:05 Uhr, beschlagnahmte das BAZG bei A. «[g]estützt auf Art. 46 und 47 [VStrR]» SGD 8'500.00 Bargeld «im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 [StGB]» (act. 1.10, 3.12).
D. Anlässlich der anschliessenden Hausdurchsuchung an der Z.-strasse in Y. protokollierte das BAZG Folgendes:
Gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver- mögenswertes» vom 26. Februar 2023, 16:05 Uhr, beschlagnahmte das BAZG bei A. «[g]estützt auf Art. 46 und 47 [VStrR]» mehrere Taschen, ein Paar Schuhe, einen Koffer und eine Kartonschachtel «als Beweismittel» (act. 1.4, 18.1).
Gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver- mögenswertes» vom 26. Februar 2023, 16:00 Uhr, beschlagnahmte das BAZG bei A. «[g]estützt auf Art. 46 und 47 [VStrR]» CHF 23'100.00, USD 4'591.00, EUR 1'350.00 und HKD 4'130.00 Bargeld «im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 [StGB]» (act. 1.6).
Gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver- mögenswertes» vom 26. Februar 2023, 16:00 Uhr, beschlagnahmte das BAZG bei C. «[g]estützt auf Art. 46 und 47 [VStrR]» USD 21'940.00 Bargeld «im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 [StGB]» (act. 1.11).
Ausserdem erstellte das BAZG am 26. Februar 2023 ein Protokoll über die vorläufige Sicherstellung von IT-Geräten sowie von elektronischen Daten auf IT-Geräten (act. 1.5), ein Sicherstellungsverzeichnis über Unterlagen/Daten (act. 1.7) und ein Protokoll über die Beschlagnahme als Zollpfand (act. 1.8).
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E. Mit Beschwerde vom 1. März 2023 gelangte A., vertreten durch Rechtsan- walt Marc Schmid, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die Hausdurchsuchung an der Z.-strasse in Y. sowie an der X.-strasse in W. sowie die damit verbundenen Sicherstellungen und Beschlagnahmun- gen unzulässig sind;
2. Es seien alle anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände, Datenträger und Dokumente, etc., sowie auch alles Geld der Beschwer- deführerin herauszugeben;
3. Es seien ferner alle von der Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich am 26. Februar 2023 weggenommenen Gegenstände und insb. auch ihr Geld ihr herauszugeben;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
F. Die Beschwerdekammer leitete die Beschwerde gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 28 Abs. 4 VStrR mit Schreiben vom 2. März 2023 an das BAZG weiter (act. 2).
G. Mit Eingabe vom 13. März 2023 teilte das BAZG der Beschwerdekammer mit, es habe seine Stellungnahme zur Beschwerde von A. vom 1. März 2023 am 8. März 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Aus ihm nicht be- kannten Gründen sei die Postsendung retourniert worden, eingegangen beim BAZG am 13. März 2023 (act. 4). Gleichzeitig reichte das BAZG der Beschwerdekammer seine Stellungnahme zur Beschwerde ein (act. 3). Es beantragt:
1. Auf das in der Beschwerde vom 1. März 2023 gestellte Rechtsbegehren 1 sowie auf die Rechtsbegehren 2 und 3 in Bezug auf die vorerst sichergestellten Gegenstände, Daten- träger und Dokumente sowie der als Zollpfand sichergestellte Gegenstand sei nicht ein- zutreten.
Im Übrigen sei die Beschwerde vom 1. März 2023 abzuweisen.
2. Eventualiter: Die Beschwerde vom 1. März 2023 sei abzuweisen.
3. unter Kostenfolge.
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H. Mit Beschwerdereplik vom 27. März 2023 liess A. an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (act. 8). Das BAZG duplizierte am
26. April 2023 (act. 12), was A. mit Schreiben vom 27. April 2023 zur Kennt- nis gebracht wurde (act. 13).
I. Mit Schreiben vom 22. März 2024 forderte die Beschwerdekammer das BAZG auf, Akten nachzureichen (act. 16). Die entsprechende Eingabe des BAZG vom 28. März 2024 (act. 18) wurde A. mit Schreiben vom 2. April 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStR). Widerhandlungen gegen das ZG werden nach diesem und dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG (Art. 128 ZG). Auf die Strafverfolgung gegen das MWSTG ist grund- sätzlich das VStrR anwendbar. Die Strafverfolgung obliegt bei der Einfuhr- steuer dem BAZG (Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG). Für die Untersuchung strafbarer Handlungen gemäss VStrR (Art. 14 ff. VStrR) ist die beteiligte Ver- waltung zuständig (Art. 20 Abs. 1 VStrR).
Vorliegend geht es um Widerhandlungen gegen das ZG und das MWSTG (Einfuhrsteuer) sowie diesbezügliche strafbare Handlungen gemäss VStrR. Der Beschwerdegegner ist für die Strafuntersuchung zuständig und es findet das VStrR Anwendung.
E. 1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR ein- zelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungs- strafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2).
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E. 2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr alle anlässlich der Haus- durchsuchung beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände, Daten- träger und Dokumente, etc., sowie auch alles Geld herauszugeben. Ferner seien ihr alle von der Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich am 26. Feb- ruar 2023 weggenommenen Gegenstände und insb. auch das Geld heraus- zugeben.
Dazu führt sie in der Begründung ihrer Beschwerde aus, sie wolle ihr Geld, ihre Handtaschen sowie weitere Gegenstände unverzüglich zurückerhalten. Es handle sich insbesondere um das Geld, die Handtaschen sowie Gegen- stände gemäss den der Beschwerde als Beilagen 4–10 beigelegten Doku- menten sowie alle weiteren beschlagnahmten Sachen und Vermögenswerte. Ein Teil ihres Geldes sei durch die Behörden im Rahmen der Hausdurchsu- chung ihrem Ehemann zugeordnet worden. Dies, obwohl es eigentlich ihr gehöre. Diesbezüglich habe sie folglich auch ein schutzwürdiges Interesse, ihr eigenes Geld wieder zu erhalten (act. 1 S. 2 f.).
E. 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR ist die Beschwerde mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen. Es ist insbesondere anzugeben, welche Punkte der Amtshandlung sie anficht (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO; LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 28 VStrR N. 54, 56), was auch voraussetzt, dass die Amtshandlung selbst genau bezeichnet wird. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbeson- dere im Licht der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1).
E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin den unspezifischen Antrag, es seien ihr alle beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände herauszugeben, mit
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ihren Beschwerdebeilagen 4–11 genauer bestimmt, genügt die Beschwer- debegründung, um den Streitgegenstand zu bestimmen.
Soweit die Beschwerdeführerin auch die Herausgabe aller weiteren beschlag- nahmten Sachen und Vermögenswerte verlangt, fehlt eine den Mindestanfor- derungen genügende Beschwerdebegründung. Nach der Rechtsprechung ist der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2022.38 vom 12. Oktober 2022 m.w.H.; kritisch LEONOVA, a.a.O., Art. 28 VStrR N. 65). Gründe, um de lege lata von dieser Rechtspre- chung abzuweichen, sind keine ersichtlich (de lege ferenda vgl. Art. 49 Abs. 3 VE-VStrR). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde namentlich die Sicher- stellung gemäss «Protokoll über die vorläufige Sicherstellung von IT-Geräten sowie von elektronischen Daten auf IT-Geräten» vom 26. Februar 2023 (act. 1.5) an. Aus dem Protokoll (einschliesslich «Multimedia Inventarlisten») geht hervor, dass die betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände sicher- gestellt und, nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache gegen deren Durchsuchung erhoben bzw. deren Siegelung verlangt hatte, versiegelt wur- den. Die im Anschluss an eine Hausdurchsuchung erfolgte Sicherstellung von Gegenständen hat bloss provisorischen Charakter. Sie dient der späteren Durchsuchung sowie allfälligen Beschlagnahme durch die Untersuchungs- behörde und stellt keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme dar (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.65 vom
28. März 2023). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde namentlich die Sicher- stellung gemäss «Sicherstellungsverzeichnis» vom 26. Februar 2023 (act. 1.7) an. Aus dem Sicherstellungsverzeichnis geht hervor, dass die betreffenden Unterlagen sichergestellt und, nachdem die Beschwerdeführe- rin Einsprache gegen deren Durchsuchung erhoben bzw. deren Siegelung verlangt hatte, versiegelt wurden. Insoweit ist auf die Beschwerde aus den bereits genannten Gründen nicht einzutreten.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde namentlich die Beschlag- nahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme als Zollpfand» vom
26. Februar 2023 (act. 1.8) an. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der be- treffende Gegenstand gestützt auf Art. 82 und 83 ZG als Zollpfand beschlag- nahmt wurde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist für die
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dagegen gerichtete Beschwerde nicht zuständig. Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Stellt eine Partei mehrere Begehren, von welchen nur ein Teil den Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde beschlägt, hat diese die in ihre Kompetenz fallenden Punkte zu behandeln und nach der Fällung des eigenen Entscheids, falls noch Aspekte offen sind, welche eine andere Instanz zu beurteilen hat, die Sache weiterzuleiten (FLÜCKIGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 8 VwVG N. 13). Ein Vorgehen nach Art. 8 Abs. 1 VwVG scheidet indes aus, sobald eine Partei im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG die Zuständigkeit der Behörde behauptet. Diesfalls kommt bei der Verneinung der Zuständigkeit nur ein Nichteintretens- entscheid in Betracht (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 8 VwVG N. 11).
