Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).
Sachverhalt
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Januar 2011 keine Mitarbeiter mehr beschäftige, die Mehrwertsteuer- grenze nicht mehr erreiche und seine Kündigung der Mehrwehrwertsteuer- pflicht rückwirkend auf den 1. Januar 2011 ausweiten wolle (act. 1);
- die Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2017 keine Ausführungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und damit keine eigentliche Begründung i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR enthält;
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- die Beschwerdeschrift daher – selbst unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine anwaltlich vertretene Partei handelt – den Mindestanforderungen von Art. 28 Abs. 3 VStrR klarer- weise nicht genügt;
- das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff. VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Be- schwerde – anders als zum Beispiel bei der Einsprache gegen den Strafbe- scheid (Art. 64 ff. VStrR; v.a. Art. 68 Abs. 3 VStrR) – vorsieht (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.8 vom 25. Juli 2015 und BV.2011.8 vom
8. April 2011);
- auf die vorliegende Beschwerde daher ohne Durchführung eines Schriften- wechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2017.43, BP.2017.65
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gegen A. we- gen des Verdachts auf Steuerhinterziehung nach Art. 96 des Bundesgeset- zes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) ein Strafverfahren führt (act. 2.2);
- die ESTV mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 zahlreiche Unterlagen be- schlagnahmte, die sie vorgängig von diversen privaten Unternehmen und staatlichen Institutionen herausverlangt hatte (act. 2.1);
- A. gegen die Beschlagnahmeverfügung beim Direktor der ESTV mit Schrei- ben vom 13. Oktober 2017 Beschwerde einreichte (act. 1);
- der Direktor der ESTV die Beschwerde von A. samt seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen Art. 96 MWSTG das Bun- desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 103 Abs. 1 MWSTG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG); die Beschwerde innert drei Tagen, nach- dem dem Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);
- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2017 lediglich aus- führt, dass er mit den Anschuldigungen nicht einverstanden sei, er seit dem
1. Januar 2011 keine Mitarbeiter mehr beschäftige, die Mehrwertsteuer- grenze nicht mehr erreiche und seine Kündigung der Mehrwehrwertsteuer- pflicht rückwirkend auf den 1. Januar 2011 ausweiten wolle (act. 1);
- die Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2017 keine Ausführungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und damit keine eigentliche Begründung i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR enthält;
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- die Beschwerdeschrift daher – selbst unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine anwaltlich vertretene Partei handelt – den Mindestanforderungen von Art. 28 Abs. 3 VStrR klarer- weise nicht genügt;
- das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff. VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Be- schwerde – anders als zum Beispiel bei der Einsprache gegen den Strafbe- scheid (Art. 64 ff. VStrR; v.a. Art. 68 Abs. 3 VStrR) – vorsieht (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.8 vom 25. Juli 2015 und BV.2011.8 vom
8. April 2011);
- auf die vorliegende Beschwerde daher ohne Durchführung eines Schriften- wechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).