Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Sachverhalt
Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 November 2017 und BV.2017.43 vom 26. Oktober 2017, je mit weiteren Hinweisen);
- auf die vorliegende Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2022.38
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») im Zusam- menhang mit dem Verkauf einer Liegenschaft vom 7. April 2017 von der B. AG an die C. AG gegen A. wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehr- wertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) ein Strafverfahren führt (act. 2.1);
- die ESTV mit Beschlagnahmeverfügung vom 29. September 2022 Bankun- terlagen betreffend eine Bankbeziehung bei der Bank D. in Z., lautend auf die B. AG, beschlagnahmte (act. 2.1);
- A. mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 an die ESTV erklärte, Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2022 einzureichen und im Wesent- lichen geltend machte, dass die Steuerverwaltung nicht korrekt informiert ge- wesen sei und er zu Unrecht beschuldigt werde; er dabei verschiedene Ein- wände zum Sachverhalt vortrug (act. 1);
- der stellvertretende Direktor der ESTV die Eingabe von A. samt seiner Stel- lungnahme vom 6. Oktober 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiterleitete (act. 2); diese zusammen mit dem heutigen Be- schluss A. zur Kenntnis zugestellt wird.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz grundsätzlich das VStrR anwendbar ist (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG); die Beschwerde innert drei Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 3. Oktober 2022 lediglich aus- führt, dass er bis September 2017 (fünf Monate nach dem Verkauf) Verwal- tungsrat bei der B. AG gewesen sei, beim Verkauf der Liegenschaft im April
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2017 und bei der Vertragsunterzeichnung bis auf die Vollmachtserteilung nicht involviert gewesen sei; die B. AG vor diesem Verkauf nicht mehrwert- steuerpflichtig gewesen sei, aufgrund des Liegenschaftenverkaufs eine MwSt.-Nummer beantragt und erteilt worden sei; bei der nun erfolgten peri- odischen Abrechnung er bereits ausgeschieden gewesen sei; gemäss seiner Information eine Meinungsverschiedenheit über die Höhe der zu entrichten- den Steuer (Vorsteuerabzug) bestanden habe, wobei er auch hier nicht mehr involviert gewesen sei; er alle sich bei ihm befindenden Unterlagen zur B. AG 2019 an Herrn E. übergeben habe und bei ihm sei diesem Zeitpunkt keine Unterlagen mehr vorhanden seien (act. 1);
- die Eingabe vom 29. Januar 2022 weder eine eigentliche Begründung noch Rechtsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR enthält und damit der Beschwer- deführer auch nicht zum Ausdruck bringt, in welchem Sinne er die Beschlag- nahmeverfügung geändert haben möchte;
- sich der Beschwerdeführer vielmehr auf die Eröffnung des Strafverfahrens und nicht auf die Beschlagnahme bezieht;
- das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff. VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Be- schwerde – anders als zum Beispiel bei der Einsprache gegen den Strafbe- scheid (Art. 64 ff. VStrR; v.a. Art. 68 Abs. 3 VStrR) – vorsieht (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.6 vom 9. Februar 2022; BV.2017.45 vom
7. November 2017 und BV.2017.43 vom 26. Oktober 2017, je mit weiteren Hinweisen);
- auf die vorliegende Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).