Nachdem der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort erklärt hat, in Bezug auf die Beschlagnahme als Zollpfand habe die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten sei (act. 3 N. 14), hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik ausdrücklich fest, der Antrag des Beschwerdegeg- ners auf Nichteintreten sei abzuweisen (act. 8 N. 3) und die betreffenden Geräte und Unterlagen könnten sehr wohl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (act. 8 N. 12). Von einer Überweisung ist daher abzusehen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde auch die Beschlagnahme bei C. gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes» vom 26. Februar 2023 (act. 1.11) an.
E. 5.2 Nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, wel- che ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist beschwerdelegitimiert. Dies ist beim beschuldigten Inhaber (Eigentümer oder Besitzer) des beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts fraglos der Fall, weil die Zwangsmassnahme in seine rechtlich geschützte Eigentumsgarantie (zu der auch der Besitz gehört) eingreift. Gleiches gilt auch für den Dritten, soweit die Beschlagnahme in seine Eigentumsgarantie oder Wirtschaftsfreiheit eingreift (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N. 70 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundes- strafgerichts BV.2019.13 vom 13. August 2019 E. 4.1 m.w.H.).
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E. 5.3 Im Rahmen der Beschwerdebegründung muss die beschwerdeführende Person auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Be- schwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl. dazu die Rechtsprechung zu Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO: BGE 141 IV 289 E. 1.3; 141 IV 1 E. 1).
E. 5.4 Gemäss Protokoll (act. 1.11) wurde das beschlagnahmte Bargeld «bei C.» an der Z.-strasse in Y. im «Büro 1. OG» gefunden. Protokolliert ist weiter, dass «[d]er Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögens- werte» die Unterschrift des Beschlagnahmeprotokolls verweigert hat.
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerdelegitima- tion Folgendes vor: «Ein Teil ihres Geldes wurde durch die Behörden im Rahmen der Hausdurchsuchung ihrem Ehemann [C.] zugeordnet. Dies, obwohl es eigentlich der Beschwerdeführerin gehört. Diesbezüglich hat sie folglich auch ein schutzwürdiges Interesse, ihr eigenes Geld wieder zu er- halten. Es ist zu betonen, dass die beiden Ehegatten an der gleichen Adresse leben» (act. 1 N. 6).
E. 5.6 Für Sachen, die sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, besteht grundsätzlich keine Vermutung für das Alleineigentum des einen oder des anderen Haushaltsgenossen (ERNST/ZOGG, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 930 ZGB N. 32). Eine Ausnahme ist u.a. dort zu machen, wo sich inner- halb des gemeinsamen Haushaltes eine klare räumliche Abgrenzung ziehen lässt (ERNST/ZOGG, a.a.O., Art. 930 ZGB N. 33).
E. 5.7 Gestützt auf das Beschlagnahmeprotokoll ist davon auszugehen, dass das beschlagnahmte Bargeld im Alleinbesitz von C. war. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin nicht erkennbar bestritten. Vom Alleinbesitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Alleineigentümer sei (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB). Die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in der Behauptung, dass sie Alleineigentümerin des beschlag- nahmten Bargelds sei. Einwendungen und Belege, welche die Eigentums- vermutung zugunsten von C. betreffend die beschlagnahmten USD 21'900.00 umzustossen vermöchten, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen sein kann. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Hausdurch- suchung an der Z.-strasse in Y. sowie an der X.-strasse in W. und die damit
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verbundenen Sicherstellungen und Beschlagnahmungen unzulässig (gewe- sen) seien.
E. 6.2 Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedür- fen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_174/2022 vom 17. August 2022 E. 2.3 mit Hinweis). Das Vorliegen eines solchen Rechtsschutzinteresses wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, geschweige denn begrün- det (act. 1 S. 2 f.). Entsprechend ist auf ihr Feststellungsbegehren nicht ein- zutreten. Die Rügen können jedoch im Rahmen der Beschwerde gegen die Beschlagnahmen geprüft werden.
E. 7 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist im Sinne der vorangehenden Erwägungen teil- weise einzutreten.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Sie macht geltend, für die Beschlagnahme von Geld habe es im vorliegen- den Fall keine Rechtsgrundlage gegeben. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass es zur Deckung von Forderungen des Staates verwendet werden müsse. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass das Geld einen kriminellen Hintergrund habe. Zudem sei das bei der Einreise mitgeführte Geld deklariert worden. Es werde folglich nicht einzuziehen sein. Ferner sei die Beschlag- nahme von Geld im Durchsuchungsbefehl nicht angeordnet worden. Folglich sei für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar, aus welchem Grund ihr Geld einen kriminellen Hintergrund haben solle. Sie könne sich folglich in der vor- liegenden Beschwerde nicht dazu äussern (act. 1 N. 25 f.).
E. 8.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 139 V 496 E. 5.1). Die Begründung einer Verfügung muss so ver- fasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 I 270 E. 3.1; TPF 2017 48
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E. 3.4; TPF 2006 263 E. 2.1). Da es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt, genügt eine summarische Begründung (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9 mit Hinweisen; vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO für deren Geltungsbereich). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welcher Tatbestand erfüllt sein könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht sowie wel- che Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N. 62; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlag- nahme, 2011, S. 106 ff.). Legt eine andere, dem Betroffenen eröffnete Ver- fügung den Tatverdacht bereits dar, kann darauf verwiesen werden (HEIM- GARTNER, a.a.O., S. 107 f.).
E. 8.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen unein- geschränkt überprüft (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; jeweils m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1).
E. 8.4 Die fraglichen Protokolle über die Beschlagnahme von Bargeld (act. 1.6 [16:00 Uhr], act. 1.9 und 3.11 [10:49 Uhr], act. 1.10 und 3.12 [12:05 Uhr]) beinhalten weder eine eigentliche Begründung noch einen Verweis auf eine andere der Beschwerdeführerin eröffnete Verfügung. Indes erhielt die Be- schwerdeführerin gleichentags den Durchsuchungsbefehl, in dem als Straf- taten Widerhandlungen gegen das ZG, MWSTG und VStrR genannt werden, der vorgeworfene Sachverhalt dargelegt wird und auch tatsächliche Anhalts- punkte erwähnt werden, auf welche der Beschwerdegegner seinen Verdacht stützt (act. 1.2). Unter diesen Umständen ist vorliegend keine Gehörsverlet- zung auszumachen. Ohnehin wäre eine solche als geheilt zu betrachten, nachdem sich der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren ausführlich äusserte. Er führt aus, im Durchsuchungsbefehl würden die beiden vorge-
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worfenen Sachverhalte ausreichend und detailliert umschrieben. Beim Ver- dacht auf gewerbs- und gewohnheitsmässige Hinterziehung von Einfuhrab- gaben seien die Art. 118 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 124 ZG sowie die Art. 96 Abs. 4 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG anwendbar (act. 3 N. 38). Weiter legt der Beschwerdegegner tatsächliche Anhaltspunkte dar, die den Verdacht begrün- den sollen (act. 3 N. 1–5, 30). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei unklar, woher die beschlagnahmten Barmittel stammten. Jedenfalls be- stehe aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse im jetzigen Zeit- punkt der begründete Verdacht, dass es sich um den erwirtschafteten Gewinn aus dem gewerbsmässigen Handel mit geschmuggelten Waren und somit um einziehbaren Gewinn handle (act. 3 N. 33). Habe der Schmuggel mit den Luxusgütern die geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt ermöglicht bzw. hätte die Beschwerdeführerin den Handel ohne den Schmuggel nicht betrieben, sei der daraus erzielte Gewinn «durch eine Straf- tat erlangt worden» i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB und einziehbar. Ob eine solche auf Schmuggel basierte geschäftliche Tätigkeit vorliege, werde im Rahmen der Strafuntersuchung zu klären sein (act. 12 N. 16). Die Barmittel seien be- schlagnahmt worden, weil sie möglicherweise einen einziehbaren Vermö- genswert im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB darstellten (act. 12 N. 19). Die Beschwerdeführerin konnte vor der Beschwerdekammer, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, umfassend Stellung nehmen.
E. 9.1 Die Hausdurchsuchung wie auch die Beschlagnahme setzen unter anderem einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörden müssen bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Be- weisergebnisse vornehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen. Hin- weise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2).
E. 9.2 Der Beschwerdegegner bringt vor, im Rahmen einer Amtshilfemeldung der italienischen Zollbehörde vom 23. Februar 2022 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin und C. im Zeitraum vom 30. Dezember 2020 bis 4. Oktober 2021 verschiedene hochpreisige Waren, insbesondere Hand- taschen und Kleidungsstücke namhafter Hersteller, zu einem Gesamtwert von EUR 145'521.27 zur Ausfuhr aus Italien unter gleichzeitiger Beantragung der Rückerstattung der italienischen Mehrwertsteuer deklariert hätten (act. 3.1). Abklärungen in der Datenbank des Beschwerdegegners zur Über-
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prüfung der entsprechenden Einfuhrdeklarationen in der Schweiz hätten zu keinen Ergebnissen geführt. Infolgedessen habe der Beschwerdegegner am
E. 9.3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zoll- pflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden (Art. 7 ZG). Dazu muss, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbrin- gen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen – d.h. dem BAZG mitteilen, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen vom BAZG zugelassenen Ort befinden (Art. 24 Abs. 2 ZG) – und summarisch an- melden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Die anmeldepflichtige Person muss die der Zoll- stelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleit- dokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG wird mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden,
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Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht. Bei erschwerenden Umstän- den wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zu- gleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerender Umstand gilt das gewerbs- oder ge- wohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen (Art. 124 lit. b ZG). Die Gewerbsmässigkeit nach ZG ist identisch auszulegen wie diejenige nach StGB (BRAND, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 124 ZG N. 3). Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus- übt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein delikti- sches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbe- stand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; je mit Hinweis). Gewohnheitsmässigkeit setzt zweierlei voraus: Der Täter muss erstens die strafbare Handlung wiederholt begangen haben. Die wiederholte Tatbegehung muss bei ihm zweitens den Hang zur Begehung der strafbaren Handlung erkennen lassen (sog. consuetudo delinquendi; BGE 119 IV 73 E. 2d/aa; 76 IV 200 E. 3; BRAND, a.a.O., Art. 124 ZG N. 4).
E. 9.3.2 Für die Steuer, die der Bund als Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegen- ständen erhebt (Einfuhrsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG), gilt die Zollge- setzgebung, soweit Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen einschliess- lich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG). Gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG wird mit Busse bis zu CHF 800'000.00 bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates ver- kürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht. Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden. Als erschwe- rende Umstände gilt das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht (Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG).
E. 9.3.3 Gemäss Art. 15 Ziff. 1 Abs. 1 VStrR (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 30'000.00 Franken bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungs-
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gesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
E. 9.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 wiederholt hochpreisige Waren in die Schweiz eingeführt und nicht angemeldet hat (vgl. act. 1 N. 12 f.). Anlässlich ihrer Einvernahme vom
29. November 2022 gab sie an, Hausfrau zu sein. Auf den Vorhalt, dass sie gemäss Handelsregisterauszug dem Einzelunternehmen «B.» als Inhaberin vorstehe und als Zweck des Einzelunternehmens «Handel mit Waren aller Art, insbesondere Online-Handel» angegeben werde, erklärte die Gesuchs- gegnerin, sie könne nichts dazu sagen (act. 3.14 S. 4). Aufgrund der Unter- suchungsergebnisse bestehen – und bestanden bereits zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung – erhebliche und konkrete Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin der gewerbs- oder gewohnheitsmässigen Zollhinterzie- hung sowie der gewerbsmässigen Steuerhinterziehung strafbar gemacht ha- ben könnte. Ausserdem unterscheidet sich in der von der Beschwerdeführe- rin zum Nachweis einer Zahlung eingereichten Kopie einer Zollquittung die Schriftart der Ziffern bei den aufgeführten Warenwerten bzw. MwSt. offen- sichtlich von der Schriftart namentlich der übrigen aufgeführten Ziffern. Eine solche Gestaltung einer Zollquittung erscheint höchst unüblich. Damit beste- hen – und bestanden bereits zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung – auch erhebliche und konkrete Hinweise dafür, dass sich die Gesuchsgegnerin der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben könnte.
E. 9.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen den Tatverdacht nicht zu entkräften.
10.
10.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften nur durch- sucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
10.2 Die Hausdurchsuchung am Wohnort der Gesuchsgegnerin sowie am Sitz ihres Einzelunternehmens waren ohne Weiteres geeignet, als Beweismittel oder zur Einziehung zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögens- werte sicherzustellen. Mildere Mittel, die gleich wirksam zur Klärung des Sach- verhalts hätten beitragen können, sind nicht ersichtlich. Die Untersuchungs-
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behörden haben auch im Verwaltungsstrafverfahren die Aufgabe, die mate- rielle Wahrheit bezüglich des dem Verfahren zugrunde liegenden Gegen- stands bzw. Sachverhalts von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. Art. 6 StPO). Sie müssen Beweise erheben um mit diesen die materielle Wahrheit festzu- stellen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwal- tungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 152). Allfällige Geständnisse sind zu prüfen (vgl. Art. 160 StPO; GODENZI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 160 StPO N. 3; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 160 StPO N. 5). Schliesslich erscheint die Hausdurchsuchung aufgrund des im Raum stehenden Tatverdachts auch als angemessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die den Beschlagnahmen zugrunde liegende Haus- durchsuchung nicht zu beanstanden ist.
E. 11 August 2022 gegen die Beschwerdeführerin eine Zollstrafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das ZG und das MWSTG er- öffnet. Gemäss dem entsprechenden «Beschluss» bestand der hinreichende Tatverdacht, dass durch die Beschwerdeführerin hochpreisige Waren im Wert von mindestens EUR 80‘657.32 ohne Zollanmeldung in die Schweiz einge- führt und dadurch die darauf lastenden Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben hinterzogen worden seien (act. 3.2; vgl. zum Ganzen act. 3 N. 1).
Im Rahmen einer weiteren spontanen Amtshilfemeldung des österreichischen Zollamts Hohenems vom 4. Dezember 2020 sei dem Zollamt Rheintal sodann mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2020 beim Grenzübergang Diepoldsau Bekleidung im Gesamtwert von EUR 14'430.00 zur definitiven Ausfuhr aus der EU angemeldet habe. Unmit- telbar nach der Ausfuhrabfertigung habe einer ihrer Mitarbeiter bemerkt, wie die Beschwerdeführerin die Bekleidung, ohne die Anmeldebox zu benutzen, in die Schweiz verbracht habe (act. 3.3). Die Beschwerdeführerin sei sodann mit Schreiben vom 21. Januar 2021 aufgefordert worden, die korrekte Einfuhr in die Schweiz mittels Zollquittung nachzuweisen. Mit E-Mail vom 22. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin eine angebliche Zollquittung vom Zollamt Basel West St. Louis Autobahn vom 25. Dezember 2020 als Nachweis für die Verzollung der am 4. Dezember 2020 in Österreich zur Ausfuhr angemel- deten Waren übermittelt (act. 3.4). Bei genauer Prüfung habe die einge- reichte Zollquittung unter anderem aufgrund des Schriftbilds und des Um- stands, dass diese offensichtlich aus Frankreich gestammt habe, Fragen be- züglich ihrer Echtheit aufgeworfen (vgl. zum Ganzen act. 3 N. 2).
Noch während der laufenden Zollstrafuntersuchung sei die Beschwerdefüh- rerin am 16. Oktober 2022 um 22.30 Uhr am Flughafen Zürich, Terminal 1 im grünen Durchgang durch Mitarbeiter des Beschwerdegegners angehalten und kontrolliert worden. Die Beschwerdeführerin habe im mitgeführten weissen Koffer eine neuwertige schwarze Handtasche der Marke D. mit sich geführt und angegeben, diese in Zürich für CHF 3‘000.00 gekauft zu haben. Dies habe sie in diesem Zeitpunkt allerdings nicht belegen können (act. 3.6). Mit E-Mail vom 31. Oktober 2022 habe sich der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin an einen Mitarbeiter des Beschwerdegegners gewandt und eine Rechnung der Firma D. vom 15. April 2020 eingereicht, mit welcher die Beschwerdeführerin den angeblichen Kauf in Zürich habe belegen wollen (act. 3.7). Die sodann getätigten Abklärungen bei der Firma D. in Zürich hätten ergeben, dass entgegen dem von der Beschwerdeführerin eingereichten
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Beleg kein Verkauf am 15. April 2020 unter dieser Rechnungsnummer habe gefunden werden können (act. 3.8; vgl. zum Ganzen act. 3 N. 3).
Am 26. Februar 2023 sei die Beschwerdeführerin sodann am Flughafen Zürich, Terminal 2, roter Durchgang, einer Zollkontrolle unterzogen worden, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, ca. SGD 9'000.00 und etwa EUR 15'000.00, vielleicht auch EUR 16'000.00, bei sich zu tragen. In hinterer Linie (Ankunftshalle des Flughafens Zürich) sei sodann eine umfassende Zollkontrolle durchgeführt worden. Bei der Durchsuchung ihres mitgeführten Koffers sei eine grössere Menge Bargeld im Betrag von EUR 50'365.00 sowie einige Dutzend Tabletten und eine Handtasche der Marke D. festgestellt wor- den. Auf Frage des Mitarbeiters des Beschwerdegegners nach der Herkunft der Tasche habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Tasche alt sei; später habe sie angegeben, diese gewonnen zu haben (act. 3.10–3.13). Bis heute habe die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Verzollungs- oder Herkunftsnachweis eingereicht (vgl. zum Ganzen act. 3 N. 5).
Beim Verdacht auf gewerbs- und gewohnheitsmässige Hinterziehung von Einfuhrabgaben seien die Art. 118 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 124 ZG sowie die Art. 96 Abs. 4 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG anwendbar (act. 3 N. 38).
Aus dem der Beschwerdeführerin eröffneten «Beschluss» des Beschwerde- gegners vom 3. Januar 2023 betreffend Ausdehnung der Zollstrafuntersu- chung geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdegegner die Beschwer- deführerin zudem der Urkundenfälschung gemäss Art. 15 VStrR verdächtigt (act. 3.9).
E. 11.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR sind vom untersuchenden Beamten Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, mit Be- schlag zu belegen. Beschlagnahmt werden können prinzipiell alle sachlichen Beweismittel, welche direkt oder indirekt der strafprozessualen Erforschung der materiellen Wahrheit (über strafrechtlich oder strafprozessual bedeut- same Tatsachen) dienen bzw. voraussichtlich urteilsrelevante Aufschlüsse ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 19 m.w.H.).
E. 11.2 Gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes» vom 26. Februar 2023, 16:05 Uhr, beschlagnahmte der Beschwerdegegner mehrere Taschen, ein Paar Schuhe, einen Koffer und eine Kartonschachtel (act. 1.4, 18.1). Diese Gegenstände könnten einen direkten oder indirekten Bezug zum Tatvorwurf haben. Deren Beschlag- nahme ist geeignet, sie als Beweismittel zu sichern. Mildere Mittel, welche die Gegenstände gleich wirksam als Beweismittel sichern könnten, sind nicht ersichtlich. Schliesslich erscheint die Beschlagnahme aufgrund des im Raum stehenden Tatverdachts auch als angemessen. Die Beweismittelbeschlag- nahme ist nicht zu beanstanden.
E. 12.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind vom untersuchenden Beamten Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u.a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch er- mitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung
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erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 8.1; 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005 E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.36 vom
7. September 2021 E. 3.1 m.w.H.). Wie alle Zwangsmassnahmen darf sie zudem nur so weit angeordnet und so lange aufrechterhalten werden, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.6; 1B_497/2017 vom
20. Dezember 2017 E. 2.2; 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 6; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.36 vom 7. September 2021 E. 3.4).
E. 12.2 Gemäss Durchsuchungsbefehl vom 18. Januar 2023 wirft der Beschwerde- gegner der Beschwerdeführerin und C. konkret vor, Einfuhrabgaben von mindestens CHF 11'702.20 hinterzogen zu haben (act. 1.2, 1.3). Wie sich dieser Betrag genau berechnet, legt der Beschwerdegegner nicht dar, er wird von der Beschwerdeführerin indes auch nicht substantiiert bestritten. Sie räumt ein, die Mehrwertsteuer nicht bezahlt zu haben (act. 1 N. 12). In- wiefern ein Betrag darüber hinaus der Einziehung unterliegen könnte, legt der Beschwerdegegner nicht nachvollziehbar dar. Dass unklar sei, woher die beschlagnahmten Barmittel stammten und ob diese in unmittelbarem Zu- sammenhang mit der Straftat stünden, wie es der Beschwerdegegner wie- derholt geltend macht, reicht zur Begründung der Einziehungsbeschlag- nahme jedenfalls nicht aus. Die Einziehungsbeschlagnahme erweist sich da- mit als unbegründet, soweit sie den Betrag von CHF 11'702.20 übersteigt.
E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Beschlagnahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes (16:00 Uhr)» (act. 1.6) ist insoweit aufzuheben, als sie den Betrag von CHF 11'702.20 übersteigt. Der Be- schwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin CHF 11'397.80 (CHF 23'100.00 abzüglich CHF 11'702.20), USD 4'591.00, EUR 1'350.00 und HKD 4'130.00 herauszugeben.
Die Beschlagnahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes (10:49)» (act. 1.9, 3.11) ist vollumfäng- lich aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerde- führerin den Stoffbeutel und EUR 50'365.00 herauszugeben.
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Die Beschlagnahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes (12:05 Uhr)» (act. 1.10, 3.12) ist vollum- fänglich aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwer- deführerin SGD 8'500.00 herauszugeben.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14.1 Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine redu- zierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Diese ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.–. Die Bundesstraf- gerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.– zurückzu- erstatten.
E. 14.2 Der Beschwerdegegner hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin für den ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwand eine Entschä- digung zu bezahlen. Nachdem der Rechtsvertreter dem Gericht keine Kos- tennote eingereicht hat, ist eine aufgrund des nur teilweisen Obsiegens re- duzierte Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'500.– festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Aus- lagen und MwSt.) auszurichten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlagnahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes (16:00 Uhr)» (act. 1.6) wird insoweit auf- gehoben, als sie den Betrag von CHF 11'702.20 übersteigt. Der Beschwerde- gegner wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Be- schlusses der Beschwerdeführerin CHF 11'397.80, USD 4'591.00, EUR 1'350.00 und HKD 4'130.00 herauszugeben. Die Beschlagnahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes (10:49)» (act. 1.9, 3.11) wird vollumfäng- lich aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Beschwerdeführerin den Stoff- beutel und EUR 50'365.00 herauszugeben. Die Beschlagnahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes (12:05 Uhr)» (act. 1.10, 3.12) wird vollum- fänglich aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Beschwerdeführerin SGD 8'500.00 herauszugeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
- Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schmid,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2023.16
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Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») eröff- nete am 11. August 2022 unter der Dossier-Nr. 71-2021.32313 eine Zollstraf- untersuchung gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) (act. 3.2). Am
3. Januar 2023 dehnte das BAZG die Zollstrafuntersuchung gegen A. aus wegen Verdachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 15 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) (act. 3.9).
B. Im Rahmen dieser Zollstrafuntersuchung ordnete der Stv. Chef des BAZG mit Durchsuchungsbefehl vom 18. Januar 2023 an (act. 1.2):
- die Durchsuchung der Wohnung an der Z.-strasse in Y. sowie der Ge- schäftsräume des Einzelunternehmens «B.» an der X.-strasse in W.;
- die Durchsuchung von Waren (Gegenständen), Schriftstücken, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträgern sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen;
- die Beschlagnahme oder Sicherung von Waren (Gegenständen) und Schriftstücken, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträgern sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und andere Vermögenswerte, welche voraussichtlich der Einziehung unterliegen oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind (Art. 46 VStrR).
C. Am 26. Februar 2023 wurde A. bei der Einreise am Flughafen Zürich im roten Durchgang angehalten (act. 3.10). In diesem Zusammenhang protokollierte das BAZG folgende Beschlagnahmen:
Gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver- mögenswertes» vom 26. Februar 2023, 10:49 Uhr, beschlagnahmte das BAZG bei A. «[g]estützt auf Art. 46 und 47 [VStrR]» einen Stoffbeutel und EUR 50'365.00 Bargeld «im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatz- forderung im Sinne von Art. 71 [StGB]» (act. 1.9, 3.11). Das Protokoll trägt, unter dem Abschnitt «Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände oder
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Vermögenswerte» und dem Text «Die beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte vollzählig und in einwandfreiem Zustande zurückerhalten zu haben bestätigt», die Unterschrift von A. Nachdem A. die Herausgabe beantragt und das BAZG die Abweisung des Antrags, kann davon ausge- gangen werden, dass das Protokoll irrtümlich von A. an jener Stelle unter- schrieben wurde und der Stoffbeutel und das Bargeld bislang nicht zurück- gegeben wurden.
Gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Ver- mögenswertes» vom 26. Februar 2023, 12:05 Uhr, beschlagnahmte das BAZG bei A. «[g]estützt auf Art. 46 und 47 [VStrR]» SGD 8'500.00 Bargeld «im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 [StGB]» (act. 1.10, 3.12).
D. Anlässlich der anschliessenden Hausdurchsuchung an der Z.-strasse in Y. protokollierte das BAZG Folgendes:
Gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver- mögenswertes» vom 26. Februar 2023, 16:05 Uhr, beschlagnahmte das BAZG bei A. «[g]estützt auf Art. 46 und 47 [VStrR]» mehrere Taschen, ein Paar Schuhe, einen Koffer und eine Kartonschachtel «als Beweismittel» (act. 1.4, 18.1).
Gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver- mögenswertes» vom 26. Februar 2023, 16:00 Uhr, beschlagnahmte das BAZG bei A. «[g]estützt auf Art. 46 und 47 [VStrR]» CHF 23'100.00, USD 4'591.00, EUR 1'350.00 und HKD 4'130.00 Bargeld «im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 [StGB]» (act. 1.6).
Gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver- mögenswertes» vom 26. Februar 2023, 16:00 Uhr, beschlagnahmte das BAZG bei C. «[g]estützt auf Art. 46 und 47 [VStrR]» USD 21'940.00 Bargeld «im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 [StGB]» (act. 1.11).
Ausserdem erstellte das BAZG am 26. Februar 2023 ein Protokoll über die vorläufige Sicherstellung von IT-Geräten sowie von elektronischen Daten auf IT-Geräten (act. 1.5), ein Sicherstellungsverzeichnis über Unterlagen/Daten (act. 1.7) und ein Protokoll über die Beschlagnahme als Zollpfand (act. 1.8).
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E. Mit Beschwerde vom 1. März 2023 gelangte A., vertreten durch Rechtsan- walt Marc Schmid, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Es sei festzustellen, dass die Hausdurchsuchung an der Z.-strasse in Y. sowie an der X.-strasse in W. sowie die damit verbundenen Sicherstellungen und Beschlagnahmun- gen unzulässig sind;
2. Es seien alle anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände, Datenträger und Dokumente, etc., sowie auch alles Geld der Beschwer- deführerin herauszugeben;
3. Es seien ferner alle von der Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich am 26. Februar 2023 weggenommenen Gegenstände und insb. auch ihr Geld ihr herauszugeben;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
F. Die Beschwerdekammer leitete die Beschwerde gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 28 Abs. 4 VStrR mit Schreiben vom 2. März 2023 an das BAZG weiter (act. 2).
G. Mit Eingabe vom 13. März 2023 teilte das BAZG der Beschwerdekammer mit, es habe seine Stellungnahme zur Beschwerde von A. vom 1. März 2023 am 8. März 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Aus ihm nicht be- kannten Gründen sei die Postsendung retourniert worden, eingegangen beim BAZG am 13. März 2023 (act. 4). Gleichzeitig reichte das BAZG der Beschwerdekammer seine Stellungnahme zur Beschwerde ein (act. 3). Es beantragt:
1. Auf das in der Beschwerde vom 1. März 2023 gestellte Rechtsbegehren 1 sowie auf die Rechtsbegehren 2 und 3 in Bezug auf die vorerst sichergestellten Gegenstände, Daten- träger und Dokumente sowie der als Zollpfand sichergestellte Gegenstand sei nicht ein- zutreten.
Im Übrigen sei die Beschwerde vom 1. März 2023 abzuweisen.
2. Eventualiter: Die Beschwerde vom 1. März 2023 sei abzuweisen.
3. unter Kostenfolge.
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H. Mit Beschwerdereplik vom 27. März 2023 liess A. an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (act. 8). Das BAZG duplizierte am
26. April 2023 (act. 12), was A. mit Schreiben vom 27. April 2023 zur Kennt- nis gebracht wurde (act. 13).
I. Mit Schreiben vom 22. März 2024 forderte die Beschwerdekammer das BAZG auf, Akten nachzureichen (act. 16). Die entsprechende Eingabe des BAZG vom 28. März 2024 (act. 18) wurde A. mit Schreiben vom 2. April 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungs- behörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStR). Widerhandlungen gegen das ZG werden nach diesem und dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG (Art. 128 ZG). Auf die Strafverfolgung gegen das MWSTG ist grund- sätzlich das VStrR anwendbar. Die Strafverfolgung obliegt bei der Einfuhr- steuer dem BAZG (Art. 103 Abs. 1 und 2 MWSTG). Für die Untersuchung strafbarer Handlungen gemäss VStrR (Art. 14 ff. VStrR) ist die beteiligte Ver- waltung zuständig (Art. 20 Abs. 1 VStrR).
Vorliegend geht es um Widerhandlungen gegen das ZG und das MWSTG (Einfuhrsteuer) sowie diesbezügliche strafbare Handlungen gemäss VStrR. Der Beschwerdegegner ist für die Strafuntersuchung zuständig und es findet das VStrR Anwendung.
1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR ein- zelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungs- strafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2).
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2. Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr alle anlässlich der Haus- durchsuchung beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände, Daten- träger und Dokumente, etc., sowie auch alles Geld herauszugeben. Ferner seien ihr alle von der Beschwerdeführerin am Flughafen Zürich am 26. Feb- ruar 2023 weggenommenen Gegenstände und insb. auch das Geld heraus- zugeben.
Dazu führt sie in der Begründung ihrer Beschwerde aus, sie wolle ihr Geld, ihre Handtaschen sowie weitere Gegenstände unverzüglich zurückerhalten. Es handle sich insbesondere um das Geld, die Handtaschen sowie Gegen- stände gemäss den der Beschwerde als Beilagen 4–10 beigelegten Doku- menten sowie alle weiteren beschlagnahmten Sachen und Vermögenswerte. Ein Teil ihres Geldes sei durch die Behörden im Rahmen der Hausdurchsu- chung ihrem Ehemann zugeordnet worden. Dies, obwohl es eigentlich ihr gehöre. Diesbezüglich habe sie folglich auch ein schutzwürdiges Interesse, ihr eigenes Geld wieder zu erhalten (act. 1 S. 2 f.).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR ist die Beschwerde mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen. Es ist insbesondere anzugeben, welche Punkte der Amtshandlung sie anficht (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO; LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 28 VStrR N. 54, 56), was auch voraussetzt, dass die Amtshandlung selbst genau bezeichnet wird. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbeson- dere im Licht der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1).
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin den unspezifischen Antrag, es seien ihr alle beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände herauszugeben, mit
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ihren Beschwerdebeilagen 4–11 genauer bestimmt, genügt die Beschwer- debegründung, um den Streitgegenstand zu bestimmen.
Soweit die Beschwerdeführerin auch die Herausgabe aller weiteren beschlag- nahmten Sachen und Vermögenswerte verlangt, fehlt eine den Mindestanfor- derungen genügende Beschwerdebegründung. Nach der Rechtsprechung ist der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2022.38 vom 12. Oktober 2022 m.w.H.; kritisch LEONOVA, a.a.O., Art. 28 VStrR N. 65). Gründe, um de lege lata von dieser Rechtspre- chung abzuweichen, sind keine ersichtlich (de lege ferenda vgl. Art. 49 Abs. 3 VE-VStrR). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde namentlich die Sicher- stellung gemäss «Protokoll über die vorläufige Sicherstellung von IT-Geräten sowie von elektronischen Daten auf IT-Geräten» vom 26. Februar 2023 (act. 1.5) an. Aus dem Protokoll (einschliesslich «Multimedia Inventarlisten») geht hervor, dass die betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände sicher- gestellt und, nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache gegen deren Durchsuchung erhoben bzw. deren Siegelung verlangt hatte, versiegelt wur- den. Die im Anschluss an eine Hausdurchsuchung erfolgte Sicherstellung von Gegenständen hat bloss provisorischen Charakter. Sie dient der späteren Durchsuchung sowie allfälligen Beschlagnahme durch die Untersuchungs- behörde und stellt keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme dar (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.65 vom
28. März 2023). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2 Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde namentlich die Sicher- stellung gemäss «Sicherstellungsverzeichnis» vom 26. Februar 2023 (act. 1.7) an. Aus dem Sicherstellungsverzeichnis geht hervor, dass die betreffenden Unterlagen sichergestellt und, nachdem die Beschwerdeführe- rin Einsprache gegen deren Durchsuchung erhoben bzw. deren Siegelung verlangt hatte, versiegelt wurden. Insoweit ist auf die Beschwerde aus den bereits genannten Gründen nicht einzutreten.
4.3 Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde namentlich die Beschlag- nahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme als Zollpfand» vom
26. Februar 2023 (act. 1.8) an. Aus dem Protokoll geht hervor, dass der be- treffende Gegenstand gestützt auf Art. 82 und 83 ZG als Zollpfand beschlag- nahmt wurde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist für die
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dagegen gerichtete Beschwerde nicht zuständig. Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Stellt eine Partei mehrere Begehren, von welchen nur ein Teil den Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde beschlägt, hat diese die in ihre Kompetenz fallenden Punkte zu behandeln und nach der Fällung des eigenen Entscheids, falls noch Aspekte offen sind, welche eine andere Instanz zu beurteilen hat, die Sache weiterzuleiten (FLÜCKIGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 8 VwVG N. 13). Ein Vorgehen nach Art. 8 Abs. 1 VwVG scheidet indes aus, sobald eine Partei im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG die Zuständigkeit der Behörde behauptet. Diesfalls kommt bei der Verneinung der Zuständigkeit nur ein Nichteintretens- entscheid in Betracht (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 8 VwVG N. 11).
Nachdem der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort erklärt hat, in Bezug auf die Beschlagnahme als Zollpfand habe die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten sei (act. 3 N. 14), hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdereplik ausdrücklich fest, der Antrag des Beschwerdegeg- ners auf Nichteintreten sei abzuweisen (act. 8 N. 3) und die betreffenden Geräte und Unterlagen könnten sehr wohl Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (act. 8 N. 12). Von einer Überweisung ist daher abzusehen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde auch die Beschlagnahme bei C. gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes» vom 26. Februar 2023 (act. 1.11) an.
5.2 Nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, wel- che ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist beschwerdelegitimiert. Dies ist beim beschuldigten Inhaber (Eigentümer oder Besitzer) des beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts fraglos der Fall, weil die Zwangsmassnahme in seine rechtlich geschützte Eigentumsgarantie (zu der auch der Besitz gehört) eingreift. Gleiches gilt auch für den Dritten, soweit die Beschlagnahme in seine Eigentumsgarantie oder Wirtschaftsfreiheit eingreift (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N. 70 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundes- strafgerichts BV.2019.13 vom 13. August 2019 E. 4.1 m.w.H.).
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5.3 Im Rahmen der Beschwerdebegründung muss die beschwerdeführende Person auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Be- schwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl. dazu die Rechtsprechung zu Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO: BGE 141 IV 289 E. 1.3; 141 IV 1 E. 1).
5.4 Gemäss Protokoll (act. 1.11) wurde das beschlagnahmte Bargeld «bei C.» an der Z.-strasse in Y. im «Büro 1. OG» gefunden. Protokolliert ist weiter, dass «[d]er Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögens- werte» die Unterschrift des Beschlagnahmeprotokolls verweigert hat.
5.5 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerdelegitima- tion Folgendes vor: «Ein Teil ihres Geldes wurde durch die Behörden im Rahmen der Hausdurchsuchung ihrem Ehemann [C.] zugeordnet. Dies, obwohl es eigentlich der Beschwerdeführerin gehört. Diesbezüglich hat sie folglich auch ein schutzwürdiges Interesse, ihr eigenes Geld wieder zu er- halten. Es ist zu betonen, dass die beiden Ehegatten an der gleichen Adresse leben» (act. 1 N. 6).
5.6 Für Sachen, die sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, besteht grundsätzlich keine Vermutung für das Alleineigentum des einen oder des anderen Haushaltsgenossen (ERNST/ZOGG, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, Art. 930 ZGB N. 32). Eine Ausnahme ist u.a. dort zu machen, wo sich inner- halb des gemeinsamen Haushaltes eine klare räumliche Abgrenzung ziehen lässt (ERNST/ZOGG, a.a.O., Art. 930 ZGB N. 33).
5.7 Gestützt auf das Beschlagnahmeprotokoll ist davon auszugehen, dass das beschlagnahmte Bargeld im Alleinbesitz von C. war. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin nicht erkennbar bestritten. Vom Alleinbesitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Alleineigentümer sei (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB). Die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in der Behauptung, dass sie Alleineigentümerin des beschlag- nahmten Bargelds sei. Einwendungen und Belege, welche die Eigentums- vermutung zugunsten von C. betreffend die beschlagnahmten USD 21'900.00 umzustossen vermöchten, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen sein kann. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Hausdurch- suchung an der Z.-strasse in Y. sowie an der X.-strasse in W. und die damit
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verbundenen Sicherstellungen und Beschlagnahmungen unzulässig (gewe- sen) seien.
6.2 Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedür- fen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_174/2022 vom 17. August 2022 E. 2.3 mit Hinweis). Das Vorliegen eines solchen Rechtsschutzinteresses wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, geschweige denn begrün- det (act. 1 S. 2 f.). Entsprechend ist auf ihr Feststellungsbegehren nicht ein- zutreten. Die Rügen können jedoch im Rahmen der Beschwerde gegen die Beschlagnahmen geprüft werden.
7. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist im Sinne der vorangehenden Erwägungen teil- weise einzutreten.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Sie macht geltend, für die Beschlagnahme von Geld habe es im vorliegen- den Fall keine Rechtsgrundlage gegeben. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass es zur Deckung von Forderungen des Staates verwendet werden müsse. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass das Geld einen kriminellen Hintergrund habe. Zudem sei das bei der Einreise mitgeführte Geld deklariert worden. Es werde folglich nicht einzuziehen sein. Ferner sei die Beschlag- nahme von Geld im Durchsuchungsbefehl nicht angeordnet worden. Folglich sei für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar, aus welchem Grund ihr Geld einen kriminellen Hintergrund haben solle. Sie könne sich folglich in der vor- liegenden Beschwerde nicht dazu äussern (act. 1 N. 25 f.).
8.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 139 V 496 E. 5.1). Die Begründung einer Verfügung muss so ver- fasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 I 270 E. 3.1; TPF 2017 48
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E. 3.4; TPF 2006 263 E. 2.1). Da es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt, genügt eine summarische Begründung (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9 mit Hinweisen; vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO für deren Geltungsbereich). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welcher Tatbestand erfüllt sein könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht sowie wel- che Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N. 62; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlag- nahme, 2011, S. 106 ff.). Legt eine andere, dem Betroffenen eröffnete Ver- fügung den Tatverdacht bereits dar, kann darauf verwiesen werden (HEIM- GARTNER, a.a.O., S. 107 f.).
8.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge- heilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen unein- geschränkt überprüft (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; jeweils m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1).
8.4 Die fraglichen Protokolle über die Beschlagnahme von Bargeld (act. 1.6 [16:00 Uhr], act. 1.9 und 3.11 [10:49 Uhr], act. 1.10 und 3.12 [12:05 Uhr]) beinhalten weder eine eigentliche Begründung noch einen Verweis auf eine andere der Beschwerdeführerin eröffnete Verfügung. Indes erhielt die Be- schwerdeführerin gleichentags den Durchsuchungsbefehl, in dem als Straf- taten Widerhandlungen gegen das ZG, MWSTG und VStrR genannt werden, der vorgeworfene Sachverhalt dargelegt wird und auch tatsächliche Anhalts- punkte erwähnt werden, auf welche der Beschwerdegegner seinen Verdacht stützt (act. 1.2). Unter diesen Umständen ist vorliegend keine Gehörsverlet- zung auszumachen. Ohnehin wäre eine solche als geheilt zu betrachten, nachdem sich der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren ausführlich äusserte. Er führt aus, im Durchsuchungsbefehl würden die beiden vorge-
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worfenen Sachverhalte ausreichend und detailliert umschrieben. Beim Ver- dacht auf gewerbs- und gewohnheitsmässige Hinterziehung von Einfuhrab- gaben seien die Art. 118 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 124 ZG sowie die Art. 96 Abs. 4 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG anwendbar (act. 3 N. 38). Weiter legt der Beschwerdegegner tatsächliche Anhaltspunkte dar, die den Verdacht begrün- den sollen (act. 3 N. 1–5, 30). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei unklar, woher die beschlagnahmten Barmittel stammten. Jedenfalls be- stehe aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse im jetzigen Zeit- punkt der begründete Verdacht, dass es sich um den erwirtschafteten Gewinn aus dem gewerbsmässigen Handel mit geschmuggelten Waren und somit um einziehbaren Gewinn handle (act. 3 N. 33). Habe der Schmuggel mit den Luxusgütern die geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt ermöglicht bzw. hätte die Beschwerdeführerin den Handel ohne den Schmuggel nicht betrieben, sei der daraus erzielte Gewinn «durch eine Straf- tat erlangt worden» i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB und einziehbar. Ob eine solche auf Schmuggel basierte geschäftliche Tätigkeit vorliege, werde im Rahmen der Strafuntersuchung zu klären sein (act. 12 N. 16). Die Barmittel seien be- schlagnahmt worden, weil sie möglicherweise einen einziehbaren Vermö- genswert im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB darstellten (act. 12 N. 19). Die Beschwerdeführerin konnte vor der Beschwerdekammer, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, umfassend Stellung nehmen.
9.
9.1 Die Hausdurchsuchung wie auch die Beschlagnahme setzen unter anderem einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörden müssen bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Be- weisergebnisse vornehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen. Hin- weise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2).
9.2 Der Beschwerdegegner bringt vor, im Rahmen einer Amtshilfemeldung der italienischen Zollbehörde vom 23. Februar 2022 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin und C. im Zeitraum vom 30. Dezember 2020 bis 4. Oktober 2021 verschiedene hochpreisige Waren, insbesondere Hand- taschen und Kleidungsstücke namhafter Hersteller, zu einem Gesamtwert von EUR 145'521.27 zur Ausfuhr aus Italien unter gleichzeitiger Beantragung der Rückerstattung der italienischen Mehrwertsteuer deklariert hätten (act. 3.1). Abklärungen in der Datenbank des Beschwerdegegners zur Über-
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prüfung der entsprechenden Einfuhrdeklarationen in der Schweiz hätten zu keinen Ergebnissen geführt. Infolgedessen habe der Beschwerdegegner am
11. August 2022 gegen die Beschwerdeführerin eine Zollstrafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das ZG und das MWSTG er- öffnet. Gemäss dem entsprechenden «Beschluss» bestand der hinreichende Tatverdacht, dass durch die Beschwerdeführerin hochpreisige Waren im Wert von mindestens EUR 80‘657.32 ohne Zollanmeldung in die Schweiz einge- führt und dadurch die darauf lastenden Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben hinterzogen worden seien (act. 3.2; vgl. zum Ganzen act. 3 N. 1).
Im Rahmen einer weiteren spontanen Amtshilfemeldung des österreichischen Zollamts Hohenems vom 4. Dezember 2020 sei dem Zollamt Rheintal sodann mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2020 beim Grenzübergang Diepoldsau Bekleidung im Gesamtwert von EUR 14'430.00 zur definitiven Ausfuhr aus der EU angemeldet habe. Unmit- telbar nach der Ausfuhrabfertigung habe einer ihrer Mitarbeiter bemerkt, wie die Beschwerdeführerin die Bekleidung, ohne die Anmeldebox zu benutzen, in die Schweiz verbracht habe (act. 3.3). Die Beschwerdeführerin sei sodann mit Schreiben vom 21. Januar 2021 aufgefordert worden, die korrekte Einfuhr in die Schweiz mittels Zollquittung nachzuweisen. Mit E-Mail vom 22. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin eine angebliche Zollquittung vom Zollamt Basel West St. Louis Autobahn vom 25. Dezember 2020 als Nachweis für die Verzollung der am 4. Dezember 2020 in Österreich zur Ausfuhr angemel- deten Waren übermittelt (act. 3.4). Bei genauer Prüfung habe die einge- reichte Zollquittung unter anderem aufgrund des Schriftbilds und des Um- stands, dass diese offensichtlich aus Frankreich gestammt habe, Fragen be- züglich ihrer Echtheit aufgeworfen (vgl. zum Ganzen act. 3 N. 2).
Noch während der laufenden Zollstrafuntersuchung sei die Beschwerdefüh- rerin am 16. Oktober 2022 um 22.30 Uhr am Flughafen Zürich, Terminal 1 im grünen Durchgang durch Mitarbeiter des Beschwerdegegners angehalten und kontrolliert worden. Die Beschwerdeführerin habe im mitgeführten weissen Koffer eine neuwertige schwarze Handtasche der Marke D. mit sich geführt und angegeben, diese in Zürich für CHF 3‘000.00 gekauft zu haben. Dies habe sie in diesem Zeitpunkt allerdings nicht belegen können (act. 3.6). Mit E-Mail vom 31. Oktober 2022 habe sich der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin an einen Mitarbeiter des Beschwerdegegners gewandt und eine Rechnung der Firma D. vom 15. April 2020 eingereicht, mit welcher die Beschwerdeführerin den angeblichen Kauf in Zürich habe belegen wollen (act. 3.7). Die sodann getätigten Abklärungen bei der Firma D. in Zürich hätten ergeben, dass entgegen dem von der Beschwerdeführerin eingereichten
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Beleg kein Verkauf am 15. April 2020 unter dieser Rechnungsnummer habe gefunden werden können (act. 3.8; vgl. zum Ganzen act. 3 N. 3).
Am 26. Februar 2023 sei die Beschwerdeführerin sodann am Flughafen Zürich, Terminal 2, roter Durchgang, einer Zollkontrolle unterzogen worden, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, ca. SGD 9'000.00 und etwa EUR 15'000.00, vielleicht auch EUR 16'000.00, bei sich zu tragen. In hinterer Linie (Ankunftshalle des Flughafens Zürich) sei sodann eine umfassende Zollkontrolle durchgeführt worden. Bei der Durchsuchung ihres mitgeführten Koffers sei eine grössere Menge Bargeld im Betrag von EUR 50'365.00 sowie einige Dutzend Tabletten und eine Handtasche der Marke D. festgestellt wor- den. Auf Frage des Mitarbeiters des Beschwerdegegners nach der Herkunft der Tasche habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Tasche alt sei; später habe sie angegeben, diese gewonnen zu haben (act. 3.10–3.13). Bis heute habe die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Verzollungs- oder Herkunftsnachweis eingereicht (vgl. zum Ganzen act. 3 N. 5).
Beim Verdacht auf gewerbs- und gewohnheitsmässige Hinterziehung von Einfuhrabgaben seien die Art. 118 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 124 ZG sowie die Art. 96 Abs. 4 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 MWSTG anwendbar (act. 3 N. 38).
Aus dem der Beschwerdeführerin eröffneten «Beschluss» des Beschwerde- gegners vom 3. Januar 2023 betreffend Ausdehnung der Zollstrafuntersu- chung geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdegegner die Beschwer- deführerin zudem der Urkundenfälschung gemäss Art. 15 VStrR verdächtigt (act. 3.9).
9.3
9.3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zoll- pflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden (Art. 7 ZG). Dazu muss, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbrin- gen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen – d.h. dem BAZG mitteilen, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen vom BAZG zugelassenen Ort befinden (Art. 24 Abs. 2 ZG) – und summarisch an- melden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Die anmeldepflichtige Person muss die der Zoll- stelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleit- dokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG wird mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden,
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Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht. Bei erschwerenden Umstän- den wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zu- gleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerender Umstand gilt das gewerbs- oder ge- wohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen (Art. 124 lit. b ZG). Die Gewerbsmässigkeit nach ZG ist identisch auszulegen wie diejenige nach StGB (BRAND, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 124 ZG N. 3). Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Ein- künften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus- übt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein delikti- sches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbe- stand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; je mit Hinweis). Gewohnheitsmässigkeit setzt zweierlei voraus: Der Täter muss erstens die strafbare Handlung wiederholt begangen haben. Die wiederholte Tatbegehung muss bei ihm zweitens den Hang zur Begehung der strafbaren Handlung erkennen lassen (sog. consuetudo delinquendi; BGE 119 IV 73 E. 2d/aa; 76 IV 200 E. 3; BRAND, a.a.O., Art. 124 ZG N. 4).
9.3.2 Für die Steuer, die der Bund als Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegen- ständen erhebt (Einfuhrsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG), gilt die Zollge- setzgebung, soweit Art. 51 ff. MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen einschliess- lich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG). Gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG wird mit Busse bis zu CHF 800'000.00 bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates ver- kürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht. Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden. Als erschwe- rende Umstände gilt das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht (Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG).
9.3.3 Gemäss Art. 15 Ziff. 1 Abs. 1 VStrR (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 30'000.00 Franken bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem andern einen nach der Verwaltungs-
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gesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
9.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 wiederholt hochpreisige Waren in die Schweiz eingeführt und nicht angemeldet hat (vgl. act. 1 N. 12 f.). Anlässlich ihrer Einvernahme vom
29. November 2022 gab sie an, Hausfrau zu sein. Auf den Vorhalt, dass sie gemäss Handelsregisterauszug dem Einzelunternehmen «B.» als Inhaberin vorstehe und als Zweck des Einzelunternehmens «Handel mit Waren aller Art, insbesondere Online-Handel» angegeben werde, erklärte die Gesuchs- gegnerin, sie könne nichts dazu sagen (act. 3.14 S. 4). Aufgrund der Unter- suchungsergebnisse bestehen – und bestanden bereits zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung – erhebliche und konkrete Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin der gewerbs- oder gewohnheitsmässigen Zollhinterzie- hung sowie der gewerbsmässigen Steuerhinterziehung strafbar gemacht ha- ben könnte. Ausserdem unterscheidet sich in der von der Beschwerdeführe- rin zum Nachweis einer Zahlung eingereichten Kopie einer Zollquittung die Schriftart der Ziffern bei den aufgeführten Warenwerten bzw. MwSt. offen- sichtlich von der Schriftart namentlich der übrigen aufgeführten Ziffern. Eine solche Gestaltung einer Zollquittung erscheint höchst unüblich. Damit beste- hen – und bestanden bereits zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung – auch erhebliche und konkrete Hinweise dafür, dass sich die Gesuchsgegnerin der Urkundenfälschung strafbar gemacht haben könnte.
9.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen den Tatverdacht nicht zu entkräften.
10.
10.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStrR dürfen Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften nur durch- sucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
10.2 Die Hausdurchsuchung am Wohnort der Gesuchsgegnerin sowie am Sitz ihres Einzelunternehmens waren ohne Weiteres geeignet, als Beweismittel oder zur Einziehung zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögens- werte sicherzustellen. Mildere Mittel, die gleich wirksam zur Klärung des Sach- verhalts hätten beitragen können, sind nicht ersichtlich. Die Untersuchungs-
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behörden haben auch im Verwaltungsstrafverfahren die Aufgabe, die mate- rielle Wahrheit bezüglich des dem Verfahren zugrunde liegenden Gegen- stands bzw. Sachverhalts von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. Art. 6 StPO). Sie müssen Beweise erheben um mit diesen die materielle Wahrheit festzu- stellen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwal- tungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 152). Allfällige Geständnisse sind zu prüfen (vgl. Art. 160 StPO; GODENZI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 160 StPO N. 3; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 160 StPO N. 5). Schliesslich erscheint die Hausdurchsuchung aufgrund des im Raum stehenden Tatverdachts auch als angemessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die den Beschlagnahmen zugrunde liegende Haus- durchsuchung nicht zu beanstanden ist.
11.
11.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR sind vom untersuchenden Beamten Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, mit Be- schlag zu belegen. Beschlagnahmt werden können prinzipiell alle sachlichen Beweismittel, welche direkt oder indirekt der strafprozessualen Erforschung der materiellen Wahrheit (über strafrechtlich oder strafprozessual bedeut- same Tatsachen) dienen bzw. voraussichtlich urteilsrelevante Aufschlüsse ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 19 m.w.H.).
11.2 Gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes» vom 26. Februar 2023, 16:05 Uhr, beschlagnahmte der Beschwerdegegner mehrere Taschen, ein Paar Schuhe, einen Koffer und eine Kartonschachtel (act. 1.4, 18.1). Diese Gegenstände könnten einen direkten oder indirekten Bezug zum Tatvorwurf haben. Deren Beschlag- nahme ist geeignet, sie als Beweismittel zu sichern. Mildere Mittel, welche die Gegenstände gleich wirksam als Beweismittel sichern könnten, sind nicht ersichtlich. Schliesslich erscheint die Beschlagnahme aufgrund des im Raum stehenden Tatverdachts auch als angemessen. Die Beweismittelbeschlag- nahme ist nicht zu beanstanden.
12.
12.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind vom untersuchenden Beamten Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u.a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch er- mitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung
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erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 8.1; 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005 E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.36 vom
7. September 2021 E. 3.1 m.w.H.). Wie alle Zwangsmassnahmen darf sie zudem nur so weit angeordnet und so lange aufrechterhalten werden, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.6; 1B_497/2017 vom
20. Dezember 2017 E. 2.2; 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 6; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.36 vom 7. September 2021 E. 3.4).
12.2 Gemäss Durchsuchungsbefehl vom 18. Januar 2023 wirft der Beschwerde- gegner der Beschwerdeführerin und C. konkret vor, Einfuhrabgaben von mindestens CHF 11'702.20 hinterzogen zu haben (act. 1.2, 1.3). Wie sich dieser Betrag genau berechnet, legt der Beschwerdegegner nicht dar, er wird von der Beschwerdeführerin indes auch nicht substantiiert bestritten. Sie räumt ein, die Mehrwertsteuer nicht bezahlt zu haben (act. 1 N. 12). In- wiefern ein Betrag darüber hinaus der Einziehung unterliegen könnte, legt der Beschwerdegegner nicht nachvollziehbar dar. Dass unklar sei, woher die beschlagnahmten Barmittel stammten und ob diese in unmittelbarem Zu- sammenhang mit der Straftat stünden, wie es der Beschwerdegegner wie- derholt geltend macht, reicht zur Begründung der Einziehungsbeschlag- nahme jedenfalls nicht aus. Die Einziehungsbeschlagnahme erweist sich da- mit als unbegründet, soweit sie den Betrag von CHF 11'702.20 übersteigt.
13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Beschlagnahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes (16:00 Uhr)» (act. 1.6) ist insoweit aufzuheben, als sie den Betrag von CHF 11'702.20 übersteigt. Der Be- schwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin CHF 11'397.80 (CHF 23'100.00 abzüglich CHF 11'702.20), USD 4'591.00, EUR 1'350.00 und HKD 4'130.00 herauszugeben.
Die Beschlagnahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes (10:49)» (act. 1.9, 3.11) ist vollumfäng- lich aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerde- führerin den Stoffbeutel und EUR 50'365.00 herauszugeben.
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Die Beschlagnahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes (12:05 Uhr)» (act. 1.10, 3.12) ist vollum- fänglich aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwer- deführerin SGD 8'500.00 herauszugeben.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
14.
14.1 Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine redu- zierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Diese ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.–. Die Bundesstraf- gerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.– zurückzu- erstatten.
14.2 Der Beschwerdegegner hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin für den ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwand eine Entschä- digung zu bezahlen. Nachdem der Rechtsvertreter dem Gericht keine Kos- tennote eingereicht hat, ist eine aufgrund des nur teilweisen Obsiegens re- duzierte Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'500.– festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Aus- lagen und MwSt.) auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die Beschlagnahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes (16:00 Uhr)» (act. 1.6) wird insoweit auf- gehoben, als sie den Betrag von CHF 11'702.20 übersteigt. Der Beschwerde- gegner wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Be- schlusses der Beschwerdeführerin CHF 11'397.80, USD 4'591.00, EUR 1'350.00 und HKD 4'130.00 herauszugeben.
Die Beschlagnahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes (10:49)» (act. 1.9, 3.11) wird vollumfäng- lich aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Beschwerdeführerin den Stoff- beutel und EUR 50'365.00 herauszugeben.
Die Beschlagnahme gemäss «Protokoll über die Beschlagnahme eines Ge- genstandes oder Vermögenswertes (12:05 Uhr)» (act. 1.10, 3.12) wird vollum- fänglich aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Beschwerdeführerin SGD 8'500.00 herauszugeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.
3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– auszurichten.
Bellinzona, 24. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Marc Schmid - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).